Drucksache - DS/1192/VIII
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Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
bei der Prüfung von Genehmigungen für Wohnungsneubau-Vorhaben Spiel- und Erholungsflächen auch auf Dächern und Zwischengeschossen anzuregen.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt weist bereits bei der Prüfung von Genehmigungen für Wohnungsneubau auf die vielfältigen Möglichkeiten der Bereitstellung erforderlicher Spiel- und Erholungsflächen hin. Deren Ausgestaltung ist jedoch in der Zuständigkeit derjenigen, die den Antrag auf Wohnungsneubau stellen. Im Zusammenhang mit Bauanträgen für Wohngebäude sind in der Regel Kinderspielplätze und Erholungsanlagen auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen. Nach den Ausführungsvorschriften zu den notwendigen Kinderspielplätzen gemäß § 8 der Berliner Bauordnung sind die Kinderspielplätze im Freien anzulegen. Erholungsanlagen können sowohl auf den Freiflächen als auch im Gebäude bzw. auf dem Dach vorgesehen werden. Für Erholungsflächen im Gebäude oder auf dem Dach sind entsprechende Brandschutzvorkehrungen (z.B. zweiter Rettungsweg) und die barrierefreie Erreichbarkeit (z.B. Aufzug) sicherzustellen. Auf diese Sachverhalte werden Bauherren in der Bau- und Antragsberatung des Stadtentwicklungsamtes regelmäßig hingewiesen. Die Entscheidung zum Herstellungsort der erforderlichen Spiel- und Erholungsflächen im zulässigen Rahmen trifft der jeweilige Antragsteller selbst.
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