Drucksache - DS/0732/VII
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Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
Die öffentlichen Erschließungsanlagen (Planstraßen 3, 4, 5, 6 und 7) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa können ohne Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans gemäß § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt werden.
Anlage 1:Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aa, Blatt 1 (unmaßstäblich) Anlage 2:Übersichtsplan der vorgesehenen Erschließungsanlagen
Ein Ordner mit den Unterlagen zur Erschließungsplanung lag während der Sitzung der Bezirksver-ordnetensammlung zur Einsichtnahme aus.
Begründung:Die Genehmigung der fünf Planstraßen ist Voraussetzung für die Erschließung der künftigen Bauvorhaben in der „Gartenstadt Karlshorst I“. Aufgrund der ersten bereits vorliegenden Bauanträge für Einfamilienhäuser, die zunächst gemäß § 33 BauGB genehmigt werden sollen, besteht die besondere Notwendigkeit die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen zeitnah durchzuführen und somit die gewünschte Entwicklung des Gebietes voranzutreiben.
Grundsätzlich setzt die rechtmäßige Herstellung aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus (§ 125 Absatz 1 BauGB). Abweichend von dieser Regel hat der Gesetzgeber festgelegt, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen ausnahmsweise, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellende Anlage nicht vorliegt, z.B. weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist (hier: Bebauungsplan XVII-50aa), unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig hergestellt werden dürfen (§ 125 Absatz 2 BauGB). Die Anforderungen betreffen das Anpassungsgebot an die Ziele der Landesplanung (§ 1 Absatz 4 BauGB) und die gemäß § 1 Absatz 7 BauGB gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Absatz 5 und 6 BauGB) gegeneinander und untereinander.
Die Planungsunterlagen für die Planstraßen 3, 4, 5, 6 und 7 (Stand: 25. Februar 2013) im Baugebiet „Gartenstadt Karlshorst I“ wurden hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa überprüft. Die eingehende Prüfung hat ergeben, dass die Erschließungsplanung vollständig den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa entspricht.
Da im Rahmen des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens zum Bebauungsplan XVII-50aa (Verfahrensstand: Beschluss der BVV zur Abwägung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und über den Bebauungsplan) alle in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen vollständig berücksichtigt wurden und die vorliegende Erschließungsplanung vollständig dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aa entspricht, ist davon auszugehen, dass die geplanten Erschließungsanlagen den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entsprechen. Eine nochmalige Prüfung ist nicht erforderlich.
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