Drucksache - DS/1555/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-40-1 - Aufstellungsbeschluss
Arbeitstitel: Wartiner Str. 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.04.2015 
43. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die Grundstücke Wartiner Str. 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-40-1 aufzustellen. Dieser Bebauungsplan ändert den Bebauungsplan 11-40 in Teilbereichen ab.

 

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

?                                                                                                                                                                                                                                             Änderung von Teilflächen eines allgemeinen Wohngebiets in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule",

?                                 Änderung einer öffentlichen Parkanlage in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule".

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-40-1 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet.

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-40-1 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-40-1

 

für die Grundstücke Wartiner Str. 1 und 6 sowie Falkenberger Chaussee 160

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen


ohne Maßstab

 

Ziele des Bebauungsplanes:

 

?          Änderung von Teilflächen des allgemeinen Wohngebiets in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule"

 

?          Änderung einer öffentlichen Parkanlage (ehemaliger Schulstandort) in Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule"


Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Das 4. Wohngebiet der Großsiedlung Hohenschönhausen südlich der Falkenberger Chaussee entstand Mitte der 1980er Jahre. In Randlage zwischen den Wohngebäuden an der Wartiner und Biesenbrower Straße und der Falkenberger Chaussee wurden eine Kindertagesstätte und zwei Schulen mit dazugehörigen Sporthallen errichtet.

 

In Abhängigkeit von der demografischen Entwicklung ergaben sich in den Jahren nach 2000 erhebliche Veränderungen der baulichen Struktur der Großsiedlung. Die vorhandene Infrastruktur (Kitas, Schulen) erwies sich auch bei optimistischen Prognosen als überdimensioniert. In der Planung wird daher in Bezug auf diese Gemeinbedarfseinrichtungen zwischen unbedingt notwendigen Standorten, Reservestandorten (für den Fall wieder ansteigender Kinder-/Schülerzahlen) und nicht mehr benötigten Standorten unterschieden.

 

Im vorliegenden Fall waren basierend auf der Grundlage des damaligen bezirklichen Schulentwicklungsplanes alle drei Einrichtungen nicht mehr erforderlich - obwohl die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) 2004 noch vom Erhalt einer Schule ausging. Es wurde eingeschätzt, dass die Standorte durch ihre Randlage auch künftig nicht optimal sind, um sie bei Bedarf wieder der bisherigen Nutzung zuzuführen.

 

Im Zuge des vom Bund aufgelegten Förderprogrammes "Stadtumbau Ost" erfolgte daher der Abriss vieler dauerhaft nicht mehr benötigter Gemeinbedarfseinrichtungen innerhalb der Großsiedlungen im Osten Berlins. Die Schulgebäude Wartiner Straße 1 sind 2008 abgetragen worden und auch der Schulstandort Wartiner Straße 6 sollte beräumt werden.

 

Für das Gelände zwischen Falkenberger Chaussee, Landschaftsschutzgebiet "Falkenberger Krugwiesen", Feldmark-Grundschule, den Wohngebäuden an der Wartiner und Biesenbrower Straße sowie Welsestraße wurde daher im Jahre 2007 ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der freiwerdenden Randlage des Wohngebietes sicherzustellen. Dieser B-Plan 11-40 wurde am 23.02.2010 festgesetzt und im GVBl Nr. 7 vom 05.03.2010, S.112 veröffentlicht.

 

Der ursprünglich im Rahmen des Förderprogramms "Stadtumbau Ost" vorgesehene Abriss der Gebäude am Schulstandort Wartiner Str. 6 ist jedoch nicht mehr vollzogen worden.

 

Durch Einwohnerzuwachs aufgrund von Zuzug und stark gestiegener Unterbringung von Flüchtlingsfamilien, erhöhten Geburtenraten und verstärktem Neubau von Wohnraum erhöhte sich auch der Bedarf an Kita- und Schulplätzen im Bezirk Lichtenberg erheblich. Dies bewirkt einen weiteren Bedarf an Grundschulplätzen über alle Prognoseräume hinweg. Das Defizit an Schülerplätzen im Grundschulbereich erreicht aktuell eine Größenordnung von 22 bis 30 Zügen bis zum Schuljahr 2018/19. Hinzu kommt ein zusätzlicher Kapazitätsbedarf aufgrund des Wohnungsneubaus von ins-gesamt 7 Zügen. Der Bezirk muss sich also auf einen Mehrbedarf von rund 7 Grundschulen einstellen.

 

Aufgrund der stetig steigenden Schülerzahlen im Grundschulbereich müssen auch im Bereich der weiterführenden Schulen die Schulplatzkapazitäten erweitert werden. Es gibt zwar bei den weiter-führenden Schulen einen berlinweiten Einzugsbereich, jedoch ist eine bezirksübergreifende Bedarfsdeckung nicht mehr möglich, da in den anderen Bezirken ebenfalls Kapazitätsdefizite bestehen bzw. absehbar sind. Das Defizit an Schülerplätzen im Bereich der Sekundarstufe I bei den Integrierten Sekundarschulen erreicht eine Größenordnung von ca. 34 Zügen bis zum Schuljahr 2022/23. Dies entspricht bei einer 4-zügigen Einrichtung einem Bedarf von ca. 8 Schulen.

 

Um einer zu erwartenden dramatischen Unterversorgung im Grundschulbereich entgegen zu wirken und aufgrund begrenzter Ressourcen wurde durch die Abt. Bildung, Kultur, Soziales und Sport die Reaktivierung des ehemaligen Schulstandortes Wartiner Str. 6 in die Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung aufgenommen. In der vom Bezirksamt und Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Anmeldung zur Investitionsplanung für den Zeitraum 2013-2017 ist die Grundinstandsetzung des Grundschulstandortes Wartiner Str. 6 einschließlich Außenanlagen enthalten, die durch gezielte Zuweisungen abgedeckt werden soll. Des Weiteren ist die derzeit brach liegende Fläche Wartiner Str. 1 für den Neubau einer 5-zügigen Integrierten Sekundarschule vorgesehen.

 

Bei beiden Standorten ergibt sich jedoch ein Widerspruch zur Bauleitplanung, die auf diesen Standorten im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Baukörperfestsetzung für 5-geschossige Wohngebäude bzw. eine öffentliche Grünfläche vorsieht.

 

In Anbetracht der Dringlichkeit der Versorgung mit Schulplätzen und der Tatsache, dass seit Einstellung des Schulbetriebs (01.08.2006) kein Interessent für die Entwicklung des Geländes an das Bezirk-samt herangetreten ist, soll der Bebauungsplan 11-40 geändert werden.

 

Das B-Plan-Verfahren soll gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanverfahrens umfasst ca. 33.000 m2. Bei einer zulässigen GRZ von max. 0,4 sollen max. 12.504 m2 als zulässige Grundfläche festgesetzt werden. Der Wert entspricht der zulässigen Größe für die festzusetzende Grundfläche und begründet somit ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auf den Umweltbericht kann daher verzichtet werden. Jedoch müssen die Belange von Umwelt und Natur im Laufe des Verfahrens berücksichtigt werden.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt stimmte der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 17.02.15 zu. Die Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg äußerte sich zustimmend am 20.02.15.

 

 

 

 
 

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