Drucksache - DS/1048/VI
Das Bezirksamt
bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat
beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des
Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch im
Bebauungsplanverfahren XXII-6d Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im
Bebauungsplanverfahren XXII-6d Anlage 3: Auswertung und Ergebnis c) entsprechend den vorher genannten Ergebnissen das
Bebauungsplanverfahren XXII-6d weiterzuführen und die Behörden, die
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, den Nachbarbezirk und die
Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen. d) mit der Durchführung des Beschlusses zu b) oder c)
das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Unterrichtung über
den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligungen der Behörden und der Öffentlichkeit in Vorbereitung
der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,
des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den
___________________ _______________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes XXII-6d für den Abschnitt der ehemaligen
Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen Ziel/Zweck: Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes Maßstab
1:5000 Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, des Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BaugesetzbuchDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch aufzufordern. 34
Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirk und
die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl B3 - vom 23.08.2007 über die
Planung unterrichtet. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen
der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt. Folgende
Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht: -
Berliner
Verkehrsbetriebe -
Deutsche Post Bauen
GmbH -
Handwerkskammer Berlin -
Industrie- und
Handelskammer zu Berlin -
Niederbarnimer
Eisenbahn AG -
Verkehrslenkung Berlin -
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt -
BzBmin/PersFin, FB
Haushalts- und Finanzmanagement -
Abt WiImm,
Immobilienservice -
Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr -
Deutsche Telekom AG 23
Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk
und die Nachbargemeinde äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten
folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der
Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde keine Anregungen: 1.
Berliner
Feuerwehr 2.
Berliner
Stadtreinigung 3.
IT
Dienstleistungszentrum Berlin 4.
Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheit und techn. Sicherheit Berlin (LAGetSi) 5.
Amt
Ahrensfelde/Blumberg 6.
Bezirksamt
Pankow von Berlin 7.
Abt. StadtUmBau,
Amt für Bauen und Verkehr 8.
Abt. StadtUmBau,
FB Vermessung 9.
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen 10. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz Stellungnahmen
gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab: 1. WGI
(für Berliner Gaswerke-GASAG) vom 13.09.07 Stellungnahme
durch die WGI (Westfälische Gesellschaft für Geoinformation und
Ingenieurdienstleistung mbH) im Auftrag der NBB (Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg), die wiederum im Auftrag der GASAG handelt. Im
B-Plangebiet befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck > 4 bar. Im
Zusammenhang mit der Realisierung des B-Plans bestehen seitens der NBB z.
Zt. keine Planungen. Die weiteren
Ausführungen sind nicht B-Plan relevant. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 2. Berliner Wasserbetriebe vom 24.09.07 Im
südlichen Teil des Geltungsbereichs liegen ein Regenwasserkanal DN 300 sowie
ein Schmutzwasserkanal DN 200, für die zu Gunsten der Berliner Wasserbetriebe
Leitungsrechte vorgesehen werden müssen. Baumassnahmen
der Wasserbetriebe sind derzeit im Geltungsbereich nicht vorgesehen. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass bei eventuellen Tiefbauarbeiten die beauftragten
Firmen die ordnungsgemäßen Planauslegeverfahren durchführen. 3. Vattenfall Europe Berlin AG &
Co.KG Immobilien/Immobilienplanung:
Es befinden sich in dem Gebiet keine Kabelanlagen der Vattenfall Europe
Distribution Berlin GmbH. Bereich
Wärme: Im Planungsgebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Wärme Berlin. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. Es
wird davon ausgegangen, dass bei eventuellen Tiefbauarbeiten die beauftragten
Firmen die ordnungsgemäßen Planauslegeverfahren durchführen. 4. Bundesnetzagentur Es
ist keine Beeinflussung von Richtfunkstrecken zu erwarten. Eine weitere
Beteiligung im B-Planverfahren ist nicht notwendig Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 5. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, I E 24 vom 19.09.07 Zum
B-Plan bestehen aus gesamtstädtischer, landschaftsplanerischer Sicht erhebliche
Bedenken. Diese wurden in der Stellungnahme IB 23 vom 11.09.06 bereits
mitgeteilt. Im
Begründungstext wird die Planerische Ausgangssituation zum LaPro unvollständig
beschrieben. Dies betrifft die Programmpläne Biotop- und Artenschutz, Erholung
und Freiraumnutzung und Landschaftsbild. Zum Programmplan Biotop- und
Artenschutz fehlt die Darstellung der übergeordneten Biotopverbindung auf der
Fläche der ehemaligen Industriebahn. Im
FNP und LaPro ist die Fläche der ehemaligen Industriebahn Teil des
gesamtstädtisch bedeutsamen Netzes des Grünzuges für die Erholung und der
Biotopverbindungen für den Biotop- und Artenschutz. Die
Fläche EBCFE hat durchgehend eine Breite von 4,50 m, die sowohl die
Erschließung des Wohngebietes als auch das Geh- und Radfahrrecht in einer
Breite von 3 m als Funktion des Grünzuges aufnehmen soll. Für den Fahrverkehr
stehen damit lediglich 1,5 m Breite zur Verfügung. Aufenthaltsqualitäten eines
Grünzuges fehlen vollständig. Der
auf der Fläche AEFDA lt. textlicher Festsetzung 3 vorgesehene Streifen von 2 m
Breite ist a) insgesamt und für die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern viel
zu schmal und b) im B-Plan nicht als Fläche mit Pflanzbindung für die
Festsetzung vorgesehen. Fazit:
Insgesamt handelt es sich bei dem B-Planentwurf um eine unzulängliche und aus
dem FNP und LaPro nicht entwickelte Planung. Aus gesamtstädtischer Sicht sind
mit dem Entwurf die Voraussetzungen für die Änderung der Planungsabsicht, wie
sie von II C mit Schreiben vom 27.09.06 als Voraussetzungen genannt wurden,
nicht erfüllt. Wir erwarten einen Entwurf, der einen Grünzug mit
Aufenthaltsqualitäten für die Erholung und Biotopverbindungsfunktionen zur
Verbesserung der Lebensräume für Flora und Fauna sichert. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich. Wegen
der Bedenken, die von den Abteilungen I E und I B der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung und dem Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Naturschutz und
Landschaftsplanung geäußert wurden, fand im April 2008 im Fachbereich
Stadtplanung ein Gespräch mit Mitarbeitern dieser Abteilungen statt. Als Ergebnis
wurde zusammengefasst, dass unter der Voraussetzung, dass die folgenden Aspekte
im weiteren Verfahren berücksichtigt werden, eine Entwicklungsfähigkeit aus dem
FNP gegeben wäre: -
Qualifizierte
Bearbeitung eines Umweltberichtes (u. a. Eingriffsgutachten, Erfassung der
schutzwürdigen Flora und Fauna) -
Differenzierte
Festsetzung von Baufenstern unter Beachtung des schutzwürdigen Baumbestandes;
Festsetzung von privaten Grünflächen und „Vorgartenzonen“ mit
Pflanzgeboten -
Berücksichtigung einer
breiteren, evt. beidseitig begrünten Durchwegung Unter
Berücksichtigung der weiteren, in den Stellungnahmen genannten Forderungen,
wäre eine Weiterführung des Verfahrens möglich. Daraufhin
wurden der NEB in einem Gespräch im Mai 2008 die Ergebnisse der vorgenannten
Besprechung mitgeteilt. Die NEB erklärte sich bereit, ein
Landschaftsplanungsbüro zur Erarbeitung eines Umweltberichtes einschließlich
der Erfassung der erhaltungswürdigen Flora und Fauna und eines
Eingriffsgutachtens zu beauftragen. Nach Vorliegen der Unterlagen soll ein
neuer Entwurf unter Berücksichtigung der von SenStadt und dem Amt für Umwelt
und Natur genannten Forderungen gefertigt werden. Der
Begründungstext wird hinsichtlich des LaPro ergänzt. 6. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, I B 22 vom 24.09.07 Der
B-Plan ist in der vorliegenden Form nicht aus den Darstellungen des FNP
entwickelbar. Der FNP stell hier einen übergeordneten Grünzug dar. Wie
in unserer Stellungnahme II C 31 vom 14.05.07 ausgeführt, ist im Rahmen der
B-Plan-Festsetzungen die öffentliche Zugänglichkeit der Fläche zu gewährleisten
und der prägende Vegetationsbestand auf geeignete Weise zu sichern. Planentwurf
und Begründung müssen darüber Auskunft geben, wie Ausgleich und Ersatz in Bezug
auf Eingriffe (§ 1a Abs. 2 BauGB) gewährleistet werden. Die Vegetationsbestände
müssen erfasst, bewertet und bei der Festsetzung von Bauflächen beispielsweise
über Baufenster und Festsetzung privater bzw. öffentlicher Grünflächen
berücksichtigt werden (vgl. Stellungnahme I E 126 vom September 07) Wir
empfehlen eine entsprechende Qualifizierung von Planzeichnung und Begründung. In
Bezug auf die Funktionsfähigkeit der geplanten Erschließung verweisen wir auf
die Stellungnahme VII B 43 vom 21.09.07. Die
Ziele des B-Plans stehen auch im Widerspruch zu den Darstellungen der BEP
Hohenschönhausen – Süd. Auch hier ist entlang der Industriebahntrasse
zwischen Suermondt- und Degnerstraße und darüber hinaus eine
Grünfläche/Grünverbindung mit entsprechender Zweckbestimmung dargestellt. Wir
regen an, die in der BEP dargestellte Verbindung zwischen dem übergeordneten
Grünzug und dem Freiraum Obersee/Orankesee ebenfalls im Planverfahren zu
sichern. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich. Die
Berücksichtigung der Anregungen entspricht dem Pkt. 1 der Stellungnahme Nr. 5
von SenStadt I E 24. Die
öffentliche Zugänglichkeit der Verbindungsstraße soll im B-Plan durch die
textliche Festsetzung eines Geh- und Radfahrrechts für die Allgemeinheit
gesichert werden. Die
Verbindung zwischen dem übergeordneten Grünzug und den Parkflächen um
Obersee/Orankesee ist in der mit BVV-Beschluss vom 25.10.2007 beschlossenen
Bereichsentwicklungsplanung für Hohenschönhausen-Süd nicht mehr enthalten. 7. Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, VII B 43 vom 21.09.07 Aus
verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. Verkehrliche
Belange von gesamtstädtischer Bedeutung sind durch die Suermondtstraße als
übergeordnete Straßenverbindung sowie die Führung der Straßenbahn in dieser
Straße berührt. Die
Hinweise bzgl. der zu geringen Breite der privaten Erschließungsstraße für
Versorgungsfahrzeuge vom 07.05.07 bleiben bestehen. Das Abstandsmaß der
Fahrbahn von den östlich angrenzenden Zäunen von 0,25 m ist für das
Lichtraumprofil von LKW (Müllfahrzeug, Möbelanlieferung etc.) nicht
ausreichend. Für
den westlich an die Privatstraße angrenzenden Grünstreifen ist ein ständiger
Rückschnitt der angrenzenden Vegetation zur Erhaltung der Straßenbreite von
4,50 m sicher zu stellen. Für die Breite von 4,50 m ist nur eine
Mischverkehrsfläche sinnvoll. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. Es
ist davon auszugehen, dass bei der Realisierung der Straße die für den
Straßenbau geltenden Ausführungsvorschriften eingehalten werden. 8. Senatsverwaltung für Finanzen vom
18.09.07 Hinsichtlich
dinglicher Grundstücksgeschäfte gibt es keine Bedenken. Da
die haushaltsmäßigen Auswirkungen aus den Unterlagen nicht erkennbar sind, wird
darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung des B-Plans, den Abschluss von
Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen keine finanziellen
Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, die zu nicht geplanten Belastungen
für den Haushalt Berlins führen. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 9. Gemeinsame Landesplanungsabteilung,
GL 8 vom 10.09.07 Es
wird auf das Schreiben vom 05.09.06 im Zusammenhang mit der Mitteilung der
Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB (Änderung des Planungsziels) hingewiesen.
Darin wurden die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
mitgeteilt. Der B-Planentwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV (Vorrang
vor Erneuerung und Verdichtung vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen) und
ist den Zielen der Raumordnung angepasst. Darüber
hinausgehende Hinweise zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, insbesondere zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf
verschiedenen Planungsebenen, können nicht gegeben werden, da für die
Plangebiete bisher keine raumordnerische Umweltprüfung, z. B. in einem vorlaufenden
Raumordnungsverfahren, durchgeführt worden ist. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht
erforderlich. 10. Abt. StadtUmBau, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Umwelt, UmNatU 210 vom 20.09.07 Die
Fläche ist nicht im Bodenbelastungskataster als altlastenverdächtige Fläche
enthalten, aber aufgrund der früheren Nutzung als Industriebahntrasse können
eventuelle Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden.
Bodenuntersuchungen liegen uns von dem Gebiet nicht vor. Es ist möglich, dass
der Boden erhöhte Schwermetall-, PAK oder MKW Konzentrationen aufweist. Der
Oberboden muss für die geplante Wohnnutzung überprüft werden. Die
unversiegelten Bereiche (Hausgärten u. a. Freiflächen) können nach Fertigstellung
der Häuser entsprechend Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) untersucht
werden (Oberflächenmischproben) oder es wird generell neuer Oberboden
aufgebracht. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen
bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 sowie 30-60 cm beim
Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten). Zur
Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen
Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen muss
erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Der aufzubringende
Füll-/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV erfüllen. Die
Sandkästen der Kinderspielplätze sind zur zusätzlichen Sicherheit mit
Grabesperren zu versehen. Wenn
die Untersuchungen in der Bauphase realisiert werden und die Werte der BBodSchV
eingehalten werden, gibt es gegen die geplante Nutzung keine Einwände. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich Bei
Bauanträgen wird durch das BWA die dort vorliegende Liste der
Altlastenverdachtsflächen eingesehen und gegebenenfalls das Amt für Umwelt und
Natur beteiligt. Es ist davon auszugehen, dass künftige Bauträger die
vorgenannten Empfehlungen bzw. Auflagen berücksichtigen und die
vorgeschriebenen Werte einhalten werden. 11. Abt. StadtUmBau, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Naturschutz und Landschaftsplanung UmNatNL 110 vom 17.10.2007 Es
gibt erhebliche Bedenken. Mit der Änderung der Planungsabsicht in ein
allgemeines Wohngebiet wird den Zielen aus FNP, LaPro und Landschaftsplan
XXII-L-5 Obersee/Orankesee widersprochen. Es
wird weder eine Grünfläche erhalten, noch eine naturnahe Parkanlage geschaffen,
die die Funktionen eines Verbindungsbiotops für Arten von Fauna und Flora und
einer Grünverbindung mit Aufenthaltsqualitäten erfüllt. Für die Allgemeinheit
wird lediglich durch ein Wegerecht die Möglichkeit der Durchwegung geschaffen
und auf einem 2 m breiten Pflanzstreifen soll eine Pflanzbindung erfolgen. Durch
die geplanten Festsetzungen erfolgt jedoch ein gravierender Eingriff in den
Altbaumbestand, so dass der prägende Vegetationsbestand nicht gesichert werden
kann. Dieser spielt sowohl eine erhebliche Rolle für den Biotopverbund als auch
für den Erhalt der Qualität des Landschaftsbildes. Die geplante Pflanzung von
Bäumen und Sträuchern auf einem 2 m breiten Streifen kann nicht das Bild eines
landschaftlich geprägten Grünzuges vermitteln bzw. den prägenden
Vegetationsbestand sichern, zumal die Erschließung der Baugrundstücke diesen
Pflanzstreifen queren muss. Aufgrund
der Struktur des Plangebietes ist mit dem Vorkommen besonders oder auch streng
geschützter Tierarten zu rechnen. Deshalb muss im Rahmen eines Umweltberichtes
geprüft werden, ob die Planung wegen des Zugriffs auf Lebensstätten geschützter
Arten die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berühren. Auf
bzw. vor dem Grundstück befinden sich Bäume, welche aufgrund ihrer
Stammumfänge, gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden, einen Schutzstatus
nach der BaumSchVO besitzen. Dieser geschützte Baumbestand ist nach §§ 3 und 4
BaumSchVO zu erhalten und vor Beschädigungen oder Beeinträchtigungen zu
schützen. Im Umweltbericht sind dazu Aussagen zu treffen. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Anregungen werden berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich. Die
Berücksichtigung der Anregungen entspricht dem Pkt. 1 der Stellungnahme Nr. 5
von SenStadt I E 24. 12. Abt. StadtUmBau, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, BWA H12 vom
14.09.07 1.
Seite 10, Pkt. IV.4., dritter Absatz Nach
dem ersten Satz sollte folgender Satz ergänzt werden: „Aus
diesem Grund wurde der beantragte Vorbescheid mit Bescheid Nr. 493/2003 vom
18.06.2003 negativ beschieden.“ Fachbereich
Stadtplanung: Die
Anregung wird berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich 2.
Lageplan zum Entwurf des Bebauungsplanes Korrektur
des Planes: Da mit der Neubebauung des Grundstückes Sabinensteig
21/Oberseestraße 87 der Abbruch des auf diesem Grundstück befindlichen
Garagenkomplexes erfolgte, sollte dieser auch nicht mehr im Plan dargestellt
und an dessen Stelle die Neubebauung dargestellt werden. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Anregung wird berücksichtigt. Eine Planänderung ist erforderlich. Das
Vermessungsamt wird im laufenden Planverfahren die Plangrundlage aktualisieren.
Die Anregung wird zur Berücksichtigung weitergeleitet. Ergebnis: In
Auswertung der vorgebrachten Anregungen konnten keine prinzipiell neuen
Erkenntnisse vorgebracht werden. Die Planung wird auf der Grundlage des
Bebauungsplanentwurfs zur Behördenbeteiligung weiter verfolgt. Anlage 3 Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Die
Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die
allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und
die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 03.09. bis einschließlich 04.10.2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit ist am 31.08.2007 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanvorentwurf -
Begründung 4 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden keine mündlichen Anregungen geäußert. Es ging 1 schriftliche Anregung bzw. Hinweis ein: Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
(BLN) vom 04.10.2007 Der
BLN bedauert, dass statt der ursprünglichen Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche nun ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Das
Plangebiet ist Verbindungsglied zum Landschaftsraum Nordost und damit wichtiger
Teil einer großräumigen Grünverbindung. Die Entwicklung eines zusammenhängenden
Flächenverbundes durch Bestandssicherung entsprechender Großflächen trägt
wesentlich zur Verbesserung des Stadtklimas sowie zum Biotop- und Artenschutz
bei. Die Flächensicherung zum Aufbau eines gesamtstädtischen Freiraumsystems
muss deshalb Vorrang vor Einzelinteressen haben. Laut
Lapro Berlin liegt das Gebiet im Bereich, in dem die Erhöhung der
naturhaushaltswirksamen Flächen vorgesehen ist. Die Änderung des B-Plans
widerspricht diesem Ziel ebenso wie dem Planungsziel des Landes, das auf dieser
Fläche eine überörtliche, von baulicher Nutzung frei zu haltende Grünverbindung
vorsieht. Die
Bebauung der Grünverbindung führt zu Versiegelungen naturhaushaltswirksamer
Flächen und erhöht das Defizit an öffentlich zugänglichen Grünflächen.
Insgesamt führt die Bebauung zur Abwertung des Gebietes für die Allgemeinheit. Da
die angrenzenden Grundstücke bereits bebaut sind, unterbricht eine weitere
Bebauung diese Grünverbindung dauerhaft. Deshalb lehnen die Berliner
Naturschutzverbände jegliche Bebauung dieser Flächen ab. Die
Festsetzungen, die den Erhalt des Baumbestandes sichern sollen, werden für
unabdingbar gehalten. Es werden Festsetzungen für Dach- und Fassadenbegrünung
gefordert. Ein
Pflanzstreifen von 2 m Breite zur Erhaltung der Grünverbindung wird als
unzureichend betrachtet. Es sollte ein Gutachten über die Verträglichkeit des
Bauvorhabens für die Verbindung zum Naturraum erstellt werden. Fachbereich
Stadtplanung: Die
Anregung wird z. T. berücksichtigt. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Das
ursprüngliche Ziel, die B-Planfläche als öffentliche Grünfläche festzusetzen,
konnte aufgrund fehlender Finanzmittel nicht weiter verfolgt werden. Auch nach
Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre und deren Verlängerung von 3
Jahren, die aufgrund eines Vorbescheidsantrages der NEB zur Errichtung von 6
Mehrfamilienhäusern im März 2003 erlassen wurde, standen dem Bezirk nicht die
für den Erwerb der Fläche erforderlichen Gelder zur Verfügung. Die Absicht des
Bezirkes, den B-Plan daraufhin einzustellen, wurde vom Senat nicht befürwortet.
Der B-Plan war weiter zu führen. Da
in den Bereichen an der Degner- und Suermondtstraße nach § 34 BauGB Baurecht
besteht, wäre bei einer Bebauung eine öffentliche Durchwegung auf diesen
Flächen nicht mehr durchsetzbar und demzufolge auch eine Verbindung über die
innen liegende Fläche zwischen den beiden Straßen nicht mehr möglich. Um
zumindest ein öffentliches Wegerecht mit einer Straßen begleitenden Bepflanzung
sichern zu können, wurde das Planungsziel aufgrund eines von der NEB im Jahr
2006 vorgelegten Bebauungskonzeptes, das in der Hauptsache den Bau von
1-geschossigen Wohngebäuden vorsieht, geändert. Geplant ist jetzt die
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes und einer privaten
Erschließungsstraße. Durch textliche Festsetzungen soll ein Geh- und
Radfahrrecht für die Allgemeinheit und das Anlegen eines Pflanzstreifens, der
den Eindruck eines landschaftlich geprägten Grünzuges entstehen lässt,
gesichert werden. Hinsichtlich
der Entwicklungsfähigkeit aus dem FNP und der Grünfestsetzungen wurden auch im
Rahmen der Behördenbeteiligung, die im August 2007 durchgeführt wurde, Bedenken
geäußert. Unter Einhaltung der von den Behörden genannten Forderungen wurde
aber eine Entwicklungsfähigkeit in Aussicht gestellt. Die NEB erklärte ihre
Bereitschaft, wie von den Trägern gefordert, ein Landschaftsplanungsbüro zur
Erarbeitung eines Umweltberichtes einschließlich der Erfassung der
erhaltungswürdigen Flora und Fauna und eines Eingriffsgutachtens zu beauftragen
und auf der Grundlage der Ergebnisse einen neuen Planungsentwurf zu fertigen.
Es ist davon auszugehen, dass der bisher mit 2 m festgelegte durchgehende
Pflanzstreifen, der auch von den genannten Behörden beanstandet wurde,
verbreitert, bzw. modifiziert wird. Für
die Festsetzung von Dach- und Wandbegrünungen besteht kein städtebauliches
Erfordernis, da das geplante Nutzungsmaß nicht über das bereits zuvor über § 34
BauGB zulässige Nutzungsmaß hinausgeht und die Obergrenzen gem. § 17 BauNVO
eingehalten werden. Die
Beauftragung eines Gutachtens über die Verträglichkeit des Bauvorhabens für die
Verbindung zum Naturraum ist nicht beabsichtigt, da zum Einen keine
finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stehen, zum Anderen Aussagen darüber im
Umweltbericht zu erwarten sind. Ergebnis: Als
Ergebnis der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung geäußerten Anregungen
soll das Bebauungsplanverfahren im Wesentlichen auf der bisher vorliegenden
Grundlage weiter bearbeitet werden. |
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