Drucksache - DS/1917/VIII  

 
 
Betreff: Vorfahrt ändern
Status:öffentlichAktenzeichen:Abb. in Zwb. umgewandelt
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Zwb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
10.12.2020 
46. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
26.01.2021 
45. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
29.04.2021 
51. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.08.2021 
55. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Zwb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, an der Einmündung Ehrenfelsstraße/Königswinter Straße Vorfahrt für den stadteinwärts führenden Verkehr in der Ehrenfelsstraße anzuordnen.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Aus Sicht des Straßen- und Grünflächenamtes ist Folgendes festzuhalten: Im Kontext des Ersuchens ist kein hinreichend notwendiger Grund für die Anordnung einer Vorfahrt erkennbar (bspw.: Vorhandensein von ÖPNV-Linienverkehr). Sowohl die Ehrenfelsstraße als auch die Königswinterstraße sind Bestandteil des Nebennetzes und verkehrsrechtlich innerhalb einer Tempo-30-Zone geregelt. Die Königswinterstraße teilt sich in zwei Ausläufer auf, welche auf die Ehrenfelsstraße führen.

 

Im Berliner Stadtgebiet kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder in bestimmten Verkehrskonstellationen eine bestehende Vorfahrtregelung nicht immer in Anspruch genommen werden. Aber der Verzicht auf die Vorfahrtregelung im Ausnahmefall bedeutet nicht, dass diese bestehende Regelung (rechts vor links) dann per se überflüssig ist, da diese grundsätzlich auch geschwindigkeitsreduzierend und verkehrsberuhigend wirkt. Eher wäre im Ergebnis der Anordnung von einer Geschwindigkeitszunahme auszugehen.

 

Entsprechend der vorgenannten verkehrlichen Bestimmungen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern und die Vorfahrtregelung rechts vor links. Im Rahmen dieser Regelung ist es notwendig, mit der gebotenen Umsicht am Verkehr teilzunehmen (siehe § 1 StVO).

 

Beschwerdelagen und/oder Unfallhäufungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Dem Antrag kann aus den o.g. straßenverkehrsrechtlichen Gründen daher nicht gefolgt werden.

 

 
 

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