Drucksache - DS/1560/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-49
VE vom 29. Juli 2009 mit Änderungen vom 5. Oktober 2009 für die Grundstücke
Landsberger Allee 364, Landsberger Allee 360/362 (teilweise) und Rhinstraße
157/163 (teilweise) einschließlich des südlich gelegenen Abschnitts der
Bahntrasse im Bezirk Lichtenberg sowie die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Vermerk vom 09.12.2009 Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplanentwurf gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der Originalplan liegt während der
BVV-Sitzung aus. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
11-49 VE. Anlage 4: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die Bezirksverordnetenversammlung hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-49 VE bereits in ihrer Sitzung am 15.10.2009 beschlossen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens (Rechtsprüfung) hat die zuständige Senatsverwaltung festgestellt, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Hinweise wird im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg seitens der Senatsverwaltung eine erneute Beschlussfassung der BVV für erforderlich gehalten. Berlin, den
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11-49 VE für die Grundstücke Landsberger
Allee 364, Landsberger Allee 360/362 (teilweise) und Rhinstraße 157/163
(teilweise) einschl. des südlich gelegenen Abschnitts der Bahntrasse im Bezirk Lichtenberg Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“ |
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