Drucksache - DS/0530/IX  

 
 
Betreff: Denkmale auf der Trabrennbahn Karlshorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
  BzStR StadtBüDArbFM,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.11.2022 
12. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management Entscheidung
08.12.2022 
18. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management vertagt   
22.12.2022 
19. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.01.2023 
14. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Vorlagen zur Kenntnisnahme
31.07.2023 
4. Sitzung Vorlagen zur Kenntnisnahme mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
AzB Bündniis 90/Die Grünen PDF-Dokument
BE ÖSM PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die denkmalgeschützten Objekte auf der Trabrennbahn Karlshorst:

-          Waagegebäude

-          nördliche Eingangsbauten

-          Reiterdenkmal

-          Rundstall

-          Tribüne

-          Zielrichterturm

im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-178 Trabrennbahn Karlshorst planerisch und ihre Sanierung über einen städtebaulichen Vertrag zu sichern.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Denkmäler, die nach den geltenden denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen (hier: Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) als solche von den zuständigen Fachbehörden bestimmt wurden, werden im Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) nachrichtlich übernommen. Der Bebauungsplan setzt keine Denkmäler fest.

Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet den Verfügungsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 des DSchG Bln ein Denkmal "im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzten, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen." Gemäß § 8 Absatz 2 kann der Verfügungsberechtigte durch die zuständige Denkmalbehörde dazu verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen bieten eine ausreichende Handhabe der Behörden, die Sanierung und Instandhaltung von Denkmälern durchzusetzen. Aus denkmalrechtlicher Sicht ist die Sicherung der Sanierung der denkmalgeschützten baulichen Anlagen auf der Trabrennbahn Karlshorst über einen städtebaulichen Vertrag nicht erforderlich. Für das Waagegebäude und den Rundstall wurden bereits Baugenehmigungen für eine soziale Nutzung erteilt. Das Reiterdenkmal wurde vor einigen Jahren restauriert. Für die Tribüne wurden vom Betreiber Fördermittel für die energetische Sanierung beim Landesdenkmalamt Berlin beantragt.

Es sei darauf verwiesen, dass nach § 16 DSchG Bln (ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung) der Verfügungsberechtigte für besondere Aufwendungen, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und die über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, einen angemessenen monetären Ausgleich verlangen kann. Darüber hinaus gibt der § 15 DSchG Bln grundsätzlich die Möglichkeit, vom Land Berlin Fördermittel zu erhalten. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen ist die Angemessenheit der erforderlichen Leistungen zu bestimmen. Es sollte u.a. geprüft werden, ob besondere Aufwendungen erforderlich werden und ob diese durch Fördermittel abgedeckt werden können.

 

 

a)                                                                                                                                                     Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems:
Keine

b)                                                                                                                                                     Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen:
Keine

c)                                                                                                                                                     Auswirkungen auf den Haushaltsplan:
Keine

d)                                                                                                                                                     Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
Keine

 

 
 

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