Drucksache - DS/0982/VII
Der Ausschuss Geschäftsordnung/Eingaben und Beschwerden empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der Drucksache 0982/VII in folgender geänderter Fassung:
Die GO wird in § 62 Absatz 1 Satz 1 wie folgt neu gefasst: Alle an die BVV gerichteten Eingaben, insbesondere Anträge, Anregungen und Beschwerden, leitet der/die Vorsteher/in dem Ausschuss für Geschäftsordnung/Eingaben zu.
Begründung: Die Idee des Antragstellers aufgreifend, Anregungen und Anträge der Bürgerschaft in die BVV zu bringen, hat der Ausschuss sich auf eine Ergänzung der Regelung in § 62 GO verständigt. Die zweite Anregung des Antragstellers wurde zunächst im Ausschuss vertagt, um eine separate Anregung für die BVV entstehen zu lassen.
Text des Ursprungsantrages: 1. Die Geschäftsordnung der Lichtenberger Bezirksverordnetenversammlung wird wie folgt erweitert:
§ NN Behandlung von Anregungen und Anträgen der Einwohnerschaft
(1) Nach Artikel 34 der Landesverfassung Berlin hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit schriftlichen Anträgen und Anregungen an die zuständigen Stellen, so auch an die Bezirksverordnetenversammlungen, zu wenden. (2) Alle schriftlich an die BVV gerichteten Anregungen und Anträge leitet der/die Vorsteher/-in dem zuständigen Ausschuss zu. Wenn mehrere Ausschüsse betroffen sind, bestimmt der/die Vorsteher/-in den federführenden Ausschuss. (3) Der/die Vorsteher/-in registriert die Anregungen und Anträge und informiert den/die Einreicher/-in unverzüglich über den Eingang und die Weiterleitung an den zuständigen Ausschuss. Anonyme Anregungen und Anträge werden nicht behandelt. (4) Der zuständige Ausschuss behandelt das Thema auf seiner spätestens übernächsten Sitzung. (5) Der zuständige Ausschuss berät und beschließt nach Einholung der erforderlichen Informationen und Unterlagen über die Anregungen bzw. Anträge. Der Ausschuss kann
(6) Wird eine Anregung oder ein Antrag dem Bezirksamt zur Überprüfung oder mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen, überwiesen, so ist dieses verpflichtet, innerhalb von drei Wochen darüber zu berichten, welche Maßnahmen veranlasst wurden. Sofern diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist beim Ausschuss Fristverlängerung zu beantragen.
2. Die Informationsseite im Internet unter http://www.berlin.de/ba-lichtenberg/bvv/formular_eb.php wird entsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis: 11 / 0 / 0
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