Drucksache - DS/0705/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) die Umstellung des Bebauungsplanverfahrens 11-14a-1 auf ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB.
Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich
b) den Titel des Geltungsbereiches des Bebauungsplans wie folgt zu konkretisieren: „Bebauungsplan 11-14a-1 für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst“.
c) den Fachbereich Stadtplanung mit der Durchführung des Beschlusses zu beauftragen.
Anlage 2:Begründung zu a) und b)
Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-14a-1
für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
ohne Maßstab
Ziel des Bebauungsplanes
Ausschluss von Vergnügungsstätten und Bordellen im Kerngebiet
Begründung zu a) (Verfahrensumstellung gemäß § 13a BauGB)
Das B-Plan-Verfahren soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens umfasst ca. 5.200 m2. Bei einer zulässigen GRZ von 1,0 sollen somit ca. 5.200 m2 als zulässige Grundfläche festgesetzt werden. Der Wert entspricht der zulässigen Größe für die festzusetzende Grundfläche und begründet somit ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Auf den Umweltbericht kann daher verzichtet werden. Jedoch müssen die Belange von Umwelt und Natur im Laufe des Verfahrens berücksichtigt werden.
Die im näheren Umfeld aufgestellten Bebauungsplanverfahren 11-14b, XVII-37 und XVII-38 wirken sich nicht kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aus. Sie stehen zwar im sachlichen Zusammenhang mit dem B-Planverfahren 11-14a-1 (alle dienen der Stärkung des Zentrums Karlshorst), sind aber bereits im Jahr 2000 bzw. 2002 aufgestellt worden und stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren 11-14a-1.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-14a-1 umfasst kein Schutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b des Baugesetzbuches, so dass auch keine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter zu erwarten ist.
Die zuständige Senatsverwaltung hatte der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens als ein Verfahren gemäß § 13a BauGB bereits mit Schreiben vom 26.05.2011 zugestimmt. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg stimmte mit Schreiben vom 30.05.2011 zu.
Begründung zu b) (Konkretisierung des Titels des Geltungsbereiches des Bebauungsplans)
Jeder Bebauungsplan wird in einem öffentlichrechtlichen Verfahren und unter Beteiligung der Öffentlichkeit/Bürger aufgestellt. Der örtliche Bereich, den die Planung erfasst, muss für den Adressaten amtlicher Veröffentlichungen identifizierbar - d.h. gedanklich grundsätzlich nachvollziehbar und zutreffend - beschrieben werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Angabe von Flurstücksnummern nur zur Verwirrung beiträgt und im Sinne der erwünschten „Anstoßfunktion“ nicht ausreichend ist. Den Bürgern werden die angeführten Flurstücksnummern in der Regel unbekannt sein. Die Namensgebung muss deshalb an geläufige Gebietsnamen und Gegebenheiten anknüpfen, um kennzeichnen zu können und verstanden zu werden.
Der Titel des Bebauungsplans soll deshalb wie folgt lauten:
„Bebauungsplan 11-14a-1 für das Gelände zwischen der Bahnanlage von S-Bahnhof „Berlin-Karlshorst“ nach S-Bahnhof „Berlin-Wuhlheide“, Am Carlsgarten und Treskowallee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst“
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