Drucksache - DS/0403/VII  

 
 
Betreff: Verordnung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre XVII-72/24 für das Grundstück Wönnichstraße 6, 8, für die Flurstücke 368 und 100 der Flur 711 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtÖkologische Stadtentwicklung
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Beschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.08.2012 
11. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung Entscheidung
06.09.2012 
11. Sitzung in der VII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.09.2012 
12. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB BA PDF-Dokument
Dringl. BE Ökologische Stadtentwicklung PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Der Ausschuss Ökologische Stadtentwicklung empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme der DS/0403/VII:

 

Ursprungstext:

Verordnung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre XVII-72/24 für das Grundstück Wönnichstraße 6, 8, für die Flurstücke 368 und 100 der Flur 711 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

Verordnung über die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre XVII-72/24 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Rummelsburg

Vom . August 2012

Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

Die durch die Verordnung vom 2. März 2012 (GVBl. S.128) erlassene Veränderungssperre für das Grundstück Wönnichstraße 6, 8, für die Flurstücke 368 und 100 der Flur 711 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde wird aufgehoben.

§ 2

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den . August 2012

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

G e i s e l                                                                                                                 N ü n t h e l

Bezirksbürgermeister                                                                                                 Bezirksstadtrat

  für Stadtentwicklung

Begründung:

Der Ausschuss Ökologische Stadtentwicklung hat während der Tagung der Bezirksverordnetenversammlung am 23.8.2012 mit dem Bezirksamt vereinbart die Dringliche Vorlage zur Beschlussfassung des Bezirksamtes DS/0403/VII in korrigierter Fassung in der Ausschusssitzung am 6.9.2012 zu beraten und der BVV im September 2012 eine Beschlussempfehlung vorzulegen. Der Ausschuss hat sich die Gründe für die Aufhebung der Veränderungssperre vom Bezirksamt nochmals erläutern lassen und stimmt dem Anliegen zu. Er bittet die Bezirksverordneten über die vorliegende Beschlussempfehlung unmittelbar zu entscheiden. Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Realisierung des dort geplanten Bauvorhabens. Zu diesem Bauvorhaben fand außerdem ein Vor-Ort-Termin mit Vertretern der Anwohnerschaft und des Bezirksamtes unmittelbar vor der Sitzung statt, bei dem vor allem Fragen der Ausfahrten erörtert wurden. Dem Ausschuss wurde versichert, dass eine Ausfahrt in die Wönnichstraße nicht mehr Gegenstand der eingereichten Planung ist.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem Entscheidungsbedarf.

 

Abstimmungsergebnis: 10 / 1 / 1

 

 
 

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