Drucksache - DS/1571/VI
Das Bezirksamt wurde
ersucht, sich gegenüber dem Senat
dafür einzusetzen, dass zukünftig bei Bordsteinabsenkungen an
Fußgängerüberwegen, Einfahrten von Nebenstraßen und Auffahrten für Radfahrer
eine neue Lösung nach Schweizer Vorbild (siehe Auszug aus „Richtlinien
Behindertengerechte Fußwegenetze“, Zürich, Mai 2003) eingeführt wird. Das Bezirksamt bittet
die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Abteilung VII B, hat hierzu wie folgt geantwortet: In den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über
Geh- und Radwege ist hierzu geregelt, dass die Auftrittshöhe an den für
Fußgänger bestimmten Übergangsstellen 3 cm betragen soll. Die Kante von 3 cm
soll blinden Menschen helfen, den Bordstein als Fahrbahnbegrenzung eindeutig
ertasten zu können. Dies ist notwendig, damit blinde Menschen die Fahrbahn als
Gefahrenbereich erkennen und sich im Straßenraum orientieren können. Für
Rollstuhlfahrer und für alle übrigen Fußgänger wäre eigentlich eine
fahrbahnbündige Bordabsenkung sinnvoll. Der Kompromiss mit dem Auftritt von 3 cm hat sich in der Praxis bewährt
und entspricht den bundesweit geltenden Standards. Im Zusammenhang mit
Diskussionen um den Einsatz des sogenannten „Kasseler Rollbordes“
und der aktuellen Fortschreibung der AV Geh- und Radwege vom 13. März 2008 wurde
die Bordsteinabsenkung auf 3 cm an Übergangsstellen als behindertengerechte
Lösung von den Betroffenenvertretungen im Land Berlin bestätigt. Auch in den im o.g. BVV-Beschluss zitierten Schweizer Richtlinien
„Behindertengerechte Fußwegnetze“ vom Mai 2003 ist als Standard die
Lösung mit vertikalem Absatz von 3 cm Höhe als Trottoirabsenkung festgelegt
worden. Zusätzlich wird als 2. Variante der Einbau eines schrägen Randsteins,
allerdings nur bei bestimmter Ausführung (von mindestens 4 cm Höhe und einer
Neigung von mindestens 14 Grad) um sie von blinden Menschen ertasten zu können,
ermöglicht. Höhen von über 4 cm sind nicht zulässig, da sie mit dem Rollstuhl
nicht überfahrbar sind. Bei dieser Lösung handelt es sich ebenfalls nur um einen Kompromiss aus
den unterschiedlichen Anforderungen der behindertengerechten Gestaltung für
blinde Menschen und Rollstuhlfahrer. Allerdings hat die schräge Randsteinlösung gegenüber der Lösung mit
einem vertikalen Randstein sogar Nachteile, wie aus dem beigefügten Testbericht
der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen vom Januar 2003
hervorgeht (s. Anlage). Als Ergebnis dieses Praxistestes mit verschiedenen
Randabschlüssen (vier schräge mit unterschiedlicher Höhe und Neigung und einem
vertikalen Bord) wurde u.a. festgestellt, dass die Erkennbarkeit für blinde
Menschen bei schrägen Randabschlüssen im Gegensatz zur vertikalen Ausführung
eher eingeschränkt ist. Gleichzeitig konnte bei den untersuchten schrägen
Randabschlüssen keine nennenswerte Verbesserung für Personen im
Rollstuhl gegenüber dem 3 cm-Auftritt festgestellt werden. Für Auf- und Abfahrten von Radwegen ist in den AV Geh- und Radwegen
geregelt, dass diese gemäß den Anlagen 9 und 10 mit einem Auftritt von 0 cm an
die Fahrbahnfläche bzw. Rampe anzuschließen sind. Dies gilt sinngemäß auch bei
der Radwegführung über Fahrbahnaufpflasterungen von Nebenstraßen. Als Anlage wurde von
SenStadt der Testbericht der Schweizerischen Fachstelle für
behindertengerechtes Bauen, Januar 2003, beigefügt. Der als Anlage dem
Schreiben von SenStadt beigefügte Testbericht (21 Seiten) der Schweizerischen
Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Januar 2003, wurde dem Ausschuss für
Stadtentwicklung/Bauen und Verkehr per E-Mail zugeleitet. Berlin, den .03.21010 Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr |
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