Auszug - Sonstiges  

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Natur
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Umwelt und Natur Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 22.09.2011 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 19:40 Anlass: Ordentliche Sitzung
Raum: Bürodienstgebäude, Raum 2017
Ort: Helene-Weigel-Platz 8, 12681 Berlin
 
Wortprotokoll

Fr

Fr. Pohle bedankt sich für die Zusammenarbeit.

Ebenso der Ausschussvorsitzende. Er plädiert für die erneute Einrichtung eines Fachausschusses für Umwelt und Natur in der kommenden Wahlperiode

 

 

Beschlussempfehlungen des Ausschusses:

Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Ende der Wahlperiode und der Notwendigkeit einer abschließenden Behandlung der Anträge:

 

DS 2184/VI: Der BVV wird empfohlen, den Antrag abzulehnen. 1 Ja, 7 nein, 3 Enthaltungen

DS 2304/VI: Der BVV wird empfohlen, den Antrag abzulehnen. 1 ja, 5 nein, 4 Enthaltungen

DS 2309/VI: Der BVV wird empfohlen, den Antrag abzulehnen. 0 ja, 9 nein

DS 2315/VI: Der BVV wird empfohlen, den Antrag abzulehnen: 0 ja, 6 nein, 3 Enthaltungen

 

Anlage:

Stellungnahme (Notiz) zu TOP 5.2:

 

 

 

Stapl BPL 6                                                                                                                 27.06.2011

Frau Stüve                                                                                                                              5221

 

 

Ök Stadt Ref

 

 

Stellungnahme zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen,

Drs.-Nr. 2184/VI

Transparenz für den so genannten Clean Tech Park

 

Instrument Bebauungsplan

Der Bebauungsplan 10-56 „Clean Tech Business Park“ weist für die Industriegebiete GI 5, 6 und 7 die Möglichkeit zur Ansiedlung sogenannter SEVESO-II-Betriebe aus.

 

Da -im Hinblick auf das geplante Entwicklungsziel- insbesondere Photovoltaikunternehmen den sogenannten SEVESO-II-Betrieben zuzuordnen sind und damit der Störfallverordnung unterliegen, ist als zwingende planungsrechtliche Voraussetzung für die Ansiedlung derartiger Unternehmen gemäß § 50 BImSchG eine entsprechende Flächenverortung im Bebauungsplan vorzunehmen. Die Ausweisung von Flächen für SEVESO-II-Betriebe erfordert gleichzeitig die Ausweisung von Schutzabständen zu sensiblen Nutzungen, innerhalb derer die Ansiedlung publikumsrelevanter schutzbedürftiger Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG ausgeschlossen ist.

 

Die erforderlichen Abstände entsprechen dem Leitfaden der Störfallkommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Darin werden auf Grundlage des Gefährdungspotentials der verwendeten Stoffe und repräsentativ gebildeter Störfallszenarien  Abstandsklassen von I - IV für Abstände bis zu 1500 m ausgewiesen. Der im CleanTechPark ausgewiesene Abstand von 200 m zu schutzbedürftigen Nutzungen unterliegt dabei der niedrigsten Abstandsklasse I. Somit sind nur Betriebe zulässig, die mit Stoffen dieser Gefährdungskategorie arbeiten. Dies ist durch die textliche Festsetzung Nr. 18 des Bebauungsplanes planungsrechtlich geregelt. Die Ansiedlung von Unternehmen, welche nach SEVESO-Richtlinie größere Schutzabstände benötigen, kann nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 10-56 nicht gewährleistet werden.

 

zur Fragestellung

Die Berücksichtigung von worst-case-Szenarien bzw. Notfallplänen auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens ist nicht möglich, da im Vorfeld keine Kenntnis über die sich tatsächlich ansiedelnden Betriebe besteht. Nur im Rahmen der konkreten Einzelfallprüfung nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch SenGUV (bei kleineren SEVESO-Betrieben, zB. Galvanik-Betrieben, erfolgt die Prüfung durch den Bezirk) können in Abhängigkeit von der Lage des Betriebes sowie Größe, verwendeter Stoffart und Stoffmenge im Einzelfall entsprechende Auflagen erteilt werden.

 

Mit den oben beschriebenen Festsetzungen bietet der Bebauungsplan jedoch bereits im Vorfeld ein höchstmögliches Schutzniveau zur Verhütung schwerer Industrieunfälle und Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. Bei Einhaltung der Abstandsempfehlungen kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die durch einen schweren Unfall im Betriebsbereich hervorgerufenen Auswirkungen unter den getroffenen Annahmen für den Menschen nicht zu einer ernsten Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 4 der Störfall-Verordnung führen können.

 

Für das Verhältnis des Bauplanungsrechts zum Immissionsschutzrecht ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, Entscheidungen zu treffen, die nach den Bestimmungen des BImSchG dem jeweiligen Genehmigungsverfahren oder im ordnungsbehördlichen Vollzug anzuordnen sind.

 

 

Stüve

 

Anmerkung:

Die Stellungnahme wurde nach Rücksprache mit SenGUV II C 1 (Grundsatzangelegenheiten genehmigungsbedürftiger Anlagen, UVP, Störfallvorsorge) erstellt.


 
 

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