Drucksache - DS/0282/VII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-59 G
Arbeitstitel: zentraler Versorgungsbereich Ortsteilzentrum Hauptstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.05.2012 
9. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-59 G;

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Auswertung und Ergebnis

 

b)entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-59 G weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-59 G für die Grundstücke Hauptstraße 19-24, die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34 sowie angrenzende Flurstücke 431 und 433, die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2, Wollenberger Straße 1, 3, 5/9, das Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100 sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225), das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/8 und Titastraße 1 A-8 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

_______________________________________________

GeiselW. Nünthel

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


 

Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-59 G

für die Grundstücke Hauptstraße 19-24,

die Grundstücke Konrad-Wolf-Straße 9/11, Degnerstraße 32/34

sowie angrenzende Flurstücke 431 und 433,

die Grundstücke Wartenberger Straße 4/10, Gehrenseestraße 1-2,

Wollenberger Straße 1, 3, 5/9, das Grundstück Wartenberger Straße 24/Gehrenseestraße 100 sowie das östlich angrenzende Grundstück (Flurstücke 224 und 225), das Gelände westlich der Wartenberger Straße und den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Malchower Weg 2/8 und Titastraße 1 A-8

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

 


Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis

der Beteiligung der Behörden und

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

8 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks wurden mit Schreiben vom 02.02.2012 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert.

 

Folgende Behörden äußerten sich nicht:

-                 Handwerkskammer Berlin,

-                 Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Bereich Infrastruktur und Stadtentwicklung.

 

6 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts).

 

1.Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 21.02.2012

 

Stellungnahme

Abwägung

 

Im Bereich befinden sich Bahnstrom- und Fahrleitungs-/ Erdungsanlagen der Straßenbahn.

Vorsorglich wurde auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich hingewiesen.

 

Die Hinweise sind relevant für die Planung und Durchführung von konkreten Baumaßnahmen. Da mit dem Bebauungsplan keine Baugebiete festgesetzt werden, sondern nur die nach geltendem Planungsrecht zulässigen Nutzungsarten eingeschränkt werden sollen, sind Auswirkungen auf die Belange des Leitungsträgers und den Omnibuslinienverkehr nicht zu erwarten.

Nach telefonischer Rücksprache mit der BVG hinsichtlich des geplanten Planfeststellungsverfahrens zum Umbau der Gleisschleife Gehrenseestraße gibt es diesbezüglich keine Einwände.

 

Keine Änderung erforderlich

 

 

2.Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.21, mit Schreiben vom 28.02.2012

 

Stellungnahme

Abwägung

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die für die Planung relevanten Grundsätze der Raumordnung wurden angemessen berücksichtigt.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung enthält bereits entsprechende Ausführungen.

 

 

Keine Änderung erforderlich

 


3.Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, I B, mit Schreiben vom 09.03.2012

 

Stellungnahme

Abwägung

 

Zur Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Festlegungen sowie zur Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen ist nichts vorzutragen

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung enthält bereits entsprechende Ausführungen.

 

Keine Änderung erforderlich

 

 

 

4.Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, VII B, mit Schreiben vom 06.03.2012

 

Stellungnahme

Abwägung

 

Zum B-Planentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht mit Ausnahme der nachfolgenden Hinweise keine Bedenken.

 

Verkehrliche Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Rhinstraße, die Hauptstraße westlich der Rhinstraße, die Konrad-Wolf-Straße, die Wartenberger Straße und die Gehrenseestraße als Straßenverbindungen des übergeordneten Straßennetzes sowie durch die Führung der Straßenbahn in diesen Straßen berührt.

 

 

Mit der Veränderung der Straßenbahnführung der Gleisschleife Gehrenseestraße sind einige Veränderungen im Straßenraum der übergeordneten Straßen verbunden. Die BVG bereitet ein Planfeststellungsverfahren nach PersBefG vor. Für die Planungsabsicht einer veränderten Gleisführung sind keine negativen Auswirkungen durch den B-Plan zu erkennen.

 

 

 

Ein Ergebnis der veränderten Gleisführung sollte auch ein Gewinn von Baugrundstücken sein. Hierzu und insbesondere zur möglichen Nutzung könnte der vorliegende B-Plan Auskunft geben.

 

Die Degnerstraße ist eine Ergänzungsstraße. Einwände werden nicht geltend gemacht.

 

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan soll lediglich für seinen Geltungsbereich festsetzen, dass hinsichtlich der Art der Nutzung bestimmte zentrenrelevante Sortimente nicht zulässig sein sollen. Weitere Festsetzungen sind städtebaulich nicht erforderlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die verkehrlichen Belange sind insofern nicht berührt und das dringende Gesamtinteresse Berlins bleibt gewahrt.

 

Die beabsichtigte Festsetzung ist nicht relevant für die geplante Veränderung des Straßenraumes im Bereich der Gleisschleife. Die Festsetzung betrifft die nach § 34 Baugesetzbuch bebaubaren Flächen. Zur Klarstellung der textlichen Festsetzung wird diese dahingehend ergänzt, dass sie nur für Baugrundstücke gilt. Damit sind die Flächen, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PersBefG) derzeit und zukünftig als planfestgestellt gelten, nicht betroffen.

 

Es wird kein städtebauliches Erfordernis gesehen, für die durch ein Planfeststellungsverfahren entstehenden Baugrundstücke weitere planungsrechtliche Festsetzungen zu treffen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die textliche Festsetzung und die Begründung werden ergänzt.

 

5.Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung, mit Schreiben vom 02.03.2012

 

Stellungnahme

Abwägung

 

Die mit dem Bebauungsplanverfahren verfolgte Konkretisierung der im Geltungsbereich zulässigen Sortimente wird aus handelsstruktureller Sicht begrüßt.

 

Der Hinweis stützt die Zielsetzung des Bebauungsplanes.

 

Keine Änderung erforderlich

 

 

 

6.Bezirksamt Lichtenberg, Büro für Wirtschaftsförderung, mit Schreiben vom 22.02.2012

 

Stellungnahme

Abwägung

 

Es wird begrüßt, dass auch das Sortiment zoologischer Bedarf als unzulässig eingestuft wurde.

Es gibt keine Hinweise zur Begründung des Bebauungsplanes.

 

Die Aussagen stützen die Planungsziele.

 

Keine Änderung erforderlich

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Aus der Beteiligung der Behörden ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes.

Die textliche Festsetzung und die Begründung werden ergänzt.

 

 

 

 
 

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