Drucksache - DS/0903/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-82 - Aufstellung Arbeitstitel: Kleingartenanlage "Neu Malchow"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.09.2013 
24. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände der Kleingartenanlage "Neu Malchow" an der Bundesstraße 2 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Malchow einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-82 aufzustellen.

 

              Das wesentliche Planungsziel besteht darin, die Kleingartenanlage "Neu Malchow" als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" planungsrechtlich zu sichern.

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-82 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

 

d)              die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:              Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


             

Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-82

für die Kleingartenanlage "Neu Malchow"
an der Bundesstraße 2

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Malchow

 

                                                                                                                                                 Maßstab: ohne

 

 

Das wesentliche Planungsziel besteht in der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten" zur dauerhaften Sicherung der Kleingartenanlage (KGA) "Neu Malchow", die an die Bundesstraße 2 grenzt.


              Anlage 2

 

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanes

 

  1.                      Planungsgegenstand

 

I.1                            Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Die Kleingartenanlage "Neu Malchow" ist im Flächennutzungsplan Berlin als Grünfläche (Zweck-bestimmung Kleingarten) dargestellt, befindet sich aber annähernd vollständig nicht im Eigentum des Landes Berlin. Da die Förderung und der Erhalt des Kleingartenwesens eine wichtige städtebauliche, sozial- und gesundheitspolitische Aufgabe ist und die in diesem Bereich vorhandene, städtebauliche Struktur erhalten werden soll, ist zur dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Das Planungsziel besteht in der Festsetzung der Kleingartenanlage "Neu Malchow" als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "private Dauerkleingärten".

 

I.2                            Beschreibung des Plangebietes

 

Das ca. 1,9 ha große Plangebiet liegt im Nordwesten des Bezirkes Lichtenberg, im Ortsteil Malchow. Es umfasst die Kleingartenanlage "Neu Malchow" und einen Teil der Bundesstraße 2.

 

Begrenzt wird das Plangebiet

 

?        im Norden durch das Grundstück Bundesstraße 2 Nummer 8 ,

?        im Osten und Süden durch die Kleingartenanlage "Am Volkspark Malchow",

?        im Westen durch die Bundesstraße 2, die von Malchow nach Lindenberg führt.

 

Die Erschließung erfolgt über die Bundesstraße 2, von der über einen Hauptweg und einen internen Weg die Parzellen der Kleingartenanlage erschlossen werden.

 

Die Kleingartenanlage umfasst die Flurstücke 92/3, 124/4 und 534 der Flur 2, Gemarkung Malchow Gemeinde. Der überwiegende Teil der Parzellen liegt auf dem Flurstück 92/3, welches sich in privatem Eigentum befindet.

 

I.3              Planerische Ausgangssituation

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes stellen der Flächennutzungsplan für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 07. März 2013 (ABl. S. 432) und die Bereichentwicklungsplanung Hohenschönhausen - Landschaftsraum, die mit BA-Beschluss 6/113/2010 vom 01. Juni 2010 beschlossen wurde (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 8 vom 25. Februar 2010 S. 360), Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingarten dar.

 

 

I.4              Entwicklung der Planungsüberlegungen (planerische Vorgeschichte)

 

Die Kleingärten sind ein wesentlicher Bestandteil des Berliner Stadtgrüns und bilden eine historisch gewachsene, kulturelle, ökologische und soziale Ressource. Sie sind für die notwendige tägliche Erholung ihrer Nutzer von nicht unerheblicher Bedeutung und stellen für sie eine wichtige Wohnergänzungsfläche dar. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird für die 21 Parzellen der KGA "Neu Malchow" die Nutzung als Dauerkleingarten gesichert.

 

II.              Planinhalt

 

Durch den Bebauungsplan erfolgt auf Dauer eine planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage "Neu Malchow". Der Erhalt der Kleingärten entspricht den Zielsetzungen der Flächennutzungsplanung und der Landesentwicklungsplanung Berlin-Brandenburg,  indem die siedlungsbezogenen Freiräume für die Erholung erhalten und entwickelt werden.

Der Bebauungsplan soll die Kleingartenanlage "Neu Malchow" als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "private Dauerkleingärten" planungsrechtlich sichern.

 

 

III.              Auswirkungen des Bebauungsplans

 

Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein Beitrag für den Erhalt der Grünflächen geleistet und die vorhandene kleingärtnerische Nutzung mit ihrer Erholungsfunktion für die Pächter langfristig gesichert.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht zu erwarten, da die betroffenen Flächen zum überwiegenden Teil bereits kleingärtnerisch genutzt werden.

 
 

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