Drucksache - DS/0059/IX  

 
 
Betreff: Lichtenberger Kindertagesstättenentwicklungsplan 2021
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin FamJugGes 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.01.2022 
4. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
01.03.2022 
2. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Jugendhilfeausschusses vertagt   
05.04.2022 
3. Sitzung in der IX. Wahlperiode des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen, dass die Nutzung von Räumen für Kindertagespflege in Lichtenberg regelhaft als vorrangiges öffentliches Interesse nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz gewertet wird.

 

Es besteht ein großes öffentliches Interesse, dass im Bezirk Lichtenberg zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, da die Nachfrage nach Betreuungsplätzen nach wie vor größer ist als deren Angebot (Siehe Kindertagesstättenentwicklungsplan 2021).

 

Neben der Förderung und Betreuung in Kindertagesstätten ist auch die Förderung und Betreuung in Kindertagespflegestellen möglich. Derzeit werden ca. 230 Kinder in 31 Kindertagespflegestellen betreut. Für die Schaffung neuer Kindertagespflegestellen ist das Jugendamt zuständig.

 

Die Schaffung neuer Kindertagespflegestellen im Bezirk Lichtenberg wird dadurch erschwert, dass geeignete Gewerberäume zur Betreibung einer Kindertagespflegestelle kaum zur Verfügung stehen. Daher muss bei der Suche geeigneter Räumlichkeiten auf Wohnraum zurückgegriffen werden. Hierfür muss ein Antrag auf Zweckentfremdung gestellt werden. Die Genehmigung eines solchen Antrags ist an große Hürden geknüpft.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen gegeben sind. Vorrangige öffentliche Interessen für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen für Erziehung und Betreuung verwendet werden soll, für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können.

 

Demgemäß muss glaubhaft gemacht werden, dass andere Räume für die Ausübung der Tätigkeit nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitnah geschaffen werden können.

 

Um die Hürden für die Gewinnung von Tagespflegepersonen zu verringern, soll das vorrangige öffentliche Interesse für Kindertagespflege regelhaft bestätigt werden. Damit wird gewährleistet, dass für die Schaffung von Betreuungsplätzen der Kindertagespflege in Wohnraum der Antrag auf Zweckentfremdung grundsätzlich zu genehmigen ist.

 

 

 
 

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