Drucksache - DS/0153/IX  

 
 
Betreff: Verlässliche Perspektive für das Dong-Xuan-Center, seine Gewerbemieter und weitere Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet Herzbergstraße
Status:öffentlichAktenzeichen:Titeländerung 17.03.2022
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
  BzStR OrdUmVer,
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme (Zwb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.02.2022 
5. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
17.03.2022 
6. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.03.2023 
17. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag DIE LINKE. PDF-Dokument
BE EWS PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

 

abteilungsübergreifend eine einheitliche Strategie zum Umgang mit der planungs- und ordnungsrechtlichen Situation des Dong-Xuan-Centers und seiner Gewerbemieterinnen und Gewerbemieter zu entwickeln und umzusetzen. In einer Zielvereinbarung mit der Geschäftsführung des Centers sollen die erforderlichen Schritte zur Sicherung und Entwicklung des DXC als Kultur- und Wirtschaftsstandort mit der ganzen Bandbreite seiner Angebote vereinbart und gemeinsam Zug um Zug bis zum Ablauf des Jahres 2025 verwirklicht werden. Dazu ist ein mit verbindlichen Fristen versehener Meilensteinplan als Arbeitsgrundlage zu beschließen.

 

Kurzfristig, noch 2022, soll die Entscheidung über die Einleitung eines möglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gefällt werden. Damit und in Übereinstimmung mit den im Rahmenplan Herzbergstraße sowie den in den Aufstellungsbeschlüssen der B-Pläne 11-180B ff benannten „Öffnungszonen“ entlang der Herzberg- und Vulkanstraße, soll den jetzt vorhandenen Dienstleistungsangeboten auf dem Gelände des DXC eine planungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Perspektive geboten werden.

 

Weitere mittel- und langfristige Maßnahmen und Verfahrensschritte zur Klärung planungs- und bauordnungsrechtlicher Fragen bei Neuansiedlungen oder Umnutzungsvorhaben auf dem Gelände des Dong-Xuan-Centers sind in Folgevereinbarungen zu regeln. Um die Bedeutung der nutzungsrechtlichen Spannungen zu verdeutlichen, soll das Bezirksamt den Nutzenden des Centers noch 2022 gewerbe- und baurechtliche Beratung anbieten.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Unverändert lässt der Flächennutzungsplan (gewerbliche Baufläche) und der Stadtentwicklungsplan Wirtschaft (Fläche im Entwicklungskonzept produktionsbezogener Bereich) eine planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Nutzungsspektrums im Dong-Xuan-Center (Dienstleistungen, Einzelhandel) im Prinzip nicht zu. Das Bezirksamt hat sich trotzdem bereit erklärt, den Versuch der planungsrechtlichen Sicherung mittels eines vorhabenbezogenen B-Plans zu unterstützen. Dazu bedarf es eines entsprechenden Antrags seitens des Dong-Xuan-Centers (Betreiber und Eigentümer), um für die spezielle Situation ein Verfahren zur Sicherung der derzeit unzulässigen Nutzungen durchführen zu können. Erst nach einem positiven Abschluss des Verfahrens könnten dementsprechende Vorhaben zulässig sein.

Die Einreichung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens durch die Geschäftsführung des Dong-Xuan-Centers ist hierfür erforderlich. Der entsprechende Antrag ist am 23.12.2022 im Bezirksamt eingegangen. Nach Prüfung des Antrags wurde mit Schreiben vom 19.01.2023 der Antragsteller über die erforderlichen Vervollständigungen informiert. Nach Vorlage des ergänzten Antrags kann die weitere Bearbeitung erfolgen (Mitteilung der Planungsabsicht, Absichtsbeschluss des Bezirksamts).  

 

Das Bezirksamt befindet sich seit Jahren in Gesprächen mit dem Dong-Xuan-Center, um die Notwendigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stets zu begründen und auch über Chancen sowie Schwierigkeiten zu berichten. Die Nutzungsänderungen der Großhandelshallen könnten nur über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verfolgt werden, welchem auch die jeweiligen Senatsverwaltungen und andere Behörden zustimmen müssten.  Aktuell wäre eine Öffnung für eine Dienstleistungsnutzung laut Gewerberahmenplan zur Herzbergstr. und dem darauf fußenden Entwurf zum Bebauungsplan 11-180B ausschließlich im Bereich an der Herzbergstr. und eingeschränkt an der Vulkanstraße vorgesehen.

 

Die bauplanungsrechtlichen Beratungsangebote des Stadtentwicklungsamts stehen allgemein zur Verfügung, die konkreten Kontakte sind dem Betreiber/Eigentümer bekannt.

 

Die Aufstellung eines Meilensteinplans mit verbindlichen Fristen wird vom Bezirksamt nicht befürwortet. Die Verfahrensdynamik ist stark vom Engagement des Vorhabenträgers abhängig (Antrag, Gutachten usw.) und benötigt Entscheidungen mehrerer Senatsverwaltungen. Auf diese Zeithorizonte hat das Bezirksamt selbst keinen Einfluss, wodurch ein verbindlicher Zeitplan nicht sinnvoll erstellt werden kann.

 

 

 
 

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