Drucksache - DS/1984/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
a) die Umwandlung der BVV-Vorlage DS/1951/VII in eine Vorlage zur Kenntnisnahme.
Begründung: Die Umwandlung der BVV-DS 1951/VII in eine Vorlage zur Kenntnisnahme erfolgt aufgrund des Ergebnisses der Rechtsprüfung, die zu redaktionellen Änderungen führt.
b) die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes 11-60 und der Begründung im Ergebnis der Rechtskontrolle der zuständigen Senatsverwaltung.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Änderungen der Begründung aufgrund der Rechtsprüfung
c) den sich aus der Rechtsprüfung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-60 vom 20. August 2015 mit Deckblatt vom 10. Februar 2016 für das Grundstück Gotlindestraße 2/20 und die südöstlich angrenzenden Flurstücke 4 und 113 der Flur 810 (öffentlicher Grünzug) einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf Der Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus.
d) den Bebauungsplanentwurf 11-60 einschließlich der Begründung der Bezirksverordnetenversammlung zur dringlichen Beschlussfassung vorzulegen.
e) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-60 der Bezirksverordnetenversammlung zur dringlichen Entscheidung vorzulegen. Anlage 4: Entwurf der Verordnung
Begründung:Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes.
Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die künftigen Bauherren Anspruch auf eine verbindliche Rechtssicherheit haben, die erst mit dem Beschluss der BVV gegeben ist. Um diese unsichere Situation schnellstmöglich zu beenden, ist eine zeitnahe Beschlussfassung erforderlich.
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-60 für das Grundstück Gotlindestraße 2/20 und die südöstlich angrenzenden Flurstücke 4 und 113 der Flur 810 (öffentlicher Grünzug) im Bezirk Lichtenberg
Maßstab ohne
Ziele des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im Bestandsensemble und in den Neubaufeldern, Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage.
Anlage 4
Entwurf
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-60 im Bezirk Lichtenberg
Vom.......................2016
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:
§ 1
Der Bebauungsplan 11-60 vom 20. August 2015 mit Deckblatt vom 10. Februar 2016 für das Grundstück Gotlindestraße 2/20 und die südöstlich angrenzenden Flurstücke 4 und 113 der Flur 810 (öffentlicher Grünzug) im Bezirk Lichtenberg wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht/Untere Denkmalschutzbehörde, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
M o n t e i r o W. N ü n t h e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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