Drucksache - DS/1399/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
a) die Abwägung des Beteiligungsverfahrens der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) zum Integrierten Stadtentwicklungskonzept für das Stadtumbau- und Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord mit Planungsstand 09/2014; b) das Integrierte Stadtentwicklungskonzept für das Stadtumbau- und Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord mit Planungsstand 09/2014; c) die 1. Fortschreibung des Rahmenplans für die Sanierungsbereiche im Stadtumbau- und Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord mit dem Planungsstand 09/2014; d) mit der Durchführung dieses Beschlusses das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, zu beauftragen.
Anlage 1:Integriertes Stadtentwicklungskonzept mit dem Ergebnis der Abwägung der TÖB-Beteiligung Stand 09/2014 Anlage 2:Rahmenplan für die drei Sanierungsbereiche im förmlich festgelegten Gebiet Frankfurter Allee Nord in zeichnerischer Darstellung, Stand 09/2014 Anlage 3:Erläuterungstext zum Rahmenplan für die drei Sanierungsbereiche und dessen 1. Fortschreibung, Stand 09/2014
1. Änderung des Rahmenplans für die Sanierungsbereiche im Stadtumbau- und Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord - Erläuterungstext - Im Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen Frankfurter Allee Nord wurden Teile des Untersuchungsgebiets mit der 12. Rechtsverordnung (RVO) zur förmlichen Festlegung von Sanierungsgebieten am 15. März 2011 vom Senat als Stadtumbau- und Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Grundlage des Verfahrens im Stadtumbau- und Sanierungsgebiet Frankfurter Allee Nord war das mit der 12. RVO beschlossene Integrierte Stadtentwicklungskonzept. Dieses Integrierte Stadtentwicklungskonzept galt so lange als Sanierungsrahmenplan für die drei Bereiche mit dem Status eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, bis durch Fortschreibung eine Aktualisierung erfolgt, was mit der vorliegenden Vorlage geschieht. Mit BA-Beschluss 168/2013 vom 25.06.2013 wurden für den westlichen Sanierungsbereich an der Normannenstraße zwischen und Rusche- und Magdalenenstraße die Ziele der Sanierung erstmalig fortgeschrieben. Die zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung für ein Sanierungsgebiet vorliegenden Ziele der städtebaulichen Entwicklung haben keinen statischen Charakter. Erst im Laufe des Stadterneuerungsprozesses verdichten sich die Ziele und Zwecke der Sanierung zunehmend. „Die Ziele und Zwecke der Sanierung sind im Rahmen eines sich verdichtenden Sanierungskonzeptes fortzuentwickeln. Dies kann sowohl in der Form der Fortführung der Ziele und Zwecke durch eine förmliche Bauleitplanung geschehen als auch auf der Grundlage eines nicht förmlichen Sanierungskonzeptes“. Das Sanierungskonzept ist eine die Sanierung begleitende Planung, die dem prozesshaften Charakter des Sanierungsverfahrens sowie der Sanierungsplanung entspricht und über die nach jeweiliger Bedeutung und rechtlicher Wirkung nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Gemeindeordnungen von den hiernach zuständigen Gemeindeorganen zu entscheiden bzw. zu beschließen ist. Maßgebend ist insoweit das landesrechtliche Kommunalrecht. Die Verfahrensziele wurden seit förmlicher Festlegung des Stadtumbau- und Sanierungsgebietes für die Sanierungsbereiche fortgeschrieben. Berücksichtigt wurden: - redaktionelle Änderungen, - Abstimmung der Infrastrukturbedarfe und Standorte mit den zuständigen Fachabteilungen, - Fortschreibung der Ziele in Blockkonzepten, - veränderte Rahmenbedingungen (Finanzen, öffentliche Förderung, Bevölkerungsentwicklung). Der Sanierungsrahmenplan ist die Grundlage und die Voraussetzung für die sanierungsrechtlichen Genehmigungen nach § 144 f BauGB. Da dem Sanierungsrahmenplan eine Sicherungswirkung entsprechend der befristeten Zurückstellung von Bauvorhaben nach §15 BauGB zukommt, können nur aktuelle Ziele mit dem sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt gesichert werden. Außerdem dient der Sanierungsrahmenplan als Grundlage für die Sicherung der Sanierungsziele mittels Bebauungsplänen auch über den Sanierungszeitraum hinaus. Momentan ist es erforderlich, eine Änderung des mit der 12. Rechtsverordnung festgelegten Rahmenplans mit dem aktuellen Stand 2014 zu beschließen.
Änderungen 1 Westlicher Sanierungsbereich (Gebiet zwischen Rusche- und Magdalenenstraße)
2 Östlicher Sanierungsbereich (Gebiet zwischen Siegfried- und Gudrunstraße) Für den östlichen Sanierungsbereich an der Siegfried- und Gudrunstraße werden die Sanierungsziele erstmals konkretisiert. Dies betrifft: Wohnnutzung
Soziale und kulturelle Infrastruktur
Gewerbe
Private Freiflächen
Öffentlicher Raum
3nordöstlicher Sanierungsbereich (Gebiet an der Gotlindestraße und zwischen Hagen- und Dietlindestraße) Für den nordöstlichen Sanierungsbereich an der Hagen- und Dietlindestraße werden die Sanierungsziele erstmals konkretisiert. Dies betrifft: Soziale Infrastruktur
Gewerbe
Öffentlicher Raum
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