Drucksache - DS/1335/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-28
Arbeitstitel: Hansastraße 203
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Vorberatung
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-28;

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-28 für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow), einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

Berlin, den    .06.2009

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 


                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-28

für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow),

einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203,

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                     Maßstab 1:5.000

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Autohaus“

und Sicherung eines Geh- und Radfahrrechtes zugunsten der Allgemeinheit

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, ein Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben vom 27.02.2009 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden und Fachverwaltungen des Bezirks etc. äußerten sich nicht:

-                 Deutsche Post,

-                 Handwerkskammer,

-                 Industrie- und Handelskammer,

-                 Nachbargemeinde Amt Ahrensfelde/Blumberg,

-                 BA Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement,

-                 BA Lichtenberg, Immobilienservice.

 

22 Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Bedenken und Hinweise:

-                 Berliner Feuerwehr, FI MM 1

-                 Berliner Stadtreinigungsbetriebe, Reinigung, VRO 21

-                 IT-Dienstleistungszentrum

-                 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, I A

-                 Senatsverwaltung für Finanzen, I D VV

-                 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B

-                 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B einschl. Verkehrslenkung Berlin

-                 Landesdenkmalamt

-                 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E

-                 BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr

-                 BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden und Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab (Wiedergabe des wesentlichen Inhalts):

 

1.             Berliner Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 30.03.2009

 

Im Bereich befinden sich Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn, die 2009 erneuert werden sollen.

Gegen die Baumaßnahmen bestehen keine Einwände.

 

Stapl:

Die Fahrleitungsanlagen befinden sich im öffentlichen Straßenland, so dass das geplante Baugebiet nicht berührt wird.

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen.

 

 

 

 

2.             Berliner Wasserbetriebe mit Schreiben vom 19.03.2009

 

Es wurde darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich in der Hansastraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen (einschließlich Regenwasserkanal) befinden, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

 

Stapl:

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen.

 

 

3.             Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 5.3, mit Schreiben vom 03.04.2009

 

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Berlin-Brandenburg außerhalb der in Ziel 4.2.4 LEP eV genannten und in Ziel 1.1 FNP Berlin konkretisierten raumordnerisch relevanten städtischen Zentren.

 

Der B-Planentwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben.

 

Da in der textlichen Festsetzung Nr. 1 geregelt werden soll, dass als Sortimente nur Kraftwagen sowie Kraftwagenteile und Zubehör zulässig sind, kann eine Beeinträchtigung städtischer Zentren ausgeschlossen werden.

 

Der B-Planentwurf steht im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 Landesentwicklungsprogramm, dem zufolge der Anteil der Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu begrenzen ist, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet.

 

Ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des LEP B-B das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung darstellt, in dem gemäß dem in Aufstellung befindlichen Ziel 4.5 Abs. 1 LEP B-B Entwurf eine Entwicklung von Siedlungsflächen möglich sein soll.

 

Das Plangebiet liegt außerhalb der in der Festlegungskarte 2 des Entwurfes des LEP B-B dargestellten städtischen Kernbereiche. In den Plansätzen 4.8 Abs. 1 und 4.9 LEP B-B Entwurf soll geregelt werden, dass innerhalb Zentraler Orte großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur auf Standorten in städtischen Kernbereichen entwickelt werden sollen und großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment in Zentralen Orten auch außerhalb der städtischen Kernbereiche zulässig sind, sofern die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente 10 % nicht überschreitet.

 

Der LEP B-B wird im Mai 2009 in Kraft treten.

 

Stapl:

Nach telefonischer Rücksprache mit GL5.3 steht der B-Planentwurf auch den zukünftigen Zielen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Die Verordnung über den LEP B-B ist inzwischen beschlossen und wird am 15.05.2009 in Kraft treten.

 

Die Begründung wird entsprechend geändert.

 

 

4.             WGI GmbH im Auftrag der GASAG mit Schreiben vom 12.03.2009

 

Es bestehen zurzeit keine eigenen Planungen.

Der Leitungsbestand ist aus den Planunterlagen zu entnehmen.

Stapl:

Der Planunterlage ist zu entnehmen, dass sich im südlichen Bereich der Hansastraße im Gehwegbereich eine Niederdruckleitung 100 befindet. Diese liegt damit außerhalb des Geltungsbereiches und bedarf keiner Berücksichtigung.

 

Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen.

 

 

5.             Vattenfall, Immobilienplanung mit Schreiben vom 24.03.2009 und Bereich Wärme mit Schreiben vom 17.03.2009

 

Immobilienplanung

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Fernmelde-Kabelanlagen. Jedoch müssen die Anlagen nicht gesichert werden.

 

Wärme

Es ist kein Anlagenbestand der Wärme vorhanden.

 

Stapl:

Die Kabelanlagen befinden sich im geplanten Baugebiet. Die Angaben zum Leitungsbestand werden in die Begründung aufgenommen, führen aber zu keiner Planänderung, da ein städtebauliches Erfordernis zur Sicherung der Leitung nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht wurde.

 

 

6.             Bezirksamt Pankow von Berlin, Amt für Planen und Genehmigen mit Schreiben vom 17. 03.2009 und Amt für Umwelt und Natur mit Schreiben vom 04.05.2009

 

Amt für Planen und Genehmigen

Der B-Plan grenzt unmittelbar an das Gebiet des Bezirks Pankow. Der Bereich der Hansastraße ist gewerblich geprägt, der Bereich ab der Straße 251 hat eine Wohnnutzung mit Einfamilienhäusern. Insofern ergeben sich besondere Anforderungen an die geplante gewerbliche Nutzung. Eine Störung sollte durch geeignete Mittel ausgeschlossen werden.

 

Der Störungsgrad durch die Nutzung im geplanten Sondergebiet, insbesondere der Fläche BCDEB, muss genau geprüft werden. Inwieweit eine Nutzungsbeschränkung als Lagerplatz für Kfz und eine Eingrünung ausreichend sind, kann ohne eine konkrete Analyse nicht abschließend bewertet werden. Es sollten daher Immissionsgrenzwerte und eventuell Einschränkungen bei den Betriebszeiten festgelegt werden.

 

Es wurde auf die Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils Teich Hansastraße und die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fauler See in der näheren Umgebung (200 m) hingewiesen.

 

Amt für Umwelt und Natur

Mit den Vorhaben können maßgeblich nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auch auf den angrenzenden Flächen nicht ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere immissionsschutzrechtliche Belange im Hinblick auf die ab der Straße 251 befindliche Wohnnutzung.

 

Eine Störung der Wohnnutzung durch die geplante Nutzung im Sondergebiet, insbesondere der Fläche BCDEB (Lagerfläche für Kfz), muss ausgeschlossen werden. Hierzu sind in den textlichen Festsetzungen die Emissionskontingente anzugeben. Dafür ist vorher eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag zu geben, die eine Geräuschkontingentierung gem. DIN 41691 vornimmt. Dabei ist das Planungsgebiet in Teilflächen zu untergliedern und für diese die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel für den Tag- und Nachtbetrieb festzusetzen. Es sind verlässliche Aussagen zur Verträglichkeit der geplanten und vorhandenen Gewerbebetriebe mit der benachbarten Wohnbebauung zu treffen.

 

Den landschaftsplanerischen Zielstellungen zur Entwicklung eines Grünzuges kann mit der Sicherung eines Geh- und Radweges zumindest in reduzierter Form entsprochen werden. Eine Umsetzung des Radverkehrsplanes von Berlin bzw. gegebenenfalls weitergehende Planungen bezüglich der Herstellung einer Verbindungsfunktion im Bereich der ehemaligen Trasse der Niederbarnimer Eisenbahn erscheint somit nicht gefährdet.

 

Stapl:

Seitens des Fachbereiches Umwelt des Bezirks Lichtenberg wurden keine Bedenken hinsichtlich der geplanten Nutzungen erhoben.

Der Fachbereich Umwelt des Bezirks Lichtenberg vertritt nach Kenntnisnahme der o.g. Stellungnahmen die Auffassung, dass die Festsetzung von Emissionskontingenten nicht zwingend notwendig ist. Mit der textlichen Festsetzung, dass die Fläche BCDEB ausschließlich als Lagerplatz zum Abstellen von Kfz zulässig ist, wird den Interessen der Anwohner auf Lärmschutz entsprochen.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die planungsrechtliche Legalisierung einer bereits seit Jahren betriebenen Nutzung. Einzelnen Beschwerden von Anwohnern über Lärmbelästigungen und Lichtimmissionen wurde abgeholfen. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte gem. 6.1 TA Lärm konnten mittels Schallpegelmessungen ausgeschlossen werden.

Hinzu kommt, dass sich bei kleinräumiger Anwendung von Emissionskontingenten auf einzelnen Gewerbegrundstücken erfahrungsgemäß Überregulierungen ergeben, die vermieden werden können.

 

Sowohl das Autohaus einschl. Lagerplatz und die dazugehörigen Nebenanlagen als auch die ausnahmsweise zulässige, untergeordnete Werkstatt müssen die rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen erfüllen. Die Fläche zum Abstellen für Kfz darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. So ist zum Beispiel ein lebhafter Bewegungswechsel, wie er auf einer Stellplatzanlage für Kunden eines Einzelhandelsbetriebes stattfindet, nicht möglich. Auch ist diese Fläche nicht mit einer Ausstellungsfläche vergleichbar, zu der Kunden Zutritt haben. Bei ordnungsgemäßer Betriebsführung sind erhebliche Nachteile und Belästigungen nicht zu erwarten bzw. können durch organisatorische Maßnahmen im Betriebsablauf oder zeitliche Beschränkungen des Betriebes ausgeschlossen werden. D.h. durch Auflagen kann seitens der Ordnungsbehörden sicher gestellt werden, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in dieser Gemengelage auf einer ehemals für den Bahnbetrieb genutzten Fläche entstehen.

 

Die Flächen zum Anpflanzen haben zwar keine Schallschutzwirkung, aber aufgrund der optischen Abschirmung wird eine positive psychologische Wirkung auf die Betroffenen erzielt.

 

Analog der Festsetzung zur Zulässigkeit einer Autowerkstatt wird (klarstellend) die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit des Lagerplatzes dahingehend ergänzt, dass dieser das Wohnen nicht wesentlich stören darf.

 

Die Begründung wird um die bestehenden Verordnungen ergänzt.

 

 

7.             Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D, mit Schreiben vom 17.03.2009

 

Gegen den B-Planentwurf bestehen keine Bedenken.

 

Hinweis: Anfallendes Niederschlagswasser soll gemäß Berliner Wassergesetz § 36 a über die belebte Bodenzone versickert werden. Dazu wird eine textliche Festsetzung gemäß § 36a Abs. 3 BWG empfohlen. Insbesondere ist der Flächenvorsorge für die Versickerung Rechnung zu tragen. Bei der Flächen- oder Muldenversickerung beträgt der Flächenbedarf mindestens 1/15 der Entwässerungsfläche.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung eingearbeitet.

 

Die Aufnahme der empfohlenen textlichen Festsetzung wird für nicht erforderlich gehalten. Für das Plangebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt. Entsprechend der Bauordnung für Berlin § 44 soll in Gebieten offener Bauweise Niederschlagswasser dem Untergrund zugeführt werden. Mit der geplanten Festsetzung einer GRZ von 0,8 bleiben 20 % des Baugrundstücks unversiegelt, so dass es grundsätzlich möglich ist, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern. Hinzu kommt, dass textlich festgesetzt wird, dass Wege und Zufahrten in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind. Sofern keine Möglichkeit besteht, das Niederschlagswasser zu versickern, kann die Entsorgung über die in der Hansastraße liegende Regenwasserleitung erfolgen.

 

 

 

 

 

8.       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E, mit Schreiben vom 02.03.2009

 

Es bestehen aus landschaftsplanerischer Sicht nach wie vor Bedenken. Die Stellungnahme vom 18.12.2006 gilt vollinhaltlich.

 

Das Problem der sich an der Hansastraße angesiedelten Autohandel, -werkstätten bzw. –lagerflächen wird dadurch verschärft, dass die Vollversiegelung über weite Flächen sowohl südlich als auch nördlich der Hansastraße verläuft und damit das Klima negativ beeinflusst wird. Klimatisch besonders kritisch sind die 12 ha vollversiegelten Flächen ohne Durchlüftung bis zur Darßer Straße/Malchower Weg. Mikroklimatisch wäre dringend eine Grünschneise/Grünverbindung zur Milderung der bereits gegebenen und zu erwartenden Erwärmung der Beton- und Asphaltflächen erforderlich. Im LaPro wurde deshalb der Bereich des B-Plans in das Vorrangebiet Klimaschutz aufgenommen, um klimatisch wirksame Freiräume, Verminderung/Vermeidung der Bodenversiegelung und eine Verbesserung des Luftaustausches planerisch zu sichern.

 

Weiterhin wird ein erheblicher Landschaftsbildschaden manifestiert. Das Gebiet um die Autohandelsflächen könnte durch einen deutlich erkennbaren und nutzbaren Grünzug strukturiert und aufgebessert werden.

 

Ein ca. 8 bis 10 m breiter Grünzug, der den Anforderungen an das Klima, an die Erholungsnutzung, an den Biotop- und Artenschutz und an das Landschaftsbild genügt, würde die Qualität der Hansastraße wesentlich verbessern.

 

Stellungnahme vom 18.12.2006:

(Die Stellungnahme erfolgte im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht zur Änderung der Planungsziele.)

 

Im FNP und LaPro sind die Flächen als Grünverbindung mit gesamtstädtischer Bedeutung dargestellt. Diese Verbindung stellt ein Bindeglied zwischen dem Faulen See und dem Nordostraum, südlich Malchow, dar und hat damit überörtliche Bedeutung.

 

Durch das Defizit an öffentlichen Grünflächen im Gebiet um die Hansastraße würde eine erlebbare Verbindung im Grünen einen Ausgleich für die fehlenden Freiflächen darstellen.

 

Im Biotopverbundplan stellen Flächen um die ehemaligen Industriebahngleise an der Hansastraße die Kernflächen für Vorkommen der Knoblauchkröte und des Moorfrosches dar. Gemäß § 3 BNatSchG haben die Länder ein Netz verbundener Biotope zu schaffen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst. Für Tiere, die im Spätherbst Wanderungen zur Suche nach geeigneten Überwinterungsplätzen machen, sind besondere Schutzmaßnahmen auf diesen Flächen erforderlich.

Da die Flächen derzeit als Stellflächen genutzt werden, vollversiegelt und tierfeindlich sind, sollte jedoch der offensichtlich illegale Zustand nicht ohne Zugeständnisse für die Erholungsnutzung und den Biotop- und Artenschutz legalisiert werden. Ein Kompromiss wäre ein mindestens 8 m breiter Grünzug, der neben einem Geh- und Radweg auch eine Oberflächenentwässerung in Form einer Rinne enthielte, so dass Amphibien das Biotop nutzen können.

 

 

 

Stapl:

Es ist richtig, dass große Bereiche entlang der Hansastraße versiegelt sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass dies grundstücksbezogen nicht zutrifft und es immer einen Anteil von mindestens 20 % unversiegelter Grundstücksfläche gibt. Eine Durchlüftung wird dadurch gewährleistet, dass bis auf den Kreuzungsbereich Hansastraße/Darßer Straße nur die offene Bauweise planungsrechtlich zulässig ist.

 

Das Plangebiet selbst befindet sich mitten im Vorranggebiet Klimaschutz, so dass die Aufnahme gerade des Plangebietes in das Vorranggebiet nicht nachvollziehbar ist. Das Ziel des LaPro, klimatisch wirksame Freiräume zu erhalten, trifft auf diesen Bereich nicht zu, da hier schon seit Jahrzehnten eine gewerbliche Nutzung stattfindet. Eine Änderung der bisher zulässigen Nutzung, um damit eine Verminderung der Bodenversiegelung und eine Verbesserung des Luftaustausches zu erreichen, ist wie bereits in der Begründung ausgeführt finanziell für den Bezirk nicht leistbar. Auch seitens der zuständigen Senatsverwaltung wurden keine Mittel dafür in Aussicht gestellt. Eine Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes wird durch Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen und zum Aufbau der Wege und Zufahrten planerisch gesichert.

 

Die Hansastraße ist zwischen Liebermannstraße und Falkenberger Chaussee im Wesentlichen geprägt durch gewerbliche Nutzungen. Lediglich nördlich der Hansastraße erstreckt sich zwischen Feldtmannstraße und verlängerter Bitburger Straße ein allgemeines Wohngebiet. Entsprechend dem FNP soll der Lage- und Erschließungsgunst durch die Entwicklung von Mischgebieten Rechnung getragen werden. Aufgrund der Belastungen, die von der Hansastraße ausgehen, sind die Orientierung der gewerblichen Nutzungen zur Hansastraße und die der Wohnnutzung auf die rückwärtigen Bereiche städtebaulich erforderlich und sinnvoll.

 

Die geforderte Grünverbindung ist nur umsetzbar, wenn es dem Land Berlin/dem Bezirk gelingt, den entsprechenden Flächenankauf zu tätigen. Da dies aus finanziellen Gründen bisher nicht gelungen ist und auch weiterhin nicht zu erwarten ist, muss von diesem Planungsziel insoweit Abstand genommen werden, als das nur das Ziel eines übergeordneten Geh- und Radweges in diesem Bereich verfolgt werden kann, welches der Eigentümer dem Land Berlin eingeräumt hat. Der Weg wurde bereits hergestellt. Aufgrund der vorhandenen Gebäudestellung und der genehmigten Nutzung der Ausstellungsfläche ist ein Weg begleitender Grünstreifen nur im hinteren Teil des Plangebietes möglich. In Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, reicht der bisher geplante Pflanzstreifen von 2 m weder für Baumpflanzungen noch für eine dichte, pflegeleichte Hecke aus. Deshalb soll der Pflanzstreifen entlang des Geh- und Radweges auf 3 m verbreitert werden.

 

Die Qualität der Hansastraße verbessert sich nicht durch einen 8 bis 10 m breiten Grünbereich (einschl. eines 3 m breiten Geh- und Radweges) der nur in der angegebenen Breite an der Hansastraße liegt. Eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes würde eine Begrünung des Straßenraumes bringen, die aber, wie in Berlin üblich, nicht Gegenstand der Festsetzungen ist, um eine Selbstbindung der Gemeinde zu vermeiden.

 

Die ehemalige Trasse der NEB ist zwar als Grünverbindung in den übergeordneten Planungen dargestellt, ein tatsächliches Bindeglied kann sie im Bereich der Hansastraße allerdings nicht sein, da die Hansastraße als übergeordnete vierspurige Hauptverkehrsstraße mit einer separaten Straßenbahntrasse in Mittellage eine deutliche Trennung ist. Selbst eine fußläufige Überquerung ist erst seit einigen Jahren möglich, die privat von Anliegern finanziert wurde.

 

Der Hinweis auf den Biotopverbund ist zwar grundsätzlich richtig, kann aber nach Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur des Bezirks Lichtenberg aus Sicht des Amphibienschutzes aus folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden:

-            Für die angrenzenden Bereiche (NSG Fauler See, Teich KGA Feldtmannsburg, Feuchtgebiet Hansastraße) liegen keine aktuellen Daten zum Vorkommen der beiden aufgeführten Leitarten für den Biotopverbund vor. Beide Arten kamen hier in der Vergangenheit nur in individuenschwachen Populationen vor. Vielleicht sind die Vorkommen sogar erloschen.

-            Die beiden Amphibienarten besiedeln Jahreslebensräume, von denen im Gebiet nur die Laichplätze bekannt sind. Ausgehend von den Ansprüchen dieser Arten an den Sommer- und Winterlebensraum kommen vor allem die angrenzenden Kleingärten als Lebensraum in Betracht.

-            Die Flächen am Autohaus werden von allen Amphibien auf Grund ihrer ungünstigen Beschaffenheit grundsätzlich gemieden (nach der Umwandlung von der Kaulquappe zum kleinen Frosch/Kröte suchen sich fast alle Jungtiere im Aktionsradius von etwa bis zu 600 m vom Laichplatz entfernt geeignete Landlebensräume, die sie in den folgenden Jahren auf ihrer Wanderung zwischen den Jahreslebensräumen immer wieder aufsuchen).

-            Ein Grünzug mit Entwässerungsrinne ist auf Grund seiner geringen Größe für die Tiere auch nicht interessant. Sie werden aber womöglich zur Wanderung an die Hansastraße verleitet, wo sie nur eine geringe Chance haben, die Straße lebend zu überqueren.

-            Der Landschaftsrahmenplan Lichtenberg sieht an dieser Stelle deshalb auch keinen Biotopverbund für Amphibien vor, da dieser weder technisch machbar noch finanzierbar wäre.

 

Die Planzeichnung wird hinsichtlich der Flächen zum Anpflanzen geändert und die textliche Festsetzung entsprechend geändert.

 

 

9.             Bezirksamt Lichtenberg, Büro für Wirtschaftsförderung mit Schreiben vom 03.03.2009

 

Die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet beendet die jahrelange illegale Situation. Dem Autohaus wird eine auf Standortsicherheit basierende Entwicklung ermöglicht.

 

Der gewachsene mittelständische Betrieb hat für den gesamten Standort Hansastraße eine prägende Bedeutung. Er wird im Bestand erhalten und perspektivisch gesichert.

 

Die Begründung findet Zustimmung.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung eingearbeitet.

 

 

10.1.  Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 31.03.2009

 

Nach Prüfung der durch den Fachbereich zu vertretenden Rechtsbelange, insbesondere des Boden-, Lärm- und Gewässerschutzes bestehen keine weiteren Bedenken.

 

Im Geltungsbereich befindet sich die Altlastenverdachtsfläche 9351. Es gibt Anhaltspunkte für das Bestehen schädlicher Bodenveränderungen und/oder Altlasten aufgrund der bisherigen gewerblichen Nutzung.

1994 kam es zu einer Mineralölhavarie, konterminiertes Erdreich wurde ausgekoffert und entsorgt.

Das B-Plangebiet befindet sich außerhalb jeglicher Wasserschutzgebiete. Das Grundwasser ist relativ gut durch eine Geschiebemergelschicht geschützt.

 

Stapl:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung eingearbeitet.

 

 

10.2.  Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und Landschaftsplanung, mit Schreiben vom 18.03.2009

 

Aussagen zur zukünftigen Planung und zum Erhalt von Nutzungen (33 Stellplätze der KGA) auf Flächen des Amtes für Umwelt und Natur (nördlich des Geltungsbereiches) sind zu streichen. Im Zuge der Neuplanung eines Grünzuges mit integriertem Geh- und Radweg ist die Reduzierung der zurzeit bestehenden Anzahl der Stellflächen beabsichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch der Nutzer der KGA auf Ausweisung von Stellflächen.

 

Die planungsrechtliche Sicherung eines Geh- und Radweges stellt weder die im LaPro geforderte Verbindungsfunktion im Sinne des Biotop- und Artenschutzes, noch die Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente dar. Es wird nicht dem Ziel des LaPro zur Entwicklung der Verbindungsfunktion eines Grünzuges entsprochen.

Es sollte wie folgt geändert werden:

Die planungsrechtliche Sicherung eines Geh- und Radweges erfüllt ein Mindestziel aus FNP und LaPro – die Schaffung einer verkehrsgünstigen Verbindung von Freiflächen mit übergeordneter Bedeutung für die Erholungsnutzung.

 

Die textliche Festsetzung Nr. 5 sollte geändert werden:

Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit hoch wachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.

Auf der Fläche FGHI (Fläche zum Anpflanzen entlang des Geh- und Radweges) sind dicht hoch wachsende Sträucher und Bäume der beigefügten Pflanzliste in der Weise zu pflanzen, dass der Eindruck einer Wege begleitenden Baumallee entsteht.

 

Die in südwestlicher Richtung geplante Fläche zum Anpflanzen bedarf einer Breite von mindestens 3 m. Die anderen Pflanzbreiten von 2 m können bestehen bleiben.

 

Begründung:

Um einen Sichtschutz insbesondere für die benachbarten Wohnnutzungen zu befördern, das Orts- und Landschaftsbild sowie das Kleinklima zu verbessern, sowie lineare Landschaftselemente optisch wahrnehmbar zu schaffen, sind die insbesondere in Nachbarschaft der Wohnbebauung dargestellten 2 m breiten umgrenzten „Flächen zum Anpflanzen“ nicht auskömmlich.

Zur Umsetzung der genannten Anforderungen sind in diesem Bereich Bäume/Hochstämme in einem Abstand von mind. 8 m und hoch wachsende Sträucher (Höhe und Breite mind. 3-5 m) zu pflanzen.

Es ist zu beachten, dass die Pflanzfläche, die an eine Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht angrenzt, mit einem Verkehrsraumprofil gemäß Ausführungsvorschriften zu § 7 Berliner Straßengesetz über Geh- und Radwege zu gestalten ist. Dabei ist u.a. die DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau einzuhalten.

Die dargestellten Flächen zum Anpflanzen in einer Breite von 2 m, in Nachbarschaft der Kleingartenanlage und des geplanten öffentlichen Grünzuges, reichen für eine Strauchpflanzung ohne Bäume aus. Es sind innerhalb der 2 m breiten Flächen möglichst hoch wachsende Sträucher dicht zu pflanzen, um so einer Sichtschutzfunktion gerecht zu werden.

 

 

 

Stapl:

Die Begründung wird entsprechend den Hinweisen zur Stellplatzanlage der KGA außerhalb des Geltungsbereiches und zum LaPro geändert.

 

Die Fläche zum Anpflanzen wird entlang des geplanten Geh- und Radweges auf 3 m verbreitert und die textlichen Festsetzungen in der vorgeschlagenen Weise angepasst.

 

Die AV zu § 7 Berliner Straßengesetz findet nur Anwendung in Straßen und Privatstraßen, in denen öffentlicher Verkehr stattfindet. Dies trifft auf diese Fläche in der Form nicht zu.

 

 

Ergebnis:

Aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ergibt sich keine grundsätzliche Veränderung der Zielstellung des Bebauungsplanes.

 

Die Planzeichnung wird wie folgt korrigiert:

-                 Verbreiterung der Fläche zum Anpflanzen entlang des Geh- und Radweges auf 3 m

-                 Die textliche Festsetzung Nr. 5 wird dahingehend geändert, dass das Pflanzen von Bäumen nur in der 3 m breiten Fläche zum Anpflanzen erforderlich ist.

-                 Die textliche Festsetzung Nr. 3 wird ergänzt, um den Sachverhalt, dass der Lagerplatz das Wohnen nicht wesentlich stören darf.

 

Die Begründung wird korrigiert und ergänzt.

 

 

 

 
 

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