Drucksache - DS/0101/IX  

 
 
Betreff: Den grünen Hof in der Joachimsthaler Str. 1-7/Plauener Str. 8-26 planungsrechtlich sichern
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Zwb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.02.2022 
5. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management Entscheidung
10.03.2022 
5. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management vertagt   
24.03.2022 
6. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.05.2022 
7. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.08.2022 
9. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management Entscheidung
08.09.2022 
13. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung, Mieter:innenschutz und Facility Management mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
BE ÖSM/FM PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,

 

den grünen Hof in der Joachimsthaler Str. 1-7/Plauener Str. 8-26 als Grün- und Spielfläche zu erhalten und weiterzuentwickeln. Hierzu ist unverzüglich ein Bebauungsplan aufzustellen, in welchem die Bestandsbebauung sowie die Freiflächen gesichert werden und insbesondere die derzeit für den ruhenden Verkehr genutzten Flächen im südöstlichen Bereich zur Entwicklung einer Quartiersgarage bei gleichzeitigerer Verringerung der versiegelten Fläche zugunsten der Erhöhung des Grünflächenanteils im Gebiet neu betrachtet werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sollen der Untersuchung der Verbesserung des Anwohnerverkehrs und der Situation des ruhenden Verkehrs besondere Bedeutung eingeräumt werden, Erweiterungen der Wohnflächen im Plangebiet sollen ausschließlich im Wege von Aufstockungen der Bestandshäuser untersucht werden.

 

Plansichernde Instrumente sind unverzüglich zu ergreifen.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Der in Rede stehende Bereich ist nach geltendem Recht gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bebaubar. Dieser Sachverhalt wurde letztmalig im Juni 2022 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bestätigt, die dem Widerspruch gegen die negativ beschiedene Verlängerung eines Vorbescheids zur Errichtung von zwei Wohnhäusern, entgegen der Auffassung des Bezirksamtes, abgeholfen hat. Nach Ansicht der Senatsverwaltung sei neben der Einfügung des geplanten Vorhabens auch die Erschließung des Vorhabens gemäß § 34 BauGB gesichert. Die Senatsverwaltung geht davon aus, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem konkreten Projekt selbst in den Spitzenzeiten gewährleistet sei. Ob ausreichend Stellplätze in der Umgebung vorhanden seien, sei insoweit nicht von Belang.

Da diese Verlängerung des Vorbescheids durch die Senatsverwaltung nun rechtsbinden ist, kann auch kein B-Plan zur Sicherung der Flächen helfen.  Einerseits ist die Anwendung der Planungssicherungsinstrumente (Veränderungssperre / Zurückstellung) gemäß §§ 14 ff. BauGB bei bereits wirksam genehmigten Vorhaben bzw. erteilten Vorbescheiden nicht möglich. Auch lassen nach Bestandskraft des Vorbescheids eintretende Rechtsänderungen, wie Bebauungspläne, die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht entfallen.

Der Vorbescheid bleibt als begünstigender Verwaltungsakt solange verbindlich, bis er ausdrücklich widerrufen oder zurückgenommen wird oder seine Geltungsdauer abläuft. Das bedeutet, dass unabhängig von den möglichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Eigentümerin Anspruch auf die Errichtung des im Vorbescheid dargestellten Vorhabens hat. Somit kann die HoWoGe auf Grundlage des durch die Senatsverwaltung verlängerten positiven Bauvorbescheid ihr Vorhaben umsetzen!

 

Der Vorschlag, Möglichkeiten der Aufstockung bestehender Gebäude zu untersuchen, wird an die Grundstückseigentümerin weitergeleitet.

 

 

 

 
 

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