Drucksache - DS/0417/V
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Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung: In der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin, beschlossen am 29. November 2001 mit den Änderungen vom
20. März 2002, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. In § 23 Abs. 1 wird Ziffer 12
gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Ziffern ändert sich
entsprechend. 2. § 30 wird wie folgt geändert: 3. Die Drucksachenordnung wird wie
folgt geändert: Begründung: Der Geschäftsordnungsausschuss hat sich in seinen Sitzungen
am 6. November und 4. Dezember mit einem Schreiben des Vorstehers beschäftigt,
das ausgehend von der Praxis der BVV Anregungen zur Änderung und Ergänzung der
Geschäftsordnung enthielt. Im Ergebnis entstand diese Beschlussempfehlung, die
im Ausschuss einstimmig beschlossen wurde. Zu Punkt 1: Vorgeschlagen wird “Dringliche Drucksachen” als gesonderten
Punkt der Tagesordnung der BVV zu streichen. Dringliche Beschlussempfehlungen,
Anträge zur Beschlussfassung und Vorlagen sollen künftig im Rahmen des
Tagesordnungspunktes “Beschlussempfehlungen der Ausschüsse”, “Anträge zur
Beschlussfassung” bzw. “Vorlagen zur Beschlussfassung” behandelt werden. Über § 23 Abs. 1 Satz 2 (“Von dieser Reihenfolge kann im
Einzelfall auf Beschluss der BVV abgewichen werden”) ist es heute schon
möglich, einzelne (besonders dringende bzw. wichtige) Drucksachen auf Antrag
außerhalb der (Rahmen-)Tagesordnung, die die Geschäftsordnung vorschreibt,
einzuordnen. Zu Punkt 2 und 3: Die vorgeschlagenen Änderungen haben klarstellenden
Charakter. Bezweckt ist klare Vorgaben dafür zu formulieren, welche formellen
Voraussetzungen eine Mündliche Anfrage in der BVV Lichtenberg von Berlin
erfüllen muss. Nach der vorgeschlagenen Formulierung ist künftig eindeutig
formuliert, dass ein Bezirksverordneter in einer BVV-Sitzung maximal zwei
Fragen an das Bezirksamt richten darf (aus demselben Grunde wurden die
“Mündlichen Anfragen” grundsätzlich aus der Drucksachenordnung gestrichen). Die
Mündlichen Fragen müssen - wie bisher in der Drucksachenordnung auch schon
formuliert - kurz und präzise formuliert sein, was Unterfragen ausdrücklich
ausschließt. |
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