Drucksache - DS/0184/VII
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Das Bezirksamt wurde ersucht, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Planungen zum Clean Tech Business Park im Nachbarbezirk nicht zu Einschränkungen in der Entwicklung des Standortes Falkenberg führen.
Der BVV ist über mögliche Auswirkungen und Maßnahmen in einer Vorlage bis zur BVV im Juni 2012 zu berichten.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Für die Entwicklung des "Clean Tech Business Parks" führt der Bezirk Marzahn-Hellersdorf ein verbindliches Bauleitplanverfahren (B-Planverfahren 10-56) durch. Dieses Verfahren schreibt zwingend vor, dass von der Planung berührte Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung zu unterrichten sind und die Gelegenheit erhalten, ihre Einwände vorzutragen. Diese sind vom Plangeber auszuwerten und zu berücksichtigen. Für die Abgabe der planungsrechtlichen Stellungnahme sind in den jeweils betroffenen Bezirken Berlins die Fachbereiche Stadtplanung zuständig.
Die Stadtplanung des Bezirks Lichtenberg hat zum Planentwurf 10-56 mit Datum vom 06.11.2009 (frühzeitige Beteiligung der Behörden) und 21.03.2011 (Behördenbeteiligung) Stellung genommen.
Als wesentliche Einwände der Stellungnahme aus 2009 sind die Fehleinschätzung der angrenzenden Gebiete im Bezirk Lichtenberg nach der vorzufindenden Nutzungsart (Dorf Falkenberg, Landschaftsschutzgebiet "Falkenberger Krugwiesen" / Erholungsfunktion des Gebietes) und der daraus resultierenden Schutzwürdigkeit zu nennen.
In Auswertung der vorgetragenen Argumente wurde durch das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf hauptsächlich eine Neubewertung der anzutreffenden Baugebiete im Ortsteil Falkenberg vorgenommen und in der Folge wurden die Festsetzungen zur Zweck-bestimmung für die angrenzenden Baugebiete im Geltungsbereich des B-Planes
Mit der Stellungnahme aus 2011 wurden folgende Beanstandungen erhoben:
Bemängelt wurde, dass die Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen durch Luftschadstoffe lediglich auf den Industriezweig der Photovoltaik bezogen wurde. Bei der Festsetzung eines Industriegebietes muss jedoch zunächst davon ausgegangen werden, dass beliebige Industriebetriebe zulässig sind, die allgemein schädliche Auswirkungen - auch auf die Luftreinhaltung - verursachen können. Mit Verweis auf die in geringen Abständen (zwischen 80 bis 350 m) und in beachtlichem Umfang vorhandenen Wohn- und Erholungsnutzungen wurde deshalb gefordert, die Zulässigkeit von Betrieben auch hinsichtlich (möglicher) Belastungen durch Luftschadstoffe einzuschränken. Die geringe Empfindlichkeit des Plangebietes selbst wurde hingegen als Maßstab der Zumutbarkeit für nicht geeignet bewertet.
Außerdem wurde beanstandet, dass die Auswirkungen des Plangebietes auf das Landschaftsschutzgebiet "Falkenberger Krugwiesen" mit öffentlichen Grün- und Spielflächen sowie die Gewerbeflächen auf der gegenüberliegenden Seite der Hohenschönhauser Straße als schutzbedürftige Nutzungen unzureichend geprüft und dokumentiert wurden. Aufgrund der Nähe der Standorte zum Plangebiet wurde darum ersucht, auch hier das zu erwartende, erhöhte Gefährdungspotential für das Schutzgut Mensch konkret zu analysieren. Darauf hingewiesen wurde, dass ggf. durch geeignete Regelungen und Maßnahmen sowohl Gefährdungen für die Besucher des Erholungsgebiets als auch für die Beschäftigten und Gäste der Gewerbebetriebe (Coca Cola) auszuschließen sind. Gefordert wurde weiterhin, die zulassungsfähigen Industrie- und Gewerbebetriebe im Geltungsbereich so hinreichend zu bestimmen, dass deren immissionschutzrechtlichen Auswirkungen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich im Plangebiet selbst bewältigt werden können und keine Beschränkung der nach derzeitigem Planungsrecht zulässigen Nutzungsvielfalt in den angrenzenden Bau- und sonstigen Gebieten des Bezirkes Lichtenberg nach sich ziehen darf.
Zu diesen Einwänden wurde in der Abwägung ausgeführt, dass die immissions-schutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen für die festzusetzenden Industriegebiete im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft und bewältigt wurden. Die Schutzansprüche im Zusammenhang mit der Seveso-Thematik gegenüber angren-zenden empfindlichen Nutzungen werden durch die Festlegung einer Schutzzone im Plan-gebiet selbst überwunden. Ein weiterer Schutzanspruch für angrenzende Bereiche ist daher nicht abzuleiten. Die Emmissionssituation bezüglich Luftschadstoffen und Gerüchen ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Sie wird durch geltende Gesetze, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend geregelt.
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen und Nutzungs-einschränkungen der angrenzenden Standorte des Bezirkes Lichtenberg durch die Vorhaben im Geltungsbereich des B-Planes 10-56 nicht befürchtet werden müssen und die Standortentwicklung Falkenbergs nicht behindert oder erschwert wird.
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