Drucksache - DS/0530/IX
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Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, die denkmalgeschützten Objekte auf der Trabrennbahn Karlshorst: - Waagegebäude - nördliche Eingangsbauten - Reiterdenkmal - Rundstall - Tribüne - Zielrichterturm im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 11-178 Trabrennbahn Karlshorst planerisch und ihre Sanierung über einen städtebaulichen Vertrag zu sichern.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Denkmäler, die nach den geltenden denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen (hier: Denkmalschutzgesetz Berlin – DSchG Bln) als solche von den zuständigen Fachbehörden bestimmt wurden, werden im Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) nachrichtlich übernommen. Der Bebauungsplan setzt keine Denkmäler fest. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet den Verfügungsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 des DSchG Bln ein Denkmal "im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzten, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen." Gemäß § 8 Absatz 2 kann der Verfügungsberechtigte durch die zuständige Denkmalbehörde dazu verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen bieten eine ausreichende Handhabe der Behörden, die Sanierung und Instandhaltung von Denkmälern durchzusetzen. Aus denkmalrechtlicher Sicht ist die Sicherung der Sanierung der denkmalgeschützten baulichen Anlagen auf der Trabrennbahn Karlshorst über einen städtebaulichen Vertrag nicht erforderlich. Für das Waagegebäude und den Rundstall wurden bereits Baugenehmigungen für eine soziale Nutzung erteilt. Das Reiterdenkmal wurde vor einigen Jahren restauriert. Für die Tribüne wurden vom Betreiber Fördermittel für die energetische Sanierung beim Landesdenkmalamt Berlin beantragt. Es sei darauf verwiesen, dass nach § 16 DSchG Bln (ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung) der Verfügungsberechtigte für besondere Aufwendungen, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und die über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, einen angemessenen monetären Ausgleich verlangen kann. Darüber hinaus gibt der § 15 DSchG Bln grundsätzlich die Möglichkeit, vom Land Berlin Fördermittel zu erhalten. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen ist die Angemessenheit der erforderlichen Leistungen zu bestimmen. Es sollte u.a. geprüft werden, ob besondere Aufwendungen erforderlich werden und ob diese durch Fördermittel abgedeckt werden können.
a) Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems: b) Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen: c) Auswirkungen auf den Haushaltsplan: d) Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
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