Drucksache - DS/0732/VII  

 
 
Betreff: Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen (Planstraßen 3, 4, 5, 6 und 7) gemäß § 125 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa "Gartenstadt Karlshorst I" für das Gelände zwischen Robert-Siewert-Straße, einer Linie zwischen Beerfelder Straße und Biesenhorster Weg, einer Linie nördlich des Flurstücks 346 (Deutsch-Russisches Museum) und Zwieseler Straße sowie für Teilabschnitte der Zwieseler Straße und der Robert-Siewert-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.04.2013 
19. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzB BA PDF-Dokument
VzB BA - Anlage 1  
VzB BA - Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

Die öffentlichen Erschließungsanlagen (Planstraßen 3, 4, 5, 6 und 7) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa können ohne Vorliegen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans gemäß § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt werden.

 

Anlage 1:Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aa, Blatt 1 (unmaßstäblich)

Anlage 2:Übersichtsplan der vorgesehenen Erschließungsanlagen

 

Ein Ordner mit den Unterlagen zur Erschließungsplanung lag während der Sitzung der Bezirksver-ordnetensammlung zur Einsichtnahme aus.

 

 

Begründung:

Die Genehmigung der fünf Planstraßen ist Voraussetzung für die Erschließung der künftigen Bauvorhaben in der „Gartenstadt Karlshorst I“. Aufgrund der ersten bereits vorliegenden Bauanträge für Einfamilienhäuser, die zunächst gemäß § 33 BauGB genehmigt werden sollen, besteht die besondere Notwendigkeit die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen zeitnah durchzuführen und somit die gewünschte Entwicklung des Gebietes voranzutreiben.

 

Grundsätzlich setzt die rechtmäßige Herstellung aller beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus (§ 125 Absatz 1 BauGB). Abweichend von dieser Regel hat der Gesetzgeber festgelegt, dass beitragsfähige Erschließungsanlagen ausnahmsweise, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan mit Festsetzungen für die herzustellende Anlage nicht vorliegt, z.B. weil der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist (hier: Bebauungsplan XVII-50aa), unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig hergestellt werden dürfen (§ 125 Absatz 2 BauGB). Die Anforderungen betreffen das Anpassungsgebot an die Ziele der Landesplanung (§ 1 Absatz 4 BauGB) und die gemäß § 1 Absatz 7 BauGB gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Absatz 5 und 6 BauGB) gegeneinander und untereinander.

 

Die Planungsunterlagen für die Planstraßen 3, 4, 5, 6 und 7 (Stand: 25. Februar 2013) im Baugebiet „Gartenstadt Karlshorst I“ wurden hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa überprüft. Die eingehende Prüfung hat ergeben, dass die Erschließungsplanung vollständig den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aa entspricht.

 

Da im Rahmen des bereits sehr weit fortgeschrittenen Verfahrens zum Bebauungsplan XVII-50aa (Verfahrensstand: Beschluss der BVV zur Abwägung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und über den Bebauungsplan) alle in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen vollständig berücksichtigt wurden und die vorliegende Erschließungsplanung vollständig dem Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aa entspricht, ist davon auszugehen, dass die geplanten Erschließungsanlagen den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB genannten Anforderungen entsprechen. Eine nochmalige Prüfung ist nicht erforderlich.

 

 
 

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