Drucksache - DS/1290/VI
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw.
zu entscheiden: a)
den
sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-6 vom 18. November
2008 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den
rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen
Grundstücksgrenzen der Lindenberger Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger
Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg, einschließlich der
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis der
öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der von den Änderungen betroffenen
Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der
Beteiligung des betroffenen Eigentümers zur Änderung der B-Plan-Festsetzung im
Bereich der Stellplatzanlage im Bebauungsplanverfahren 11-6 Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch Der
Originalplan liegt während der BVV-Sitzung aus. Dieser Beschluss schließt Änderungen
oder Ergänzungen aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den
beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein. b)
über
den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-6 Anlage 4: Entwurf der Verordnung Begründung:
Der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch und die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die
Rechtsverordnung zum Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
Bezirksverwaltungsgesetz sind notwendige Voraussetzungen zur Festsetzung des
Bebauungsplanes.
Die unter Punkt a) zu beschließende Änderungsermächtigung dient insbesondere der Minimierung des Zeitaufwandes im Bebauungsplanverfahren im Falle notwendig werdender geringfügiger Änderungen des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung und der Rechtsverordnung zum Beispiel im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Berlin, den .04.2009
Emmrich Andreas Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-6 für das Gelände zwischen
dem Hechtgraben, dem Wartenberger Luch, den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke
Dorfstraße 19 f-h bis 22, den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Lindenberger
Straße 10, 12, 14 und der Lindenberger Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg ohne
Maßstab Ziele des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan soll hauptsächlich Flächen für ein
allgemeines Wohngebiet sowie die öffentliche Erschließung und öffentliche
Grünflächen festsetzen. Anlage
2 Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung, dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag und den umweltbezogenen Stellungnahmen zu Altlasten, zur Regenwasserversickerung, zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu Umwelt und Natur für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 08. Dezember
2008 bis einschließlich 09. Januar 2009 in den Räumen des Fachbereiches
Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks, sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss sind mit
Schreiben vom 05.12.08 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden.
Die von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 05.12.08 von der öffentlichen
Auslegung sowie über die Änderungen am Bebauungsplan benachrichtigt worden. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanentwurf, -
Begründung
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, -
Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag und umweltbezogene Stellungnahmen zu Altlasten, zur
Regenwasserversickerung, zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu Umwelt und
Natur 10 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich keine Stellungnahmen geäußert. Es ging 1 schriftliche Stellungnahmen ein: BLN Berliner
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. Anregung: Es sei bedauerlich, dass leider keine Untersuchungen von ausgewählten Tiergruppen, z.B. des Brutvogel- oder des Amphibienbestandes oder von bestimmten Insektengruppen auf der beplanten Fläche vorgenommen wurden, obwohl im landschaftspflegerischen Fachbeitrag die Vermutung geäußert wurde, dass die vorkommende Vegetation für Schmetterlinge und andere Insekten ein gewisse Bedeutung haben könnte. Der Hinweis, dass im benachbarten NSG Wartenberger/ Falkenberger Luch genügend Rückzugsräume zur Verfügung stünden, ginge etwas am Problem vorbei. Die Situation sei auch anders bewertbar. Bei entsprechenden Kompensationsmaßnahmen auf der Fläche des B-Planes könne diese sehr schnell von in der Umgebung lebenden Tieren wiederbesiedelt werden, wenn entsprechende Habitate zur Verfügung gestellt würden. Bei Kenntnis des Vorkommens von wichtigen Tiergruppen könnten passgenaue Kompensationsmaßnahmen realisiert werden. Wichtig sei, dass zwischen Naturschutzgebiet und der bebauten Fläche genügend Pufferfläche erhalten bleibt, um die Einwirkung der Bebauung auf das NSG zu minimieren. Es bliebe nicht nachvollziehbar, wie breit diese ist - an einer Stelle der Unterlagen stünde 40 m, an anderer 200 m. Befindet sich die Pufferzone noch innerhalb des B-Plangebietes oder schon außerhalb, evtl. im NSG? Es sei zu prüfen, ob die textliche Festsetzung TF 4 nicht so gefasst werden könnte, dass je angefangener 200 m² (statt 250 m2) nicht überbaubarer Grundstücksfläche 1 standortgerechter Laubbaum gepflanzt werden muss. Dies würde den erheblichen Baumverlusten infolge der Baumaßnahme auf der Fläche besser gerecht werden. Auswertung Stapl: Der geplante Grünzug
am Hechtgraben und an der nordöstlichen Grenze des Plangebietes wird auch im
natürlichen Zusammenhang mit der bereits erfolgten Renaturierung des
Hechtgrabens entsprechende Habitate für die Fauna zur Verfügung stellen. Die
Struktur aus Laubbäumen, Laubholzhecken und Wiesen wird als faunistischer
Lebensraum gut geeignet sein. Zusätzlich wird der geplante Grünzug durch eine 3
m breite Laubholzhecke auf den privaten Bauflächen ergänzt. Die Pufferzone zum NSG
Wartenberger / Falkenberger Luch beträgt im nordöstlichen Bereich ca. 200 m, an
der Südostgrenze des Plangebietes in einem kurzen Abschnitt nur 40 m. Die
Formulierung in der Begründung wird dahingehend klargestellt. Die Baumverluste im
Plangebiet werden voll kompensiert. Dies erfolgt einerseits durch die TF 4 für
die Bauflächen und andererseits durch die Festlegungen des städtebaulichen
Vertrages hinsichtlich der Bepflanzungen der öffentlichen Grünfläche und des
Spielplatzes. Die TF 4 wird daher nicht verändert. 8 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks (darunter auch die beteiligten betroffenen Behörden)
äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen: 1.
Vattenfall,
Wärme Berlin 2.
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Referat II A 3.
Amt
für Bauen und Verkehr (BauV) Folgende Stellungnahmen gaben Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab: 1. Vattenfall, Immobilienplanung,
Liegenschaftswesen Berlin Anregung: In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie eine Übergabestation Ü 1584 von Vattenfall Europe Distripution Berlin GmbH. Diese Anlagen müssen nicht gesichert werden. In dem angegebenen Bereich sind neue Anlagen geplant. Auswertung Stapl: Die vorhandene
Trafostation versorgt nicht den Bereich des Bebauungsplangebietes, sondern
außerhalb, weiter nordwestlich gelegene Flächen, die historisch bedingt vor der
Wende zu den LPG Flächen dazugehörten. Bis zur Klärung der Situation und bis
zum Neuanschluss der Flächen außerhalb des Plangebietes muss die alte
Trafostation in Betrieb bleiben. Zusätzlich ist eine neue Trafostation für die
Erschließung des Plangebietes erforderlich, da die alte Station nicht mehr den
heutigen technischen Anforderungen entspricht. Die neue Anlage wird in die zu
sichernde Fläche für Versorgungsanlagen integriert. Die alte Station soll zu
einem noch unbestimmten späteren Zeitpunkt abgerissen werden. 2. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat
I E Anregung: Der im FNP und LaPro dargestellte übergeordnete Grünzug entlang des Hechtgrabens hat gesamtstädtische Bedeutung und sei im B-Planentwurf unzureichend planerisch umgesetzt worden. Der Grünzug im B-Planentwurf umfasst den Böschungsbereich des Grabens und Teile der Gewässersohle. Beides sei für Erholungszwecke nicht nutzbar. Der nutzbare Rest des Grünzuges, der als öffentliche Parkanlage dargestellt wurde, hätte effektiv nur noch eine Breite von ca. 7 m. Weiterhin ist der westliche Zugang über eine Einengung auf ca. 5 m dargestellt. Dies sei für eine übergeordnete Grünverbindung einschließlich einer Wegebeziehung nicht ausreichend. Die öffentliche Spielplatzfläche an die für Einfamilienhäuser nicht bebaubare Nordseite einer ALDI Verkaufsstelle zu legen, sei planerisch ebenfalls problematisch. Eine Verschattung des Spielbereiches sei zu vermuten und die Qualität des Platzes für die Kinder der Anwohner könne lediglich als Rest- und Splitterfläche eingestuft werden. Auswertung Stapl: Bei dem Grünzug am Hechtgraben
handelt es sich in erster Linie um eine Biotopvernetzung deren Wirksamkeit in
ihrer Gesamtbreite gegeben ist. Im Erläuterungsbericht zum FNP Berlin wird
unter Punkt 5.1.3. Abs. 1 erläutert, dass Grünflächen auch Gewässer 2. Ordnung
enthalten können. Zudem grenzen nördlich an den Hechtgraben kleinere,
zusammenhängende Grün- und Waldflächen an, so dass die eigentliche
Grünvernetzung viel großräumiger ist, als hier im B-Plan gesichert werden soll.
Es geht bei der Schaffung der Grünverbindung nicht um eine in ihrer gesamten
Breite für Personen nutzbaren Fläche, sondern eben um eine Biotopvernetzung,
die durch die Anlage eines Fuß- und Radweges für die Öffentlichkeit nutzbar
sein soll. Gesunde Wohnverhältnisse erfordern
grundsätzlich die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Einhaltung dieser Abstandflächen die
ausreichende Licht- und Luftzufuhr und Besonnung gewährleistet und damit
zugleich dem nachbarrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme entsprochen wird. Für
ALDI wurde unter Einhaltung der Abstandsflächen die Baugenehmigung erteilt. Nach
der DIN- 18034 - Spielplätze und Freiräume zum Spielen; Anforderungen und
Hinweise für die Planung und den Betrieb; sollen Spielbereiche teils sonnig,
teils schattig und windgeschützt sein. Diese sollen nicht völlig im
Schlagschatten von Gebäuden liegen und gut einsehbar sein. Vorhandene
Landschaftselemente (Hügel, Böschungen, Bäume, Gehölze....) sind in die Planung
einzubeziehen. Die auf dem Grundstück von ALDI nördlich vorhandene Baumreihe
(Linden) und die angrenzende vorhandene Böschung bieten einen natürlichen
Abstand des Spielplatzes zum ALDI-Gebäude (siehe Abbildung nächste Seite). Das
Böschungsgelände wurde in die Gestaltung der so genannten Rahmengrün-Flächen
integriert. Die nutzbaren Flächen des Spielplatzes sind aus Gründen der
Besonnung daher überwiegend im nördlichen Bereich des Spielplatzgrundstückes
angeordnet worden. Aus den voran genannten Gründen kann davon ausgegangen
werden, dass eine ausreichende Besonnung gegeben ist. Spielplatzplanung (Darstellung genordet) 3. Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (BWA) Anregung: Anmerkung zum Anstrich 4 - Korrektur
der Baugrenze - Es sei auf dem Plan vom 18.11.2008 nicht erkennbar, dass eine
Veränderung der östlichen Baugrenze des WA 6 vorgenommen wurde. Auswertung Stapl: Im Anschreiben zur eingeschränkten
Betroffenenbeteiligung vom 5.12.2008 wurde darauf hingewiesen, dass Änderungen
am B-Plan-Entwurf vorgenommen worden sind; hier insbesondere die Korrektur der
Baugrenze im WA 6. Es handelt sich hierbei um einen Schreibfehler. Formuliert
wurde WA 6 - richtig ist WA 8. Die Baugrenze von 3 m zur
Grundstücksgrenze des Spielplatzes wurde gestrichen, da die erforderlichen
Mindest-Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken (3 m) bereits über die
Bauordnung Berlin gedeckt sind. Eine Auswirkung auf die Bebaubarkeit der
betreffenden Flächen entsteht dadurch nicht. 4. Amt für Umwelt und Natur (UmNat), FB
Naturschutz und Landschaftspflege Anregung: Nördlich und östlich des
öffentlichen Spielplatzes ist eine durchgehende Umgrenzungslinie für
Stellplatzflächen dargestellt. Für die Erschließung des Spielplatzes ist diese
Linie/ diese entstandene Fläche zu unterbrechen und eine Zuwegung und Zufahrt
entsprechend des Entwurfs Büro Voigtländer vom 28.04.08 zu ermöglichen. § 6 der novellierten
Baumschutzverordnung regelt die Ersatzpflicht neu. Anstatt 40 Ersatzbäume mit
Stammumfang 10/12 oder 12/14 cm seien nur noch 9 Ersatzbäume mit Stammumfang
14/16 cm, dreimal verpflanzt mit Drahtballen zu pflanzen. Die Neuberechnung der
Ersatzbäume in Tabelle ‚Baumverluste’ ist zu überarbeiten. Mit dem
Städtebaulichen und Erschließungsvertrag werden bereits Baumpflanzungen
innerhalb des Planungsgebietes geregelt, die in Anzahl und Qualität ohnehin
über der Ersatzpflicht auch nach der alten Baumschutzverordnung liegen. Mit
diesen Baumpflanzungen wird auch die Ersatzpflicht nach der jetzt geltenden
Baumschutzverordnung abgedeckt. Die sich aus der TF 4 ergebende
Anzahl von Bäumen innerhalb des WA sei nicht prüfbar: Die TF 4 (im WA ist je
angefangener 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens 1
standortgerechter Laubbaum zu pflanzen) soll zur Pflanzung von „insgesamt
154 Bäumen und zur Pflanzung von 15 Bäumen auf Privatstraßen, insgesamt 155
Bäume“ führen. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist unstimmig und
nicht nachprüfbar. Die Aussage zur Baumpflanzung auf öffentlichen Flächen sei
gemäß Pkt. 2.1. zu überarbeiten. Die Begründung von Baumpflanzungen innerhalb
öffentlicher Flächen (öff. Grünanlage, Kinderspielplatz, öff.
Erschließungsstraße) und privater Flächen sollte ergänzt / überarbeitet werden
(Anzahl und Qualität der Bäume auf öffentlichen und privaten Flächen
entsprechen dem Ausstattungsstandard und sind erforderlich, um das Planungsziel
des Flächennutzungsplans „Wohngebiet mit landschaftlicher Prägung“
zu erreichen). Es käme nicht klar zum Ausdruck, ob
die TF 4 auch Privatstraßen abdeckt. Wenn nicht, muss die Pflanzung von 15
Bäumen noch geregelt werden. Die Mindestpflanzqualität innerhalb der
Privatstraßen sollte speziell geregelt werden (Stammumfang 16/18 cm). Zur Wahrung der Belange des
Artenschutzes bei der Vorhabenszulassung und der Baudurchführung werden
folgende Hinweise gegeben: Bei der Durchführung der planerisch vorbereiteten
Maßnahmen (Vegetationsbeseitigungen, Baumfällungen, Abriss oder Sanierung von
Gebäuden) können insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlen- oder
gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse und deren Lebensstätten betroffen
sein. Daher sind jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSChG) zu beachten, aus denen sich
folgende Anforderungen ergeben: Sanierung oder Abriss von Gebäuden: Die Gebäude sind rechtzeitig vor
Maßnahmebeginn auf das Vorhandensein von Lebensstätten geschützter Vögel oder
Fledermäuse hin durch eine nachweislich fachkundige Person zu überprüfen. Sind
Lebensstätten vorhanden, kann die Sanierung oder der Abriss erfolgen, wenn die
Oberste Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung-IE2) eine
entsprechende Befreiung nach §62 BNatSchG erteilt hat. Dies ist nur unter der
Voraussetzung möglich, dass weder Tiere noch Gelege zu Schaden kommen, und ist
grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, für entfallende Lebensstätten den
erforderlichen ökologischen Ausgleich in Form künstlicher Nisthilfen für Vögel
bzw. Quartiershilfen für Fledermäuse herbeizuführen. Beseitigung von Bäumen und anderer
Vegetation Sofern die Beseitigung von
Vegetation einschl. Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass
freibrütende Vögel weder verletzt werden noch deren Gelege zerstört wird und
das Aufzuchtgeschehen ungehindert bis zur Selbstständigkeit der Jungvögel
ablaufen kann. Die Maßnahmen sind daher grundsätzlich während des Zeitraums
September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode,
durchzuführen; anderenfalls bedarf es vor und während der Maßnahmen einer
fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung für das Beseitigen aktuell genutzter
Nester kann nicht erlangt werden. Baumhöhlen unterliegen als dauerhaft
geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG. Sofern solche (i.d.R. schadhafte oder ältere) Bäume beseitigt werden
müssen, bedarf es – ungeachtet einer nach § 5 Berliner Baumschutzverordnung
(BaumSchVOBln) einzuholenden Genehmigung – zusätzlich der Befreiung nach
§ 62 BNatSchG der zuständigen Obersten Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung –IE 2). Amphibienschutz Soweit sich während der Bauzeit in
etwaigen wassergefüllten Fahrrinnen und Mulden Amphibien oder deren
Entwicklungsformen einfinden, ist umgehend das Amt für Umwelt und Natur zu
verständigen. Auswertung Stapl: Spielplatz und Stellplatzfläche: Die
Signatur für die Stellplatzfläche wird entsprechend korrigiert. Die Maße für
die freizulassende Einfahrt zum Spielplatz wurden mit dem Fachamt (Fr.
Kalkowsky) am 27.02.09 abgestimmt und sind gegenüber dem Entwurf des Büros
Voigtländer geringfügig verändert worden. Die Änderung wird nach Absprache mit
der für die Rechtsprüfung des Bebauungsplans zuständigen Senatsverwaltung
direkt auf der Planzeichnung (Original) vorgenommen; ein Deckblatt ist nicht
erforderlich. Der von dieser Änderung betroffene Grundstückseigentümer LPG
„1. Mai“ i.L. wurde gemäß § 4a Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom
20.02.09 beteiligt. Dass keine Bedenken gegen die Änderung bestehen, wurde mit
Schreiben (Mail) vom 25.02.09 mitgeteilt. Eine erneute öffentliche Auslegung
ist nicht erforderlich. Bäume: Die Hinweise zu
Baumpflanzungen werden entsprechend in die Begründung eingearbeitet. Wahrung der Belange des
Artenschutzes bei der Vorhabenszulassung und der Baudurchführung: Die Hinweise
werden in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet. 5. Amt für Umwelt und Natur (UmNat), FB Umwelt Anregung: Der Umweltbericht in der Fassung vom
03.04.2008 hätte erst Anfang 2009 vorgelegen. Er enthalte (gegenüber der
zugestimmten Fassung vom 12.02.08 zahlreiche Unstimmigkeiten (Stellungnahme
UmNat-Umwelt vom 22.01.09). Diese sind klarzustellen und ggf. zu beseitigen. Auswertung Stapl: Die Anregungen sind in der
Überarbeitung des Umweltberichtes nach der öffentlichen Auslegung
berücksichtigt worden. Das Ergebnis der Überarbeitung hat keine Auswirkung auf
die Ziele und die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes. Ergebnis: - Änderung des B-Planvorentwurfs
bezüglich der Darstellung der Stellplatzfläche am Spielplatz auf dem
„Reinpan“ - Ergänzung und Berichtigung der
Begründung zum Bebauungsplan
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |