Drucksache - DS/0016/VII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
das Planungsziel des Bebauungsplanes XXII-22 dahingehend zu ändern, dass im Mischgebiet MI 1 nur noch die Art der Nutzung festgesetzt wird.
Anlage 1: räumlicher GeltungsbereichAnlage 2: Begründung zur Änderung des Planungsziels
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-22 für das Gelände zwischen Konrad-Wolf-Straße, Sandinostraße, Mittelstraße und Berkenbrücker Steig im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziele des BebauungsplanesFestsetzung eines Mischgebietes
Anlage 2
Begründung zur Änderung des Planungsziels des Bebauungsplanes XXII-22
Mit Schreiben vom 09.06.2011 hat das Bezirksamt Lichtenberg den Bebauungsplan XXII-22 bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt) II C gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt. Im Ergebnis des Anzeigeverfahrens hat SenStadt mit Schreiben vom 05.08.2011 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan XXII-22 wegen planerischer Fehleinschätzung hinsichtlich der Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 (1) BauNVO zu beanstanden ist. Festgesetzt werden soll im Mischgebiet MI 1, welches sich entlang der Konrad-Wolf-Straße erstreckt, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 mit vier bis fünf Vollgeschossen. Daraus ergibt sich eine faktische Geschossflächenzahl GFZ von 3,0. Mit dieser Festsetzung wird die im Gebiet vorhandene höchste GFZ im Bestand um 0,37 überschritten. Bemängelt wurde, dass in der Begründung nur die städtebaulichen Gründe für die Obergrenzenüberschreitung in Bezug auf den vorhandenen Baubestand behandelt wurden. Es fehlen Aussagen zur Begründung der über den Bestand hinausgehenden Überschreitung der Obergrenzen der BauNVO sowie Darlegungen, wie die Überschreitungen ausgeglichen werden können.
In einem Abstimmungsgespräch am 09.08.2011 schlug SenStadt vor, da die Überschreitung der Obergrenzen nur schwer nachvollziehbar und ausreichend zu begründen ist, im Bereich des Mischgebietes MI 1 auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung zu verzichten und für diesen Bereich nur noch die Art der baulichen Nutzung über einen einfachen Bebauungsplan festzusetzen. Die Beurteilung von Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken wird hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung über den § 34 BauGB geregelt.
Mit dem Bebauungsplan XXII-22 sollen im Bereich der Konrad-Wolf-Straße keine über den Beurteilungsrahmen nach § 34 BauGB hinausgehende Baurechte ermöglicht werden. Deshalb wird für den Bereich des Mischgebietes MI 1 auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung verzichtet.
Aufgrund der Änderung des Planungsziels für den Bebauungsplan XXII-22 ist ein Deckblatt zu erarbeiten und die Beteiligung der Öffentlichkeit erneut durchzuführen.
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