Drucksache - DS/1226/VI  

 
 
Betreff: Regenwasser sinnvoll nutzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
  BzStR WiImm,
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
26.03.2009 
28. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.06.2009 
31. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag B'90/Die Grünen PDF-Dokument
Vorlage z. Ktn. BA (Abb.) PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt wurde ersucht zu prüfen, ob im Zuge der in diesem und im nächsten Jahr aus dem Konjunkturprogramm und anderen Programmen anstehenden Schulsanierungen regelmäßig Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung, insbesondere zum Regenwasserrückhalt, Regenwasserversickerung und/oder Regenwassernutzung installiert werden können.

 

Hierzu berichtet das Bezirksamt wie folgt:

Bei den zurzeit aus den verschiedenen Programmen laufenden bzw. geplanten Projekten sind Maßnahmen zum Regenwasserrückhalt, Regenwasserversickerung und/oder Regenwassernutzung nicht vorgesehen, weil die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen.

Das Konjunkturprogramm II der Bundesregierung orientiert ausschließlich auf energetische Gebäudesanierung, damit also auch auf ökologische Aufwertung.

 

Die Prüfung, ob genannte Maßnahmen realisiert werden können, findet regelmäßig statt. Dabei ist bislang jedoch u.a. der ökonomische Effekt (Amortisation der Investition im Verhältnis zu den Einleitungskosten) nicht nachgewiesen.

 

Es wurde und wird jedoch i.d.R. z.B. bei der Neugestaltungen von Schulhöfen vorgesehen, dass Regenwasser von befestigten Wegeflächen in die angrenzenden Grünflächen entwässert oder in Mulden oder Mulden-Rigolen zur Versickerung eingeleitet wird, sofern die Anforderungen an das schadlose Versickern auf dem Grundstück gemäß der Niederschlagsfreistellungsverordnung vom 24.08.2001 gegeben sind (u.a. Mindestabstand zum Grundwasserstand).

Diese Anforderungen sind für das Versickern des Dachflächenwassers der Schulgebäude nicht einzuhalten, da die vorhandenen Regenwassergrundleitungen zu tief liegen und eine Muldenversickerung nicht möglich ist (die Mehrzahl der Gebäude hat eine innen liegende Entwässerung in eine Grundleitung).

Auch bei einer Rigolen-Rohr- sowie Schachtversickerung ist standortbezogen zu prüfen, ob das anfallende Dachflächenwasser auf dem Grundstück zu versickern ist und der  Mindestabstand von 1,00 m zum Bemessungsgrundwasserstand eingehalten werden kann.

Aus den vorgenannten Gründen wird das anfallende Dachflächenwasser zurzeit in die öffentliche Kanalisation abgeleitet.

 

 

 

Emmrich                                                                                 Dr. Prüfer

Bezirksbürgermeisterin                                                          Bezirksstadtrat für Wirtschaft

                                                                                                und Immobilien

 

 
 

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