Drucksache - DS/1466/VI  

 
 
Betreff: Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Schluss mit Geheimverträgen - Wir Berliner wollen unser Wasser zurück" vorbehaltlos übernehmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BVO Christian PetermannBVO Christian Petermann
Verfasser:Hammels, PeterHammels, Peter
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragDringlichkeitsantrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.10.2009 
34. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag BVO WAS-B PDF-Dokument
Schreiben BA v. 18.11.2009 (Abb.) PDF-Dokument
Anlage PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Resolution:

 

Die BVV Lichtenberg fordert die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin auf den Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Schluss mit Geheimverträgen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurück", in dem die sofortige Offenlegung der Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe gefordert wird, vorbehaltlos und unverfälscht zu übernehmen, so dass die Einleitung der zweiten Phase des Volksbegehrens und gegebenenfalls ein Volksentscheid zu der Sache gegenstandslos wird.

 

Begründung:

Der Landesverfassungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 06. Oktober festgestellt, dass die vom Senat verhängte Nichtzulassung des Volksbegehrens sowohl aus formalen als auch inhaltlichen Gründen nicht rechtens war. Auch wenn in den Pressemitteilungen vor allem die formalen Gründe betont wurden (unrechtmäßige "Vorab-Kontrolle" von Gesetzentwürfen durch den Senat), hat das Gericht auch klar zu den inhaltlichen Argumenten des Senats Stellung bezogen und diese verneint.

So stellt das Gericht - entgegen der Meinung des Senats - in seinem Urteil klar: "Hiervon ausgehend sind die von dem vorgeschlagenen Gesetz erfassten Rechtsgeschäfte nicht dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen". Es führt weiter aus, dass "die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, beides seit jeher Bestandteile zentraler staatlicher Daseinsvorsorge" sind und auch bei Beteiligung privater Dritter die Rechtsgeschäfte "nicht dem öffentlichen Recht entzogen" werden dürfen (Urteilsbegründung, S. 15)[1].

 

Sowohl die Regierungs- als auch die Oppositionsparteien im Abgeordnetenhaus haben bisher den politischen Willen zur Umsetzung des Anliegens dieses Volksbegehrens signalisiert. Dem standen nur die juristischen Bedenken der beiden im Senat vertretenen Parteien gegenüber, die nun vom Landesverfassungsgerichtshof ausgeräumt wurden.

 

Die Kosten, die die zweite Stufe des Begehrens mit sich bringt (Anfertigung von Sammlungsbögen für 170.000 Unterschriften, Kontrolle der Unterschriften auf Gültigkeit durch die Bezirksämter), wären eine unnötige Belastung für den Berliner Landeshaushalt.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit des Volksbegehrens ist eine viermonatige Frist angelaufen, in der das Abgeordnetenhaus entscheiden muss, ob es das Gesetzesvorhaben des Begehrens übernimmt, ignoriert oder ausdrücklich ablehnt[2]. Ein Stimmungssignal aus den Bezirken sollte rechtzeitig zu Beginn dieser Frist gesetzt werden.

 

 
 

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