Drucksache - DS/0490/IX  

 
 
Betreff: Die buddhistische Pagode muss bleiben!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
  BzStRin BauStadtFMJug,
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management Entscheidung
13.06.2024 
44. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.10.2022 
11. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt     
17.11.2022 
12. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Vorlagen zur Kenntnisnahme
31.05.2024 
14. Sitzung in der IX. Wahlperiode Sitzung der Vorlagen zur Kenntnisnahme      

Sachverhalt
Anlagen:
DA B`90/Die Grünen PDF-Dokument
Austauschexemplar B'90/Die Grünen PDF-Dokument
ÄA Fraktion CDU PDF-Dokument
ÄA Fraktion DIE LINKE. PDF-Dokument
2. Austauschexemplar B'90/Die Grünen PDF-Dokument
3. Austauschexemplar B`90/Die Grünen PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Gemeinde der buddhistischen Pagode im Großhandelszentrum „Pacific-Center“ in der Marzahner Straße 17 am aktuellen Standort als Einrichtung zu erhalten und hierzu alle baurechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

 

Außerdem wird das Bezirksamt ersucht, Räumungsmaßnahmen auszusetzen, bis der Erhalt der Pagode am aktuellen Standort gesichert ist oder in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein neuer Standort gefunden wurde.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Nutzung des Gebäudes in der Marzahner Straße 17 als Buddhistische Pagode wurde durch die Erteilung der Baugenehmigung Nr.  2023/ 2324 vom 25.04.2024 dauerhaft gesichert.

Dies erfolgte nach umfangreicher stadtplanerischer Prüfung und Einordnung der Nutzung als Anlage für kirchliche Zwecke. Das Vorhaben konnte trotz Rahmenüberschreitung als ausnahmsweise gemäß § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig beurteilt werden.

 

Räumungsmaßnahmen wurden zwischen dem Erlass der Anordnung zur Nutzungsuntersagung und der Erteilung der Baugenehmigung weder angedroht noch durchgeführt. Als Zwangsmittel für die Nutzungsuntersagung wurden das Zwangsgeld und für die Beseitigung der bis dahin nicht genehmigten Anbauten die Ersatzvornahme angedroht. Die Zwangsmittel wurden jedoch nicht festgesetzt.

Die Anordnung zur Nutzungsuntersagung ist durch die Erteilung der o.g. Baugenehmigung hinfällig.

 

 

 

a)       Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems:
Die Maßnahme unterstützt das Ziel #1, indem Familien mit sozialen Belastungen unterstützt und in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe gefördert werden.

b)       Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen:
Keine

c)        Auswirkungen auf den Haushaltsplan:
Keine

d)       Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
Keine

 

 

 

 
 

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