Drucksache - DS/1538/VIII  

 
 
Betreff: Belästigung durch Bewohner der Wagenburg und Kosmolaut e. V. untersagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion AfDFraktion AfD
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungAntrag zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
12.12.2019 
38. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin im Ältestenrat zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag AfD PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht zur Erhaltung von Ordnung und Sicherheit und dem Schutz der Anwohner im Hegemeisterweg die weitere Nutzung des Geländes als Wagenburg/ Wagenplatz um den Hegemeisterweg 68 zu untersagen.

Eine weitere Duldung aus sogenannten sozialpolitischen Gründen in Abwägung der Interessen der Anwohnerschaft zugunsten der Bewohner der Wagenburg kann nicht erfolgen (siehe Begründung).

Das Bezirksamt möge entscheiden, ob ein rechtswidriges Handeln der Bewohner der Wagenburg gegenüber der Anwohnerschaft im Hegemeisterweg den sozialen Frieden befördern kann oder diesen eher stark gefährdet.

 

Begründung:

Im Laufe der nun 2jährigen Nutzung des Geländes mussten die Anwohner eine massive Belästigung durch den dort ansässigen Kosmolaut e. V. erfahren.

Nachfolgend sind folgende Belästigungen aufgetreten:
- Geruchsbelästigung durch offensichtlich nicht ordnungsmäßig gewartete Kamine oder sonstige Feuerstellen.
- Lärmbelästigung durch Baulärm (Winkelschleifer oder ähnliche Gerätschaften betrieben bis tief in die Nacht teilweise bis 2 Uhr in der Früh).
- Lärmbelästigung durch laute Musik an Tagen und auch in der Nacht.
- Missachtung von Ruhezeiten sowie Feiertagen und auch Sonntagen.
- Offene Feuerstellen mit augenscheinlich nicht zugelassenen Brennstoffen.
- Lagern von Gefahrstoffen in großen Mengen in nicht zugelassenen Behältern auf offenem Gelände.
- Errichtung von Feuerstellen auf den Gebäuden.
- Augenscheinliche gewerbliche Nutzung der Gebäude.
- Erweiterung der "Wagenburg" außerhalb des Geländes auf öffentlichem Grund.
- Abwasserentsorgung auf öffentlichem Straßenland.
- Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln bis spät in die Nacht.
- Öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte oder ähnlichem ohne Genehmigung.
- Vermüllung des Grundstücks mit nicht zugelassenen Fahrzeugen wie dessen Lagerung.
- Verkauf von Gebrauchtwagen.
 

Laut einer Kleinen Anfrage aus dem Abgeordnetenhaus gab die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen am 03.04.2018 folgende Auskunft, ich zitiere:

Der Senat weiß um die Existenz der Wagenplätze. Die Entscheidung über eine Duldung liegt jedoch bei dem jeweilig zuständigen Bezirk.

Aus planungsrechtlicher Sicht gibt es keine und kann es keine Duldungskriterien geben.
Nach Ansicht des OVG Berlin können Wagenburgen im innerstädtischen Bereich nie rechtlich zulässig sein. Dies hat zur Folge, dass legales Wohnen im Bauwagen selbst dann nicht möglich ist, wenn ein Bezirk zur Duldung bereit ist.
Eine Duldung könnte nur aus sozialpolitischen Gründen motiviert sein. Ein baurechtlicher Verstoß würde damit gleichwohl nicht hinfällig.

Unter den derzeitigen rechtlichen Voraussetzungen scheidet jegliche Nutzung von Bauland durch Wagenplätze aus. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Berlin-Brandenburg (OVG) können Wagenburgen im innerstädtischen Bereich nicht planungsrechtlich gesichert werden (vgl. Beschlüsse vom 13.3.1998 – Az. 2 S 2.98 sowie 5 vom 22.1.2003 – Az. 2 S 45.02). Das OVG argumentiert, Wagenburgen seien keine „Wohnungen“ im Sinne des Baurechts, da sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet seien. Es sei vielmehr entscheidend, dass das geltende Planungsrecht, insbesondere die §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung, eine derartige, weitgehend dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende, hinsichtlich der Erfüllung der Wohnbedürfnisse allein an den autonom gesetzten individuellen Wünschen der Vereinsmitglieder ausgerichteten baulichen Nutzung von vornherein nicht vorsieht und deshalb dafür auch kein eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellendes planungsrechtliches Reglement bereitstellt. Eine solche jenseits des geltenden Planungsrechts verwirklichte Art der baulichen Nutzung kann sich deshalb in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich, auch nicht in einen „diffus” baulich genutzten Ortsteil, einfügen.
Sobald Bebauungspläne in Kraft treten, sind die Wagenburgen wiederum aufgrund der
Verwendung der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht zulässig. An Änderungen der landes- oder bundesgesetzlichen Grundlagen wird derzeit nicht gearbeitet. Zitatende.

 
 

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