Drucksache - DS/2043/VI
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Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren an Lichtmasten/Laternen anlässlich von Wahlen oder Abstimmungen den Parteien eine maximale Anzahl von 2000 Plakaten pro Partei zu gestatten. Die Parteien werden beauflagt bei der Genehmigung die geplanten Mengen nach Ortsteilen anzugeben. Bei der Genehmigung hat das Bezirksamt sicherzustellen, dass ein gleichberechtigter Zugang aller Parteien auf attraktive Orte zur Plakatierung gewahrt wird.
Begründung: Viele Bürgerinnen und Bürger beschweren sich im Umfeld von Wahlen oder Abstimmungen über wildes Plakatieren und abgerissene Plakate, welche die Ordnung und Sauberkeit im Bezirk beeinträchtigen. Das Plakatieren im öffentlichen Raum (Lichtmasten) anlässlich von Wahlen oder Abstimmungen bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Angesichts der Bedeutung von Wahlen für das demokratische Gemeinwesen ist die Genehmigung auf Sondernutzung den Parteien zu erteilen. Diese kann beauflagt werden. Ein weiterer Aspekt ist auch die grundgesetzlich geforderte Gleichbehandlung der Parteien. Große und finanzkräftige Parteien haben die Möglichkeit durch erheblichen Ressourceneinsatz die Plakatierung so zu gestalten, dass andere (kleinere) Parteien benachteiligt werden können. Daher wird das Bezirksamt ersucht im Interesse der Gleichbehandlung, aber auch der Ordnung und Sauberkeit, die Anzahl der Plakate pro Partei auf 2000 zu begrenzen und durch Beauflagung sicherzustellen, dass alle Parteien dieselben Chancen haben an attraktiven Plätzen zu plakatieren (z. B. Begrenzung der Anzahl der Plakate pro Partei pro Kilometer öffentliches Straßenland). Eine begrenzte Plakatierung welche einerseits den Parteien ausreichend Möglichkeit ihrer grundgesetzlich garantierten Darstellung lässt und andererseits die Gleichbehandlung der Parteien garantiert, kann auch Bürgerbeschwerden über wildes Plakatieren und Mängel in der Sauberkeit im Bezirk eindämmen.
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