Drucksache - DS/1102/VI
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu
nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) die
notwendigen Änderungen der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs im Ergebnis
der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung. Anlage 2: Vermerk vom 29.09.2008 hinsichtlich
der Änderung der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs b) die Festsetzung des Bebauungsplans XXII-43a vom 14.01.2008 für die Grundstücke Orankestraße 75-95 und Roedernstraße 4-17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung. Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich c) mit
der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der
Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Mit Schreiben vom 17.09.08 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplans XXII-43a keine Beanstandungen ergeben hat. Hinweise führten zu Änderungen der Begründung und des Bebauungsplanentwurfs. Diese Änderungen erfolgten aus redaktionellen Gründen, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändert. Gemäß §
6 Abs. 5 AGBauGB muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als
Rechtsverordnung festsetzen. Die
Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin. Die Änderungen der
Begründung und des Bebauungsplanentwurfs im Ergebnis der Rechtsprüfung wurde
dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr in seiner Sitzung am
14.10.2008 erläutert. Eine erneute Beschlussfassung durch die BVV wurde für
nicht erforderlich erachtet. Berlin, den 2008
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage
1 Räumlicher Geltungsbereich des
Bebauungsplans XXII-43a für die Grundstücke Orankestraße 75-95 und Roedernstraße
4-17 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Maßstab
1:5000 Ziel/Zweck:
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes Anlage 2 Vermerk vom 29.09.2008/Stapl B3
Bebauungsplan
XXII-43a Anzeigeverfahren
gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB – Stellungnahme SenStadt vom 17.09.2008 Der
Bebauungsplan XXII-43a wurde der zuständigen Senatsverwaltung zur Überprüfung
im Anzeigeverfahren übersandt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der
Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Folgende Hinweise sollten zur
Verbesserung der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit noch beachtet werden: 1. Soll ein Bebauungsplan
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden, ist zu
prüfen, ob die in Abs.1 dieses Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei ist zu beachten, dass insgesamt weniger als 20000 m² zulässige Grundfläche
festgesetzt wird, wobei die Grundfläche mehrerer Bebauungspläne, die in einem
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden,
mitzurechnen ist. Im Bebauungsplan XXII-43a liegen diese Voraussetzungen vor;
dennoch ist zur Nachvollziehbarkeit auf Seite 19 der Begründung dieser
Sachverhalt entsprechend darzulegen. - Auf Seite 19 wird folgender Abschnitt
eingefügt: Die Voraussetzungen für die
Umstellung lagen vor, da insgesamt weniger als 20000 m² zulässige Grundfläche
festgesetzt wird. Auch bei Einbeziehung des zeitgleich aufgestellten B-Plans
XXII-43b wird die zulässige Grundfläche nicht überschritten. Der angrenzende
B-Plan XXII-34 steht in keinem engen zeitlichen (Aufstellung am 31.03.1098) und
sachlichen Zusammenhang. 2. In der textlichen Festsetzung Nr. 1
ist, zur Vermeidung von Missverständnissen, nach dem Wort
„Grundstücksflächen“ das Wort „und“ zu streichen, da
die Flächen in denen Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen klar definiert sind
und somit nur die in den nicht überbaubaren Flächen außerhalb der bezeichneten
Flächen mit der textlichen Festsetzung bestimmt werden sollen. Hinter
„Nebenanlagen“ empfehle ich, „gemäß § 14 BauNVO“
einzufügen (Änderung als redaktionelle Berichtigung mit Änderungsvermerk auf
dem Originalplan – ohne erneute Beteiligung). - Die Begründung und der Bebauungsplan
werden geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 1 lautet: „Im allgemeinen
Wohngebiet sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen außerhalb der für
Stellplätze und Garagen ausgewiesenen Flächen Stellplätze, Garagen und
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO unzulässig. Dies gilt nicht für Wege und
Zufahrten.“ 3. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
stehen dem Flächennutzungsplan nicht entgegen. Trotzdem ist die Entwickelbarkeit
des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan herauszuarbeiten. - Die
Begründung wird unter Pkt. II.1 ergänzt. 4. Auf Seite 4 der Begründung ist das Wort
„Altlastenkataster“ durch das Wort
„Bodenbelastungskataster“ zu ersetzen. Einem Altlastenverdacht ist
nachzugehen zwecks Klärung, ob etwaige erhebliche Bodenbelastungen der
angestrebten Nutzung entgegenstehen. Dies bitte ich auf den Seiten 4 und 11
klarzustellen. - Die
Begründung wird auf den Seiten 4 und 11 geändert. 5. Es wird empfohlen, die Begründung auf
Seite 9 zur textlichen Festsetzung Nr. 3 folgendermaßen zu formulieren:
„Diese Bestimmung stellt klar, dass die aus der Planunterlage
herauszulesenden Fahrbahnbegrenzungen und ähnliches keine
Bebauungsplanfestsetzungen sind. Für eine planungsrechtliche Regelung der
Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan ist weder ein städtebauliches
Erfordernis noch eine Rechtsgrundlage erkennbar.“ - Die
bisherige Begründung zur textlichen Festsetzung Nr. 3 auf Seite 9 wird durch die empfohlene
Formulierung ersetzt. 6. Es ist zu prüfen, ob auf die
Ausführungen zu „Sonstige Planungsänderungen“ auf Seite 9
verzichtet werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich,
worauf der Verzicht auf die genannte textliche Festsetzung beruht. Sollte der
Grund dafür in der Beteiligung von Bürgern, Behörden oder sonstigen Trägern
öffentlicher Belange liegen, ist dieses entsprechend darzulegen. - Auf die Ausführungen zu „Sonstige
Planungsänderungen“ kann verzichtet werden. Der Verzicht auf die
Festsetzung erfolgte aufgrund einer geänderten Auffassung im Bezirksamt. 7. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
XXII-43a befindet sich innerhalb des im Verfahren befindlichen
Landschaftsplans XXII-L-5. Bitte insoweit auf Seite 11 (jetzt Seite 10) der
Begründung beachten. - Die
Begründung wird auf Seite 10 geändert.
Das Wort „angrenzenden“ entfällt. 8. Die Zitierung der Rechtsgrundlagen auf
Seite 19 der Begründung ist fehlerhaft. Da der Beschluss zur Weiterführung des
Bebauungsplanverfahrens gem. § 13a BauGB erst im November 2007 erfolgte, ist
die davor letzte Änderung der „alten“ Fassung des BauGB anzuführen. - Die
letzte Änderung der „alten“ Fassung des BauGB wird zusätzlich
angeführt: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August
1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718; 9. Es wird empfohlen, auf Seite 19 der
Begründung zum Punkt „Öffentliche Auslegung“ eine kurze
Einschätzung (1 Satz) des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung vorzunehmen. - Auf
Seite 19 ist nur der Verfahrensschritt beschrieben. Die Einschätzung des Ergebnisses
der öffentlichen Auslegung erfolgt unter Pkt. II.4.3.4 der Begründung. 10. Zur Vollständigkeit der Begründung sind
Ausführungen zum Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung über die
Entscheidung zum Entwurf der Rechtsverordnung und den Bebauungsplan sowie
seiner Begründung vorzunehmen. - Die Begründung wird um die genannten
Punkte ergänzt. 11. Zur
Vervollständigung sind in die Planunterlage die in der Umgebung vorhandenen
Bebauungspläne aufzunehmen. -
Der
Bebauungsplan wird durch die Aufnahme der Bebauungspläne XXII-34 und XXII-43b
in der Planunterlage ergänzt. |
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