Drucksache - DS/0124/IX
Der Ausschuss Schule und Sport empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache 0124/IX:
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
Für die folgenden Schulstandorte sollen zur Gewährleistung der Versorgung der altersadäquaten Wohnbevölkerung des Bezirks Lichtenberg Einzugsbereiche festgesetzt werden (siehe Anlage), um die betreffenden Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten sonderpädagogischen Förder- und Betreuungsbedarf vorrangig aufnehmen zu können.
11S02 Schule am Fennpfuhl Alfred-Jung-Str. 19, 10369 Berlin 11S04 Paul-und-Charlotte-Kniese-Schule Erich-Kurz-Str. 6-10, 10319 Berlin 11S06 Selma-Lagerlöf-Schule Rüdiger Str. 76, 10365 Berlin 11S07 Carl-von-Linné-Schule Paul-Junius-Str. 15, 10367 Berlin 11S08 Schule Am Breiten Luch Am Breiten Luch 19, 13053 Berlin 11S12 Nils-Holgersson-Schule Otto-Marquardt-Str. 12-14, 10369 Berlin
Bezüglich der 11S07 Carl-von-Linné-Schule ist darauf hinzuweisen, dass diese Schule im regionalen Verbund solche Schülerinnen und Schüler versorgt, die in den angrenzenden Bezirken Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick und Friedrichshain-Kreuzberg auf Grund fehlender Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche-motoirische Entwicklung“ nicht versorgt werden können.
1. Begründung Die Schüler*innenzahlen werden in ganz Lichtenberg in den kommenden Jahren im Bereich der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stetig steigen. Gründe dafür:
Demographische Entwicklung verbunden mit einem Geburtenanstieg im Bezirk; proportional mehr Kinder und Jugendliche mit diagnostiziertem sonderpädagogischen Förderbedarf
Auf Grund des stadtweiten defizitären Angebots an Schulplätzen in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (ehemals Förderzentren) für Schüler*innen mit einem von der Schulaufsichtsbehörde entsprechend bescheinigten Bedarfs im Land Berlin, legt der Bezirk Lichtenberg Einzugsbereiche für die betreffenden Schulen fest, um die vorrangige Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus der bezirklichen Wohnbevölkerung zu sichern.
Es handelt sich um schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt wünschen und wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinbildenden Schule nicht hinreichend gefördert werden können (in Anlehnung an § 4 Abs. 5 SopädVO). Die Aufnahme erfolgt nach Rangfolge entsprechend den Bedürfnissen der sonderpädagogischen Förderbedarfe der Schulpflichtigen unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten an den entsprechenden Schulen (in Anlehnung an § 34 Abs. 4 Satz 3 SopädVO).
2. Verfahren
I Die Anhörung des Bezirksschulbeirates (BSB) fand gemäß § 111 Absatz 3 Ziffern 2 und 6 SchulG am 13.01.2022 statt. Der BSB stimmte der Bildung der Einzugsbereiche zu.
II Die Bildung der Einzugsbereiche wird auf der Internetseite des Schul- und Sportamtes zur Information für die Eltern veröffentlicht. Sie gelten ab dem Schuljahr 2022/23.
Begründung Der Ausschuss wurde vom Bezirksamt über die Inhalte der Drucksache informiert und hatte die Möglichkeit zu Rückfragen. Die Drucksache wird der Bezirksverordnetenversammlung einstimmig zur Annahme empfohlen.
Begründung der Dringlichkeit Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Anmeldezeitraum und damit verbundenen Fristen.
Abstimmungsergebnis Beschlussempfehlung: 14 – 0 – 0 (Ja – Nein – Enthaltung) Abstimmungsergebnis Dringlichkeit: 14 – 0 – 0 (Ja – Nein – Enthaltung)
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