Drucksache - DS/0182/VII  

 
 
Betreff: Antrag der FAP Frankfurter Allee Projektentwicklung GmbH auf Einleitung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB für einen Teil des Grundstücks Buchberger Straße 5 sowie eine Teilfläche der angrenzenden Bahnanlagen zwischen Lichtenberger Brücke und Buchberger Straße gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung vom 10.01.2012
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR Stadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.03.2012 
6. Sitzung in der VII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK mit Anlage 3 PDF-Dokument
VzK-Anlage 1  
VzK-Anlage 2 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)      Vorbehaltlich der Prüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, dem o. g. Antrag (Anlage 1) zuzustimmen und die Einleitung des Verfahrens (Anlage 2) vorzubereiten.

 

b)      Mit der Durchführung des Beschlusses das Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)      Die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Anlage 3:              Begründung

 


Anlage 3

 

Begründung

 

Projekt

 

Der Antragsteller beabsichtigt, auf dem ca. 2,3 ha großen Vorhabengrundstück einen Baumarkt zu entwickeln.

 

Das Projekt besteht aus einem eingeschossigen, 8 m hohen Baukörper, der entlang der Bahnanlagen angeordnet wird. Im östlichen Gebäudeteil wird ein Gartencenter untergebracht. Dieses ist teilweise nur mit einem Cabriodach ausgestattet und als Außenverkaufsfläche gestaltet.

 

Auf ca. 6.200 qm Verkaufsfläche (VKF) werden Handelsnutzungen angesiedelt, davon 620 qm zentrenrelevante Randsortimente. Ein Verträglichkeitsgutachten wird erarbeitet werden.

 

Es sind  ca. 250 Stellplätze beabsichtigt. Die Zufahrt und die Anlieferung sind von der Buchberger Straße aus vorgesehen. Ein Verkehrsgutachten wird erarbeitet werden.

Auf dem nordöstlichen Grundstücksteil ist eine private Grünfläche von ca. 6000 qm vorgesehen.

 

Ein Werbekonzept liegt noch nicht vor.

 

 

Planungsrechtliche Grundlagen

 

1.      Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343) stellt den Bereich als gemischte Baufläche M2 sowie planfestgestellte Fläche dar. Eine Einzelhandelskonzentration ist nicht vorgesehen.

 

Der Stadtentwicklungsplan Zentren 3 (StEP Zentren 3) vom 12.04.2011 stellt für diesen Bereich kein Zentrum und keine Fachmarktagglomeration dar.

 

Ob und inwieweit das Planungsziel entwicklungsfähig ist, wird die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf Grund der zu veranlassenden Mitteilung der Planungsabsicht entscheiden.

 

2.      Die Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg (Stand Juli 2004, aktualisiert Mai 2005) wurde von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin am 17.08.2005 beschlossen.

 

Für den Bereich ist Mischgebiet, Mischgebiet mit hohem gewerblichem Anteil und Grünfläche im hinteren Bereich dargestellt. Ein zentraler Versorgungsbereich ist nicht vorgesehen. Die Grünflächen sind Bestandteil eines Grünzugs, der nach Süden an den Grünzug Frankfurter Allee angebunden werden soll.

 

Das Planungsziel ist derzeit nicht entwicklungsfähig. Die Bereichs-entwicklungsplanung Alt-Lichtenberg ist zu ändern und als Sondergebiet mit hohem Gewerbeanteil, Fachmarktstandort, darzustellen.

 

3.      Das bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzepts 2011 enthält als Anhang den Standort eines geplanten Fachmarktzentrums Lichtenberger Brücke / Frankfurter Allee. Auf Grund der Standortgunst wird ein Fachmarktzentrum mit nichtzentrenrelevantem Hauptsortiment vorgeschlagen. Angebote für die Nahversorgung als auch zentrenrelevante Hauptsortimente würden sich dagegen schädigend auf das Ortsteilzentrum Weitlingstraße und das Wohngebietszentrum Siegfriedstraße auswirken.

 

Das Projekt sieht einen Fachmarkt mit maximal 10% zentrenrelevanten Randsortimenten vor. Der Bereich ist hinsichtlich seiner Funktion und Abgrenzung als  bezirklicher Fachmarktstandort in Bezug auf das bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept 2011 gutachterlich zu untersuchen.

 

4.      Bei dem Bereich handelt es sich weiterhin um planfestgestellte Bahnfläche im Umfeld des Bahnhofs Lichtenberg. Vom Eisenbahnbundesamt liegen keine Aussagen zu der Möglichkeit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken vor. Die Teilung eines Flurstücks muss noch erfolgen. Der Bebauungsplan kann auf planfestgestellten Bahnflächen nicht festgesetzt werden – spätestens im Rahmen der Behördenbeteiligung muss das Eisenbahnbundesamt sich abschließend äußern.

 

 

Planverfahren

 

Der Vorhabenträger beantragt die Durchführung eines Verfahrens gem. § 13 a BauGB. In diesem beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs.2 und 3 Satz1 BauGB. Das bedeutet

 

  • es kann die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange entfallen,
  • es kann eingegrenzt die betroffene Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit verkürzter Fristsetzung beteiligt werden,
  • der Umweltbericht entfällt und
  • es wäre kein FNP-Änderungsverfahren notwendig, da dieser im Wege der Berichtigung angepasst würde.

 

Gemäß §13 a BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn

 

  • in ihm eine zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs.2 BauNVO oder eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 qm festgesetzt wird. Die Flächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind

 

oder

 

  • wenn die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs.2 BauNVO oder eine zulässige Grundfläche von 20.000 qm bis weniger als 70.000 qm festgesetzt wird und die Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird; die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind an der Vorprüfung zu beteiligen.

 

Die Grundfläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO des beantragten Vorhabens liegt bei 16.600 qm.

Zur Prüfung der Anwendung des § 13 a BauGB sind die Anforderungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt abzuwarten.

 

Gemäß §12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

Entsprechend den Ausführungsvorschriften ist die Absicht zur Aufstellung des Bebauungsplans vorab der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitzuteilen. Nur auf Grund dieser Zustimmung sind die Entscheidung über den Antrag und ggf. die Einleitung eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens möglich.

 

Inwieweit das Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt werden kann, ist erst nach Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu entscheiden.

 

 
 

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