Drucksache - DS/1584/VI
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Das
Bezirksamt wurde ersucht,
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Zu 1. Der Fokus
der Spielhallenbetreiber lag in der Vergangenheit intensiver auf den Berliner
Innenstadtbezirken. Nachdem dort möglicherweise ein gewisser Sättigungsgrad
eingetreten ist, werden verstärkt seit 2009 Spielhallenstandorte auch in
Lichtenberg beantragt. Besonders betroffen sind die Wartenberger Straße –
Multiplexkino – in Hohenschönhausen-Nord, die Hauptstraße, die
Konrad-Wolf-Straße und die Ferdinand-Schultze-Straße in Hohenschönhausen-Süd,
der Bereich Frankfurter Allee und Siegfriedstraße in Lichtenberg-Nord und der
Bereich Weitlingstraße in Lichtenberg-Mitte. Dabei sind die Betreiber besonders
daran interessiert, möglichst große Spielhallen mit mehr als 100 m² Fläche und
einer Vielzahl von Geldspielgeräten zu eröffnen. Diese Spielhallen werden durch
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) als kerngebietstypische Vergnügungsstätten
definiert. Für den Fall der planungsrechtlichen Unzulässigkeit werden
standortbezogen häufig mehrere kleinere Spielhallen beantragt. Eine
extensive Entwicklung von Spielhallenstandorten ist in Lichtenberg nicht
festzustellen. Lichtenberg
verfügt zurzeit über 9 Spielhallen an 8 Standorten (Vorjahr 10 Spielhallen an 9
Standorten). Hierbei handelt es sich um Spielhallen, die nach §33 i der
Gewerbeordnung durch das Ordnungsamt konzessioniert sind. Ca 65 % dieser Spielhallen bestehen schon seit
über 10 Jahren. Da die maximale Anzahl von Geldspielgeräte in Spielhallen auf
12 Geräte beschränkt ist, besteht bei Spielhallenbetreibern auch kein Interesse
die Spielhallenfläche zu vergrößern ( max. 144 m² ) Im
Übrigen wird eine ungehinderte Ausweitung von Spielhallenstandorten durch
die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit beschränkt. Soweit
diese allerdings gegeben ist, hat das Ordnungsamt bei Vorliegen der im
Erlaubnisverfahren zu prüfenden persönlichen Zuverlässigkeit des
Antragstellers, keine Möglichkeit, eine Spielhallenerlaubnis zu versagen. Als
Problemschwerpunkte hinsichtlich des Verstoßes gegen den Jugendschutz und
erhöhter Kriminalität stellen sich die Spielhallen nicht dar. Als
problematisch im Hinblick auf das Betreiben von Geldspielgeräten erweisen sich
vielmehr die Gaststättenbetriebe. Mit
Novellierung der Spielverordnung 2006 wurde die zulässige Anzahl von
Geldspielgeräten in Gaststätten von 2 auf 3 Geräte erhöht. Gleichzeitig wurden
durch den § 6a der Spielverordnung die Unterhaltungsspielgeräte, die bis dahin
in unzulässiger Weise als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Token, Freispiele,
Aussetzen von Preisen) benutzt wurden, aus den Gaststätten verdrängt. Zum
Ausgleich von Umsatzverlusten erhöhte sich das Bestreben der
Automatenaufsteller, die Verluste durch den Einsatz von mehr Geldspielgeräten
zu kompensieren. Da in den vorhandenen Gaststätten die Höchstzahl der
zulässigen Geldspielgeräte ausgeschöpft war, setzte die Tendenz ein, bestehende
Gaststätten zu teilen. Dies geschah unter Ausnutzung des erleichterten
Betreibens von Gaststätten ohne Alkoholausschank, denn nur noch Gaststätten mit
Alkoholausschank unterliegen der Erlaubnispflicht nach der weiteren
Liberalisierung des Gaststättengesetzes des Bundes. Obwohl
sich die Gesamtzahl der Gaststättenbetriebe nur unwesentlich erhöht hat, kommt
es zu einer Verschiebung zugunsten der erlaubnisfrei betriebenen Gaststätten,
die gaststättenrechtlich keinen räumlichen und fachlichen Beschränkungen mehr
unterliegen, aber im Sinne der Spielverordnung für die Aufstellung von
Geldspielgeräten zulässig sind. So wurden
von bestehenden konzessionierten Gaststätten Räume abgeteilt, um diese als
erlaubnisfreie Gaststätten zu betreiben und weitere Spielgeräte aufstellen zu
können. Eine gesonderte Betriebsführung erfolgte in der Regel nicht, sondern
weiter durch den Ursprungsbetrieb und unter Wahrung einer direkten räumlichen
Verbindung zwischen den Betrieben. Nach
außen sind diese Betriebe oftmals an ihrer aggressiven Werbung für das
Automatenspiel erkennbar. In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht so der
Eindruck, es würde sich um Spielhallen handeln.
Entwicklung des Bestandes an
Gaststättenbetrieben seit 2005
Die
rechtliche Bewertung und Subsumierung dieser Betriebe unter die Spielverordnung
war für die Ordnungsämter Berlins zunächst schwierig. Einerseits
handelt es sich um Gaststätten im Sinne des Gaststättenrechts, andererseits
waren die Räumlichkeiten z.T. sehr klein und der eigentliche Gaststättenbetrieb
war nur untergeordnet, so dass der Spielzeck in den Vordergrund trat, und der
Betrieb dadurch spielhallenähnlichen Charakter annahm. Bestätigt
wurde diese Auffassung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom
01.01.2009. Hier hat das Gericht in einem Verfahren auf vorläufigen
Rechtschutz klar beurteilt, dass die zur
Zeit aus dem Boden schießenden " Kleinstgaststätten" nicht geeignet sind
um Geldspielgeräte aufzustellen, und hat diese Betriebsart mit
untergeordnetem Gaststättenbetrieb eindeutig als erlaubnispflichtige Spielhalle
anerkannt. Dieser
Beschluss gibt nunmehr auch die
Rechtssicherheit gegen solche Betriebe vorzugehen und auch von vornherein
die Geeignetheit zur Aufstellung von Geldspielgeräten zu versagen oder Als
Beurteilungsgrundlage wird dabei die Flächenregelung für Spielhallen
herangezogen. Das
Ordnungsamt hat im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten 2009 eine Vielzahl
von Kontrollen durchgeführt. 3 Gaststättenbetriebe wurden zeitweilig
geschlossen, um hier Rechtskonformität einzufordern. Zu 2. Neben der
Gewerbeordnung (GewO) wird die Zulässigkeit von Spielhallen durch die Anwendung
des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) in festgesetzten Bebauungsplänen und des § 34
BauGB im unbeplanten Innenbereich in
Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt. Die BauNVO
unterscheidet in Vergnügungsstätten – Spielhallen mit weniger als 100 m²
Fläche – und in die größeren, kerngebietstypische Vergnügungsstätten. Unabhängig
von ihrer Größe sind Vergnügungsstätten in Kerngebieten grundsätzlich und in
Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig. Die Spielhallen unter 100 m² Fläche
können zusätzlich in Mischgebieten ausnahmsweise zulässig sein, während in den
Wohngebieten Vergnügungsstätten aller Art absolut unzulässig sind. In den
Quartieren, die sich nicht einer Gebietsart der BauNVO zuordnen lassen, ist für
die Zulässigkeit von Spielhallen maßgeblich, ob bereits im prägenden Umfeld
eine Vergnügungsstätte genehmigt wurde. Ein
weitergehender Ausschluss von Vergnügungsstätten kann durch Bebauungspläne
erfolgen, wenn städtebauliche Gründe durch spezielle Standortuntersuchungen und
Standortkonzepte dafür vorliegen. Ein vollständiger Ausschluss von
Vergnügungsstätten ist auf Basis des BauGB und der BauNVO nicht möglich. In
Lichtenberg ist mit der BauNVO von 1990 für die Mehrzahl der Bestands- und
Plangebiete ein z. Zt. noch ausreichendes planungsrechtliches Instrument zur
Regulierung der Vergnügungsstätten vorhanden, so dass in den unter 1. genannten
Bereichen eine Zulässigkeit überwiegend nicht gegeben ist. Weitergehende,
kompakte Informationen zum Umgang mit Spielhallen sind im anliegenden
Positionspapier der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 18.03.2009
enthalten. Das
Ordnungsamt sieht dringenden Handlungsbedarf, im Prozess der Evaluierung der
Spielverordnung auf die zuvor beschriebenen Erscheinungsformen aufmerksam zu
machen. Bei einer absehbaren Novellierung der Spielverordnung des Bundes ist
darauf hinzuwirken, dass gerade hinsichtlich der Gaststättenbetriebe die
Voraussetzungen zur Aufstellung von Geldspielgeräten klarer zu fassen und
gegebenenfalls auch an räumliche, flächenmäßige oder an bestimmte Betriebsarten
zu binden sind. Der
gegenwärtig feststellbare ungehinderte Wildwuchs an Kleinstgaststätten mit der
Möglichkeit Geldspielgeräte aufzustellen, stellt aus Sicht des Ordnungsamtes
eine potentielle Gefahr für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz und zur Ausnutzung des Spieltriebes dar. In diesem
Zusammenhang wird auch auf die Beantwortung der kleinen Anfrage des
Abgeordnetenhauses Berlin DS 16/13882
vom 20.11.2009 verwiesen (siehe Anlage).
Berlin, den
.03.2010
Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr |
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