Drucksache - DS/1335/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-28; Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) entsprechend dem vorhergenannten
Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf
11-28 für das Gelände der ehemaligen
Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow),
einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen; c) mit der Durchführung des Beschlusses
zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung Berlin,
den .06.2009
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-28 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße
250 (Bezirk Pankow), einschließlich des
Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Autohaus“ und Sicherung eines Geh- und Radfahrrechtes zugunsten der Allgemeinheit Anlage
2 Auswertung und Ergebnis der
Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,
eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein. 28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, ein Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben vom 27.02.2009 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt. Folgende
Behörden und Fachverwaltungen des Bezirks etc. äußerten sich nicht: -
Deutsche
Post, -
Handwerkskammer, -
Industrie-
und Handelskammer, -
Nachbargemeinde
Amt Ahrensfelde/Blumberg, -
BA
Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement, -
BA
Lichtenberg, Immobilienservice. 22 Behörden und
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum
Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden und Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks keine Bedenken und Hinweise: -
Berliner
Feuerwehr, FI MM 1 -
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe, Reinigung, VRO 21 -
IT-Dienstleistungszentrum -
Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, I A -
Senatsverwaltung
für Finanzen, I D VV -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, I B -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, VII B einschl. Verkehrslenkung Berlin -
Landesdenkmalamt -
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E -
BA
Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr -
BA
Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Stellungnahmen
gaben folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab
(Wiedergabe des wesentlichen Inhalts): 1.
Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 30.03.2009 Im Bereich befinden sich
Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn, die 2009 erneuert werden sollen. Gegen die Baumaßnahmen bestehen
keine Einwände. Stapl: Die Fahrleitungsanlagen befinden
sich im öffentlichen Straßenland, so dass das geplante Baugebiet nicht berührt
wird. Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen. 2.
Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben vom 19.03.2009 Es wurde darauf hingewiesen, dass
sich im Geltungsbereich in der Hansastraße Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen (einschließlich Regenwasserkanal) befinden, die im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Stapl: Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen. 3.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.3, mit Schreiben vom 03.04.2009 Das Plangebiet liegt im
Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum
Berlin-Brandenburg außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1
FNP Berlin konkretisierten raumordnerisch relevanten städtischen Zentren. Der B-Planentwurf steht im Einklang
mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der
Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben. Da in der textlichen Festsetzung Nr.
1 geregelt werden soll, dass als Sortimente nur Kraftwagen sowie
Kraftwagenteile und Zubehör zulässig sind, kann eine Beeinträchtigung
städtischer Zentren ausgeschlossen werden. Der B-Planentwurf steht im Einklang
mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 Landesentwicklungsprogramm, dem zufolge der Anteil
der Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu
begrenzen ist, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante
Zentrenstruktur nicht gefährdet. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die
Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B das Plangebiet als Gestaltungsraum
Siedlung darstellt, in dem gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 4.5 Abs.
1 LEP B-B Entwurf eine Entwicklung von Siedlungsflächen möglich sein soll. Das Plangebiet liegt außerhalb der
in der Festlegungskarte 2 des Entwurfes des LEP B-B dargestellten städtischen
Kernbereiche. In den Plansätzen 4.8 Abs. 1 und 4.9 LEP B-B Entwurf soll
geregelt werden, dass innerhalb Zentraler Orte großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten
in städtischen Kernbereichen entwickelt werden sollen und großflächige
Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in
Zentralen Orten auch außerhalb der städtischen Kernbereiche zulässig sind,
sofern die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente
10 % nicht überschreitet. Der LEP B-B wird im Mai 2009 in Kraft
treten. Stapl: Nach telefonischer Rücksprache mit
GL5.3 steht der B-Planentwurf auch den zukünftigen Zielen und sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. Die Verordnung über den LEP B-B ist
inzwischen beschlossen und wird am 15.05.2009 in Kraft treten. Die Begründung wird entsprechend
geändert. 4.
WGI GmbH im Auftrag der GASAG mit Schreiben vom 12.03.2009 Es bestehen zurzeit keine eigenen
Planungen. Der Leitungsbestand ist aus den
Planunterlagen zu entnehmen. Stapl: Der Planunterlage ist zu entnehmen,
dass sich im südlichen Bereich der Hansastraße im Gehwegbereich eine
Niederdruckleitung 100 befindet. Diese liegt damit außerhalb des
Geltungsbereiches und bedarf keiner Berücksichtigung. Die Angaben zum Leitungsbestand
werden in die Begründung aufgenommen. 5.
Vattenfall, Immobilienplanung mit Schreiben vom 24.03.2009 und Bereich
Wärme mit Schreiben vom 17.03.2009 Immobilienplanung In dem betrachteten Gebiet befinden
sich Fernmelde-Kabelanlagen. Jedoch müssen die Anlagen nicht gesichert werden. Wärme Es ist kein Anlagenbestand der Wärme
vorhanden. Stapl: Die Kabelanlagen befinden sich im
geplanten Baugebiet. Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung
aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung, da ein städtebauliches
Erfordernis zur Sicherung der Leitung nicht erkennbar ist und auch nicht
geltend gemacht wurde. 6.
Bezirksamt Pankow von Berlin, Amt für Planen und Genehmigen mit
Schreiben vom 17. 03.2009 und Amt für Umwelt und Natur mit Schreiben vom
04.05.2009 Amt für Planen und Genehmigen Der B-Plan grenzt unmittelbar an das
Gebiet des Bezirks Pankow. Der Bereich der Hansastraße ist gewerblich geprägt,
der Bereich ab der Straße 251 hat eine Wohnnutzung mit Einfamilienhäusern.
Insofern ergeben sich besondere Anforderungen an die geplante gewerbliche
Nutzung. Eine Störung sollte durch geeignete Mittel ausgeschlossen werden. Der Störungsgrad durch die Nutzung
im geplanten Sondergebiet, insbesondere der Fläche BCDEB, muss genau geprüft
werden. Inwieweit eine Nutzungsbeschränkung als Lagerplatz für Kfz und eine
Eingrünung ausreichend sind, kann ohne eine konkrete Analyse nicht abschließend
bewertet werden. Es sollten daher Immissionsgrenzwerte und eventuell
Einschränkungen bei den Betriebszeiten festgelegt werden. Es wurde auf die Verordnung zum
Schutz des Landschaftsbestandteils Teich Hansastraße und die Verordnung über
das Naturschutzgebiet Fauler See in der näheren Umgebung (200 m) hingewiesen. Amt für Umwelt und Natur Mit den Vorhaben können maßgeblich
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auch auf den angrenzenden Flächen nicht
ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere immissionsschutzrechtliche
Belange im Hinblick auf die ab der Straße 251 befindliche Wohnnutzung. Eine Störung der Wohnnutzung durch
die geplante Nutzung im Sondergebiet, insbesondere der Fläche BCDEB
(Lagerfläche für Kfz), muss ausgeschlossen werden. Hierzu sind in den
textlichen Festsetzungen die Emissionskontingente anzugeben. Dafür ist vorher
eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag zu geben, die eine
Geräuschkontingentierung gem. DIN 41691 vornimmt. Dabei ist das Planungsgebiet
in Teilflächen zu untergliedern und für diese die immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Tag- und Nachtbetrieb
festzusetzen. Es sind verlässliche Aussagen zur Verträglichkeit der geplanten
und vorhandenen Gewerbebetriebe mit der benachbarten Wohnbebauung zu treffen. Den landschaftsplanerischen
Zielstellungen zur Entwicklung eines Grünzuges kann mit der Sicherung eines
Geh- und Radweges zumindest in reduzierter Form entsprochen werden. Eine
Umsetzung des Radverkehrsplanes von Berlin bzw. gegebenenfalls weitergehende
Planungen bezüglich der Herstellung einer Verbindungsfunktion im Bereich der
ehemaligen Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn erscheint somit nicht gefährdet. Stapl: Seitens des Fachbereiches Umwelt des
Bezirks Lichtenberg wurden keine Bedenken hinsichtlich der geplanten Nutzungen
erhoben. Der Fachbereich Umwelt des Bezirks
Lichtenberg vertritt nach Kenntnisnahme der o.g. Stellungnahmen die Auffassung,
dass die Festsetzung von Emissionskontingenten nicht zwingend notwendig ist.
Mit der textlichen Festsetzung, dass die Fläche BCDEB ausschließlich als
Lagerplatz zum Abstellen von Kfz zulässig ist, wird den Interessen der Anwohner
auf Lärmschutz entsprochen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um
die planungsrechtliche Legalisierung einer bereits seit Jahren betriebenen
Nutzung. Einzelnen Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen und
Lichtimmissionen wurde abgeholfen. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte
gem. 6.1 TA Lärm konnten mittels Schallpegelmessungen ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass sich bei
kleinräumiger Anwendung von Emissionskontingenten auf einzelnen Gewerbegrundstücken
erfahrungsgemäß Überregulierungen ergeben, die vermieden werden können. Sowohl das Autohaus einschl.
Lagerplatz und die dazugehörigen Nebenanlagen als auch die ausnahmsweise
zulässige, untergeordnete Werkstatt müssen die rechtlichen Bestimmungen im
Hinblick auf die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen erfüllen. Die Fläche
zum Abstellen für Kfz darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. So ist zum
Beispiel ein lebhafter Bewegungswechsel, wie er auf einer Stellplatzanlage für
Kunden eines Einzelhandelsbetriebes stattfindet, nicht möglich. Auch ist diese
Fläche nicht mit einer Ausstellungsfläche vergleichbar, zu der Kunden Zutritt
haben. Bei ordnungsgemäßer Betriebsführung sind erhebliche Nachteile und
Belästigungen nicht zu erwarten bzw. können durch organisatorische Maßnahmen im
Betriebsablauf oder zeitliche Beschränkungen des Betriebes ausgeschlossen
werden. D.h. durch Auflagen kann seitens der Ordnungsbehörden sicher gestellt
werden, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in dieser Gemengelage auf
einer ehemals für den Bahnbetrieb genutzten Fläche entstehen. Die Flächen zum Anpflanzen haben
zwar keine Schallschutzwirkung, aber aufgrund der optischen Abschirmung wird
eine positive psychologische Wirkung auf die Betroffenen erzielt. Analog der Festsetzung zur
Zulässigkeit einer Autowerkstatt wird (klarstellend) die textliche Festsetzung
zur Zulässigkeit des Lagerplatzes dahingehend ergänzt, dass dieser das Wohnen
nicht wesentlich stören darf. Die Begründung wird um die bestehenden
Verordnungen ergänzt. 7.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D, mit
Schreiben vom 17.03.2009 Gegen den B-Planentwurf bestehen
keine Bedenken. Hinweis: Anfallendes
Niederschlagswasser soll gemäß Berliner Wassergesetz § 36 a über die belebte
Bodenzone versickert werden. Dazu wird eine textliche Festsetzung gemäß § 36a
Abs. 3 BWG empfohlen. Insbesondere ist der Flächenvorsorge für die Versickerung
Rechnung zu tragen. Bei der Flächen- oder Muldenversickerung beträgt der
Flächenbedarf mindestens 1/15 der
Entwässerungsfläche. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung eingearbeitet. Die Aufnahme der empfohlenen
textlichen Festsetzung wird für nicht erforderlich gehalten. Für das Plangebiet
wird eine offene Bauweise festgesetzt. Entsprechend der Bauordnung für Berlin §
44 soll in Gebieten offener Bauweise Niederschlagswasser dem Untergrund
zugeführt werden. Mit der geplanten Festsetzung einer GRZ von 0,8 bleiben 20 %
des Baugrundstücks unversiegelt, so dass es grundsätzlich möglich ist, das
Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Hinzu kommt, dass
textlich festgesetzt wird, dass Wege und Zufahrten in einem wasser- und
luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. Sofern keine Möglichkeit besteht,
das Niederschlagswasser zu versickern, kann die Entsorgung über die in der
Hansastraße liegende Regenwasserleitung erfolgen. 8. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E, mit Schreiben vom
02.03.2009 Es bestehen aus
landschaftsplanerischer Sicht nach wie vor Bedenken. Die Stellungnahme vom
18.12.2006 gilt vollinhaltlich. Das Problem der sich an der
Hansastraße angesiedelten Autohandel, -werkstätten bzw. –lagerflächen
wird dadurch verschärft, dass die Vollversiegelung über weite Flächen sowohl
südlich als auch nördlich der Hansastraße verläuft und damit das Klima negativ
beeinflusst wird. Klimatisch besonders kritisch sind die 12 ha vollversiegelten
Flächen ohne Durchlüftung bis zur Darßer Straße/Malchower Weg. Mikroklimatisch
wäre dringend eine Grünschneise/Grünverbindung zur Milderung der bereits
gegebenen und zu erwartenden Erwärmung der Beton- und Asphaltflächen
erforderlich. Im LaPro wurde deshalb der Bereich des B-Plans in das
Vorrangebiet Klimaschutz aufgenommen, um klimatisch wirksame Freiräume,
Verminderung/Vermeidung der Bodenversiegelung und eine Verbesserung des
Luftaustausches planerisch zu sichern. Weiterhin wird ein erheblicher
Landschaftsbildschaden manifestiert. Das Gebiet um die Autohandelsflächen
könnte durch einen deutlich erkennbaren und nutzbaren Grünzug strukturiert und
aufgebessert werden. Ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünzug,
der den Anforderungen an das Klima, an die Erholungsnutzung, an den Biotop- und
Artenschutz und an das Landschaftsbild genügt, würde die Qualität der
Hansastraße wesentlich verbessern. Stellungnahme vom 18.12.2006: (Die Stellungnahme erfolgte im
Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht zur Änderung der Planungsziele.) Im FNP und LaPro sind die Flächen
als Grünverbindung mit gesamtstädtischer Bedeutung dargestellt. Diese
Verbindung stellt ein Bindeglied zwischen dem Faulen See und dem Nordostraum,
südlich Malchow, dar und hat damit überörtliche Bedeutung. Durch das Defizit an öffentlichen
Grünflächen im Gebiet um die Hansastraße würde eine erlebbare Verbindung im
Grünen einen Ausgleich für die fehlenden Freiflächen darstellen. Im Biotopverbundplan stellen Flächen
um die ehemaligen Industriebahngleise an der Hansastraße die Kernflächen für
Vorkommen der Knoblauchkröte und des Moorfrosches dar. Gemäß § 3 BNatSchG haben
die Länder ein Netz verbundener Biotope zu schaffen, das mindestens 10 % der
Landesfläche umfasst. Für Tiere, die im Spätherbst Wanderungen zur Suche nach
geeigneten Überwinterungsplätzen machen, sind besondere Schutzmaßnahmen auf
diesen Flächen erforderlich. Da die Flächen derzeit als
Stellflächen genutzt werden, vollversiegelt und tierfeindlich sind, sollte
jedoch der offensichtlich illegale Zustand nicht ohne Zugeständnisse für die
Erholungsnutzung und den Biotop- und Artenschutz legalisiert werden. Ein
Kompromiss wäre ein mindestens 8 m breiter Grünzug, der neben einem Geh- und
Radweg auch eine Oberflächenentwässerung in Form einer Rinne enthielte, so dass
Amphibien das Biotop nutzen können. Stapl: Es ist richtig, dass große Bereiche
entlang der Hansastraße versiegelt sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen,
dass dies grundstücksbezogen nicht zutrifft und es immer einen Anteil von
mindestens 20 % unversiegelter Grundstücksfläche gibt. Eine Durchlüftung wird
dadurch gewährleistet, dass bis auf den Kreuzungsbereich Hansastraße/Darßer
Straße nur die offene Bauweise planungsrechtlich zulässig ist. Das Plangebiet selbst befindet sich
mitten im Vorranggebiet Klimaschutz, so dass die Aufnahme gerade des
Plangebietes in das Vorranggebiet nicht nachvollziehbar ist. Das Ziel des
LaPro, klimatisch wirksame Freiräume zu erhalten, trifft auf diesen Bereich
nicht zu, da hier schon seit Jahrzehnten eine gewerbliche Nutzung stattfindet.
Eine Änderung der bisher zulässigen Nutzung, um damit eine Verminderung der
Bodenversiegelung und eine Verbesserung des Luftaustausches zu erreichen, ist
wie bereits in der Begründung ausgeführt finanziell für den Bezirk nicht
leistbar. Auch seitens der zuständigen Senatsverwaltung wurden keine Mittel
dafür in Aussicht gestellt. Eine Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes wird
durch Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen und zum Aufbau der Wege und
Zufahrten planerisch gesichert. Die Hansastraße ist zwischen Liebermannstraße
und Falkenberger Chaussee im Wesentlichen geprägt durch gewerbliche Nutzungen.
Lediglich nördlich der Hansastraße erstreckt sich zwischen Feldtmannstraße und
verlängerter Bitburger Straße ein allgemeines Wohngebiet. Entsprechend dem FNP soll
der Lage- und Erschließungsgunst durch die Entwicklung von Mischgebieten
Rechnung getragen werden. Aufgrund der Belastungen, die von der Hansastraße
ausgehen, sind die Orientierung der gewerblichen Nutzungen zur Hansastraße und
die der Wohnnutzung auf die rückwärtigen Bereiche städtebaulich erforderlich
und sinnvoll. Die geforderte Grünverbindung ist
nur umsetzbar, wenn es dem Land Berlin/dem Bezirk gelingt, den entsprechenden
Flächenankauf zu tätigen. Da dies aus finanziellen Gründen bisher nicht gelungen
ist und auch weiterhin nicht zu erwarten ist, muss von diesem Planungsziel
insoweit Abstand genommen werden, als das nur das Ziel eines übergeordneten
Geh- und Radweges in diesem Bereich verfolgt werden kann, welches der
Eigentümer dem Land Berlin eingeräumt hat. Der Weg wurde bereits hergestellt.
Aufgrund der vorhandenen Gebäudestellung und der genehmigten Nutzung der
Ausstellungsfläche ist ein Weg begleitender Grünstreifen nur im hinteren Teil
des Plangebietes möglich. In Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur,
Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, reicht der bisher geplante
Pflanzstreifen von 2 m weder für Baumpflanzungen noch für eine dichte,
pflegeleichte Hecke aus. Deshalb soll der Pflanzstreifen entlang des Geh- und
Radweges auf 3 m verbreitert werden. Die Qualität der Hansastraße
verbessert sich nicht durch einen 8 bis 10 m breiten Grünbereich (einschl.
eines 3 m breiten Geh- und Radweges) der nur in der angegebenen Breite an der
Hansastraße liegt. Eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes würde
eine Begrünung des Straßenraumes bringen, die aber, wie in Berlin üblich, nicht
Gegenstand der Festsetzungen ist, um eine Selbstbindung der Gemeinde zu
vermeiden. Die ehemalige Trasse der NEB ist
zwar als Grünverbindung in den übergeordneten Planungen dargestellt, ein
tatsächliches Bindeglied kann sie im Bereich der Hansastraße allerdings nicht
sein, da die Hansastraße als übergeordnete vierspurige Hauptverkehrsstraße mit
einer separaten Straßenbahntrasse in Mittellage eine deutliche Trennung ist.
Selbst eine fußläufige Überquerung ist erst seit einigen Jahren möglich, die
privat von Anliegern finanziert wurde. Der Hinweis auf den Biotopverbund
ist zwar grundsätzlich richtig, kann aber nach Abstimmung mit dem Amt für
Umwelt und Natur des Bezirks Lichtenberg aus Sicht des Amphibienschutzes aus
folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden: -
Für
die angrenzenden Bereiche (NSG Fauler See, Teich KGA Feldtmannsburg,
Feuchtgebiet Hansastraße) liegen keine aktuellen Daten zum Vorkommen der beiden
aufgeführten Leitarten für den Biotopverbund vor. Beide Arten kamen hier in der
Vergangenheit nur in individuenschwachen Populationen vor. Vielleicht sind die
Vorkommen sogar erloschen. -
Die
beiden Amphibienarten besiedeln Jahreslebensräume, von denen im Gebiet nur die
Laichplätze bekannt sind. Ausgehend von den Ansprüchen dieser Arten an den
Sommer- und Winterlebensraum kommen vor allem die angrenzenden Kleingärten als
Lebensraum in Betracht. -
Die
Flächen am Autohaus werden von allen Amphibien auf Grund ihrer ungünstigen
Beschaffenheit grundsätzlich gemieden (nach der Umwandlung von der Kaulquappe
zum kleinen Frosch/Kröte suchen sich fast alle Jungtiere im Aktionsradius von
etwa bis zu 600 m vom Laichplatz entfernt geeignete Landlebensräume, die sie in
den folgenden Jahren auf ihrer Wanderung zwischen den Jahreslebensräumen immer
wieder aufsuchen). -
Ein
Grünzug mit Entwässerungsrinne ist auf Grund seiner geringen Größe für die
Tiere auch nicht interessant. Sie werden aber womöglich zur Wanderung an die
Hansastraße verleitet, wo sie nur eine geringe Chance haben, die Straße lebend
zu überqueren. -
Der
Landschaftsrahmenplan Lichtenberg sieht an dieser Stelle deshalb auch keinen
Biotopverbund für Amphibien vor, da dieser weder technisch machbar noch finanzierbar
wäre. Die Planzeichnung wird hinsichtlich
der Flächen zum Anpflanzen geändert und die textliche Festsetzung entsprechend
geändert. 9.
Bezirksamt Lichtenberg, Büro für
Wirtschaftsförderung mit Schreiben vom 03.03.2009 Die Festsetzung als sonstiges
Sondergebiet beendet die jahrelange illegale Situation. Dem Autohaus wird eine
auf Standortsicherheit basierende Entwicklung ermöglicht. Der gewachsene mittelständische
Betrieb hat für den gesamten Standort Hansastraße eine prägende Bedeutung. Er
wird im Bestand erhalten und perspektivisch gesichert. Die Begründung findet Zustimmung. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung eingearbeitet. 10.1. Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und
Natur, Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 31.03.2009 Nach Prüfung der durch den
Fachbereich zu vertretenden Rechtsbelange, insbesondere des Boden-, Lärm- und
Gewässerschutzes bestehen keine weiteren Bedenken. Im Geltungsbereich befindet sich die
Altlastenverdachtsfläche 9351. Es gibt Anhaltspunkte für das Bestehen
schädlicher Bodenveränderungen und/oder Altlasten aufgrund der bisherigen
gewerblichen Nutzung. 1994 kam es zu einer
Mineralölhavarie, konterminiertes Erdreich wurde ausgekoffert und entsorgt. Das B-Plangebiet befindet sich
außerhalb jeglicher Wasserschutzgebiete. Das Grundwasser ist relativ gut durch
eine Geschiebemergelschicht geschützt. Stapl: Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und in die Begründung eingearbeitet. 10.2. Bezirksamt Lichtenberg,
Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, mit
Schreiben vom 18.03.2009 Aussagen zur zukünftigen Planung und
zum Erhalt von Nutzungen (33 Stellplätze der KGA) auf Flächen des Amtes für
Umwelt und Natur (nördlich des Geltungsbereiches) sind zu streichen. Im Zuge
der Neuplanung eines Grünzuges mit integriertem Geh- und Radweg ist die
Reduzierung der zurzeit bestehenden Anzahl der Stellflächen beabsichtigt. Es
besteht kein Rechtsanspruch der Nutzer der KGA auf Ausweisung von Stellflächen. Die planungsrechtliche Sicherung
eines Geh- und Radweges stellt weder die im LaPro geforderte
Verbindungsfunktion im Sinne des Biotop- und Artenschutzes, noch die
Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente dar. Es wird
nicht dem Ziel des LaPro zur Entwicklung der Verbindungsfunktion eines
Grünzuges entsprochen. Es sollte wie folgt geändert werden: Die planungsrechtliche Sicherung
eines Geh- und Radweges erfüllt ein Mindestziel aus FNP und LaPro – die
Schaffung einer verkehrsgünstigen Verbindung von Freiflächen mit übergeordneter
Bedeutung für die Erholungsnutzung. Die textliche Festsetzung Nr. 5
sollte geändert werden: Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht
mit hoch wachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten
und bei Abgang nachzupflanzen. Auf der Fläche FGHI (Fläche zum
Anpflanzen entlang des Geh- und Radweges) sind dicht hoch wachsende Sträucher
und Bäume der beigefügten Pflanzliste in der Weise zu pflanzen, dass der Eindruck
einer Wege begleitenden Baumallee entsteht. Die in südwestlicher Richtung
geplante Fläche zum Anpflanzen bedarf einer Breite von mindestens 3 m. Die
anderen Pflanzbreiten von 2 m können bestehen bleiben. Begründung: Um einen Sichtschutz insbesondere
für die benachbarten Wohnnutzungen zu befördern, das Orts- und Landschaftsbild
sowie das Kleinklima zu verbessern, sowie lineare Landschaftselemente optisch
wahrnehmbar zu schaffen, sind die insbesondere in Nachbarschaft der
Wohnbebauung dargestellten 2 m breiten umgrenzten „Flächen zum
Anpflanzen“ nicht auskömmlich. Zur Umsetzung der genannten
Anforderungen sind in diesem Bereich Bäume/Hochstämme in einem Abstand von
mind. 8 m und hoch wachsende Sträucher (Höhe und Breite mind. 3-5 m) zu
pflanzen. Es ist zu beachten, dass die
Pflanzfläche, die an eine Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
angrenzt, mit einem Verkehrsraumprofil gemäß Ausführungsvorschriften zu § 7
Berliner Straßengesetz über Geh- und Radwege zu gestalten ist. Dabei ist u.a.
die DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau einzuhalten. Die dargestellten Flächen zum
Anpflanzen in einer Breite von 2 m, in Nachbarschaft der Kleingartenanlage und
des geplanten öffentlichen Grünzuges, reichen für eine Strauchpflanzung ohne
Bäume aus. Es sind innerhalb der 2 m breiten Flächen möglichst hoch wachsende
Sträucher dicht zu pflanzen, um so einer Sichtschutzfunktion gerecht zu werden. Stapl: Die Begründung wird entsprechend den
Hinweisen zur Stellplatzanlage der KGA außerhalb des Geltungsbereiches und zum
LaPro geändert. Die Fläche zum Anpflanzen wird
entlang des geplanten Geh- und Radweges auf 3 m verbreitert und die textlichen
Festsetzungen in der vorgeschlagenen Weise angepasst. Die AV zu § 7 Berliner Straßengesetz
findet nur Anwendung in Straßen und Privatstraßen, in denen öffentlicher
Verkehr stattfindet. Dies trifft auf diese Fläche in der Form nicht zu. Ergebnis: Aus der
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine
grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes. Die
Planzeichnung wird wie folgt korrigiert: -
Verbreiterung
der Fläche zum Anpflanzen entlang des Geh- und Radweges auf 3 m -
Die
textliche Festsetzung Nr. 5 wird dahingehend geändert, dass das Pflanzen von
Bäumen nur in der 3 m breiten Fläche zum Anpflanzen erforderlich ist. -
Die
textliche Festsetzung Nr. 3 wird ergänzt, um den Sachverhalt, dass der
Lagerplatz das Wohnen nicht wesentlich stören darf. Die Begründung
wird korrigiert und ergänzt. |
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