Drucksache - DS/1826/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen: Für die Erneuerung des Regenwasserkanals in der eigenständigen Nebenstraße der Hohenschönhauser Straße entlang der Grundstücke 73 bis 75 ist ein Straßenausbaubeitrag zu erheben. Begründung: Das vorliegende Bauprogramm bietet keine Ausbaualternativen, da nur die für die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Straße erforderlichen Ausbaumaßnahmen in einfacher technischer Ausführung geplant sind (vgl. § 1 Abs.2 StrABG). Dabei sind die BWB dazu verpflichtet, die preisgünstigste Bauvariante unter baulich notwendigen Aspekten zu nutzen. Das Land Berlin erhebt zur teilweisen Deckung seines Aufwands für die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung (Ausbaumaßnahmen) an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge von Grundstückseigentümern, den Erbauberechtigten und den Inhabern eines dinglichen Nutzungsrechts, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Verkehrsanlagen Vorteile geboten werden. Die voraussichtlichen Ausbaukosten der Maßnahme Regenwasserkanal in der eigenständigen Nebenstraße der Hohenschönhauser Straße umfassen 161.800 €. Da es sich bei der eigenständigen Nebenstraße der Hohenschönhauser Straße an den Grundstücken 73 bis 75 um eine Anliegerstraße handelt, hat das Land Berlin gemäß § 8 StrABG 35 % der Herstellungskosten zu tragen (56.600 €). Die Differenz in Höhe von etwa 105.200 € (umlagefähiger Aufwand) wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Durch die Berücksichtigung von mehrfach erschlossenen und landeseigenen Grundstücken können Straßenausbaubeiträge in Höhe von rund 14.500 € vereinnahmt werden. Der Anliegergrundstückseigentümer wurde über die geplante Straßenbaumaßnahme informiert. Auf den genannten Eigentümer kommt ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 14.500 € zu. Die Information über Bereich, Art und Umfang sowie Kosten der Herstellung inklusive jeweilig zu erwartende Straßenausbaubeiträge erfolgte Anfang Juli 2010 über direkte Anschreiben an die Anlieger der Verkehrsanlage. Es wurden keine Einwände registriert. Diese Vorlage ist der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen, weil das Straßenausbaubeitragsgesetz dies vorschreibt. |
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