Drucksache - DS/0589/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-63 - Behördenbeteiligung
Arbeitstitel: Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße (Altsiedlung)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2013 
16. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-63;

 

Anlage 1:              räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:              Auswertung und Ergebnis

 

b)      den Geltungsbereich für das Gelände zwischen der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße 1-81, 83/113 B und der Ahrensfelder Chaussee 87/93 A im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg, geringfügig zu ändern. Eine Änderung des Titels des Bebauungsplans ist damit nicht verbunden.

 

Anlage 3: Ausschnitt des geänderten Geltungsbereiches

 

c)      entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-63 weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-63 für das Gelände zwischen der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 1-81, 83/113B und der Ahrensfelder Chaussee 87/93A im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

d)      mit der Durchführung des Beschlusses zu b) und c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen;

 

e)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 


              Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-63

 

für das Gelände zwischen der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 1-81, 83/113B und der Ahrensfelder Chaussee 87/93A im

 

Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Falkenberg

 

 

 

ohne Maßstab

Ziele des Bebauungsplanes

 

Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für allgemeine Wohngebiete mit überwiegend landschaftlicher Prägung sowie die dazugehörige Infrastruktur festsetzen.


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A 4 - vom 20.08.12 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

 

-       Handwerkskammer Berlin,

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat I E 2,

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat VII B,

-       Gemeinde Ahrensfelde.

 

24 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

  1. Berliner Feuerwehr
  2. Berliner Stadtreinigungsbetriebe -BSR-
  3. Berliner Verkehrsbetriebe -BVG-
  4. Gemeinsame Landesplanungsabteilung
  5. IT-Dienstleistungszentrum Berlin
  6. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit -LAGetSi-
  7. Senatsverwaltung für Finanzen I D 13
  8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I B
  9. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt I E
  10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VII B
  11. Verkehrslenkung Berlin
  12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt VIII C 1
  13. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt X F 1/2
  14. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Landesdenkmalamt LDA 25
  15. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung
  16. Abt. Stadtentwicklung, Umwelt- und Naturschutzamt, Fachbereich Umwelt

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

Berliner Wasserbetriebe

Stellungnahme vom 18.09.12

Anregungen:              a)              Die Entwässerung der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße erfolge nicht über Mulden-Rigolen-Systeme sondern lediglich über Mulden, die ausschließlich vom Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt betrieben werden. Die Begründung zum Bebauungsplan sei entsprechend zu korrigieren.

              b)              Im Bebauungsplan-Gebiet befänden sich auf privaten Flächen Anlagen der Berliner Wasserbetriebe, die leitungsrechtlich gesichert wurden, indem eine eingeschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist. Diese Anlagen dürfen nicht überbaut oder mit Tiefwurzlern bepflanzt werden.

 

Auswertung Stapl:              zu a)              Der Anregung wird gefolgt.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 1.3.3. StEP "Ver- und Entsorgung" entsprechend korrigiert.

 

zu b)              Der Anregung wird gefolgt.

Die leitungsrechtlich bereits gesicherten Flächen im Bereich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 20 und 21 werden in den Bebauungsplan einschließlich ihrer Schutzbereiche eingetragen und mit folgender textlicher Festsetzung TF  8 (ehemalige TF 8 wird TF 9) näher bestimmt:

 

"Die Flächen mit den Bezeichnungen ABCDA und EFGHE dürfen nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden."

 

Weitere Hinweise zu vorhandenen Leitungen sowie deren Auslastung, zur Anmeldung von Erschließungsinvestitionen und zur Eintragung von Dienstbarkeiten auf privaten Flächen werden zur Kenntnis genommen. Änderungen am Bebauungsplan oder seiner Begründung ergeben sich hieraus jedoch nicht.

 

 

NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG

Stellungnahme vom 03.09.12

 

Anregungen:              a)              Unter dem Punkt 1.3.3 StEP (Stadtentwicklungsplan) "Ver- und Entsorgung" handelt es sich nicht um ein Niederdruck- sondern um ein Mitteldruck-Gasnetz.

              b)              Bei Baumpflanzungen sind Mindestabstände zu Gasleitungen von mindestens 2,50 m zur Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung der Abstände sind gesonderte Maßnahmen (hier nicht näher erläutert; d.R.) vorzusehen.

 

Auswertung Stapl:              zu a)              Der Anregung wird gefolgt.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 1.3.3. StEP "Ver- und Entsorgung" entsprechend korrigiert.

 

zu b)              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei Bau- und Pflanzmaßnahmen durch den jeweiligen Bauherrn in Eigenverantwortung zu beachten.

 

 

Des Weiteren wird eine Reihe von Hinweisen zu Maßangaben in Planunterlagen und zur Verfahrensweise bei unbekannter Lage von Leitungen gegeben, die jedoch für das Bebauungsplanverfahren nicht planungsrelevant sind. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen am Bebauungsplan oder seiner Begründung ergeben sich hieraus jedoch nicht.

 

 

Vattenfall Europe, Business Services GmbH

Stellungnahme vom 11.09.12

 

Anregung:              Im Plangebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen sowie eine 110-kV Freileitung der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die "Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" und die "Richtlinie zum Schutz von Anlagen der öffentlichen Beleuchtung des Landes Berlin der Vattenfall Europe Netzservice GmbH" seien zu beachten.

 

 

Auswertung Stapl:              Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die 110-kV Freileitung wird Bestandteil der Plangrundlage sein.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat VIII D

Stellungnahme vom 22.08.12

 

Anregungen:              a)              Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sei auch die Beseitigung des Niederschlagswassers zu regeln. Niederschlagswasser solle grundsätzlich nach § 36a Berliner Wassergesetz versickert werden, wenn andere Belange dem nicht entgegen stehen. Daher wird aufgrund der bekannten Schichtenwasserproblematik im Plangebiet die Erarbeitung eines Entwässerungskonzeptes empfohlen. Schäden infolge der ungeklärten Niederschlagsentwässerung gingen zu Lasten des Planaufstellers.

              b)              Nach Punkt 1.3.3 StEP "Ver- und Entsorgung" seien für die Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße Mulden-Rigolen-Systeme hergestellt. Dies sei eine erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzung nach §§ 8-10 des Wasserhaushaltsgesetzes. Ein diesbezüglicher Antrag läge der Wasserbehörde nicht vor.

 

Auswertung Stapl:              zu a)              Der Anregung wird nicht gefolgt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB können "Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses" aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Wasserwirtschaft umfasst die wirtschaftliche Nutzung des ober- oder unterirdischen Gewässers sowie die zielbewusste Ordnung aller menschlichen Einwirkungen auf das Wasser. Erfasst werden u. a. Rückhaltebecken, Schlammablagerungsflächen, zugehörige Arbeitswege. Zu den Flächen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz und für die Regelung des Wasserabflusses gehören vor allem solche für Dämme, Deiche, Gräben, Kanäle, Vorfluter. Um die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu regeln, scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB als Rechtsgrundlage dafür aus, da diese Regelung in eine völlig andere Zielrichtung weist.

 

Im Wasserrecht sind praktisch alle Regelungserfordernisse durch einschlägige bundes- oder landesrechtliche Vorschriften abgedeckt und bei ihrer Beachtung auch die ökologischen und landschaftspflegerischen Gesichtspunkte. Dies sind insbesondere:

 

        • Bauordnung für Berlin, § 44 Satz 3
        • Wasserhaushaltsgesetz, § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung
        • Berliner Wassergesetz, § 36a Niederschlagswasserbewirtschaftung
        • Niederschlagswasserfreistellungsverordnung,

 

So bleibt regelmäßig eine Bedeutung der Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan auf solche Wasserflächen beschränkt, die keine wasserrechtliche oder wasserwirtschaftliche Bedeutung haben. Die Regelungsinhalte von Bebauungsplänen sind ausschließlich städtebaulichen Inhalten vorbehalten. Eine frühzeitige Anpassung der Ableitungs- und/ oder Versickerungsarten an die örtlichen Verhältnisse ist keine städtebauliche Aufgabe. Entsprechende Festsetzungen werden im Rahmen der Rechtsprüfung beanstandet und würden das Bebauungsplan-Verfahren erheblich verzögern (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II, vom 29.05.96 und 31.10.96). Zudem kann festgestellt werden, dass die mit dem Bebauungsplan geplante zulässige Versiegelung das bisher zulässige Maß größtenteils nicht oder nur unwesentlich überschreiten wird. Die Obergrenze für die Grundflächenzahl (GRZ) nach der Baunutzungsverordnung (Allgemeines Wohngebiet GRZ = max. 0,4) wird durch die geplante GRZ von überwiegend 0,2 und teilweise von 0,23 nicht ausgeschöpft. Die offene Bauweise, die über die Längenbegrenzung von Gebäuden geregelt ist, der Ausschluss von Nebenanlagen sowie Garagen, Carports und Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Festsetzung zur wasser- und luftdurchlässigen Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen ermöglichen trotz der problematischen Bodenverhältnisse die Versickerung des Niederschlagwassers auf den Grundstücken selbst. Ein Entwässerungskonzept ist aus voran genannten Gründen nicht erforderlich.

 

zu b)              Der Anregung wird gefolgt.

Die Begründung zum Bebauungsplan enthält unter dem genannten Punkt eine Fehlinformation. Gleichartige Hinweise liegen von den Berliner Wasserbetrieben sowie dem bezirklichen Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt vor. Die Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße wird demnach nur über Mulden entwässert, die ausschließlich vom Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt betrieben werden. Die Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 1.3.3. StEP "Ver- und Entsorgung" entsprechend korrigiert.

 

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Referat IX C, Immissionsschutz

Stellungnahme vom 24.09.12

 

Anregung:              Die Bestandssituation der Immissionen durch Verkehrslärm sei für den Abschnitt der Ahrensfelder Chaussee durch hohe Belastungen gekennzeichnet. Es sollen Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen werden, die über den Schutz der Innenräume (Abschnitt III.2 der Begründung zum Bebauungsplan) hinaus gehen. Bisher seien im Rahmen der Lärmaktionsplanung keine konkreten Maßnahmen an diesen Straßenabschnitten beschlossen. Für das Gebäude Ahrensfelder Chaussee 87 können exemplarisch die Fassadenpegel tags/ nachts von 55 dB(A) bzw. bis zu 63 dB(A) entnommen werden. Für die Ahrensfelder Chaussee 93 können exemplarisch von 59 dB(A) bis zu 67 dB(A) entnommen werden. Diese Pegel verdeutlichen, dass die Schwellenwerte der Stufe 2 des Lärmaktionsplanes 2008 erreicht bzw. überschritten werden.

 

Auswertung Stapl:              Der Anregung wird gefolgt.

             

Eine Lärmminderung für die betroffenen Wohnbereiche entlang der Ahrensfelder Chaussee ist durch Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung können aber die Ziele des Lärmschutzes durch entsprechende Festsetzungen unterstützt werden, die über die Forderungen der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) hinausgehen.

Da bereits bestimmte Nutzungen, die ein Störpotential hervorrufen könnten, im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen sind (s. textliche Festsetzung Nr. 1), und Lage und Größe der Baugrundstücke sowie die vorzufindende Struktur des Baugebietes keine Einordnung der Baukörper in deutlich größerem Abstand zur Lärmquelle gestatten, werden passive Lärmschutzmaßnahmen für die Außenfassaden von neu zu errichtenden Gebäuden durch folgende Festsetzung ergänzt:

 

"Zum Schutz vor Lärm muss entlang der Ahrensfelder Chaussee in Gebäuden ein Aufenthaltsraum von Wohnungen, bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume mit den Fenstern von der Straße abgewandt sein."

 

 

Bezirksamt Lichtenberg, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht

Stellungnahme vom 13.09.12

Anregung:              Aus dem Übersichtsplan auf dem Deckblatt der Begründung und auf Seite 4 solle die längst abgerissene Bebauung um den Gehrensee heraus genommen werden. Der neu angelegte Gehrenseepark und Neubauten an der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße würden hingegen fehlen.

 

Auswertung Stapl:              Der Anregung wird teilweise gefolgt.

 

Der Übersichtsplan wird bezüglich der abgerissenen Bebauung aktualisiert. Ansonsten erhebt ein Übersichtsplan in einem so kleinen Maßstab nicht den Anspruch einer detailgetreuen Darstellung. Die Darstellungen zu den einzelnen Grundstücken sind aus dem Bebauungsplanentwurf in einem wesentlich größeren Maßstab (in der Regel 1:1000) ersichtlich, der auf Grundlage der aktuellen Liegenschaftskarte spätestens zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorliegen wird. Randbereiche außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans müssen nur in einer Ausdehnung bis 30 m dargestellt werden.

 

 

Bezirksamt Lichtenberg, Tiefbau- und Landschaftsplanungsamt, Fachbereich Planen und Bauen

Stellungnahme vom 23.08.12

Anregungen:              a)              In der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße befände sich keine Mulden-Rigolen-Entwässerung sondern nur eine leichte Ausmuldung zur notdürftigen Entwässerung der Straße, was bei Starkregen zu Überschwemmungen führe. Der Straßenquerschnitt reiche allenfalls knapp für eine Mulden-Rigolen-Entwässerung aus, insbesondere, wenn man davon ausginge, dass überwiegend schluffiger Boden mit geringem Versickerungsvermögen vorliegt.

              b)              Der westliche Weg nördlich des Grundstückes Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 34 sei nur bis zur Gabelung als öffentliches Straßenland gewidmet, nicht bis zur Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Die Verlängerung des Weges (Flurstück 389/67) läge nicht frei und stelle auch keinen Weg dar. Die Verlängerung des Weges knicke nach Nordwesten ab und verlaufe über das Flurstück 665 und 664. Im Bebauungsplan solle das entsprechend dargestellt werden.

              c)              Der Barnimer Dörferweg gelte als öffentliches Straßenland mit eingeschränkter Widmung. Deshalb sei hier eine Straßenbegrenzungslinie vorzusehen.

              d)              Das Flurstück 479/36 sei im Bebauungsplan als Teil des Dörferweges ausgewiesen. Es sei zurzeit jedoch weder als öffentliches Straßenland gewidmet, noch läge es frei. Es befände sich auch nicht im Eigentum des Landes Berlin, sondern gehöre zum Grundstück Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Str. 79.

              e)              Westlich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße ende der Bebauungsplan an der Straßengrenze des Barnimer Dörferweges. Hier sei eine Straßenbegrenzungslinie einzutragen. Gleiches gelte für die Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße südlich des Barnimer Dörferweges.

              f)              Der Barnimer Dörferweg westlich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße sei nach der Bezirkskarte mit dem Namen Elisabeth-Schiemann-Straße benannt und nicht mit dem im Bebauungsplan eingetragenen Namen.

 

 

Auswertung Stapl:              zu a)              Der Anregung wird gefolgt.

Die Begründung zum Bebauungsplan wird unter Punkt 1.3.3. StEP "Ver- und Entsorgung" entsprechend korrigiert.

 

zu b)              Der Anregung wird gefolgt.

Die Darstellung im Bebauungsplan wird korrigiert. Aufgrund dieser Korrektur ist die geringfügige Änderung des Geltungsbereiches geboten. Da die neue Linie für die westliche Begrenzung des öffentlichen Straßenlandes nicht vermessen und nur ungenau übermittelt wurde, wird folgender Verlauf für die neue Linie bzw. für die neue Geltungsbereichslinie in diesem Bereich gewählt:

 

Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 665 ? östlicher Eckpunkt des Flurstücks 665 ? östlicher Eckpunkt des Flurstücks 126/36 ? von da aus im rechten Winkel eine gedachte Linie bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Begrenzungslinie des Flurstücks 714 ? bis nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 714 (siehe nachfolgenden Planausschnitt)

 

 

Der Geltungsbereich wird somit um eine ca. 125 m2 große Teilfläche, bestehend aus dem Flurstück 665 und einer Teilfläche des Flurstücks 389/67 der Flur 1, Gemarkung Falkenberg Gemeinde, reduziert. Die Flächen werden weder für die öffentliche Erschließung benötigt, noch sind sie Wohnbauflächen. Eine Änderung des Bebauungsplantitels ergibt sich hieraus nicht. Die Zustimmung des Tiefbau- und Landschaftsplanungsamtes vom 14.11.12 zum neuen Grenzverlauf liegt vor. Die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zur Geltungsbereichsänderung gemäß § 5 i.V. § 11 AGBauGB wurde mit Mail vom 16.11.12 erteilt.

 

zu c)              Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Barnimer Dörferweg soll östlich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung werden gegenüber anderen Nutzungen regelmäßig nicht mit einer Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt, da es sich nicht um Straßen im eigentlichen Sinne handelt.

Der Barnimer Dörferweg westlich der Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße ist in dem Bereich, wo er eingeschränkt als Straßenland gewidmet ist, bereits im Bebauungsplan XXII-33 mit einer Straßenbegrenzungslinie festgesetzt worden. Eine doppelte Festsetzung ist entbehrlich.

 

zu d)              Der Anregung wird gefolgt.

Der Bebauungsplan wird in diesem Bereich korrigiert. Die Fläche der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" wird um das Flurstück 479/36 verkleinert; die nördlich darüberliegende Baugrenze verschiebt sich entsprechend.

 

zu e)              Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Straßenbegrenzungslinien sind bereits im Bebauungsplan XXII-33 festgesetzt worden und deshalb hier entbehrlich.

 

zu f)              Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Eintragung im Bebauungsplan ist korrekt; die Eintragung in der Bezirkskarte fehlerhaft.

 

 

Umwelt- und Naturschutzamt, FB Naturschutz/ Landschaftsplanung

Stellungnahme vom 08.10.12

Anregungen:              a)              Unter Punkt I.2 " Plangebiet" der Begründung zum Bebauungsplan soll Satz 3 folgendermaßen ergänzt werden:

Die klar vom unbebauten Außenbereich abgegrenzte Siedlung ist umgeben von Feldern, dem zukünftigen Landschaftsschutzgebiet Barnim/ Teilbereich Gehrensee sowie dem Naturschutzgebiet "Falkenberger Rieselfelder", Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems "Natura 2000".

             

              b)              Unter Punkt I.3.4 "Landschaftsrahmenplan des Bezirkes Lichtenberg" soll Satz 1 wie folgt lauten:

              Im Landschaftsrahmenplan, Karte Biotopverbund, ist die Marie-Elisabeth-von-Humboldt-Straße im Verbund der angrenzenden, unter besonderem Schutzstehenden Gebiete (NSG Falkenberger Rieselfelder/ Natura 2000-Gebiet/ FFH-Gebiet und zukünftiges LSG Barnim/ Teilbereich Gehrensee) als Konfliktpunkt dargestellt.

             

              c)              Das B-Plangebiet läge zwischen zwei Schutzgebieten, dem NSG Falkenberger Rieselfelder und dem zukünftigen LSG Barnim/ Teilbereich Gehrensee. Beide Schutzgebiete würden sich durch für Amphibien optimal gestaltete Gewässersituationen auszeichnen. Das NSG Falkenberger Rieselfelder sei durch das Vorkommen der Rotbauchunke als FFH-Gebiet ausgewiesen worden. Eine Wanderung dieser Tiere in den Teilbereich des LSG Barnim/ Teilbereich Gehrensee sei sehr wahrscheinlich. Auch andere Amphibien würden beide Gewässer als Laichgewässer nutzen. Um diesen Tieren die Wanderung nicht zu erschweren, solle die Festsetzung der Sockelhöhe von Einfriedungen (TF 4) auf 0,10 m reduziert werden.

             

              d)              In der TF 7 sei folgende Mindestqualität von zu pflanzenden Obstbäumen zu benennen, um die gewünschte landschaftliche Prägung bzw. landschaftliche Wirkung des Obstbaumsiedlungscharakters zu erzielen:

              Qualität Hochstamm, Mindestumfang 8 - 10 cm.

 

 

Auswertung Stapl:              zu a)              Der Anregung wird gefolgt.

              Die Formulierung wird in die Begründung übernommen.

 

 

zu b)              Der Anregung wird gefolgt.

              Die Formulierung wird in die Begründung übernommen.

             

              zu c)              Der Anregung wird gefolgt.

              Die Sockelhöhe wird reduziert. Die TF 4 lautet dann wie folgt:

 

              "In den allgemeinen Wohngebieten sind blickdichte bauliche Einfriedungen unzulässig; ausgenommen sind Sockel bis zu einer Höhe von maximal 0,10 m. Die Höhe der straßenseitigen Einfriedungen darf 1,20 m nicht überschreiten."

 

zu d)              Der Anregung wird gefolgt.

Die TF 7 soll dann wie folgt lauten:

 

"In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangener 250 m² Grundstücksfläche mindestens 1 Obstbaum in der Qualität Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 8 - 10 cm zu pflanzen. Bei der Ermittlung der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Obstbäume einzurechnen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen."

 

 

 

Ergebnis:

 

Änderung des Bebauungsplanentwurfs einschließlich des Geltungsbereiches und Änderung der textlichen Festsetzungen sowie der Begründung.

 

Die grundsätzliche Zielstellung des Bebauungsplanverfahrens bleibt bestehen.

 


Anlage 3

Ausschnitt des alten und neuen Geltungsbereiches des B-Planes 11-63

 

 

 

       alt:

 

 

 

       neu:

 

 

 
 

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