Drucksache - DS/0242/V  

 
 
Betreff: Förderung der freien Träger 2002
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:JugendhilfeausschussJugendhilfeausschuss
   
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.08.2002 
10. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.10.2002 
12. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.12.2002 
14. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin in der BVV abgelehnt   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Beschlussempfehlung Jugendhilfeausschuss PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument
Beschlussempfehlung Jugendhilfeausschuss PDF-Dokument

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Vorlage zur Kenntnisnahme aufzuheben (d

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Vorlage zur Kenntnisnahme aufzuheben (d.h. die Vorlage nicht zur Kenntnis zu nehmen).

 

Das Bezirksamt wird ersucht entsprechend der Beschlussfassung der BVV zu verfahren.

 

Begründung:

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) hat sich mit der von der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) überwiesenen Drucksache (Bezirksamtsvorlage zur Kenntnisnahme) beschäftigt. Er bittet die BVV folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

1.    Die Bezirksamtsvorlage ist in sich unzulässig. Gemäß Bezirksverwaltungsgesetz Berlins § 12 sind Entscheidungen über den Haushalt Angelegenheit der BVV. In diesem Sinne hat die BVV einen Beschluss gefasst, indem sie die Beschlusslage zur Umwidmung der Mittel des Jugendhilfeausschusses zur eigenen Beschlusslage erhoben hat. Daran ist das Bezirksamt gebunden.
Es handelte sich eben nicht um eine Empfehlung oder ein Ersuchen, bei welchem das Bezirksamt bei Hinderungsgründen die Möglichkeit hat, die Umsetzung bei Darlegung zwingender Gründe nicht zu vollziehen.

2.    Das Bezirksamt erklärt, dass es den BVV-Beschluss nicht umsetzen kann, insbesondere weil der ihm zugrunde liegende Beschluss nach Meinung des Bezirksamtes landesrechtlichen Regelungen (haushaltswirtschaftliches Rundschreiben) widerspräche. In diesem Falle hätte das Bezirksamt gemäß Bezirksverwaltungsgesetz § 18 den Beschluss fristgemäß beanstanden müssen. Eine Beanstandung hat es nicht gegeben, also ist der Beschluss umzusetzen.

3.    Positionen des T-Teiles des Haushaltes sind grundsätzlich untereinander deckungsfähig. Dies ist die grundsätzliche Logik der Einführung des T-Teiles im Haushalt.

4.    Eine Mittelsperrung an anderen Stellen des Einzelplanes 40 erfolgte bereits mit der Einstellung des Titels für die Schulstationen. Die Mittel waren für Schulstationen vorgesehen. Der Bezirk wurde auf diesem Wege gebunden, die Schulstationen tatsächlich einzurichten. Diese Mittel konnten zu fast 2/3 der Haushaltshöhe nicht abgerufen werden, weil die Schulstationen zum Jahresbeginn 2002 nicht eingerichtet waren. Also stehen die nicht verausgabten Mittel im Einzelplan 40 zur Verfügung. Der JHA - mit Bestätigung der BVV - hat hierfür eine Zweckbindung festgelegt. Diese ist bindend.

5.    Im Haushaltswirtschaftsrundschreiben von SenFin vom 24.07.02 wird entgegen dem Text der BA-Vorlage nicht “wiederholt” auf Artikel 88 und 89 der Verfassung von Berlin hingewiesen. Es ist lediglich einmal, und auch dort nur, auf Artikel 89 verwiesen (auf Seite 4).

6.    Von “unabweisbaren und unvorhergesehenen Bedürfnissen” ist weder im haushaltswirtschaftlichen Rundschreiben noch im Artikel 89 der Verfassung von Berlin die Rede, sondern unter anderem davon, unbedingt notwendige Ausgaben zu leisten, um “bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzliche Aufgaben und rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen ...”. Um nichts anderes geht es bei der Umwidmung der Mittel. Es geht darum, die Arbeit der Einrichtungen der Freien Träger zu erhalten und gesetzliche Aufgaben durch diese zu erfüllen.

7.    Durch die Vorgehensweise der Zuwendungskürzungen wird die Arbeit der Freien Träger und damit die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Jugendamtes zur Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gefährdet. Die Förderung der Projekte der Freien Träger ist bereits weit unter das mögliche Minimum an Förderungen heruntergefahren. Somit liegt ein unabweisbares Bedürfnis vor.

8.    Auch an anderen Stellen ist nicht zu erkennen, dass das haushaltswirtschaftliche Rundschreiben dem JHA- oder BVV-Beschluss im Wege steht, es ist vielmehr der Weg aufgezeigt, wie die Umsetzung eines solches Beschlusses durchzuführen ist.

9.    Bei seinen Beschlüssen zu Zuwendungen für Freie Träger, die der JHA im Rahmen seiner Handlungsverpflichtung im November/Dezember des Jahres 2001 vorgenommen hatte, hatte er entgegen der Behauptung in der BA-Vorlage nicht erkennen können, dass die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen. Im Gegenteil:
Þ der JHA hatte die Zusage, dass die Zuwendungsmittel für Freie Träger 2002 in unverminderter Höhe zur Verfügung stehen würden;
Þ der JHA hat beschlossen keine neuen Projekte zu fördern und nur bereits bestehende Förderungen fortzuführen;
Þ der JHA hat beschlossen mindestens 4 Projekte aus dem Jahr 2001 nicht mehr zu fördern;
Þ im Haushaltsplanansatz, der dem JHA erst im März 02 bekannt wurde (nach den Förderentscheidungen für das Haushaltsjahr), musste er zur Kenntnis nehmen, dass die Ausgaben des Jahres 2001 (1.268.289 Euro) nicht mehr im Haushaltsplan 2002 eingestellt sind, sondern nur noch 1.200.000 Euro (- 68.289 Euro);
Þ dem JHA wurden konkrete Zahlen, welche Förderungen für Freie Träger in welcher Größenordnung Kosten verursachen trotz wiederholter Aufforderung erst im März 2002 durch die Verwaltung zugearbeitet.

10.Zwischenzeitlich wurde der JHA durch den Leiter der Verwaltung des Jugendamtes davon in Kenntnis gesetzt, dass die Schritte zur Umsetzung des BVV-Beschlusses eingeleitet wurden. Bei der Senatsverwaltung für Finanzen wurde die Umwidmung der Mittel beantragt. Dieses Handeln bestätigt, dass das Bezirksamt entgegen seiner eigenen BA-Vorlage zwischenzeitlich erkannt hat, wie der BVV-Beschluss vollzogen werden kann.

Der Jugendhilfeausschuss bittet die BVV die BA-Vorlage nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern das Bezirksamt mit der Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse von Jugendhilfeausschuss und BVV zu beauftragen.

 

 

Abstimmungsergebnis: 11 dafür, 2 dagegen, 1 Enthaltung

 


 

 

 
 

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