Drucksache - DS/0242/V
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Vorlage zur Kenntnisnahme aufzuheben (d.h. die Vorlage nicht zur Kenntnis zu nehmen). Das Bezirksamt wird ersucht entsprechend der
Beschlussfassung der BVV zu verfahren. Begründung: Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat sich mit der von der
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) überwiesenen Drucksache (Bezirksamtsvorlage
zur Kenntnisnahme) beschäftigt. Er bittet die BVV folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: 1. Die Bezirksamtsvorlage ist in sich
unzulässig. Gemäß Bezirksverwaltungsgesetz Berlins § 12 sind Entscheidungen
über den Haushalt Angelegenheit der BVV. In diesem Sinne hat die BVV einen Beschluss
gefasst, indem sie die Beschlusslage zur Umwidmung der Mittel des
Jugendhilfeausschusses zur eigenen Beschlusslage erhoben hat. Daran ist das
Bezirksamt gebunden. 2. Das Bezirksamt erklärt, dass es den
BVV-Beschluss nicht umsetzen kann, insbesondere weil der ihm zugrunde liegende
Beschluss nach Meinung des Bezirksamtes landesrechtlichen Regelungen
(haushaltswirtschaftliches Rundschreiben) widerspräche. In diesem Falle hätte
das Bezirksamt gemäß Bezirksverwaltungsgesetz § 18 den Beschluss fristgemäß
beanstanden müssen. Eine Beanstandung hat es nicht gegeben, also ist der
Beschluss umzusetzen. 3. Positionen des T-Teiles des
Haushaltes sind grundsätzlich untereinander deckungsfähig. Dies ist die
grundsätzliche Logik der Einführung des T-Teiles im Haushalt. 4. Eine Mittelsperrung an anderen
Stellen des Einzelplanes 40 erfolgte bereits mit der Einstellung des Titels für
die Schulstationen. Die Mittel waren für Schulstationen vorgesehen. Der Bezirk
wurde auf diesem Wege gebunden, die Schulstationen tatsächlich einzurichten.
Diese Mittel konnten zu fast 2/3 der Haushaltshöhe nicht abgerufen werden, weil
die Schulstationen zum Jahresbeginn 2002 nicht eingerichtet waren. Also stehen
die nicht verausgabten Mittel im Einzelplan 40 zur Verfügung. Der JHA - mit
Bestätigung der BVV - hat hierfür eine Zweckbindung festgelegt. Diese ist
bindend. 5. Im Haushaltswirtschaftsrundschreiben
von SenFin vom 24.07.02 wird entgegen dem Text der BA-Vorlage nicht
“wiederholt” auf Artikel 88 und 89 der Verfassung von Berlin hingewiesen. Es
ist lediglich einmal, und auch dort nur, auf Artikel 89 verwiesen (auf Seite
4). 6. Von “unabweisbaren und
unvorhergesehenen Bedürfnissen” ist weder im haushaltswirtschaftlichen
Rundschreiben noch im Artikel 89 der Verfassung von Berlin die Rede, sondern
unter anderem davon, unbedingt notwendige Ausgaben zu leisten, um “bestehende
Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen
zu erfüllen ...”. Um nichts anderes geht es bei der Umwidmung der Mittel. Es
geht darum, die Arbeit der Einrichtungen der Freien Träger zu erhalten und
gesetzliche Aufgaben durch diese zu erfüllen. 7. Durch die Vorgehensweise der
Zuwendungskürzungen wird die Arbeit der Freien Träger und damit die Erfüllung
der rechtlichen Verpflichtung des Jugendamtes zur Jugendarbeit und
Jugendsozialarbeit gefährdet. Die Förderung der Projekte der Freien Träger ist
bereits weit unter das mögliche Minimum an Förderungen heruntergefahren. Somit
liegt ein unabweisbares Bedürfnis vor. 8. Auch an anderen Stellen ist nicht zu
erkennen, dass das haushaltswirtschaftliche Rundschreiben dem JHA- oder
BVV-Beschluss im Wege steht, es ist vielmehr der Weg aufgezeigt, wie die
Umsetzung eines solches Beschlusses durchzuführen ist. 9. Bei seinen Beschlüssen zu
Zuwendungen für Freie Träger, die der JHA im Rahmen seiner
Handlungsverpflichtung im November/Dezember des Jahres 2001 vorgenommen hatte,
hatte er entgegen der Behauptung in der BA-Vorlage nicht erkennen können, dass
die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen. Im Gegenteil: 10.Zwischenzeitlich wurde der JHA durch
den Leiter der Verwaltung des Jugendamtes davon in Kenntnis gesetzt, dass die
Schritte zur Umsetzung des BVV-Beschlusses eingeleitet wurden. Bei der
Senatsverwaltung für Finanzen wurde die Umwidmung der Mittel beantragt. Dieses
Handeln bestätigt, dass das Bezirksamt entgegen seiner eigenen BA-Vorlage
zwischenzeitlich erkannt hat, wie der BVV-Beschluss vollzogen werden kann. Der Jugendhilfeausschuss bittet die BVV die BA-Vorlage nicht
zur Kenntnis zu nehmen, sondern das Bezirksamt mit der Umsetzung der
entsprechenden Beschlüsse von Jugendhilfeausschuss und BVV zu beauftragen. Abstimmungsergebnis: 11 dafür, 2 dagegen, 1 Enthaltung |
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