Drucksache - DS/1643/VIII  

 
 
Betreff: Kurzparkplatz vor der Kita Märcheninsel
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
41. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
23.06.2020 
40. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.08.2020 
43. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2021 
47. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Kurzparkplätze vor der Kita Märcheninsel in der Charlottenstraße neu zu regeln, insbesondere in der Zeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und vor dem Familienzentrum KiNUFA einen Parkplatz für Menschen mit Behinderung (Behindertenparkplatz) einzurichten.

 

Weiterhin sind die Markierungen für die Feuerwehrzufahrten, insbesondere vor der Kita Märcheninsel, zu überprüfen und ggf. zu erneuern.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Hinsichtlich einer Anpassung der zeitlichen Befristung der bestehenden Kurzzeitparkplätze bestehen, auch wenn seitens der Kita ein Bedarf zur Änderung vorhanden sein sollte, keine verkehrlichen Bedenken. Hierzu ist durch die Kita beim Straßen- und Grünflächenamt ein schriftlicher Antrag einzureichen.

 

Der Neu- oder Nachmarkierung im Bereich der Feuerwehrzufahrt kann nicht zugestimmt werden, da hier in der Vergangenheit weder eine Markierung angeordnet wurde, noch eine Notwendigkeit hierfür besteht. Vor Ort befindet sich eine baulich abgesenkte Grundstückszufahrt. So regelt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits abschließend, dass das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig ist.

 

Auch der Einrichtung eines Allgemeinen Schwerbehindertenparkplatzes kann nicht zugestimmt werden. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind grundsätzlich auf den Regelfall (Dauerzustand) und nicht auf Eventualfälle abzustellen. Gibt es keinen konkreten Hinweis darüber, ob hier ein bestimmter Personenkreis auf die Nutzung dieses Stellplatzes angewiesen ist, besteht im öffentlichen Straßenland kein Anspruch auf die Einrichtung. Sollte es sich jedoch z.B. um einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz für eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Kita handeln, könnte ein solcher Stellplatz StVO-konform angeordnet werden.

 

 
 

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