Drucksache - DS/1047/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-7e-1
Arbeitstitel: "Spielstraße (Teil 2)"
Verfahrensstand: Festsetzung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.10.2008 
23. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument
Anlage 2  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:


 

Das Bezirksamt hat beschlossen,

 

a)

die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes XVII-7e-1, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung aufgrund der Hinweise der zuständigen Senatsverwaltung in der Rechtskontrolle.

 

Anlage 1:  Vermerk Stapl E 4 bzgl. Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7e-1, der Begründung und des Entwurfs der Rechtsverordnung im Ergebnis der Rechtsprüfung der zuständigen Senatsverwaltung vom 13. Mai 2008

 

b)

die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-7e-1 vom 14. Dezember 2006 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, als Rechtsverordnung.

 

Anlage 2:  Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1

 

c)

mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 


 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20. September 2007 zur Drucksache Nr. DS/405/VI den Bebauungsplan XVII-7e-1 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e-1 entschieden.

 

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene Rechtskontrolle des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-7e-1 keine Beanstandungen ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplans, der Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen oder Ergänzungen erfolgten aus redaktionellen oder Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern.

 

Gemäß § 6 Absatz 5 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

 

 

Berlin, den

 


 

                                                                           

 

 

 

___________________________________          __________________________________

Emmrich                                                                 Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                           Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 13. Mai 2008
Abteilung Stadtentwicklung, - 6462 -
Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E 4

 

 

 

V E R M E R K

 

 

Betr.:      Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1

            hier: Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 32 vom 18. Dezember 2007 zur Anzeige des Bebauungsplans XVII-7e-1 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB

 

Die rechtliche Prüfung des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7e-1 durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 32 ergab – unter den nachfolgenden Voraussetzungen - keine Beanstandungen des Bebauungsplans, der damit als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wird zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten:

 

1.  Der Umweltbericht (siehe Punkte II.3.2.1.3 und II.3.2.3 sowie IV.6) ist um Ergebnisse zur Altlastenbewältigung zu ergänzen, wie auf S. 35 angemahnt und versprochen wurde. Es ist klarzustellen, dass etwaige Bodenbelastungen im Planbereich nicht der (erneut bzw. erneut im Verfahren zur Diskussion gestellten) angestrebten Nutzungsausweisung entgegenstehen. Dies ist erforderlich, da eben nicht nur der Bebauungsplan XVII-7e (hinsichtlich einzelner Festsetzungen) geändert wurde, sondern in einem Teilbereich durch einen anderen Bebauungsplan (wenn auch mit überwiegend gleichen Festsetzungen) ersetzt wird, aber auch, weil nach dem aktuellen Bodenbelastungskataster noch immer Erkundungsbedarf besteht.

 

     Im Rahmen der Stellungnahmen wurde bereits in der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebracht, dass eine Befreiung der gesamten Altlastenverdachtsfläche Nr. 6832, die im Bodenbelastungskataster unter anderem auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplans verzeichnet ist, weder für die gesamte Fläche noch für Teilflächen dokumentiert ist. Das betrifft insbesondere die Fläche des Baufeldes WA 2, für die im Bereich der ehemaligen Kfz-Instandsetzung Bodenverunreinigungen zu verzeichnen sind. Als Ergebnis der Abwägung muss dies entsprechend in der Begründung – hier im Umweltbericht – berücksichtigt werden. Diese Ergänzung fehlt noch. Wenn zudem die Begründung des festgesetzten Bebauungsplans XVII-7e zu diesem Belang herangezogen wird, besteht in der Begründung zumindest Ergänzungsbedarf. U.U., abhängig von der Erheblichkeit etwaiger noch vorhandener Bodenbelastungen, ist darzustellen, wie die für die Realisierung der beabsichtigen Wohnnutzung erforderlichen Maßnahmen gesichert werden.

 

     Sollte die Bodenbelastungsfrage doch noch nicht abschließend geklärt sein oder die erforderlichen Ergänzungen der Begründung zu einem anderen Abwägungsergebnis führen, ist der Bebauungsplan als beanstandet anzusehen und sind Plan und Begründung – nach erneutem BVV-Beschluss – erneut anzuzeigen.

 

     Nach Aussage des zuständigen Umweltamtes im Bezirk Lichtenberg wird das Grundstück Hauptstraße 7 im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nummer 6832 geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 50er Jahre durch die NVA bzw. die 1972 aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines Altlastenstandortes.

 

     Im Auftrage der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wurden in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne XVII 7d und 7e - und damit auch in den Geltungsbereichen XVII-7d-1 und XVII-7e-1 - 1993 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass auf dem Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen Verunreinigungen durch PAK und Schwermetalle vorgelegen haben. Die Mächtigkeit der Altauffüllung beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht flächendeckend untersucht. Im Grundwasser wurden auf dem angrenzenden Grundstück (Bebauungsplan XVII-7e) richtwertüberschreitende Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft nachgewiesen.

 

     Einen Konflikt zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht konstatiert und grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von einer Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen.

 

     Im Auftrage der Wasserstadt GmbH i.L. wurden fast alle Baufelder des Bebauungsplanes XVII-7e-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 m bis max. 0,70 m). Dies betrifft die geplanten und bereits hergestellten Straßenabschnitte sowie das Baufeld WA 1. Hier sind die Sanierungsmaßnahmen folglich abgeschlossen.

 

     Dies trifft nicht zu für das Baufeld WA 2 im Bereich der ehemaligen Kfz-Instandsetzung. In diesem Bereich (Gutachten BGI: BS 41, BS 45, BS 46, BS 47) wurden oberflächliche Bodenverunreinigungen (Mineralölkohlenwasserstoffe) bis 1,00 m ermittelt, die im Zuge der geplanten Tiefenenttrümmerung beseitigt werden müssen, zur Kontrolle soll nach Aussage des Umweltamtes dem Bodenabtrag eine Sohlbeprobung erfolgen.

 

     Im Auftrage der Wasserstadt GmbH i.L. wird die Tiefenenttrümmerung im 2. Quartal 2008 erfolgen. Die erforderlichen Mittel sind freigegeben worden. Ziel der anstehenden Arbeiten ist das Freilegen und der vollständige Rückbau von Bebauungsresten (Fundamente, Schächte, Kanäle u.ä.) die der Neubebauung gem. Bebauungsplan entgegenstehen. Die bauschutthaltige Auffüllung wird nur soweit erforderlich entfernt. Dieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn der Bauschuttanteil sehr hoch ist bzw. Auffälligkeiten vorhanden sind, die auf eine Belastung mit Schadstoffen, über das übliche Maß hinaus, hinweisen.

 

     Die vom Umweltamt geforderten Sohlbeprobungen können im Rahmen der anstehenden Arbeiten durchgeführt werden. Die erforderlichen Mittel sind auch hierfür vorhanden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsmaßnahmen in Kürze abgeschlossen sein werden.

 

     Damit ist hinreichend gesichert, dass Bodenverunreinigungen nicht den angestrebten Nutzungsausweisungen entgegenstehen. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich

 

     Der Hinweis des Umweltamtes, dass bei Neueinbau von Boden die Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung zu berücksichtigen, gilt unmittelbar für den Bauherrn. Der aufzubringende Füll-/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV (Vorsorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen.

 

     Unabhängig davon müssen die nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) erfüllt werden. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 cm sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten), erforderlichenfalls muss ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Da die Tiefenenttrümmerung flächendeckend mindestens 0-30 cm vorgenommen worden ist oder noch wird, ist der sensible Wirkungspfad Boden-Mensch ausgeschlossen. Da bei jeder Beräumung erforderlichenfalls und nach Erkenntnis über konkrete Auffälligkeiten vor Ort auch eine tiefere Enttrümmerung vorgenommen wird, wie dies bereits im Baufeld WA 1 mit 0,70 m erfolgt ist, ist auch sichergestellt, dass vom Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze keine Gefährdungen ausgehen können.

 

     Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung. Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sondern wasserrechtlicher Genehmigungen.

 

     Der Umweltbericht wird entsprechend der obigen Darlegungen angepasst.

 

 

2.  Der Umweltbericht Punkt II.3.1.2 ist um die Berücksichtigung der fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung – wie in der Überschrift angekündigt – zu vervollständigen, da der Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB darzulegen ist.

 

     Der Umweltbericht wird um das Wasserhaushaltsgesetz, das Berliner Wassergesetz, die Baumschutzverordnung und das Denkmalschutzgesetz mit kurzen Erläuterungen ergänzt.

 

 

3.  In den Punkten II.3.1.2, II.3.2.2.1 und II.3.2.3 ist im Umweltbericht die Abwägung zur Lärmbelastung nachvollziehbar darzulegen: Hier werden lediglich die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen genannt, aber eine diesbezügliche Abwägung bzw. Entscheidung darüber (durch den Plangeber) ist nicht nachzuvollziehen. Das ist unter Bezug auf Punkt II.4.5. der Begründung zu ergänzen.

 

     Im Abschnitt II.4.5 der Begründung waren bereits die wesentlichen Abwägungstatbestände zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse aufgeführt (Lärmschutzgrundrisse, Stellung der Baukörper/Hofgärten und passive Schallschutzmaßnahmen). Es erfolgen weitere Konkretisierungen, die auch die geänderte Ausgangslage durch die Planung der Erschließungs- und Spielstraße parallel zur Hauptstraße und den Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße berücksichtigt.

 

 

4.  Das Erfordernis der Einbeziehung des allgemeinen Wohngebiets WA 1 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 ist in der Begründung kurz zu erläutern, da für diesen Bereich kein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB begründet wurde. Der Bebauungsplan trifft die gleichen Festsetzungen, wie im am 21. Dezember 2004 festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e. Eine erneute Festsetzung wäre somit nicht erforderlich.

 

     Bei der Verfahrenseinleitung des Bebauungsplanes XVII-7e-1 wurde für den Bereich des WA 1 ebenso wie für den Bereich des WA 2 eine Verbreiterung des allgemeinen Wohngebietes angestrebt, was die Erforderlichkeit der Einbeziehung in den Geltungsbereich begründete. Im Ergebnis führte das Verfahren zwar zur Beibehaltung der Festsetzung in diesem Bereich WA 1, eine Teilung des Planes soll aber alleine aus Gründen der zügigen Verfahrensabwicklung nicht vorgenommen werden.

 

 

5.  Da der Bebauungsplan einen festgesetzten Bebauungsplan ändert bzw. ersetzt, ist der Festsetzungsvermerk auf dem Bebauungsplan um „und § 11 Abs. 1“ (AGBauGB) zu ergänzen (mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan).

 

     Da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der einen anderen (bereits rechtsgültigen) ersetzt, sind in der Plan-Unterlage auch die im Planbereich und im anschließenden 30,00 m-Umkreis festgesetzten Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien darzustellen bzw. hier (auch in der Legende) nachzutragen. Nur damit ist eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht bzw. das Erfordernis der Planung nachvollziehbar. Auch sind die Festsetzungsdaten der im Planbereich bzw. im 30,00 m-Umkreis herum festgesetzten Bebauungspläne einzutragen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan) – nicht dagegen Daten der Einleitung, der Aufhebung (gemeint: Verzicht auf Verfahrensaufstellung?) oder Bekanntmachung von Bebauungsplänen und -planentwürfen – siehe hierzu Handbuch der Verbindlichen Bauleitplanung, B5. 5 bzw. B.5.2.2 - oder bereits festgesetzte Bebauungspläne in den anderen Bezirken. Ich bitte dies im Interesse einheitlicher Plandarstellung im Lande Berlin und Lesbarkeit für den Bürger zu beachten.

 

     Der Festsetzungsvermerk wird um den Zusatz „und § 11 Abs. 1“ auf dem Plan ergänzt. Die Festsetzungsdaten der im Planbereich bzw. im 30,00 m-Umkreis herum festgesetzten Bebauungspläne wurden eingetragen. Die Übertragung der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien im 30,00 m-Umkreis wird nicht vorgenommen, weil die zusätzlichen von Hand eingetragenen Ergänzungen mit jeweiligem Änderungsvermerk die Lesbarkeit bzw. die Verständlichkeit der Planinhalte und des Festsetzungsumfanges eher behindern.

 

 

6.  Ebenso sind hinter Punkt I.2.3.1 Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e (Festsetzungen im Planbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1, Datum der Festsetzung und Bekanntmachung) zu ergänzen.

 

     Unbeanstandet bleibt (in diesem Fall) im Interesse eines zügigen Festsetzungsverfahrens der irreführende Bebauungsplantitel:

 

     Der Titel des Bebauungsplans ist unangebracht und missverständlich, da der Bebauungsplan den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e nicht im einfachen Änderungsverfahren ändert (vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 3.10), sondern im „normalen“ Verfahren - und wie auf Seite 8 der Begründung richtig ausgeführt wird - „(teilweise) ersetzt (...)“. Zwar ist dies auch eine Änderung (siehe Rechtsverordnung), aber in einem größeren Umfang. Wenn es sich um ein einfaches Änderungsverfahren (gemäß §13 BauGB und nur für Änderungen einzelner Festsetzungen, nicht für einen Teilbereich) gehandelt hätte, wären die Änderungsfestsetzungen auf ihren tatsächlichen Umfang beschränkt, während hier vollständige Wiederholungen erfolgen. Daher sollte im Titel nicht der Zusatz „… zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e ...“ erscheinen. Ich empfehle, diesen Zusatz zur Vermeidung von Missverständnissen redaktionell zu streichen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Auswirkungen auf die nötige Anstoßwirkung in der Öffentlichkeit ergeben sich daraus nicht, insofern ist der derzeitige Titel nicht zu beanstanden.

 

     Im Kapitel „Planerische Ausgangssituation“ werden hinter Punkt I.2.3.1 kurze Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e ergänzt.

 

     Im Titel wird der Zusatz „… zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e ...“ redaktionell gestrichen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan).

 

 

Die Rechtsverordnung ist zu ändern: Zum Einen wird das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch falsch zitiert (zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), zum Anderen ist die Präambel um „und § 11 Abs. 1 AGBauGB“ zu ergänzen, und zum Dritten ist § 1 der Rechtsverordnung zu überarbeiten, da der Bebauungsplan XVII-7e-1 den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e ändert („Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans … vom … . (GVBl. …) festgesetzten Bebauungsplan.“) Zudem ist § 4 Abs. 1 Nr. 4 den derzeit geltenden Rechtsvorschriften anzupassen („ … in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren …“).

 

Die Rechtsverordnung wird entsprechend den Hinweisen geändert.

 

 

Des Weiteren wird um die Berücksichtigung der folgenden ergänzenden Hinweise zum Plan zur Begründung gebeten:

 

Zum Plan:

a.   Im Interesse einer einheitlichen Darstellung der Bebauungspläne im Land Berlin sollte – wie in den übrigen Bezirken auch, bereits seit ca. einem Jahrzehnt – auf die Darstellung des FNP–Ausschnitts und seiner Zeichenerklärung verzichtet werden. Eine Streichung als redaktionelle Berichtigung (mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan) wäre zu begrüßen.

 

     Einen diesbezüglichen Hinweis hatten Sie i.Ü. bereits im Anzeigeverfahren mit Schreiben SenStadt IIC 35-6142/XVII-7e/Anlage vom 29. November 2004 erhalten. Die Generalisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans hat einen optischen Planvergleich entbehrlich gemacht; zudem spielt der FNP für die Anwendung des Bebauungsplans im nachfolgenden Vollzug keine Rolle, so dass eine dauerhafte Gegenüberstellung auf dem Plandokument nicht vonnöten ist. Die Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB in der Begründung nachgewiesen (Vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 5.1).

 

     Die Reduzierung der Legende zum Bebauungsplan ist im Gegensatz dazu im Rahmen der einheitlichen Darstellung in Berlin noch nicht vereinbart.

 

     Entsprechend der einheitlichen Verfahrenspraxis im Bezirk Lichtenberg wird eine Streichung des FNP nicht vorgenommen. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ergänzung und Vervollständigung der Legende erfolgt ebenfalls nicht, da dies nicht zur Klarheit des Planbildes beitragen würde und einen nicht zu begründenden zeichnerischen Aufwand für den Originalplan nach sich ziehen würde.

 

 

b.   Die Übersichtskarte, die als Korrektur auf den Plan geklebt wurde und sich im Übrigen ablöst, ist wieder zu befestigen und der Aufkleber zu siegeln.

 

     Der Hinweis wird berücksichtigt.

 

 

Zur Begründung:

c.    Unter Punkt I.2.1 ist die Darlegung nicht nachvollziehbar, warum die Einbeziehung der Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 27-38 und 41 bis 47 mit einer Erweiterung der Abbiegespur begründet wird, aber eben diese hier im Bebauungsplan reduziert wird. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zur Darlegung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans (Punkt II.3.1.1) und zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e, der diese Teilflächen bereits in seinem räumlichen Geltungsbereich erfasste.

 

     Die geforderte Klarstellung ist in der Begründung erfolgt.

 

 

d.   Zu den Punkten II.3.1.1 oder 4.2 sollte ist zur Ausweisung WA 3 unbedingt klargestellt werden, dass das angrenzende Wohngebiet sich aus den gesetzlichen Bedingungen des § 34 BauGB ergibt und nicht als solches planungsrechtlich festgesetzt ist.

 

     Die geforderte Klarstellung ist in der Begründung erfolgt.

 

 

e.   In den Punkten II.3.1.1 oder 4.2 ist zu Ausweisung überbaubarer Grundstücksflächen zu ergänzen, dass diese in flächenmäßiger Ausweisung festgesetzt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einer flächenmäßigen Ausweisung – wie hier beabsichtigt – in der Regel die Bauweise festzusetzen ist (vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, A 7.5). Das Erfordernis ergäbe sich aus der nachfolgend in der Begründung dargelegten städtebaulichen Konzeption der geschlossenen Wohnhöfe entlang der Hauptstraße unter Punkt II.4.5. Ich gehe davon aus, dass die Ausweisung der Bauweise (d.h. Regelung der Bebauung an Grundstücksgrenzen) nicht beabsichtigt ist, da noch keine Grundstücksgrenzen innerhalb der Baublöcke bestehen.

 

     Die Ergänzung ist in der Begründung vorgenommen worden.

 

 

f.      Punkt II.3.2.3: Bezüglich der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird in der Begründung falsch davon ausgegangen, dass zwischen Hauptstraße und Erschließungsstraße eine Grünfläche festgesetzt wird. Das entspricht nicht der Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche und ist zu ändern.

 

     Zudem sollte klarstellend ergänzt werden, dass gegenüber dem geltenden Planungsrecht kein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt.

 

     Die Begründung wurde überarbeitet. Es erfolgte eine Klarstellung, dass es sich nicht um eine (festgesetzte) Grünfläche handelt, sondern um einen Grünstreifen innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche.

 

 

g.   Unter Punkt II.4.1 (sowie an weiteren Stellen in der Begründung) sollten die Aussagen zum FNP aktualisiert werden (vgl. auch Seite 4 der Begründung). Maßgeblich ist der FNP in der Fassung der Neubekanntmachung 2004 (Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233)).

 

     Die Aussagen zum FNP wurden aktualisiert.

 

 

h.    Zum Punkt II.4.2: Die Rechtsgrundlage zur 3. TF ist zu korrigieren - § 9 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO, da die Regelung nicht überbaubare Grundstücksflächen betrifft und Regelungen diesbezügliche ihre Rechtsgrundlage in § 23 BauNVO haben.

 

     Die geforderte Korrektur wurde vorgenommen, allerdings handelt es sich nicht um § 9 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO, sondern um § 9 Abs. 1 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO.

 

 

i.      S. 28: Zum Ausgleich durch Kompensation sollte klarstellend ergänzt werden, dass nicht nur der beabsichtigte Umgang mit dem Niederschlagswasser ohne Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt wurde, sondern, dass eine Festsetzung im Bebauungsplan rechtlich auch nicht möglich gewesen wäre.

 

     Die Klarstellung ist vorgenommen worden.

 

 

j.      Zum Punkt II.4.3. ist klarzustellen, dass Stellplätze grundsätzlich auf den Baugrundstücken herzustellenden sind. Eine Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen – hier für den ruhenden Verkehr - ist nicht zulässig. Kfz-Abstellplätze in öffentlichen Straßen heißen im Übrigen zur Unterscheidung: „Parkstände“.

 

     Die Hinweise sind in der Begründung umgesetzt worden.

 

 

k.    Zum Punkt II.4.5/zur 7. TF. gehe ich davon aus, dass gemeint ist, dass über nicht überbauten Tiefgaragen keine Wege in wasserdurchlässiger Form anzulegen sind. Der letzte Satz der TF sollte unter 4.5 kurz erläutert werden.

 

     Die Erläuterung ist vorgenommen und die Begründung ergänzt worden.

 

 

l.      Die unter Punkt II.4.5 erfolgte Abwägung zum Lärm ist in sich widersprüchlich. Zum Einen wird die im Gutachten empfohlene Maßnahme der geschlossenen Wohnhöfe begründet und zum Anderen zugleich dargelegt, dass eine vollständig geschlossene Blockrandbebauung entlang der Hauptstraße eine Barrierewirkung zur Folge hätte und nicht dem städtebaulichen Konzept entspreche. Das ist klarer zu stellen.

 

     In der Begründung wurden missverständliche Formulierungen bereinigt und ergänzende Erläuterungen vorgenommen. Einen Einfluss auf die Abwägung hat dies nicht.

 

 

Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin – hier, dass die Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung die Letztendscheidung im Bebauungsplanverfahren darstellt – empfehle ich wegen der zahlreichen erforderlichen, wenn auch kleineren Änderungen die überarbeitete Begründung der BVV zumindest in geeigneter Weise vor Festsetzung zur Kenntnis zu geben oder zur Sicherheit einen erneuten BVV-Beschluss einzuholen (siehe aber auch unter 1.).

 

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin wird das Abwägungsergebnis der BVV erneut zur Kenntnis gegeben.

 

                                                                                                                                , den 13. Mai 2008

 

 

 

V

1.  BzStR StadtBauUm  zK

 

  Stapl AL      zK

 

  Stapl E vorab    zK

 

2.  Kopie an  Wasserstadt GmbH i.L.

    BSM mbH

 

3.  ZdA 6142/XVII-7e-1, Verfahrensakte

 

 

 

T:\Stadtplanungsamt\01 Arbeitsgruppen\Gruppe_E\Stapl E 4\Bebauungspläne\XVII-7e-1\Vm Stapl E4, XVII-7e-1 zur Rechtsprüfung Anz.SenStadt 13.05.08.doc

Stapl E4

Erstelldatum 08.04.2008 14:08:00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 15. April 2008
Abteilung Stadtentwicklung, - 6462 -
Bau, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E 4

 

 

 

 

 

 

V E R M E R K

 

 

Betr.:      Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1

     hier:           Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB

 

 

·      Der 19.767 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 liegt innerhalb der ehemaligen, förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht". Der zur Hauptstraße hin orientierte Teilbereich des am 21. Dezember 2004 festgesetzten Bebauungsplans XVII-7e wird durch den Bebauungsplan XVII-7e-1 in seinem Geltungsbereich ersetzt. Das Planungserfordernis entstand, weil nach einer Überarbeitung des Erschließungskonzepts/städtebaulichen Konzepts zur Ermöglichung eigentumsorientierter Bauformen eine Ausdehnung des Wohngebietes WA 2 im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche erforderlich wurde und dies die Grundzüge der Planung berührte. Statt Straßenverkehrsfläche sollen nunmehr dem Wohngebiet WA 2 zugeordnete Vorgärten mit privaten Stellplätzen in einer Breite von 5,50 m entstehen. Die Erschließung soll analog der geplanten Situation im nordwestlich angrenzenden Wohnquartier über eine parallel zur Hauptstraße verlaufende Erschließung und Spielstraße erfolgen. Dieser Konzeption war eine Änderung der verkehrspolitischen Prämisse durch den Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße vorausgegangen.

 

·      Die Grundstücke Hauptstraße 27-38 und 41 bis 47 wurden im Bebauungsplan XVII-7e auf Grund der notwendigen Erweiterung der Hauptstraße zur Herstellung einer Abbiegespur in geringfügigem Umfang in den Geltungsbereich mit einbezogen. Die Festsetzung von Straßenverkehrsfläche war im Zuge der fortgeführten Planungen nur in einem geringeren Umfang erforderlich, als wie im festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e erfolgt. Aufgrund der Einbeziehung der Grundstückstreifen in die Planung wurde die festgesetzte Straßenverkehrsfläche durch einen Streifen Gewerbegebiet (28,00 m²) bzw. allgemeines Wohngebiet (45,00 m²) – entsprechend der ausgeübten Nutzung – ersetzt. In der Flächenbilanz stehen im Bebauungsplan XVII-7e-1 55,2 % Straßenverkehrsfläche etwa 45 % Wohngebiet (allgemeines Wohngebiet) gegenüber.

 

·      Die übrigen Inhalte des Bebauungsplans XVII-7e, etwa hinsichtlich der Art der Nutzung allgemeines Wohngebiet, der Gebäudekonstellation als viergeschossige zur Hauptstraße geschlossene Bebauung und des Straßenrasters der Quartiersstraßen, wurden beibehalten. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die planerische Bewältigung der Lärmbelastung, die von der Hauptstraße ausgeht, ist insbesondere die geschlossenen Baustruktur in den jeweiligen Baugebieten, die möglichst geringe Öffnung zwischen den Baukörpern in den Einmündungsbereichen der Quartiersstraßen sowie die Festsetzung von Grundrissen, die einen ruhigen (Schlaf) Raum garantieren, erneut festgesetzt worden.

 

·      Hinsichtlich der Umweltbelange ist durch die städtebauliche Neuordnung des ehemaligen Bundeswehrstandortes bzw. die Wiedernutzung der nach Abriss des Gebäudebestandes brachliegenden Flächen im Ergebnis festzustellen, dass durch die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e-1 in Bezug auf alle Schutzgüter keine Verschlechterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bzw. des Ortsbildes bewirkt wird. Dies ist bedingt durch die Vornutzung des Gebietes mit einem hohen Versiegelungsgrad und mit nur als „eingeschränkt“ zu wertenden Lebensraumfunktion der gärtnerisch angelegten Flächen. Die Neuordnung und Bebauung des Gebiets mit homogenen Baustrukturen und neugestalteten Freiräumen stellt hingegen eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes dar. Die unter Denkmalschutz befindliche historische Einfriedung (Zaunanlage des ehemaligen Waisenhauses Rummelsburg) an der Hauptstraße wird erhalten.

 

·      Die Böden sind insgesamt als „sehr stark im Bodenaufbau verändert“ zu bezeichnen. Für das Grundstück Hauptstraße 7 besteht aufgrund der militärischen Vornutzung durch die NVA bzw. die ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und von 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr der Verdacht eines Altlastenstandortes. Konkrete Gefahren gehen von den festgestellten Verunreinigungen jedoch nicht aus. Einen Konflikt zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht festgestellt. Grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen wurden nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von der Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen. Im Auftrage der Wasserstadt GmbH i.L. wurden das Baufeld WA 1 und fast alle Straßenabschnitte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-7e-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 bis max. 0,70 m). Für die verbleibenden Flächen im WA 2      (ehemalige Kfz-Instandsetzung) ist die Tiefenenttrümmerung sichergestellt. Es wird dadurch auch dafür Sorge getragen, dass Gefährdungen von Menschen durch Bodenverunreinigungen über den Wirkungspfad Boden-Mensch sowie Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten) ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung. Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sondern wasserrechtlicher Genehmigungen.

 

·      Der Baumbestand, der sich schwerpunktmäßig parallel zur Hauptstraße befindet, ist zum überwiegenden Teil nach der Baumschutzverordnung Berlins geschützt. Durch die Bauvorhaben gehen zusätzlich zu den bereits erteilten Fällgenehmigungen, maximal 15 weitere Bäume im Bereich der zukünftigen Gebäude oder Straßen verloren. In Abhängigkeit von der konkreten Querschnittsgestaltung der Verkehrsflächen und der Bebauung der Baufelder kann sich die Anzahl der Baumverluste entsprechend reduzieren. Als Eingriffsausgleich für die verbleibenden Baumverluste sind Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzverordnung vorzunehmen.

 

·      Mit Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße und der nunmehr verfolgten Planung einer vorgelagerten Erschließungs- und Spielstraße sind positive umweltbezogene Effekte verbunden. So kann von einem deutlich geminderten zukünftigen Durchgangsverkehr und daraus resultierender geringerer Lärmbelastung ausgegangen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Luftbelastung. Mit der Ausbildung eines Grünstreifens innerhalb der Spielstraße kann ein großer Teil der Bäume parallel zur Hauptstraße erhalten werden. Da es durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7e-1 zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird, kann auf ein systematisches und regelmäßiges Monitoring verzichtet werden.

 

·      Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war u. a. ein Verzicht auf eine Bebauung aus ökologischen Gründen bzw. mangels Wohnungsbedarfs sowie die vorrangige Wahrung der biologische Vielfalt als Planungsalternative angeregt worden. Dies kam jedoch aufgrund bereits bestehender Baurechte, der Zielstellung des Flächennutzungsplans und der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines innerstädtischen Wohnungsangebots und der nur mit einer Bebauung erreichbaren Immissionsabschirmung als Planungsalternative nicht in Betracht. Die Bebauung der Flächen befördert einen gesamtstädtisch relevanten sparsamen Umgang mit Grund und Boden und damit eine nachhaltige Stadtentwicklung. Ebenso konnte dem Vorschlag zur Vergrößerung der Grünflächen und ihre naturnahe Gestaltung an der Hauptstraße nicht gefolgt werden, da die Nutzungsqualität von Freiflächen in den lärmabgewandten Hofbereichen deutlich höher bewertet wurde als diejenigen die zur Hauptstraße hin orientiert wären und das Erschließungserfordernis einer naturnahem Gestaltung entgegen gestanden hätte.

 

·      Die Befürchtung, dass die Zulässigkeit eines Vortretens von Treppen vor die Baugrenzen dem Ziel des barrierefreien Zugangs zu Wohnungen entgegen stehen, wurde nicht geteilt, da unabhängig von der Zulässigkeit vortretender Treppen baulich ein barrierefreier Zugang zum Gebäude hergestellt werden kann. Auch konnte die Auffassung einer mangelhaften Versorgung der Bewohner mit öffentlichen, wohnungsnahen Grünflächen nicht geteilt werden, da durch die bereits hergestellten öffentlichen Grünflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet eine ausreichende wohnungsnahe Freiflächenversorgung gewährleistet ist. Das bestehende Defizit an Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen im betreffenden Sozialraum wird außerhalb des Geltungsbereiches durch das fußläufig vom Plangebiet aus erreichbare Jugendfreizeitschiff mit einer ausreichenden Kapazität von 120 Plätzen gemindert.

 

·      Der Forderung nach einer Untersuchung von geschützten Arten wurde nicht entsprochen, weil aufgrund der vorhandenen Vegetationsstruktur und der hohen Störintensität durch den Baustellenbetrieb Vorkommen geschützter Arten wie z.B. von bodenbrütenden Vogelarten nicht zu erwarten waren.

 

·      Die Beteiligung der Öffentlichkeit hatte keine schriftlichen Stellungnahmen zur Folge, so dass insgesamt aus den durchgeführten Verfahrensschritten keine Änderungen des Bebauungsplanes hervorgegangen sind.

 

, 15. April 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

7

 

Begründung

zum Bebauungsplan XVII-7e-1

 

für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47

sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg

 

unmaßstäblich

 
Bebauungsplan XVII-7e-1

 

 

 

 

 

 

A.   Begründung ................................................................................................................

3

 

 

I.   Planungsgegenstand .....................................................................................................

3

     1.  Veranlassung und Erforderlichkeit ............................................................................

3

     2.  Plangebiet .................................................................................................................

4

          2.1   Geltungsbereich .................................................................................................

4

          2.2   Bestand ..............................................................................................................

4

          2.3   Planerische Ausgangssituation ..........................................................................

5

                 2.3.1     Flächennutzungsplan .............................................................................

5

                 2.3.2     Rahmenplan/städtebauliches Programm ................................................

5

                 2.3.3     Bereichsentwicklungsplanung .................................................................

5

                 2.3.4     StEP Wohnen .........................................................................................

5

                 2.3.5     StEP Zentren ...........................................................................................

5

                 2.3.6     StEP Verkehr ...........................................................................................

6

                 2.3.7     Festgesetzter Bebauungsplan XVII-7e …………………………………….

6

 

 

II. Planinhalt  ......................................................................................................................

7

     1.  Entwicklung der Planungsüberlegungen ...................................................................

7

     2.  Intentionen des Planes ..............................................................................................

7

     3.  Umweltbericht ...............................................................................................………..

9

          3.1   Einleitung ...........................................................................................................

9

                 3.1.1     Inhalte und Ziele des Bebauungsplans ...................................................

9

                 3.1.2     Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung ...............................

 

9

          3.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ....................................

13

                 3.2.1    Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes ...........................

13

                            3.2.1.1     Schutzgut Mensch .....................................................................

13

                            3.2.1.2     Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................

13

                            3.2.1.3     Schutzgut Boden und Grundwasser ..........................................

14

                            3.2.1.4     Schutzgut Klima und Lufthygiene ..............................................

15

                            3.2.1.5     Schutzgut Ortsbild .....................................................................

16

                            3.2.1.6     Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter ...................................

16

                 3.2.2    Auswirkungen der Planung auf die Umwelt bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung ..................................………………….

 

16

                            3.2.2.1     Schutzgut Mensch .....................................................................

17

                            3.2.2.2     Schutzgut Tiere und Pflanzen ...................................................

17

                            3.2.2.3     Schutzgut Boden und Grundwasser ..........................................

18

                            3.2.2.4     Schutzgut Klima und Lufthygiene ..............................................

20

                            3.2.2.5     Schutzgut Ortsbild .....................................................................

21

                            3.2.2.6     Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter ...................................

21

                            3.2.2.7     Wechselwirkungen ....................................................................

21

                 3.2.3    Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen ......................................................

 

21

                  3.2.4    In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten..................

23

          3.3  Zusätzliche Angaben ..........................................................................................

24

 

 

                 3.3.1    Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung, Hinweise auf weiteren Untersuchungsbedarf .........................................................

 

24

                 3.3.2    Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ...

24

                 3.3.3    Allgemein verständliche Zusammenfassung ……....................................

25

 

 

     4.  Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen ......

26

          4.1   Grundzüge der Abwägung .................................................................................

26

          4.2   Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen ............

26

          4.3   Flächen für Stellplätze ........................................................................................

31

          4.4   Straßenverkehrsflächen .....................................................................................

31

          4.5   Festsetzungen zum Schutz der Umwelt …………………….................................

31

          4.6   Flächenbilanz .....................................................................................................

33

 

 

III.       Auswirkungen des Bebauungsplanes ............................................................................

34

     1.  Stadtplanerische Auswirkungen ................................................................................

34

     2.  Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und Grünflächen ......................................................................................................................

 

35

     3.  Auswirkungen auf die Umwelt ...................................................................................

35

     4.  Soziale Auswirkungen ...............................................................................................

35

     5.  Planungsrechtliche Auswirkungen ............................................................................

35

 

 

IV.     Verfahren ......................................................................................................................

36

 

 

 

B. Rechtsgrundlagen …...................................................................................................

44

 

 

C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit .............................

45

 

 

D. Anhang .........................................................................................................................

46

     Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................

46

     Quellenverzeichnis .........................................................................................................

47

     Tabellenverzeichnis ......................................................................................................

49

     Verzeichnis der textlichen Festsetzungen .....................................................................

50

 

 

 


A.  Begründung

 

I.   Planungsgegenstand

 

     1.  Veranlassung und Erforderlichkeit

 

          Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 war Teil der förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht" (Senatsbeschluss Nr. 4456/94 vom 15. März 1994, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 17 vom 26. April 1994).

 

          Gemäß § 166 Absatz 1 BauGB hat die Gemeinde für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche Neuordnung und Bebauung im Geltungsbereich schaffen. Zur Absicherung der besonderen städtebaurechtlichen Maßnahmen durch eine verbindliche Bauleitplanung wurde am 21. Dezember 2004 der Bebauungsplans XVII-7e festgesetzt (GVBl. Nr. 2 vom 7. Januar 2005, S. 10).

 

          Nach Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e erfolgte eine Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes, das in Entsprechung der baulichen Struktur im übrigen Plangebiet auch zwischen der Hauptstraße und der Straße An der Bucht eine mehrgeschossige und eigentumsorientierte Bebauungsform vorsieht. Dieser Nutzungsstruktur entsprechend sollten zur Hauptstraße hin orientierte private Vorgärten ursprünglich im Gesamtverlauf der Hauptstraße zwischen Emma-Ihrer-Straße und Hildegard-Marcusson-Straße angelegt werden. Zudem sollte die Erschließung des Quartiers über eine parallel zur Hauptstraße verlaufende und mit einem gestalteten Grünstreifen versehene Erschließungsstraße erfolgen. Dies begründet die Einbeziehung aller unmittelbar an der Hauptstraße gelegenen Wohnblöcke zwischen den genannten Straßen in die neu aufgestellten Bebauungsplanverfahren: Im Falle des Bebauungsplanes XVII-7e-1 sind dies die Wohnbaublöcke WA 1 und WA 2.

 

          Die Anlage von privaten Vorgärten hat die Zuordnung zum Allgemeinen Wohngebiet im hierfür vorgesehenen Umfang zur Folge, bzw. entspricht nicht dem geltenden Planungsrecht des Bebauungsplanes XVII-7e, der öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt hatte. Da durch die Änderungen der Planung die Grundzüge der Planung berührt sind, bedarf es der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur teilweisen Ersetzung des Bebauungsplans XVII-7e.

 

          Die Grundstücke Hauptstraße 27-38 und 41 bis 47 wurden im Bebauungsplan XVII-7e auf Grund der notwendigen Erweiterung der Hauptstraße zur Herstellung einer Abbiegespur in geringem Umfang in den Geltungsbereich mit einbezogen. Da die Festsetzung von Straßenverkehrsfläche jedoch in geringerem Umfang erforderlich ist als im festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e ist die Einbeziehung der Grundstückstreifen weiterhin erforderlich, um an dieser Stelle ebenfalls die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e zu ersetzen.

 

          Das Bezirksamt hat am 30. August 2005 die Aufstellung des Bebauungsplans XVII-7e-1 beschlossen (BA-Beschluss Nr. 218/05).

 


     2.  Plangebiet

 

          2.1   Geltungsbereich

 

                 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 befindet sich zwischen der Hauptstraße, der Hildegard-Marcusson-Straße, der Straße An der Bucht und dem Alice-und-Hella-Hirsch-Ring im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg. Das 2,0 ha große Plangebiet umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Hauptstraße 7. Die Grundstücke Hauptstraße 27-38 und 41 bis 47 werden in geringem Umfang in den Geltungsbereich mit einbezogen.

 

 

          2.2   Bestand

 

                 Bebauung

 

                 Das Plangebiet ist durch brachliegende Flächen des ehemaligen Städtischen Friedrichs-Waisenhauses geprägt. Die Flächen wurden nach dem zweiten Weltkrieg bis 1990 von den Grenztruppen der DDR übernommen und nach der Herstellung der Einheit Deutschlands bis 1994 von der Bundeswehr genutzt. Ehemals vorhandener Gebäudebestand wurde durch den städtischen Entwicklungsträger rückgebaut.

 

 

                 Erschließung

 

                 Das Plangebiet ist durch die Hauptstraße erschlossen. Es besteht eine ÖPNV-Anbindung durch den in 5 bis 10 Minuten Fußwegentfernung befindlichen S-Bahnhof "Berlin-Rummelsburg", eine die Hauptstraße befahrende Tram mit einer Haltestelle direkt vor dem Grundstück Hauptstraße 7 und eine Buslinie (zur Zeit: Tram Linie 21, Bus-Linie 194).

 

 

                 Geologie, Baugrund

 

                 Das Plangebiet liegt inmitten des Warschauer-Berliner-Urstromtals, dessen Oberfläche von Ablagerungen der Weichsel-Eiszeit und der Nacheiszeit gebildet ist. Das Relief ist zum Rummelsburger See hin leicht geneigt. Die Geländeoberfläche steigt von der Straße An der Bucht mit ca. 34,75 m ü. NHN bis zur Hauptstraße auf ca. 35,0 m ü. NHN an. Die Baugrundkarte von Berlin (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, 1970) gibt tragfähigen Baugrund für normale Belastungen in einer Tiefe von 2,00-3,00 m an.

 

 

                 Technische Infrastruktur

 

                 Die Hauptstraße ist mit allen stadttechnischen Versorgungsmedien belegt.

 

 

                 Eigentumsverhältnisse

 

                 Das Grundstück Hauptstraße 7 befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Die Grundstücke Hauptstraße 27-38 und 41 bis 47 sind im Privateigentum.

 

 

 

 

          2.3   Planerische Ausgangssituation

 

                 2.3.1     Flächennutzungsplan

 

                            Der Flächennutzungsplan von Berlin (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004, ABl. S. 95, zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (Amtsblatt S. 3292)  stellt für den Bereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 folgendes dar:

 

·       eine Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ von über 1,5,

 

·       die Hauptstraße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße,

 

·       einen Hinweis auf schadstoffbelastete Böden sowie

 

·       eine Kennzeichnung als Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

 

 

                 2.3.2     Rahmenplan/ städtebauliches Programm

 

                            Der Rahmenplan mit Stand von 02/94, der Bestandteil der Rechtsverordnung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich ist, trifft für den Bereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 folgende Aussagen:

 

·       eine gemischte Baufläche (M1, Dienstleistung) mit einer GFZ bis 3,0; sechs bis zwölf Geschosse (straßenbegleitend),

 

·       ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GFZ bis 2,0; vier bis acht Geschosse (südwestlich an das M1 Gebiet angrenzend),

 

·       eine Erschließungsstraße und

 

·       die Hauptstraße als Hauptverkehrsstraße.

 

 

                 2.3.3     Bereichsentwicklungsplanung

 

                            Die Bereichsentwicklungsplanung „Alt-Lichtenberg“ vom Juli 2004 (aktualisiert Mai 2005) entspricht für den Bereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 im Wesentlichen den Aussagen des Rahmenplanes: Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ von über 1,5, Hauptstraße als öffentliche Hauptverkehrsstraße mit Straßenbahntrasse und eine innere Quartierserschließung über sonstige Straßen.

 

 

                 2.3.4     StEP Wohnen

 

                            Der vom Senat von Berlin am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“ sieht den Bereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 als einen prioritären Raum für Neubauentwicklung vor.

 

 

                 2.3.5     StEP Zentren

 

                            Das zum Plangebiet nächstgelegene Hauptzentrum befindet sich in der Frankfurter Allee. Nähergelegen sind die Ortsteilzentren in der Weitlingstraße im Bezirk Lichtenberg und in der Elsenstraße im Bezirk Treptow-Köpenick.

 

 

                 2.3.6     StEP Verkehr

 

                            Der vom Senat von Berlin am 08. Juli 2003 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Verkehr“ stellt den Straßenzug Hauptstraße/ Köpenicker Chaussee in der Bestandsbeschreibung für das Jahr 2002 und der Planung für das Jahr 2015 als Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h dar. Weiterhin ist die Straßenbahn auch in der Planung für das Jahr 2015 vorgesehen.

 

 

                 2.3.7     Festgesetzter Bebauungsplan XVII-7e

 

                            Der am 21. Dezember 2004 festgesetzte Bebauungsplan XVII-7e (GVBl. Nr. 2 vom 07. Januar 2005, S. 10) hat entlang des Rummelsburger Sees eine öffentliche Parkanlage als Bestandteil des Ufergrünzuges und zwischen dieser und der Hauptstraße eine viergeschossige Wohnbebauung (allgemeines Wohngebiet) in Verbindung mit einem dem städtebaulichen Konzept folgenden Straßenraster festgesetzt. Der ehemals sogenannte „Schmuckplatz“ (Medaillonplatz) wird zudem als öffentliche Parkanlage gesichert. Die Blockstruktur hat überwiegend einen Bezug zur Wasserfläche (Zeilen). Die an der Hauptstraße unmittelbar gelegenen Baufelder WA 1 und WA 2 ermöglichen die Ausbildung eines Baukörpers mit geschlossener Front zur Hauptstraße. Das Erschließungssystem des Quartiers besteht im Wesentlichen aus rechtwinklig zur Hauptstraße verlaufenden Quartiersstraßen und zweier parallel zur Hauptstraße verlaufenden Verbindungsstraßen. Zur Verbreiterung der Hauptstraße war ein Straßenraum von etwa 45 m vorgesehen; am WA 1 und WA 2 verlaufen die Straßenbegrenzungslinien der Hauptstraße unmittelbar an den Baugrenzen.

 


II. Planinhalt

 

     1.  Entwicklung der Planungsüberlegungen

 

          Ende 1992 wurde für den gesamten Entwicklungsbereich ein international besetztes Bewerber- und Gutachterverfahren durchgeführt. Die daraus hervorgegangene städtebauliche Collage des Architekten Klaus Theo Brenner und des Landschaftsplaners Karl Thomanek bildet die Grundlage des städtebaulichen Konzepts für die Rummelsburger Bucht. Der daraufhin im Juni 1993 erstellte Masterplan enthält als städtebauliches Programm Wohnungen für ca. 12.000 bis 15.000 Einwohner, Arbeitsstätten für ca. 12.000 Beschäftigte sowie technische und soziale Infrastruktur. Dieses Programm bildet die Grundlage für den städtebaulichen Entwurf der Bebauungspläne XVII-5a, b und c (Projekt „Rummelsburg I (West)“) sowie XVII-7d und -7e (Projekt „Rummelsburg II (Ost)“).

 

          Für das Projekt „Rummelsburg II (Ost)“ und damit auch für den Bebauungsplan XVII-7e wurden die städtebaulichen Ziele im Laufe des Verfahrens modifiziert, wobei insbesondere auf den seeorientierten Baufeldern eine Abkehr vom Konzept des verdichteten Geschosswohnungsbaus hin zu einer mehrgeschossigen Reihenhausbebauung mit reduzierter baulicher Dichte erfolgte. Der Bebauungsplan XVII-7e wurde am 21. Dezember 2004 (GVBl. Nr. 2 vom 07. Januar 2005, S. 10) festgesetzt.

 

          Die am Bedarf des mehrgeschossigen städtischen Reihenhauses orientierten Ausweisungen für die Baufelder südlich der Straße An der Bucht entsprechen der Nachfrage des Wohnungsmarkts und führten zu einer zügigen baulichen Entwicklung. Bezüglich der Baufelder an der Hauptstraße stehen das Verkehrsaufkommen auf der Hauptstraße und fehlende Vorgartenbereiche einer dem übrigen Quartier entsprechenden baulichen Entwicklung entgegen.

 

          Dieser Situation Rechnung tragend, wurde für diese Baufelder ein Erschließungskonzept entwickelt, das in Fortsetzung der nordwestlich angrenzend bereits bestehenden Erschließungsstraße parallel zur Hauptstraße eine verkehrsberuhigte Wohnstraße vorsieht. Zwischen dieser Erschließungsstraße und der Hauptstraße soll sich ein Grünstreifen mit bestehenden Bäumen und Versickerungsmulden anschließen, der zusammen mit der dort vorhandenen denkmalgeschützten Zaunanlage eine räumliche Abgrenzung zur Hauptstraße bildet. Den durch diese Straße erschlossenen Baufeldern sollen Vorgartenbereiche unterschiedlicher Tiefe zugeordnet werden, wodurch sowohl die städtebauliche Struktur des übrigen Stadtquartiers aufgenommen wird, als auch ein verschwenkter Verlauf der Erschließungsstraße erreicht werden soll. Die Planung für die verkehrsberuhigte Wohnstraße und die Vorgartenbereiche sind im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert worden. Dabei sollte zum einen die Gesamtgestaltung abwechslungsreich vorgenommen werden, so dass eine individuelle Lösung für jeden Wohnblock bzw. dessen Vorgartenbereich gefunden werden sollte. Zum anderen war ein wichtiges Entwurfskriterium, dass die dem Wohngebiet vorgelagerte Erschließungsstraße im Sinne der Verkehrsberuhigung und aus Sicherheitsaspekten nicht geradlinig durchgebunden werden sollte. Insbesondere Letzteres hat im Ergebnis dazu geführt, dass auf einen Vorgartenbereich vor dem Wohnblock WA 1 verzichtet worden ist, damit ein Verschwenken der Straße vor dem WA 1 möglich ist bzw. eine geradlinige Durchbindung verhindert wird.

 

 

     2.  Intentionen des Planes

 

          Der Bebauungsplan XVII-7e-1 dient der planungsrechtlichen Sicherung der Entwicklungsziele der inzwischen aufgehobenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht“. Zur Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln sowie das gesamte Gebiet der Rummelsburger Bucht städtebaulich neu zu ordnen und aufzuwerten. Ziel ist der Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen.

 

          Der Bebauungsplan XVII-7e-1 soll die folgenden städtebaulichen Ziele sichern:

 

·       die Neuordnung eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes,

 

·       die Sicherung einer kompakten bis zu viergeschossigen Wohnbebauung mit Vorgärten,

 

·       die Sicherung einer Erschließungsstraße parallel zur bestehenden Hauptstraße sowie

 

·       die Sicherung der inneren Erschließung.


     3.  Umweltbericht

 

          3.1   Einleitung

 

                 3.1.1     Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

 

                            Der Bebauungsplan XVII-7e-1 ersetzt teilweise den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e.

 

                            Das dem Bebauungsplan XVII-7e zu Grunde liegende Vorhaben eines sechsspurigen Ausbaus der Hauptstraße wird nicht weiter verfolgt. Auch die Realisierung von Geschosswohnungsbau in den Baugebieten WA 1 und WA 2 ist mangels Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt nicht mehr Ziel der Planung.

 

                            Diesen geänderten Rahmenbedingungen Rechnung tragend, sollen in den allgemeinen Wohngebieten eigentumsorientierte mehrgeschossige Wohnformen errichtet werden, die über eine parallel zur Hauptstraße verlaufende Erschließungsstraße erschlossen werden. Dieser Bebauungsform entsprechend wird dem Baugebiet WA 2 zusätzlich entlang der Hauptstraße ein 5,50 m tiefer Vorgartenbereich zugeordnet, der als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen wird.

 

                            Darüber hinaus wird ein ca. 1,50 m breiter Streifen nordöstlich der Hauptstraße (Grundstücke Hauptstraße 41-47) der im Bebauungsplan XV-7e als Straßenverkehrsfläche festgesetzt war, entsprechend der ausgeübten Nutzung auf den zugehörigen Grundstücken als Allgemeines Wohngebiet WA 3 mit einer Größe von 46 m² festgesetzt. Die Zulässigkeit von Vorhaben im angrenzenden Wohngebiet ist auf der Basis des § 34 BauGB zu beurteilen; einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Im Bereich des Grundstücks Hauptstraße 27-38 wird in Übereinstimmung mit den Zielen des angrenzenden Bebauungsplanes XVII-10 für das Grundstück ein 28 m² großes Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen. Die verbleibende Restfläche von etwa 30 m², die weiterhin als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird und die ehemals Bestandteil des Grundstückes Hauptstraße 27-38 war, wurde durch Grundstückteilung herausgetrennt. Die Trennung von Straßenverkehrsfläche und Gewerbegebiet verläuft auf der neuen Flurstückgrenze.

 

 

                 3.1.2     Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren Berücksichtigung

 

                            Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln)

 

                            Im Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die Ziele in § 1 voran gestellt. Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

 

                            1.  die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

                            2.  die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

                            3.  die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

                            4.  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

 

                            auf Dauer gesichert sind.

 

                            Die §§ 18 bis 20 BNatSchG enthalten die Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können sind zu vermeiden, zu mini­mieren bzw. – soweit dies nicht möglich ist – auszugleichen (§§ 18 bis 20 BNatSchG, § 14 NatSchGBln). §  21 regelt das Verhältnis zum Baurecht.

 

                            Aus dem BNatSchG wirken die Bestimmungen zum Artenschutz, insbesondere § 42 ff. direkt. Im Bebauungsplanverfahren ist die Beachtung artenschutzrechtlicher Handlungsverbote erforderlich, d.h. die Vorschriften des § 42 BNatSchG erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden.

 

 

                            Baumschutzverordnung (BaumSchVO)

 

                            Wegen ihrer Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur­haushaltes bestimmt die Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäume erhalten und gepflegt werden müssen. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden. Gemäß § 3 Absatz 3 BaumSchVO ist bei der Pla­nung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen vom Vorhabenträger sicherzustel­len, dass vermeidbare Beein­trächti­gungen der geschützten Bäume unterbleiben.

 

 

                            Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

 

                            Im Bundesbodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) wird – ebenso wie im Baugesetzbuch – der sparsame und schonende Umgang mit dem Boden gefordert. Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a Absatz 2 BauGB ist dieser Belang mit in die Umweltprüfung einzustellen.

 

 

                            Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Berliner Wassergesetz (BWG)

 

                            § 3 Absatz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser als Benutzung gilt, für die eine behördliche Erlaub­nis (§ 7 WHG i.V. mit den Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes) erforderlich ist.

 

                            Diese Belange werden ggf. in einem eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 16 h BWB in Verbindung mit Nr. 13.3 der Anlage zum BWG zu berücksichtigten sein.

 

 

 

                            Berliner Landschaftsprogramm (LaPro)

 

                            Das Landschaftsprogramm (LaPro) vom 29. Juli 1994 (ABl. 1994 S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. 2004 S. 3968) einschließlich Artenschutzprogramm wurde den Maßgaben des BNatSchGs entsprechend flächendeckend für Berlin aufgestellt. In Karten, Text und Begründung stellt das Lapro die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen für das Land Berlin dar.

 

                            Aufgabe des Landschaftsprogramms innerhalb des Planungssystems Berlins ist, die in § 1 des BNatSchGs formulierten allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

 

                            Das Kartenwerk des Landschaftsprogramms setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zu den Bereichen Naturhaushalt, Umweltschutz, Landschaftsbild, Biotop- und Artenschutz sowie Erholung/ Freiraumnutzung zusammen. Für den Geltungsbereich und sein Umfeld werden folgende Teilziele dargestellt:

 

                 Das Plangebiet wird als überformter Niederungsbereich charakterisiert. Typische Vegetationsbestände sollen erhalten und vielfältige Blickbeziehungen auf die Gewässer ermöglicht sowie gewässerbegleitende Grün- und Freiflächen hergestellt werden. Das Ufer wird als Maßnahmeschwerpunkt zur Wiederherstellung und Aufwertung linearer Landschaftselemente ausgewiesen. Hier sollen gewässerbegleitende Grün- und Freiflächen angelegt werden, deren Artenbestand besonders von feuchtliebenden Arten geprägt ist. Der See ist als wichtiges Verbindungsbiotop gekennzeichnet, innerhalb dessen ebenfalls Arten feuchter und nasser Standorte vorrangig zu fördern sind.

 

                            Entlang der im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e liegenden Uferlinie soll ein zusammenhängender Grünzug mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten sowie nutzbaren Freiräumen entwickelt werden. Verbindungen zur Hauptstraße in Höhe der Schlichtallee sollen die dichten innerstädtischen Wohnquartiere besser an den Rummelsburger See anbinden.

 

                            Das Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung. Ziel ist eine Emissionsminderung bzw. -vermeidung, der Schutz empfindlicher Nutzungen vor Immissionen sowie der Abbau von Luftverunreinigungen durch Erhöhung des Vegetationsanteils (auch durch Dach- und Fassadenbegrünungen).

 

                            Im Plangebiet soll der Boden entsiegelt und eine dezentrale Regenentwässerung aufgebaut werden. Bauliche Verdichtungen sind zu kompensieren.

 

                            Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe des durch den Rummelsburger See gebildeten Vorranggebiets Klimaschutz. Zwischen dem See und einer künftigen Bebauung soll ein intensiver Luftaustausch gesichert bzw. verbessert werden.

 

 

                            Lärm

 

                            Für die städtebauliche Planung existieren schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Im Allgemeinen Wohngebiet sollen die Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass in Aufenthaltsräumen von Wohnungen nachts bei geschlossenen Fenstern ein Innenpegel von 25 bis 30 dB(A) und tags von 30 bis 35 dB(A), bei Kommunikations-, Büro- und vergleichbaren Arbeitsräumen von 30 bis 40 bzw. bis 45 dB(A) eingehalten werden, unabhängig von der Gebietszugehörigkeit des Wohngebäudes. Können die Werte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bei einer bereits gegebenen Vorbelastung nicht eingehalten werden, muss die Planung zu­mindest sicherstellen, dass keine städtebaulichen Missstände auftreten.

 

                            Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) behandelt in den §§ 41 bis 43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die Belange des Lärmschutzes beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen Berücksichtigung. Konkretisiert wurden diese Vorschriften durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und die Verkehrswege-Schall­schutz­maßnahmenverordnung (24. BImSchV). Wenn im Rahmen der beim Neubau bzw. wesentlichen Änderung von Verkehrswegen notwendigen Planverfahren eine Überschreitung bestimmter Grenz­werte prognostiziert wird, muss eine Lärmvorsorge durchgeführt werden, d.h. in der Regel Bau von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen.

 

                            Mit Ausnahme von Autobahnen sowie Bundesfernstraßen gibt es für bestehende Straßen keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen, mit denen die Einhaltung bestimmter Lärmbelastungen vorgeschrieben wird.

 

                            Durch die Einführung der DIN 4109 als technische Baubestimmung im Land Berlin ist bei Hochbaumaßnahmen ein ausreichender Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Eine Sicherung von Schallschutzmaßnahmen durch den Bebauungsplan ist damit entbehrlich.

 

 

                            Luftqualität

 

                            Die Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität werden seit einigen Jahren nicht mehr nur national, sondern europaweit festgelegt. Die in Kraft getretenen EU-Richtlinien legen neben Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung auch Grenzwerte (Zielwerte für Ozon) fest, die innerhalb bestimmter Zeiträume überall in der EU eingehalten werden müssen.

 

                            Für Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon existieren Grenzwerte und Einhaltungsfristen. Die Grenzwerte sind in der 22. Verordnung zur Durchführung des Bun­desimmissions­schutzgesetzes (22. BImSchV) sowie in der technischen Anleitung Luft (TA Luft) festge­schrie­ben.

 

                            Die in den EU-Richtlinien definierten Grenzwerte orientieren sich an den Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie markieren ein Grenzwertniveau, das auf der Basis neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt wurde. Ziel ist die möglichst weitgehende Verringerung und Vermeidung solcher Schäden.

 

                            Neben den neuen EU-weit geltenden Grenzwerten sind in Deutschland weitere Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol von Bedeutung. Anders als bei Überschreitungen der EU-Grenzwerte besteht keine unmittelbare Verpflichtung zur Einhaltung dieser Werte innerhalb einer bestimmten Frist. Werden die jeweiligen Immissionswerte nach der 22. BImSchV überschritten, müssen jedoch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der vorrangig vom Kfz-Verkehr verursachten Schadstoffe geprüft werden.

 

                            Berlin hat auf Grundlage der 22. BImSchV einen neuen Luftreinhalteplan und Aktionsplan (Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin 2005-2010, August 2005) aufgestellt, in dem es insbesondere um die Reduktion von Feinstaub bis 2010 geht. Die Aufstellung dieses Aktionsplans war erforderlich geworden, da die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für Feinstaub (24h-Wert) und Stickstoffdioxid (Jahresmittel) in Berlin überschritten wurde.

 

                            Im Rahmen der Genehmigung von schadstoffemittierenden Anlagen kommt zusätzlich die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zur Anwendung.

 

 

                            Denkmalschutzgesetz (DschG Bln)

 

                            Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen, Denkmale sind nach Maßgabe des Gesetzes zu schützen.

 

                            In der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals dürfen nach § 10 des  Gesetzes, soweit es für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, u. a. keine baulichen Anlagen errichtet oder die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird.

 

 

          3.2   Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

 

                 3.2.1     Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes

 

                            3.2.1.1    Schutzgut Mensch

 

                                           Seit der Aufgabe des Standortes der Nationalen Volksarmee und dem anschließenden Abriss des Gebäudebestandes wird das Plangebiet bis auf temporäre Nutzungen, z.B. als Baustelleneinrichtungsfläche, nicht genutzt und liegt brach. Auf Grund des das Areal zur Hauptstraße abgrenzenden Zauns und zwischenzeitlich entstandener alternativer Freiflächenangebote am Rummelsburger See erfolgt auch keine Nutzung durch die benachbarte Wohnbevölkerung.

 

 

                            3.2.1.2    Schutzgut Tiere und Pflanzen

 

                                           Vegetation

 

                                           Die Biotopstruktur der früheren militärischen Nutzung war neben den Gebäuden und Verkehrsflächen überwiegend durch ruderale Staudenfluren und – insbesondere im Umfeld der Gebäude – durch gärtnerisch angelegte Vegetation wie Anpflanzungen und intensiv gepflegte Rasenflächen geprägt. Die Lebensraumfunktion dieser Flächen ist als „eingeschränkt“ zu werten.

 

                                           Aktuell sind die Flächen des Geltungsbereichs durch ruderale Staudenfluren und Gehölzaufwuchs bestimmt. Prägend für den Bereich des WA 1 sind neben vegetationslosen, als Zufahrten genutzte Flächen, ruderale Gras- und Staudenfluren mit Gehölzaufwuchs. Zu den charakteristischen Arten zählen Gemeiner Beifuß, Kanadische Goldrute, Rainfarn, Gemeine Nachtkerze, Wilde Möhre, Land-Reitgras und Gemeine Quecke. Der Gehölzjungwuchs wird überwiegend von Weide, Robinie und Götterbaum bestimmt. Eine Geländesenke weist bereits dichteren Gehölzaufwuchs, insbesondere von Robinie auf. Der östliche Bereich der Fläche WA 2 ist als Lagerfläche für Baumaterialien genutzt und damit weitestgehend vegetationslos. Der westliche Teilbereich ist durch ein Mosaik aus Robinienaufwuchs und ruderalen Gras- und Staudenfluren bestimmt. Prägend sind Arten wie Gemeine Nachtkerze, Wilde Möhre, Gemeiner Beifuß, Gemeine Quecke, Gemeine Schafgarbe und Gemeiner Löwenzahn. Vereinzelt ist auch die Rispen-Flockenblume anzutreffen.

 

                                           Der Baumbestand, der sich schwerpunktmäßig parallel zur Hauptstraße befindet, ist zum überwiegenden Teil nach der Baumschutzverordnung Berlins geschützt. Die dominanten Arten sind Robinie, Stiel-Eiche, Götterbaum, Ahorn und Pappel.

 

 

                                           Fauna

 

                                           Die Aussagen zur Fauna beziehen sich auf das Artenpotenzial auf der Grundlage des Artenschutzprogramms Berlin und der vorhandenen Vegetationsstrukturen.

 

                                           Charakteristische Arten der Biotope der öffentlichen Gemeinbedarfseinrichtungen sind u.a. Wanderratte, Brand-, Haus-, Feld- und Waldmaus, Wildkaninchen, Igel, Steinmarder, Fuchs, Maulwurf, Mehlschwalbe und Fledermäuse. Verbreitete Arten der Stadtbrachen unter den Säugetieren sind ebenfalls Feldmaus, Hausmaus, Wanderratte, Kaninchen, Steinmarder und Fuchs. Die offenen Brachebiotope sind darüber hinaus vor allem aber für die Wirbellosenfauna von Bedeutung.

 

                                           Nach § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise auf Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten liegen ebenfalls nicht vor.

 

 

                            3.2.1.3    Schutzgut Boden und Grundwasser

 

                                           Boden

 

                                           Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt inmitten des Warschauer-Berliner-Urstromtals und war ursprünglich durch Talsande geprägt. Bedingt durch die Vornutzungen als Kasernengelände sind naturnahe Böden hier nicht mehr vorhanden. Kennzeichnend sind Lockersyroseme (Rohböden) mit teilweise beginnender Humusanreicherung im Oberboden. Der Versiegelungsgrad des Geländes durch Gebäude und Verkehrsflächen betrug im Rahmen der militärischen Vornutzung ca. 56%. Durch zwischenzeitlich durchgeführte Rückbaumaßnahmen ist der Versiegelungsgrad aktuell wesentlich reduziert. Die Böden sind insgesamt als „sehr stark im Bodenaufbau verändert“ zu bezeichnen.

 

 

                                           Bodenbelastungen, Bodenverunreinigungen

 

                                           Das Grundstück Hauptstraße 7 wird im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nummer 6832 geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 50er Jahre durch die NVA bzw. die 1972  aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines Altlastenstandortes.

 

                                           Im Auftrage der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie wurden in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne XVII-7d und -7e, und damit XVII-7d-1 und -7e-1 1993 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass auf dem Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen Verunreinigungen durch PAK und Schwermetalle vorgelegen haben. Die Mächtigkeit der Altauffüllung beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht flächendeckend untersucht. Im Grundwasser wurden auf dem angrenzenden Grundstück (Bebauungsplan XVII-7e) richtwertüberschreitende Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft nachgewiesen.

 

 

                                           Grund- und Oberflächenwasser

 

                                           Die lokalen hydrodynamischen Verhältnisse werden im Wesentlichen durch den als Vorfluter fungierenden Rummelsburger See beeinflusst. Der Grundwasserflurabstand beträgt je nach Geländehöhe zwischen 1,50 m und 2,50 m. Dadurch ist der Grundwasserkörper nur durch eine sehr geringmächtige und sandige Deckschicht geschützt, was eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers bedeutet. Vorliegende Untersuchungsergebnisse haben eine Schadstoffbelastung des Grundwassers festgestellt. Dauerhafte und größere Grundwasserabsenkungen können sich schädigend auf den Baumbestand auswirken.

 

                                           Die Versickerung aus Niederschlägen gibt der Umweltatlas Berlin bei ausschließlicher Berücksichtigung der unversiegelten Teilflächen mit kleiner gleich Null an. In Bereichen mit flurnahem Grundwasser tritt durch den Kapillaraufstieg von Grundwasser in die verdunstungsbeeinflusste Bodenzone eine erhöhte Verdunstung auf, so dass Wasserzehrung auftreten kann.

 

 

                            3.2.1.4    Schutzgut Klima und Lufthygiene

 

                                           Der Geltungsbereich ist dem Belastungsbereich zuzuordnen (Vgl. SENSTADT 2001). Dieser ist durch sehr hohe stadtklimatische Veränderungen und höchste Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen gekennzeichnet.

 

                                           Entsprechend den Ergebnissen eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes bilden die Spree, der Rummelsburger See und die Bahnflächen aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit und der kanalisierenden Randstrukturen eine wichtige Belüftungsbahn für die klimatische Entlastung der Innenstadt jenseits des Ostkreuzes.

 

                                           Durch Autoverkehr in der Hauptstraße, Bahnanlagen sowie durch das in einiger Entfernung gelegene Kraftwerk Klingenberg und das Betonwerk an der Spree bestehen lufthygienische Belastungen.

 

 

                            3.2.1.5    Schutzgut Ortsbild

 

                                           Im Plangebiet ist derzeit nur der Straßenraum der Hauptstraße öffentlich zugänglich. Eine hohe Verkehrsbelastung und gestalterische Defizite lassen ihn wenig einladend erscheinen. Funktionale Bezüge zur Umgebung bestehen nicht. Einzig durch die denkmalgeschützte Zaunanlage, die einen Bezug zur vorangegangenen Grundstücksnutzung vermittelt, erfolgt eine räumliche Strukturierung.

 

                                           Ursprünglich bestimmten neben dem Baumbestand militärisch genutzte Mannschaftsunterkünfte, Verwaltungsgebäude sowie Garagen und Lagerflächen der ehemaligen Grenztruppen der DDR das Erscheinungsbild des Grundstückes Hauptstraße 7. Nach dem Abriss eines Großteils der Gebäude durch den städtischen Entwicklungsträger kommt der Baumbestand besonders zur Geltung und prägt die brachliegenden Flächen.

 

 

                            3.2.1.6    Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter

 

                                           Denkmalschutz

 

                                           Im öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in Berlin ist unter der Anschrift Hauptstraße 7 der Denkmalbereich (Gesamtanlage) „Waisenhaus Rummelsburg mit Knabenhäusern“ aufgeführt. Von der Gesamtanlage erhalten sind lediglich zwei ehemalige Knabenhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes XVII-7d und die straßenseitige Grundstückseinfriedung an der Hauptstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1.

 

 

 

                 3.2.2     Auswirkungen der Planung auf die Umwelt bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung

 

                            Im folgenden Abschnitt wird schutzgutbezogen die Entwicklung des Umweltzustandes beschrieben, die bei vollständiger Ausschöpfung des Baurechts zu erwarten ist. Im Vergleich wird die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes gegenübergestellt, die sich ergeben würde, wenn auf diese Planung verzichtet würde. Ein Planungsverzicht, hätte den Fortbestand der Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e zu Folge, deren Umsetzung daher als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen ist.

 

 

 

 

 

                            3.2.2.1    Schutzgut Mensch

 

                                           Da das Gelände weder bewohnt ist, noch für Erholungszwecke von Menschen genutzt wird, kann die Planung diesbezüglich keine negativen Auswirkungen haben.

 

                                           Die erforderlichen wohnungsnahen Grünflächen werden durch den Ufergrünzug, am Rummelsburger See bereitgestellt. Als weiteres wohnungsnahes Grün steht zusätzlich der Medaillonplatz zur Verfügung. Beide Flächen sind über den B-Plan XVII-7e gesichert.

 

                                           Die künftigen Wohngebäude an der Hauptstraße werden einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt sein. Gemäß einer "Immissionsprognose Lärm" für das Gebiet der Bebauungspläne XVII-5a, -5b, XVII-7 sowie XVII-9 und umgebende Bereiche vom 15. Januar 1996 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für Allgemeines Wohngebiet um über 10 dB(A) überschritten.

 

                                           Die getroffene diesbezügliche Abwägung ist unter „Immissionsschutz: Lärm“ im Kapitel II. 4.5 der Begründung nachzuvollziehen.

 

                                           Um Gefährdungen von Menschen durch Bodenverunreinigungen auszuschließen müssen die nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) erfüllt werden. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 cm sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten), erforderlichenfalls muss ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Da die Tiefenenttrümmerung flächendeckend mindestens 0-30 cm vorgenommen worden ist oder noch wird, ist der sensible Wirkungspfad Boden-Mensch als Gefährdungspfad ausgeschlossen. Da bei jeder Beräumung erforderlichenfalls und nach Erkenntnis über konkrete Auffälligkeiten vor Ort auch eine tiefere Enttrümmerung vorgenommen wird, wie dies bereits im Baufeld WA 1 mit 0,70 m erfolgt ist, ist auch sichergestellt, dass vom Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze keine Gefährdungen ausgehen können.

 

 

                            3.2.2.2    Schutzgut Tiere und Pflanzen

 

                                           Die Umsetzung des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzeptes führt zum Verlust von ruderalen Gras- und Staudenfluren mit Gehölzaufwuchs. Nach § 26a NatSchG Bln geschützte Biotope sind durch die Umsetzung nicht betroffen. Hinweise auf Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten liegen ebenfalls nicht vor.

 

                                           Darüber hinaus gehen durch die Bauvorhaben, zusätzlich zu den bereits erteilten Fällgenehmigungen, maximal 15 weitere Bäume verloren, da die Positionen von Bäumen mit der Lage künftiger Gebäude und Straßen konfligieren. Aufgrund des Konzepts Spielstraße mit Erhalt der historischen Einfriedung und eines Grünstreifens kann ein großer Teil der Bäume parallel zur Hauptstraße erhalten werden. In Anhängigkeit von der konkreten Querschnittsgestaltung der Verkehrsflächen und der Bebauung der Baufelder kann sich die Anzahl der Baumverluste entsprechend reduzieren.

 

                                           Im Vergleich mit dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e ermöglicht der Bebauungsplan XVII-7e-1 keine zusätzliche Bebauung. Durch die Ausbildung von Vorgärten entlang der Erschließungsstraße, für die eine teilweise Bepflanzung unterstellt werden kann und für die der Gestaltkanon des Entwicklungsträgers eine Baumpflanzung vorschreibt, tritt gegenüber der Nicht-Durchführung der Planung eine Verbesserung ein.

 

 

                            3.2.2.3    Schutzgut Boden und Grundwasser

 

                                           Boden

 

                                           Die maximal überbaubaren Grundstücksflächen betragen 5.256 m², hinzu kommen die Verkehrsflächen in einem Umfang von 10.905 m², so dass anlagebedingt zukünftig eine Fläche von maximal 16.161 m² versiegelt sein wird. Dies entspricht im Vergleich zum Bestand, der versiegelte Flächen im Umfang von 11.069 m2 aufwies, einer Zunahme von max. 5.092 m2.

 

                                           Die Versiegelung betrifft Böden, die in ihrem Aufbau bereits stark verändert sind. Die Beeinträchtigung wird kompensiert durch die im Zuge der Baumaßnahmen erforderliche Beseitigung der vorhandenen Altauffüllungen und die damit verbundene Verbesserung der Bodenfunktionen.

 

                                           Auf den bauzeitlich beeinträchtigten nicht überbauten Grundstücksflächen werden die Bodenfunktionen nach Beendigung der Bauphase wiederhergestellt. Durch intensive Begrünung der Hofinnenbereiche werden die Bodenfunktionen verbessert.

 

                            Gegenüber dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e verringert der Bebauungsplan XVII-7e-1 die zulässige Versiegelung um 499 m². Für das Schutzgut „Boden“ ist demnach nicht von einem naturschutzrechtlich relevanten Eingriff auszugehen.

 

                                           Einen Konflikt zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht konstatiert und grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von einer Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen.

 

                                           Im Auftrage der Wasserstadt wurden fast alle Baufelder des Bebauungsplanes XVII 7e-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 bis max. 0,70 m). Dies betrifft die geplanten und bereits hergestellten Straßenabschnitte sowie das Baufeld WA 1. Hier sind die Sanierungsmaßnahmen folglich abgeschlossen

 

                                           Dies trifft nicht zu für das Baufeld WA 2 im Bereich der ehemaligen Kfz-Instandsetzung. In diesem Bereich (Gutachten BGI:  BS 41, BS 45, BS 46, BS 47) wurden oberflächliche Bodenverunreinigungen (Mineralölkohlenwasserstoffe) bis 1 m ermittelt, die im Zuge der geplanten Tiefenenttrümmerung beseitigt werden müssen, zur Kontrolle soll nach Aussage des Umweltamtes dem Bodenabtrag eine Sohlbeprobung erfolgen.

 

                                           Im Auftrage der Wasserstadt GmbH i. L. wird die Tiefenenttrümmerung im 2. Quartal 2008 erfolgen. Die erforderlichen Mittel sind freigegeben worden. Ziel der anstehenden Arbeiten ist das Freilegen und der vollständige Rückbau von Bebauungsresten (Fundamente, Schächte, Kanäle u.ä.) die der Neubebauung gem. Bebauungsplan entgegenstehen. Die bauschutthaltige Auffüllung wird nur soweit erforderlich entfernt. Dieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn der Bauschuttanteil sehr hoch ist bzw. Auffälligkeiten vorhanden sind, die auf eine Belastung mit Schadstoffen, über das übliche Maß hinaus, hinweisen.

 

                                           Die vom Umweltamt geforderten Sohlbeprobungen können im Rahmen der anstehenden Arbeiten durchgeführt werden. Die erforderlichen Mittel sind auch hierfür vorhanden. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsmaßnahmen in Kürze abgeschlossen sein werden.

 

                                           Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsmaßnahmen in Kürze abgeschlossen sein werden.

 

                                           Damit ist hinreichend gesichert, dass Bodenverunreinigungen nicht den angestrebten Nutzungsausweisungen entgegenstehen. Konkrete Gefahren gehen von den festgestellten Verunreinigungen nicht aus. Sie stellen somit keine Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes dar. Eine Kennzeichnung als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastete Flächen im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

 

                                           In Bezug auf die Vermeidung von Bodenbelastungen ist der Hinweis des Umweltamtes, dass bei Neueinbau von Boden die Anforderungen der Bundesbodenschutzverordnung zu berücksichtigen ist, umzusetzen. Der Hinweis richtet sich unmittelbar an den Bauherrn. Der aufzubringende Füll-/ Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV (Vorsorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen.

 

 

                                           Grund- und Oberflächenwasser

 

                                           Durch das Bauvorhaben ergibt sich im Vergleich zur früheren Nutzung eine zusätzliche dauerhafte Versiegelung von 5.092,10 m2. Durch den Anschluss von Verkehrsflächen und Dachflächen an ein Mulden-Rigolen-System kommt das nunmehr vorgereinigte Regenwasser weiterhin der Grundwasserneubildung bzw. über den Vorfluter dem Rummelsburger See zugute.

 

                                           Durch den geringen Grundwasserflurabstand (zwischen 1,50 und 2,50 m) kommt dem Grundwasserschutz ein hoher Stellenwert zu. Außerdem haben sich die vorhandenen Bäume mit ihrem Wurzelwerk auf den Grundwasseranschluss eingestellt, weshalb sich größere Grundwasseränderungen negativ auswirken könnten.

 

                                           Im Rahmen der Baumaßnahmen sind Freilegungen des Grundwassers sowie evtl. notwendige Grundwasserabsenkungen zeitlich und räumlich möglichst eng zu begrenzen. Zum Schutz des hochanstehenden Grundwassers ist die Verwendung grundwassergefährdender Stoffe zu vermeiden. Regelungen für eine in diesem Sinne möglichst boden- und grundwasserschonende Bauweise können nicht im Bebauungsplan erfolgen.

 

                                           Gegenüber der früher ausgeübten militärischen Nutzung hat die Realisierung der Planung einen positiven Einfluss auf die Grundwassergüte. Unkontrollierte Bodenkontaminationen durch unsachgemäßen Umgang mit Kraftstoffen werden künftig unterbleiben. Ebenfalls vorteilhaft auf die Grundwasserqualität wird sich die baubegleitende Beseitigung der vorhandenen Altauffüllungen auswirken. Einer Reduzierung der Gesamtversiegelung des Gebietes und damit einer verminderten Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes dient die Verpflichtung im Allgemeinen Wohngebiet, die Wege und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen (textliche Festsetzung Nr. 7).

 

                                           Für das Schutzgut „Wasser“ ist demnach nicht von einem naturschutzrechtlich relevanten Eingriff auszugehen. Die Situation wird sich verbessern.

 

                                           Bei Nicht-Durchführung der Planung hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e mit den entsprechenden  Auswirkungen auf das Schutzgut weiter Bestand. Gegenüber dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e verringert der Bebauungsplan XVII-7e-1 die zulässige Versiegelung um 498,6 m². Durch die ausgewiesenen Vorgartenflächen wird es eher zu einer verbesserten Niederschlagsversickerung kommen.

 

                                           Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung. Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sondern wasserrechtlicher Genehmigungen.

 

 

                            3.2.2.4    Schutzgut Klima und Lufthygiene

 

                                           Nach klimatischen Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes wird die – insbesondere bei Schwachwindwetterlagen großräumig bedeutsame – Luftaustauschbahn Spree, Rummelsburger See und ihre Verlängerung nach Nordwesten durch die Bebauung nicht gestört. Die geplante rechtwinklig zum Ufer ausgerichtete Baustruktur fördert eine nächtliche Ausgleichsströmung vom kühlen Treptower Park über die Spree, die Halbinsel Stralau und den Rummelsburger See in die nördlich liegenden dicht bebauten Bereiche.

 

                                           Im Vergleich zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e haben die Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e-1 keine anderen Auswirkungen auf das Schutzgut.

 

 

 

                            3.2.2.5    Schutzgut Ortsbild

 

                                           Das zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens XVII-7e sehr heterogen geprägte Landschaftsbild wies im Straßenraum und auf den militärisch genutzten Flächen gestalterische Defizite auf, wobei der Baumbestand und das geringe Bauvolumen einen Raumeindruck geringer baulicher Dominanz bedingten. Durch die geplante Bebauung werden die fließenden Freiräume der früheren Nutzung von einer Freiraumstruktur abgelöst, die durch lineare, an die entstehenden Wohnblöcke gebundenen Höfe, Vorgärten und Gartenräume geprägt ist. Die Anordnung der Wohnblöcke sowie der Straßenräume rechtwinklig zum Ufer des Rummelsburger Sees verknüpft den Ufergrünzug mit den nördlich gelegenen Wohngebieten und macht die landschaftsräumliche Lage erlebbar. Gleichzeitig wird die Hauptstraße durch die geplante Bebauung als betont städtischer Raum gefasst.

 

                                           Die Neuordnung und Bebauung des Gebiets mit homogenen Baustrukturen und neugestalteten Freiräumen - unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung der rudimentär vorhandenen Potentiale - stellt eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes dar. Das bislang nicht zugängliche Gebiet wird für die Allgemeinheit zugänglich. Zwischen Hauptstraße und Seeufer können funktionale Bezüge entstehen.

 

                                           Bei Nicht-Durchführung der Planung (Weiterwirken der Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e) ergeben sich bezogen auf das Schutzgut „Landschaftsbild“ keine anderen Auswirkungen.

 

 

                            3.2.2.6    Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter

 

                                           Die denkmalgeschützte Zaunanlage des ehemaligen Waisenhauses Rummelsburg befindet sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zwischen der bestehenden Hauptstraße und der geplanten Erschließungsstraße. Der Zaun soll denkmalgerecht saniert und erhalten werden.

 

 

                            3.2.2.7    Wechselwirkungen

 

                                           Erhebliche Wechselwirkungen zwischen Umweltauswirkungen der Planung in Hinblick auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht zu erwarten.

 

 

 

                 3.2.3     Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen

 

                            Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ist ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Für den Bebauungsplan XVII-7e sind Eingriffe in Natur und Landschaft und zwar in Bezug auf die Vegetation bzw. den geschützten Baumbestand ermittelt worden. Der Bebauungsplan ist festgesetzt, so dass Baurecht besteht, allerdings nur unter Einhaltung der Festsetzungen.

 

                            Durch die vorgesehene Festsetzung von Straßenverkehrsfläche in einer Breite, die nicht nur zur Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse erforderlich ist, sondern auch zwischen Hauptstraße und geplanter paralleler Erschließungsstraße einen breiten Grünstreifen von mehreren Metern umfasst, können die dort vorhandenen Bäume zum Teil erhalten werden. Es liegt hier im Ermessen des Bezirks, Eingriffe in den dort vorhandenen Baumbestand zu vermeiden. Als Eingriffsausgleich für die verbleibenden Baumverluste sind Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzverordnung vorzunehmen. Über die rein ästhetisch-gestalterischen Funktionen der Baumpflanzungen hinaus entstehen neue kleinflächige Lebensräume für die Fauna. Auf den Naturhaushalt, insbesondere das Mikroklima und die Lufthygiene, wirken die Baumpflanzungen positiv und mindern damit die mit der Bebauung einhergehenden Belastungen.

 

                            Auch war im Bebauungsplanverfahren XVII-7e ermittelt worden, dass sich die Reduzierung der ursprünglich angestrebten Anzahl von fünf Vollgeschossen auf vier Vollgeschosse mindernd auf die Beeinträchtigung des Klimas auswirkt. Auch dies übernimmt der Bebauungsplan XVII-7e-1.

 

                            In Bezug auf das Schutzgut Boden berücksichtigt dies der Bebauungsplan durch die Beschränkung der Bodenversiegelung von Wegen und Zufahrten durch die textliche Festsetzung Nr. 7, die sich mindernd auf die Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes auswirkt.

 

                            Die erläuterte Einschränkung des Ausgleichserfordernisses bedeutet allerdings keine Aufhebung des Vermeidungsgebots.

 

                            Zur Vermeidung von baubedingten Beeinträchtigungen für das Schutzgut Grund­wasser werden Maßnahmen vorgeschlagen, die durch den Bebauungsplan nicht festgesetzt werden können. Der gutachterliche Vorschlag einer Versickerung bzw. Verzögerung des Abflusses des Niederschlagswassers wird durch die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Versickerung über Mulden- und Rigolen umgesetzt. Einer Regelung im Bebauungsplan bedarf es nicht, da gemäß § 36a Berliner Wassergesetz Niederschlagswasser grundsätzlich zu versickern ist.

 

                 In Folge der Bodenverunreinigungen kann die geplante Wohnnutzung nur bei Durchführung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen gewährleistet werden, ohne dass konkrete Gefährdungen für Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder das Grundwasser eintreten:

 

·      Soweit dies noch nicht erfolgt ist, muss zur Erfüllung der nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen (BBodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) erforderlichenfalls ein Bodenaustausch durchgeführt werden. Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten). Der aufzubringende Füll-/Mutterboden muss die Anforderungen der BBodSchV (Vorsorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen. Die Sandkästen der Kinderspielplätze sind zur zusätzlichen Sicherheit mit Grabesperren zu versehen.

·      Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung.

 

                            Zur Vermeidung bzw. Verringerung der Auswirkungen der Lärmbelastung auf die geplanten Wohnungen empfiehlt das Gutachten vom 15. Januar 1996 (vgl. Kap. 3.2.2.1) folgende bauliche Maßnahmen:

 

·       Die Bildung von Wohninnenhöfen sei sinnvoll und sollte durchgesetzt werden, damit im städtischen Bereich Ruhezonen geschaffen werden.

·       Die schutzbedürftigen Bereiche (Schlaf- und Tätigkeitsbereiche) der Wohnungen seien im Schallschatten der Hauptstraße, d.h. in den vom Schall abgeschatteten Innenhöfen, anzuordnen.

·       Entsprechend der Außenpegel bestehe eine erhöhte Forderung an die Schalldämmung der Außenbauteile. Es wird empfohlen, die Schalldämmung der Fenster entsprechend der Frequenzspektren des Verkehrslärms auszulegen.

 

Die Umsetzung der Empfehlungen im Bebauungsplan und die getroffene diesbezügliche Abwägung ist unter „Immissionsschutz: Lärm“ im Kapitel II. 4.5 der Begründung nachzuvollziehen.

 

                            Zur Minimierung der Emission von Luftschadstoffen hat der städtische Entwicklungsträger mit einem Energieversorgungsträger am 04. Januar 1996 für das Plangebiet einen "Vertrag über die wärmetechnische Erschließung des Bebauungsgebiets Rummelsburger Bucht" zur Nutzung von Fernwärme aus dem nahe gelegenen Heizkraftwerk Klingenberg geschlossen und beabsichtigt, diese Bindung an künftige Grundstückserwerber weiterzugeben. Örtliche Verbrennungsprozesse zur Erzeugung von Wärme sind damit ausgeschlossen.

 

 

                 3.2.4     In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

 

                            Mit Änderung der verkehrspolitischen (Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße) und der wohnungspolitischen Prämissen (Verzicht auf Geschosswohnungsbau) wurde geprüft, mit welcher städtebaulichen Struktur angemessen auf die Situation reagiert werden kann.

 

                            Eine Verschiebung der nordöstlichen Baugrenze in Richtung Hauptstraße erfolgte nicht, da der Bezug zu der bestehenden Bauflucht an der Hauptstraße gewahrt werden sollte und zudem ein Heranrücken der Wohnbebauung an die Hauptstraße zu einer Verschärfung von Immissionskonflikten beigetragen hätte.

 

                            Die Breite der ausgewiesenen Verkehrsfläche ermöglicht die Integration eines Teils des Baumbestandes beim Bau der parallel zur Hauptstraße verlaufenden Erschließungsstraße.

 

                            Eine Änderung der Bebauungsstruktur, etwa mit senkrecht zur Hauptstraße orientierten und durch die Nordost-Südwest orientierten Straßen zu erschließenden Gebäudezeilen wurde nicht verfolgt, da diese Abkehr vom bewährten Hofgartenprinzip zu erhöhten Immissionsbelastungen in den straßenabgewandten Bereichen geführt hätte.

 

                            Die Ausbildung einer Grünfläche auf den gesamten für die Hauptstraße nicht mehr benötigten Flächen konnte nicht umgesetzt werden, da es einer für eigentumsorientierte Wohnformen notwendigen direkten Grundstückser-schließung entgegensteht. Zudem ist die Ausbildung einer städtischen Kante entlang der Hauptstraße das übergeordnete städtebauliche Ziel der Entwicklungsmaßnahme.

 

                            Das ausgewählte städtebauliche Konzept ermöglicht sowohl die Realisierung einer Immissionen abschirmenden Bebauung entlang der Hauptstraße als auch die Ausbildung unversiegelter begrünter Vorgartenflächen und eines Grünstreifens zwischen Haupt- und Erschließungsstraße.

 

                            Ein Verzicht auf eine Bebauung, etwa zu Gunsten einer Grünfläche kam auf Grund bereits bestehender Baurechte, der Zielstellung des Flächennutzungsplans und der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines innerstädtischen Wohnungsangebotes und der nur mit einer Bebauung erreichbaren Immissionsabschirmung nicht in Betracht. Die Bebauung der Flächen leistet einem gesamtstädtisch relevanten sparsamen Umgang mit Grund und Boden und damit einer nachhaltigen Stadtentwicklung Vorschub.

 

 

          3.3   Zusätzliche Angaben

 

                 3.3.1     Beschreibung der technischen Verfahren der Umweltprüfung, Hinweise auf weiteren Untersuchungsbedarf

 

                            Die Umweltprüfung zum Bebauungsplan XVII-7e-1 umfasst folgende Bearbeitungsstufen:

 

-    Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben und fachlicher Standards,

-    Auswertung vorliegender Fachgutachten zum Plangebiet,

-    Auswertung vorliegender Informationsquellen zur Umweltsituation, insbesondere des digitalen Umweltatlas Berlin sowie

-    Aktualisierung des naturschutzrechtlichen Fachgutachtens zum Bebauungsplan XVII-7e vom März 2002 mit einer Erfassung der Flächennutzung, der Biotope sowie des Baumbestandes. Bewertung der Situation. Ermittlung der durch den Plan möglichen Eingriffe. Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation.

 

                            Schwierigkeiten bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich nicht.

 

 

                 3.3.2     Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

 

                            Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen nach § 4c BauGB (Monitoring) sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans eintreten. Ziele der Überwachung sind die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen sowie die Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung. Plangeber bzw. zuständige Fachbehörden sollen in der Lage sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Die Konzeption zur künftigen Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen soll im Wesentlichen auf den vorhandenen Umweltinformationssystemen und den fachbehördlichen Aktivitäten/Zuständigkeiten basieren.

 

                            Da es durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7e-1 zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird, kann auf ein systematisches und regelmäßiges Monitoring verzichtet werden.

 

                            Durch die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Festsetzungen des Bebauungsplans und einschlägiger Regelwerke ist ein ausreichender Schallschutz in den Allgemeinen Wohngebieten gewährleistet. Durch den Erhalt eines Teils des Baumbestands und ergänzende Anpflanzungen zwischen Haupt- und Erschließungsstraße kann ein eingeschränkter Immissionsschutz für die Wohngebiete erreicht werden. Bei den Ausführungsplanungen sollte dieser Belang Berücksichtigung finden.

 

 

                 3.3.3     Allgemein verständliche Zusammenfassung

 

                            Der Umweltbericht zum Bebauungsplan XVII-7e-1 stellt die Auswirkungen auf die Umwelt, die bei einer vollständigen Realisierung sämtlicher durch den Bebauungsplan ermöglichter Vorhaben zu erwarten sind, dar. Im Vergleich dazu wird die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Verzicht auf diese Planung beschrieben.

 

                            Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e-1 in Bezug auf alle Schutzgüter keine Verschlechterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bzw. des Ortsbildes bewirkt wird. Beurteilungsmaßstab sind die durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e vorgenommenen Ausweisungen, die weitgehend übernommen wurden.


     4.  Wesentlicher Planinhalt

 

          Die Inhalte des Bebauungsplans XVII-7e-1 ergeben sich aus der planungsrechtlichen Umsetzung des überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes für diesen Bereich des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“.

 

          4.1   Grundzüge der Abwägung

 

                 Das Plangebiet eignet sich auf Grund seiner derzeitig extensiven Nutzung, einer günstigen Verkehrsanbindung und einer naturräumlich herausragenden Lage für eine dichte Bebauung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Der Bereich zwischen dem Ostkreuz und dem Kraftwerk Klingenberg ist für die gesamtstädtische Entwicklung sowie für den Bezirk Lichtenberg von hervorgehobener Bedeutung. Die derzeitige Flächennutzung entspricht nicht der hohen Standortgunst und den naturräumlichen Potentialen.

 

                 Der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP 2004 räumt der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraumes ein. Flächenbedarf soll vor einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der vorhandenen Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam umzugehen. Durch die Wiedernutzung dieser brachliegenden Flächen in innerstädtischer Lage wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB gefördert. Die Entscheidung des Senates, die Flächen an der Rummelsburger Bucht zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen zu einem Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln, fand deshalb in den Darstellungen des FNP 2004 und in der förmlichen Festlegung als städtebauliche Entwicklungsmaßnahme seinen Ausdruck.

 

                 Durch die Wiedernutzung brachliegender Flächen in innerstädtischer Lage für den Wohnungsbau wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung besonders Rechnung getragen und die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel entsprechend den Zielen der STEP-Verkehr durch die bauliche Konzentration an diesem durch öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen Standort gefördert.

 

                 Für den Bezirk Lichtenberg bedeutet die Revitalisierung des ufernahen Bereichs des Rummelsburger Sees eine erhebliche strukturelle Aufwertung. Der bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und der Rummelsburger Bucht wird dadurch der Lichtenberger Bevölkerung wieder zugänglich gemacht.

 

 

          4.2   Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen

 

                 Zur Sicherung der geplanten Wohnbebauung wird allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2) ausgewiesen (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO).

 

                 Ein ca. 1,50 m breiter Streifen nordöstlich der Hauptstraße (Grundstücke Hauptstraße 41-47) der bisher als Straßenverkehrsfläche festgesetzt war, wird entsprechend der ausgeübten Nutzung auf den zugehörigen Grundstücken als allgemeines Wohngebiet WA 3 mit einer Größe von 46 m² festgesetzt. Die Zulässigkeit von Vorhaben im angrenzenden Wohngebiet ist auf der Basis des § 34 BauGB zu beurteilen; einen Bebauungsplan gibt es für diesen Bereich nicht. Im Bereich des Grundstücks Hauptstraße 27-38 wird in Übereinstimmung mit den Zielen des angrenzenden Bebauungsplans XVII-10 für das Grundstück ein 28,00 m² großes Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen.

 

                 Die textliche Festsetzung Nr. 1 schließt Gartenbaubetriebe und Tankstellen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 aus (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 6 BauNVO). Die im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, da sie auf Grund der extensiven Flächennutzung und der baulichen Eigenart den Zielen der ehemaligen Entwicklungsmaßnahme und den städtebaulichen Zielen widersprechen. Gartenbaubetriebe und Tankstellen würden zusätzlichen Verkehr in das Quartier ziehen und die Wohnruhe stören. Entlang der Hauptstraße ist zudem aus Lärmschutzgründen eine weitgehend geschlossene Reihe von Baukörpern erforderlich, was durch Gartenbaubetriebe und Tankstellen in der Regel nicht gegeben ist.

 

                 Die textliche Festsetzung Nr. 3 schließt Garagen und überdachte Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 aus (§ 9 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 23 Absatz 5 BauNVO). Die Zulässigkeit von Tiefgaragen und von innerhalb der Gebäude liegenden Garagen bleibt davon unberührt.

 

                 Das Maß der baulichen Nutzung wird in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 durch Baugrenzen, die einen großzügigen Spielraum zulassen, in Verbindung mit einer Grundfläche und einer Geschossfläche (sog. "Baufenster") sowie einer Geschossigkeit (als Höchstgrenze) bestimmt. Die Festsetzung einer Bauweise erfolgt nicht, da keine Grundstücksgrenzen innerhalb der Baublöcke vorhanden sind bzw. keine Grundstücksneubildung vorgesehen ist, die dies zur Folge hätte. Die Festsetzung etwa einer geschlossenen Bauweise würde somit nicht greifen.

 

                 Bezüglich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 und des Gewerbegebietes erfolgt keine Festsetzung eines Nutzungsmaßes, da es sich bei den ausgewiesenen Bereichen um nicht überbaubare Grundstücksflächen handelt.

 

 

                 Maß der Nutzung: GFZ

 

Tabelle 1:       Vergleich der städtebaulichen Dichtewerte (GFZ) in den Allgemeinen Wohngebieten des Bebauungsplanes XVII-7e-1

 

 

WA 1

WA 2

Bebauungsplan XVII-7e-1

1,8

1,7

Bebauungsplan XVII-7e

1,8

1,7

Rahmenplan

2,0-3,0

2,0-3,0

FNP 2004

über 1,5

über 1,5

Höchstwert nach

§ 17 BauNVO

1,2

1,2

 

 

                 Die Vorgaben zur baulichen Dichte tragen dem Senatsbeschluss Nr. 199/96 Rechnung und liegen daher unter den Werten des Rahmenplans. Entlang der Hauptstraße - im WA 1 und WA 2 - soll jedoch keine wesentliche Reduzierung des Nutzungsmaßes erfolgen, weil das bewährte Strukturprinzip der "Hofgärten" eine erhöhte bauliche Dichte erfordert (Bebauungsplan XVII-5b: GFZ 2,7; Bebauungsplan XVII-7d: GFZ 2,0). Die festgesetzten Geschossflächen von 6.650 m² im WA 1 und 8.790 m² im WA 2 gehen von einer drei- bis viergeschossigen Bebauung aus und ergeben eine GFZ von 1,7 bzw. 1,8. Dies ermöglicht eine räumliche Abriegelung der immissionsbelasteten Hauptstraße und Bildung von ruhigen Innenhöfen sowie eine Durchlässigkeit für die Öffentlichkeit zwischen der Hauptstraße und dem Seeufer.

 

 

Tabelle 2:       Städtebauliche Kennwerte Bebauungsplan XVII-7e-1

 

 

WA 1

WA 2

WA 3

GE

Summe

Grundstücksfläche

3.696 m²

5.093 m²

45 m²

28 m²

8.862 m²

Überbaubare

Grundstücksfläche

3.322 m²

4.218 m²

-

-

7.540 m²

Zulässige Grund­-

fläche (GR)

1.880 m²

2.500 m²

-

-

4.380 m²

Sich ergebende GRZ

0,5

0,5

-

-

0,5

Überschreitung

der GRZ

20%

376 m²

20%

376 m²

-

-

20%

752 m²

Gesamt zulässige

Grundfläche gemäß

§ 19 (4) BauNVO

2.256 m²

2.876 m²

-

-

5.132 m²

Gesamt-GRZ; sich

ergebend gemäß

§ 19 (4) BauNVO

0,6

0,6

-

-

0,6

Zulässige Geschoss-

fläche (GF)

6.650 m²

8.790 m²

-

-

15.440

Sich ergebende GFZ

1,8

1,7

-

-

1,7

Wohnungszahl *

44

58

-

-

102

Prognose

Einwohnerzahl **

88-101

116-133

-

-

204-234

 

*    Wohnungsschlüsselannahme (150 m²/WE brutto), keine gewerbliche Nutzung

**  Für die Prognose der Einwohnerzahl im Plangebiet XVII-7e-1 wird eine Spanne (2,0 bis 2,3 Ew/WE) verwendet. Die „5. Steuerungssitzung des Arbeitskreises Soziale Infrastruktur“ vom 26. Februar 1998 hat sich für Einwohnerprognosen  in Anlehnung an den Berliner Durchschnitt auf 2,0 Ew/WE festgelegt. Aufgrund des vorgesehenen hohen Anteils eigentumsorientierter Bebauung im Plangebiet XVII-7e-1 ist mit höheren Belegungswerten als im Berliner Durchschnitt auszugehen.

 

                 Durch die textliche Festsetzung Nr. 8 wird in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ein Überschreiten der Baugrenzen durch offene Treppen mit einer Breite von bis zu 2,00 m um bis zu 3,00 m und ab einer Höhe von 2,00 m durch Erker und Balkone um bis zu 1,20 m in Teilbereichen ausnahmsweise zugelassen. Die Breite der Erker und Balkone wird auf 3,50 m begrenzt. Durch die Festsetzung soll entlang der Südwest-Nordost orientierten Erschließungsstraßen eine stärkere Gliederung der Gebäudefassaden ermöglicht werden. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit der Baugrenzenüberschreitung soll eine bezirkliche Steuerungsmöglichkeit in Abhängigkeit von der städtebaulichen Qualität geschaffen werden.

 

 

                 Maß der Nutzung: GRZ

 

                 In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 wird die überbaubare Grundstücksfläche durch Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche begrenzt.

 

                 Die üblicherweise zulässige Überschreitung der festgesetzten Werte um 50% gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO – für Nebenanlagen, Stellplätze und Unterbauungen – wird auf 20% begrenzt, um die Versiegelung des Bodens gering zu halten. Dadurch bleibt der Wert in allen Baugebieten im Rahmen der höchstzulässigen GRZ (einschließlich Überschreitungen) von 0,6 (0,4 + 50%) gemäß § 17 in Verbindung mit § 19 Absatz 4 BauNVO (vgl. Tabelle 2).

 

 

                 Überschreitung der Höchstwerte nach § 17 BauNVO

 

                 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 überschreiten die GFZ-Werte das nach § 17 Absatz 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete höchstzulässige Maß von 1,2 (vgl. Tabelle 1). Die GFZ-Werte sind aus dem FNP 2004 entwickelbar. Der FNP 2004 stellt Wohnbaufläche W 1 mit einer GFZ von über 1,5 dar. Das Nutzungsmaß bleibt unter den Darstellungen des Rahmenplans vom Februar 1994.

 

                 Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen wurde gegenüber den ursprünglich im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme vorgesehenen bis zu zwölf Geschossen auf vier bis sechs Vollgeschosse reduziert und orientiert sich damit an der Bebauung nördlich der Hauptstraße, der im Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Bebauung und den denkmalgeschützten Gebäuden des südöstlich angrenzenden ehemaligen Arbeitshauses. Eine weitere Reduzierung der Geschossigkeit würde die Umsetzung des Ziels, ein städtisches Quartier zu schaffen, in Frage stellen und dem Quartier einen der innerstädtischen Lage nicht angemessenen Vorortcharakter verleihen. Gleichwohl soll die Geschossigkeit nicht verbindlich auf vier Geschosse festgelegt werden, um eine Variation der baulichen Ausführung und damit eine städtebauliche Vielfalt zu ermöglichen.

 

                 Die Überschreitung der Höchstwerte nach § 17 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 ist aus folgenden städtebaulichen Gründen erforderlich:

 

·       Die bauliche Inanspruchnahme hoher Dichte an diesem Standort leistet einer Innenentwicklung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung Vorschub. Die unmittelbare Lage am Rummelsburger See und die Nähe zum Stadtzentrum (Ost) definiert eine im Berliner Innenstadtbereich herausragende Standortqualität und Tragfähigkeit für die vorgesehene Bebauungsdichte. Die bauliche Konzentration an diesem Standort ermöglicht im Zusammenhang mit der nahen ÖPNV-Anbindung eine gesamtstädtisch günstige Auslastung der Verkehrs­infrastruktur.

 

·       Das Maß der Nutzung ermöglicht die Umsetzung des Strukturprinzips der "Hofgärten" in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2: Eine viergeschossige Blockrandbebauung an der Hauptstraße, die dahinterliegende Wohnbereiche vor Lärm- und Abgasimmissionen des Verkehrs schützt, gliedert sich in zwei Blöcke, die durch öffentliche Erschließungsstraßen unterbrochen werden, um das Wohnquartier transparent zu machen. Diese Struktur stellt eine Fortsetzung der in den nordwestlich angrenzenden Bebauungsplänen XVII-5a, -5b und -7d realisierten bzw. geplanten Bebauung dar und schafft eine einheitliche und erforderliche städtebauliche Fassung der großzügig dimensionierten Hauptstraße.

 

                 Folgende Umstände und Maßnahmen gleichen die Überschreitung des nach § 17 Absatz 1 BauNVO höchstzulässigen Maßes der Nutzung aus:

 

·       Ausgleich durch Freiflächen:

 

     Durch die großzügige Ausweisung öffentlicher Grünflächen in räumlicher Nähe zum Plangebiet ist ein Ausgleich für die höhere Dichte auf den Baugrundstücken gegeben. Die Bebauung ist auf die unbedingt erforderlichen Bauflächen konzen­triert. Die gleiche Bebauung wäre auch mit niedrigeren Dichtewerten auf größeren Bauflächen (z.B. durch Einbeziehung des an das WA 1 angrenzenden Schmuckplatzes) möglich. Das widerspräche aber dem Ziel, umfangreiche öffentliche Flächen zu schaffen.

 

·       Ausgleich durch hohe Wohnqualität:

 

     Die Anordnung der Wohngebäude ermöglicht für die überwiegende Zahl der Wohnungen eine Wohnlage hoher Qualität mit Südwestorientierung. Durch die Öffnung der Blöcke zum See bestehen günstige Voraussetzungen für eine ausreichende Belichtung und Belüftung. Zusätzlich hat das WA 1 einen direkten räumlichen Bezug zum zentral gelegenen „Medaillonplatz“ mit dem prägenden großen Baumbestand.

 

·       Ausgleich durch Kompensation:

 

Auf den Bauflächen und den öffentlichen Erschließungs- und Grünflächen sollen Versickerungsmulden angelegt werden, um eine naturnahe Regenwasser­bewirt­schaftung sicherzustellen. Zur Umsetzung dieser Planungsabsicht hat der Entwicklungsträger am 19. April 1996 mit dem Träger der Entwässerungslast eine Vereinbarung über die Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans abgeschlossen und beabsichtigt, diese Bindung durch einen Erschließungsvertrag an künftige Grundstückserwerber weiterzugeben. Dadurch ist der Umgang mit dem Niederschlagswasser auch ohne Festsetzung im Bebauungsplan sichergestellt; eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan wäre ohnehin nicht möglich gewesen.

 

 

                 Aus der hohen baulichen Dichte könnte eine hohe Emissionsbelastung folgen, wenn die Gebäudebeheizung auf der Basis üblicher örtlicher Verbrennungs­prozesse erfolgen würde. Um dies zu vermeiden, hat der Entwicklungsträger mit einem Energieversorgungsträger am 04. Januar 1996 für das Plangebiet einen „Vertrag über die wärmetechnische Erschließung des Bebauungsgebietes Rummelsburger Bucht" zur Nutzung von Fernwärme aus dem nahe gelegenen Heizkraftwerk Klingenberg geschlossen und beabsichtigt, diese Bindung an künftige Grundstückserwerber weiterzugeben. Örtliche Verbrennungsprozesse zur Erzeugung von Wärme sind damit ausgeschlossen, eine Regelung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

 

                 Sonstige öffentliche Belange stehen dem erhöhten Nutzungsmaß nicht entgegen.

 

 

                 Abstandsflächen

 

                 Die Einhaltung bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsmaßen von 0,4 H ist durch ausreichend dimensionierte Straßenräume und Blockinnenbereiche gewähr­-
leis­tet.


          4.3   Flächen für Stellplätze

 

Die Anlage von Stellplätzen ist – neben den im öffentlichen Straßenraum vorgesehenen Parkständen – grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig, bzw. sind nur dort herzustellen und nicht im öffentlichen Straßenland. Um eine Beeinträchtigung eines offenen Raumeindruckes und von Blickbeziehungen zum Rummelsburger See zu verhindern, wird die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports u.ä.) in den Vorgartenzonen durch die textliche Festsetzung Nr. 3 ausgeschlossen. Tiefgaragen bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

 

 

          4.4   Straßenverkehrsflächen

 

                 Der Bebauungsplan sichert die Hauptstraße in ihrer bestehenden Breite, eine parallel dazu vorgesehene Erschließungsstraße und innere Erschließungsstraßen zur Straße An der Bucht (§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB). Der Bebauungsplan setzt lediglich die Straßenbegrenzungslinien für die öffentlichen Straßen fest und trifft zur funktionalen Einteilung keine Festsetzungen (textliche Festsetzung Nr. 4).

 

                 Den Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e lag das Ziel eines sechsspurigen Ausbaus der Hauptstraße zu Grunde. Dieses Ziel wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht weiter verfolgt. Dennoch wird die Straßenverkehrsfläche der Hauptstraße weiterhin in einer Breite festgesetzt, die über den Bestand hinausgeht. Dies dient der Anlage einer südwestlich an die bestehende Hauptstraße angrenzenden Erschließungsstraße für die zur Hauptstraße orientierte Wohnbebauung. Die Straßenverkehrsfläche umfasst zusätzlich zur Fahrbahn Parkstände und Versickerungsmulden. Die Ausbauplanungen sehen einen Grünstreifen zwischen der neuen Erschließungsstraße und der Hauptstraße vor, der eine visuell abschirmende Wirkung zur Hauptstraße entfalten soll. Auf Grund der begrenzten Größe der Grünfläche erfolgt eine Einordnung als Straßenbegleitgrün und keine Ausweisung als öffentliche Grünfläche.

 

                 In den 15,00 m breiten Erschließungsstraßen sind, beiderseits der in Mittellage vorgesehenen Parkplätze und Versickerungsmulden, Fahrbahnen von 3,50 m mit Einrichtungsverkehr geplant.

 

                 Dass die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7e im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e-1 ersetzt werden, verdeutlicht die textliche Festsetzung Nr. 5.

 

 

          4.5   Festsetzungen zum Schutz der Umwelt

 

                 Beschränkung der Versiegelung des Bodens

 

                 Durch die textliche Festsetzung Nr. 7 wird die Beschränkung der Bodenversiegelung von Wegen und Zufahrten gesichert (§ 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 NatSchGBln). Die Festsetzung dient insbesondere der Grundwasserbildung und damit der Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen. Eine solche die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts mindernde Maßnahme kann jedoch nur wirksam werden, wenn es einen unmittelbaren Boden- bzw. Grundwasseranschluss gibt. Dies ist oberhalb von Tiefgaragen nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Herstellung eines wasser- und luftdurchlässigen Wegebaus gilt deshalb nicht für die Bereiche oberhalb von Tiefgaragen.

 

 

                 Immissionsschutz: Luft

 

                 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des Vorranggebiets für Luftreinhaltung des FNP 2004. Die Emission von Luftschadstoffen muss entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Vermeidbare Luftverunreinigungen aus dem gesamten Stadtgebiet tragen insbesondere während der Heizperiode zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung bei.

 

                 Wie im Kapitel 3.2.3 erläutert, wurde die Nutzung von Fernwärme für das Gebiet vertraglich vereinbart. Örtliche Verbrennungsprozesse zur Erzeugung von Wärme sind damit ausgeschlossen, eine Regelung im Bebauungsplan nicht erforderlich.

 

 

                 Immissionsschutz: Lärm

 

                 Eine "Immissionsprognose Lärm" für das Gebiet der Bebauungspläne XVII-5a, b, XVII-7 sowie XVII-9 und umgebende Bereiche vom 15. Januar 1996 konstatiert eine erhöhte Verkehrslärmbelastung an Bauten direkt an der Hauptstraße, die die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - für allgemeines Wohngebiet um über 10 dB(A) überschreitet.

 

                 Das Gutachten empfiehlt daher die Bildung von Wohninnenhöfen, die Orientierung der schutzbedürftigen Bereiche der Wohnungen zu den Innenhöfen hin sowie Maßnahmen zur Schalldämmung (vgl. Umweltbericht, Kap. 3.2.3).

 

                 Dem wird im Bebauungsplan durch die vorgesehene städtebauliche Konzeption von geschlossenen Wohnhöfen entlang der Hauptstraße Rechnung getragen. Die Stellung der Gebäude schirmt den vom Straßenverkehr der Hauptstraße ausgehenden Schall ab und ist geeignet, Ruhezonen dahinter zu schaffen, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten werden.

 

                 Durch textliche Festsetzung Nr. 6 ist gesichert, dass bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zur Hauptstraße mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von der Hauptstraße abgewandten Seite orientiert sein muss (Festsetzung von sog. Lärmschutzgrundrissen). Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume von der Hauptstraße abgewandt sein (§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB). Damit wird sichergestellt, dass jede Wohnung über mindestens einen ruhigen Aufenthaltsraum verfügt, der nicht nur durch passive Schallschutzanforderungen das Ruhebedürfnis (z.B. Schlafen bei geöffnetem Fenster) befriedigen kann.

 

                 Durch die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ist sichergestellt, dass Außenbauteile einschließlich Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein entsprechendes Luftschalldämmmaß aufweisen müssen. Damit wird zusätzlich den Anforderungen an den passiven Lärmschutz außerhalb der Regelungen des Bebauungsplanes genüge getan.

 

                 Auch an den in Nordost-Südwest-Richtung orientierten Erschließungsstraßen (jetzt: Alice-und-Hella-Hirsch-Ring und Hildegard-Marcusson-Straße) hatte das Lärmgutachten aus dem Jahre 1996 eine Überschreitung der in der DIN 18005 festgelegten Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete ermittelt. Hier hätte der Plangeber durch grundsätzliche Änderung des Städtebaus und Ausbildung einer geschlossenen durchgängigen Gebäudefront zur Hauptstraße hin reagieren können, um die von der Hauptstraße ausgehende Emissionsbelastung im hinter dieser Bebauung liegenden Quartier auszuschließen. Eine vollständig geschlossene und monolithische Randbebauung entlang der Hauptstraße hätte die Lärmbelastungen auch im WA 1 und WA 2 an den rechtwinklig zur Hauptstraße liegenden Fassadenbereichen zwar weiter reduzieren können, aber gleichzeitig eine optische Barrierewirkung zur Folge gehabt. Dies widerspricht dem städtebaulichen Ziel, eine räumlich strukturelle Vernetzung mit der Umgebung zu erreichen und Sichtbeziehungen in das Quartier hinein zu ermöglichen. In der Abwägung wurde deshalb die Lösung der geschlossenen „Lärmschutzbebauung“ aufgrund der genannten städtebaulichen Erwägungen zurückgestellt bzw. nicht weiter verfolgt. Mit Blick auf die Verbesserung der abschirmenden Funktion einer Randbebauung an der Hauptstraße sind jedoch die Einschnitte zwischen den Gebäuden auf 15,00 m bzw. 20,00 m – entsprechend der Straßenprofile – begrenzt worden. Die Aufweitung auf 26,00 m bzw. 31,00 m zwischen den Baukörpern für die Anlage von Vorgärten erfolgt erst weiter südwestlich also abgewandt von der Hauptstraße.

 

                 Die Lärmbelastung in den Erschließungsstraßen Alice-und-Hella-Hirsch-Ring und Hildegard-Marcusson-Straße wird in der Abwägung gegenüber städtebaulichen Kriterien zum einen als hinnehmbar gewichtet, da durch die Lärmschutzgrundrisse – je nach Größe der Wohnung mindestens ein ruhiger Raum pro Wohnung - in Kombination mit passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden selbst (Schallschutzfenster) gewährleistet ist, dass den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprochen wird.

 

                 In der Abwägung wird zum anderen auch die geänderte Planung für die Hauptstraße gegenüber der damaligen Ausgangslage eingestellt. Mit dem Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße und stattdessen der nunmehr verfolgten Planung einer vorgelagerten Erschließungs- und Spielstraße kann von einem deutlich geminderten zukünftigen Durchgangsverkehr und daraus resultierender geringerer Lärmbelastung ausgegangen werden, als dies den damaligen Berechnungen zugrunde lag. Mit der Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen nordöstlich der Baugrenze im WA 2 zur Unterbringung privater Stellplätze setzt der Bebauungsplan einen Teilbereich dieser Konzeption um.

 

                 Aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwände) innerhalb der Straßenverkehrsfläche Alice-und-Hella-Hirsch-Ring würden der Verkehrsfunktion dieser Straßen entgegenstehen und die Verknüpfung des Gebietes mit der vorgelagerten Erschließungs- und Wohnstraße unterbinden.

 

 

          4.6   Flächenbilanz

 

                      Tabelle 3:       Flächenbilanz Bebauungsplan XVII-7e-1

 

 

Fläche in m²

Anteil

Allgemeines Wohngebiet

8.834

44,7 %

Gewerbegebiet

28

0,1 %

Straßenverkehrsflächen

10.905

55,2 %

 

19.767

100 %

 


III.     Auswirkungen des Bebauungsplanes

 

     1.  Stadtplanerische Auswirkungen

 

          Die Inhalte des Bebauungsplan-Entwurfs zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Boden-nutzung, dem Schutz und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen ab.

 

          Der Bebauungsplan XVII-7e-1 übernimmt in seinem Geltungsbereich im Wesentlichen die Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7e, der zum Ziel hat, ein brachliegendes Gebiet entsprechend den genannten Zielen zu entwickeln. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird ein untergenutztes und brachliegendes Areal als Stadtraum reaktiviert und ein wesentlicher Beitrag zur Wohnraum- und Arbeitsplatzversorgung in innenstadtnaher Lage bei guter verkehrstechnischer Erschließung geleistet.

 

 

     2.  Auswirkung auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und Grünflächen

 

          Soziale Infrastruktur

 

          Der Bebauungsplan ermöglicht bei vollständiger Ausschöpfung der Baurechte etwa 100 Wohnungen (vgl. Tabelle 2), was gleichbedeutend einer Zahl von bis zu 230 Einwohnern ist. Aus dieser Bevölkerungszahl ergeben sich bei einer Jahrgangsstärke von 1%, also 2,3 Personen pro Altersjahrgang, nach den gängigen Richtwerten die folgenden Bedarfe für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur:

 

          Kindertagesstätte                             70% Versorgungsgrad für 10 Jahrgänge                    16 Plätze

          Grundschule                                    100% Versorgungsgrad für 6 Jahrgänge                    14 Plätze

          Jugendfreizeit                                  11,4% Versorgungsgrad für 19 Jahrgänge                   5 Plätze

          Ungedeckte Kernsportflächen          2,5 m² je Einwohner                                                     575 m²

          Gedeckte Sportflächen                     0,34 m² je Einwohner                                                     78 m²

 

          Diese Bedarfe sind bei den bezirklichen Planungen für die soziale Infrastruktur mit zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan geht davon aus, dass die Versorgung durch bestehende Einrichtungen außerhalb des Plangebiets mit übernommen werden kann. Die Versorgung mit Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen und ungedeckten Sportflächen wird durch bereits realisierte bzw. planungsrechtlich gesicherte Einrichtungen innerhalb des Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“ gewährleistet.

 

 

          Grünflächen

 

          Bei einer Bevölkerungszahl von rd. 230 Personen ergeben sich nach den gängigen Richtwerten für Grünflächen folgende Bedarfe:

 

          Wohnungsnahe Grünflächen             6,0 m² je Einwohner                                                  1.380 m²

          Siedlungsnahe Grünflächen               7,0 m² je Einwohner                                                  1.610 m²

          Kinderspielplätze                             1,5 m² je Einwohner                                                     345 m²

    

          Durch den Bebauungsplan XVII-7e-1 erfolgt keine eigenständige Sicherung von Grünflächen, da durch die Ausweisung von öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplan XVII-7e und in den angrenzenden Bebauungsplänen bereits eine ausreichende Versorgung gesichert wird. Unmittelbar an das WA 1 grenzt eine vorhandene baumbestande Platzanlage („Medaillonplatz“) an, die erhalten werden soll und das zentrale städtebauliche Gestaltungselement des künftigen Quartiers bildet.

 

          Siedlungsnahe Grünflächen, die die Richtwertkriterien (Mindestgröße der Grünfläche 10 ha) erfüllen, befinden sich außerhalb des Plangebiets (z.B. im Plänterwald). Sie liegen außerhalb eines 1.000-1.500 m Gehbereichs, sind jedoch über den bereits hergestellten Uferwanderweg gut erreichbar. Der Ufergrünzug selbst ist wegen seiner naturräumlich herausragenden Lage und wegen seiner besonderen Qualität als Teil eines zusammenhängenden Uferwanderweges rund um den Rummelsburger See geeignet, das Defizit an siedlungsnahen Grünflächen zu kompensieren.

 

          Im Plangebiet sind keine öffentlichen Spielplätze vorgesehen, da in räumlicher Nähe (Bebauungsplangebiete XVII-5a und -5b) bereits zwei öffentliche Spielplätze bestehen, die eine ausreichende Versorgung des Stadtquartiers gewährleisten.

 

 

     3.  Auswirkungen auf die Umwelt

 

          Die Auswirkungen auf die Umwelt, die bei einer vollständigen Realisierung sämtlicher durch den Bebauungsplan ermöglichter Vorhaben zu erwarten sind, werden im Umweltbericht zu diesem Bebauungsplan schutzgutbezogen dargestellt.

 

          Im Umweltbericht wird festgestellt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die relevanten Schutzgüter gegenüber den bereits durch den Bebauungsplan XVII-7e getroffenen Festsetzungen durchweg keine Verschlechterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie eine Aufwertung des Ortsbildes bewirkt wird. Ein Ausgleich für die Verluste von Bäumen durch Umsetzung notwendiger Baumpflanzungen ist durch die Berliner Baumschutzverordnung sichergestellt und kann innerhalb des Plangebiets geleistet werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes und keine Eingriffe gemäß §1a BauGB und § 21 BNatSchG vorbereitet.

 

 

     4.  Soziale Auswirkungen

 

          Da es sich um brachliegende, unbewohnte Flächen handelt, bestehen keine sozialen Auswirkungen innerhalb des Plangebiets. Durch die Wohnbebauung wird eine weitere Belebung des Stadtquartiers an der Rummelsburger Bucht erfolgen und die Aufenthaltsqualität für die im Umfeld bereits lebenden Menschen verbessert.

 

 

     5.  Planungsrechtliche Auswirkungen

 

          Planungsrechtliche Entschädigungs- und Übernahmeansprüche im Sinne der §§ 39 und 44 BauGB können nicht auftreten. Das Plangebiet war überwiegend Bestandteil der    ehemals förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Für diesen Bereich bestand Grunderwerbspflicht für den Entwicklungsträger. Gemäß § 166 BauGB Absatz 3 BauGB soll von einem Erwerb abgesehen werden, wenn der Eigentümer mitwirkungsbereit ist.


IV. Verfahren

 

     1.  Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme

 

          Der Berliner Senat hat am 18. Dezember 1991 für den Untersuchungsbereich "Rum-melsburger Bucht" die Einleitung von Voruntersuchungen beschlossen, durch die Beur-teilungsgrundlagen für eine förmliche Festlegung als städtebaulicher Entwicklungsbereich gewonnen werden sollten (Beschluss Nr. 1193/91).

 

          Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses Nr. 1369/92 vom 18. Februar 1993 wurde die Entwicklungsträgergesellschaft "Berlin-Rummelsburger Bucht mbH“ (ERB) als treuhänderischer Entwicklungsträger eingesetzt und mit der Durchführung der Entwicklungs-maßnahme betraut.

 

          Der Senat von Berlin erließ in seiner 144. Sitzung am 15. März 1994 durch die Senats-vorlage Nr. 4456/94 die Verordnung der Senatsverwaltungen für Bau- und Wohnungs-wesen sowie Stadtentwicklung und Umweltschutz über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Rummelsburger Bucht". Die Verordnung wurde vom Abgeordnetenhaus von Berlin am 05. Mai 1994 zur Kenntnis genommen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 12/4270). Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 26. April 1994 in Kraft.

 

 

     2.  Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche

 

          Mit Beschluss des Berliner Senats vom 01. Juli 2003 wird für alle Berliner Entwicklungsbereiche eine beschleunigte Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen und eine Entlassung der Flächen aus dem besonderen Städtebaurecht gemäß § 163 BauGB bis zum Jahr 2006 vorgegeben (Beschluss-Nr. 1279/03).

 

 

     3.  Information der Senatsverwaltungen

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg wurden über die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans XVII-7e-1 mit Schreiben vom 06. Juli 2005 gemäß § 5 AGBauGB informiert.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B äußerte mit Schreiben vom 29. Juli 2005 keine Bedenken gegen die Planungsabsicht.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg teilte mit Schreiben vom 31. August 2005 mit, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entspricht.

 

 

     4.  Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans, zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 30. August 2005 zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7e einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XVII-7e-1 aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1 BauGB durchzuführen (BA-Beschluss Nr. 5/214/2005).

 

 

 

     5.  Öffentliche Bekanntmachung des Bezirksamtsbeschlusses

 

          Der Beschluss des Bezirksamtes vom 30. August 2005 über die Aufstellung des Bebauungsplans XVII-7e-1 wurde gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 52 vom 14. Oktober 2005, S. 3952 bekannt gemacht.

 

 

     6.  Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

          Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die betroffenen Fachämter des Bezirksamtes wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 innerhalb eines Monats gebeten. Von 29 beteiligten Stellen haben 19 Stellen eine Stellungnahme abgegeben und 10 Stellen nicht reagiert. Somit waren 19 Stellungnahmen auszuwerten.

 

          Die Auswertung ergab folgendes Bild:

 

          Äußerungen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 11 Stellen vor:

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV S                                   SenStadt IV S

          -    Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen                                SenWirtArbFrau

          -    Gasag                                                                                                   Gasag

          -    Berliner Wasserbetriebe                                                                         BWB

          -    Bewag, Wärme Berlin                                                                            Bewag W

          -    Berliner Stadtreinigung                                                                           BSR

          -    Gemeinsame Landesplanungsabteilung, GL 8.2                                        GL 8

          -    Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und

              technische Sicherheit                                                                              LAGetSi

          -    BA Friedrichshain-Kreuzberg, Stadtplanungsamt                                      FK Stapl

          -    BA Lichtenberg, Fachbereich Vermessung                                              LI Verm

          -    BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt                                   LI BWA

 

          Äußerungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen von 8 Stellen vor:

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B                                 SenStadt VII B

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D                                SenStadt VIII D

          -    Bewag; Immobilien, Immobilienplanung                                                   Bewag I

          -    Berliner Verkehrsbetriebe                                                                      BVG

          -    Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) e.V.                   BLN

          -    BA Lichtenberg, Bauen und Verkehr                                                      LI Bau

          -    BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich

              Naturschutz und Landschaftsplanung                                                      LI UmNat N/L

          -    BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich Umwelt LI UmNat U

 

          Von 11 Stellen liegen keine Äußerungen vor:

          -    Senatsverwaltung für Finanzen, Abt. I D                                                 SenFin I D

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B                                     SenStadt I B

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E                                      SenStadt I E

          -    Landesdenkmalamt                                                                                LDA

          -    Feuerwehr                                                                                             Fw

          -    Deutsche Post Bauen GmbH                                                                  Post

          -    BA Lichtenberg, Abt. für Jugend, Bildung und Sport                                LI JugBilSport

          -    BA Lichtenberg, Abt. Bürgerdienste und Soziales                                    LI BüSoz

          -    BA Lichtenberg, Abt. Personal, Finanzen und Kultur                                LI PersFinKult

          -    BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien,

              Immobilienservice                                                                                  LI IS

          -    BA Lichtenberg, Bezirksverordnetenversammlung                                   LI BVV

 

          Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden wie folgt behandelt und der Bebauungsplanentwurf entsprechend geändert/nicht geändert:

 

 

          Art und Maß der Nutzung

 

          Die Fläche sei aus ökologischen Gründen und mangels Wohnungsbedarf unbebaut zu belassen. (BLN)

          Gemäß dem Flächennutzungsplan, gemäß den Zielen der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht“ und gemäß dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e ist das Plangebiet für eine Wohnbebauung vorgesehen. Durch den  Bebauungsplan XVII-7e-1 erfolgt lediglich eine Anpassung der städtebaulichen Ausweisungen ohne das grundsätzliche und bereits abgewogene Nutzungsziel in Frage zu stellen. Die bauliche Entwicklung auf den angrenzenden Flächen zeigt, dass eine Nachfrage nach Wohnbauflächen an diesem Standort besteht. Keine Planänderung.

 

          Die überbaubaren Grundstücksflächen seien zu Gunsten einer größeren Freifläche an der Hauptstraße nach Südwesten zu verschieben. (BLN)

          Eine Verschiebung der überbaubaren Grundstücksflächen in südwestlicher Richtung zur Schaffung einer größeren Freifläche an der Hauptstraße soll nicht erfolgen, da die Nutzungsqualität in den lärmabgewandten Hofbereichen deutlich höher bewertet wird. Keine Planänderung.

 

 

             Erschließung

 

          Der Bedarf für eine Linkabbiegespur von der Hauptstraße in die Hildegard-Marcusson-Straße sei zu berücksichtigen. (SenStadt VII B)

          Die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist für die Aufnahme eine Abbiegespur ausreichend bemessen. Keine Planänderung.

 

          Für die unterirdische Verlegung der bestehenden Freileitung sei eine ausreichende Trasse zu berücksichtigen. (Bewag I)

          Die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist für eine unterirdische Leitungsverlegung ausreichend dimensioniert. Keine Planänderung.

 

          Die Erschließungsstraße soll den Flächenbedarf von Feuerwehrfahrzeugen berücksichtigen. (LI BWA)

          Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Keine Planänderung.

 

             Die Flächen nordöstlich der Bebauung seien naturnah zu gestalten. (BLN)

          Für die Realisierung von mehrgeschossigen Reihenhäusern entlang der Hauptstraße bedarf es der Sicherung einer direkten Grundstückserschließung aus nordöstlicher Richtung und der entsprechenden Ausweisung öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Keine Planänderung.

 

          Es sei ein schriftlicher Verzicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße erforderlich. (LI Bau)

          Es liegt ein Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII vom 11. August 2004 vor, in dem erklärt wird, dass ein sechsspuriger Ausbau nicht weiter verfolgt wird. Keine Planänderung.


          Umwelt und Natur

 

          Es seien Festsetzungen zur Niederschlagsversickerung zu treffen. (SenStadt VIII D)

          Auf Grund der gemäß Berliner Wassergesetz bestehenden Versickerungspflicht bedarf es keiner Festsetzungen im Bebauungsplan. Keine Planänderung.

 

          Die Altlastensituation, das Gefährdungspotential und die Sanierungsmaßnahmen seien im Umweltbericht darzulegen. (BLN)

          Die Altlastensituation wird im Umweltbericht dargestellt werden. Keine Planänderung.

 

          Baumverluste und Kompensationsmaßnahmen seien zu benennen. (BLN)

          Die planungsbedingten Baumverluste werden ermittelt. Kompensationsmaßnahmen erfolgen gemäß Baumschutzverordnung. Keine Planänderung.

 

          Die zu fällenden Bäume seien detailliert zu untersuchen und Ersatzmaßnahmen genau zu benennen. (BLN)

          Die Bewertung der Baumqualität und die Darstellung der Ersatzmaßnahmen erfolgt nicht im Bebauungsplan sondern im Rahmen der Fällanträge. Keine Planänderung.

 

          Die Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna seien zu untersuchen bzw. seien die Untersuchungen zum B-Plan XVII-7e zu aktualisieren. (LI UmNat N/L, BLN)

          Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem Jahr 2002 wird bezüglich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans XVII-7e-1 bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert. Keine Planänderung.

 

          Die biologische Vielfalt sei als Planungsbelang zu berücksichtigen. (LI UmNat N/L)

          Die biologische Vielfalt wurde als Belang in die Abwägung eingestellt, wurde aber gegenüber dem Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zurückgestellt. Keine Planänderung.

 

          Die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild seien zu untersuchen und ggf. seien landschaftsgestaltende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. (LI UmNat N/L)

          Da die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild die bereits durch den Bebauungsplan XVII-7e zulässigen Eingriffe nicht überschreiten, bedarf es keines Ausgleichs. Keine Planänderung.

 

 

     7.  Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

 

          Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-7e-1 fand in der Zeit vom 31. Oktober 2005 bis einschließlich 25. November 2005 statt.

 

          Die öffentliche Ausstellung wurde von sieben Bürger/innen besucht. Es liegen keine schriftlichen Anregungen vor.

 

 

     8.  Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

          Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die betroffenen Fachämter wurden mit Schreiben vom 01. Februar 2007 um Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg innerhalb eines Monats gebeten. Von 33 beteiligten Stellen haben 25 Stellen eine Stellungnahme abgegeben und 8 Stellen nicht reagiert. Somit waren 25 Stellungnahmen auszuwerten.

 

          Die Auswertung ergab folgendes Bild:

 

          Stellungnahmen ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 20 Stellen vor:

          -    Senatsverwaltung für Finanzen ID                                                          SenFin I D

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B                                             SenStadt I B

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung IV S                                           SenStadt IV S

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII B                                         SenStadt VII B

          -    Landesdenkmalamt                                                                                LDA

          -    Feuerwehr                                                                                            Fw

          -    Senatsverwaltung für Wirtschaft, Frauen und Technologie                        SenWirtFrauTech

          -    Vattenfall Europe Berlin                                                                         Vattenfall

          -    Berliner Verkehrsbetriebe                                                                      BVG

          -    Berliner Stadtreinigung                                                                           BSR

          -    Berliner Wasserbetriebe                                                                         BWB

          -    Industrie- und Handelskammer                                                               IHK

          -    Gasag vertreten durch WGI                                                                   Gasag

          -    BA Friedrichshain-Kreuzberg, Amt für Planung und

               Vermessung                                                                                          FK PV

          -    Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8.2                                         GL 8

          -    Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheit und

               technische Zusammenarbeit                                                                   LaGetSi

          -    IT Dienstleistungszentrum Berlin                                                            ITDZB

          -    BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur,                                          LI UmNat

          -    BA Lichtenberg, Abt. Schule, Sport und Soziales                                     LI SchulSportSoz

          -    BA Lichtenberg, Fachbereich Vermessung                                             LI Verm

 

          Stellungnahmen, die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen von 5 Stellen vor:

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E                                              SenStadt I E

          -    Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und

               Verbraucherschutz                                                                                SenGUV

          -    BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt                                  LI BWA

          -    BA Lichtenberg, Abt. Familie, Jugend und Gesundheit                             LI FJG

          -    BA Lichtenberg, Bauen und Verkehr                                                      LI BV

 

          Von 8 Stellen liegen keine Stellungnahmen vor:

          -    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II A                                            SenStadt II A

          -    Senatsverwaltung  für Stadtentwicklung, Verkehrslenkung                       SenStadt VLB

          -    Landesamt für Informationstechnik                                                         LIT

          -    Handwerkskammer                                                                               HK

          -    Deutsche Post Bauen GmbH                                                                  Post

          -    BA Lichtenberg, Abt. Kultur und Bürgerdienste                                      LI KB

          -    BA Lichtenberg, Abt. Personal und Finanzen                                          LI PF

          -    BA Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien,

               Immobilienservice                                                                                  LI IS

 

 

          Die abwägungsrelevanten Stellungnahmen wurden wie folgt behandelt und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht geändert:

 

 

          Art und Maß der Nutzung

 

          Die Anlage von Kinderspielplätzen in den begrünten Innenbereichen solle zugelassen werden. (LI BWA)

          Kinderspielplätze sind als Nebenanlagen zulässig. Keine Planänderung.

 

          Die Zulässigkeit eines Vortretens von Treppen vor die Baugrenzen stehe dem Ziel des barrierefreien Zugangs zu Wohnungen entgegen. (LI BWA)

          Unabhängig von der Zulässigkeit vortretender Treppen kann baulich ein barrierefreier Zugang zum Gebäude hergestellt werden. Keine Planänderung.

 

 

             Erschließung

 

          Der Übernahme der Zaunanlage zwischen Hauptstraße und dem verkehrsberuhigten Bereich  stimme man nicht zu. (LI BV)

          Die Zaunanlage ist eben so wenig  Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans wie die Zuordnung zu einem bezirklichen Fachvermögen. Zudem tritt gegenüber dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e keine Änderung ein. Keine Planänderung.

 

          Die für die Feuerwehr erforderlichen Flächen seien außerhalb der begrünten Innenhofflächen vorzusehen. Die 2. Rettungswege für Wohnungen müssen von öffentlichen Straßen aus erreichbar sein. Die Umsetzung der textlichen Festsetzung zum wasserdurchlässigen Aufbau von Wegen sei nur bedingt möglich. (LI BWA)

          Den im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sichernden Anforderungen an den Brandschutz stehen die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Auch wassergebundene Wege können die erforderlichen Achslasten von Feuerwehrfahrzeugen aufnehmen. Keine Planänderung.

 

 

          Umwelt und Natur

 

          Die Situation sei bezüglich der Belange Natur und Landschaft gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan nicht verbessert worden. Ein Umweltbericht läge nicht vor. (SenStadt I E )

          Den Belangen von Natur und Landschaft wurde im festgesetzten Bebauungsplan XVII-7e bereits hinreichend Rechnung getragen. Planerisches Ziel ist nicht eine Verbesserung der naturräumlichen Belange, sondern die Ermöglichung einer eigentumsorientierten Wohnbebauung. Der Umweltbericht liegt  integraler Bestandteil der Begründung vor. Keine Planänderung.

 

          Die Versorgung der Bewohner mit öffentlichen, wohnungsnahen Grünflächen sei mangelhaft. (SenStadt I E )

          Durch die bereits hergestellten öffentlichen Grünflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet wird eine ausreichende wohnungsnahe Freiflächenversorgung gewährleistet. Keine Planänderung.

 

          Eine Untersuchung von geschützten Arten sei nicht erfolgt. (SenStadt I E )

          Eine faunistische Untersuchung ist nicht erforderlich, da aufgrund der vorhandenen Vegetationsstruktur und der hohen Störintensität durch den Baustellenbetrieb sind Vorkommender der Zauneidechse und der Blauflügeligen Ödlandschrecke sowie von bodenbrütenden Vogelarten nicht zu erwarten. Keine Planänderung.

 

          Eine Befreiung der gesamten Fläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung sei im Bodenbelastungskataster weder für die gesamte Fläche noch für Teilflächen dokumentiert. (SenGUV II )

          Eine Befreiung für die Gesamtfläche liegt nicht vor. Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Keine Planänderung.

 

          Der Hinweis Nr. 3 zur Versickerung von Regenwasser sei entbehrlich.(IHK)

          Ein Hinweis auf eine möglichst naturnahe Bewirtschaftung von Regenwasser wird trotz seiner formalen Entbehrlichkeit für sinnvoll erachtet. Keine Planänderung.

 

 

          Sonstiges

 

          Durch den Bebauungsplan seien mit den ehemaligen Knabenhäusern, dem ehemaligen Arbeitshaus Rummelsburg und den frühgeschichtliche Bodenfundstellen denkmalpflegerische Belange berührt. (LDA)

          Die ehemaligen Knabenhäuser und das ehemalige Arbeitshaus Rummelsburg werden auf Grund der Entfernung zum Plangebiet nicht in ihrer denkmalpflegerischen Qualität beeinträchtigt. In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf das mögliche Vorhandensein von Bodendenkmalen hingewiesen. Keine Planänderung.

 

          Es bestehe im Sozialraum 29 ein Defizit an Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen. (LI FJG)

          Der Minderung des bestehenden Defizites dient das an der Grenze zwischen den Bezirken Lichtenberg und Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegende und fußläufig vom Plangebiet aus erreichbare Jugendfreizeitschiff mit einer ausreichenden Kapazität von 120 Plätzen. Keine Planänderung.

 

 

     9.  Beteiligung der Öffentlichkeit

 

          Die öffentliche Auslegung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes XVII-7e-1 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg fand in der Zeit vom 05. Februar 2007 bis einschließlich 19. März 2007 statt.

 

          Die öffentliche Auslegung wurde von 28 Bürgern besucht von denen sich niemand schriftlich geäußert hat. Es liegen keine schriftlichen Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange  vor.

 

 

  10.   Bezirksamtsbeschluss zu den Ergebnissen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie über den Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1

 

          Das Bezirksamt beschloss am 12. Juni 2007 (BA-Beschluss Nr. 6/119/07):

 

          -    das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2 BauGB,

 

          -    das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB,

 

          -    den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 vom 14. Dezember 2006 für Teilflächen der Grundstücke Hauptstraße 7 und 27-47 sowie einen Abschnitt der Hauptstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einschließlich der Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB,

 

          -    den Bebauungsplan-Entwurf XVII-7e-1 einschließlich der Begründung der Bezirks­ver­ord­netenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie

 

          -    den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e-1 der Bezirksverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

  11.   Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan und die Rechtsverordnung

 

          Die Bezirksverordnetenversammlung beschloss am 20. September 2007 (DS-Nr. 0402/VI):

 

          -    den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf XVII-7e-1 einschließlich der Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB sowie

 

          -    den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7e-1.

 

 

  12.   Aufhebung der Rechtsverordnung über die Entwicklungsmaßnahme

 

          Durch die „Zweite Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 08. April 1994“ wurde für weite Bereiche der ehemaligen Entwicklungsmaßnahme eine Aufhebung der Rechtsverordnung vorgenommen (GVBl. 64. Jahrgang, Nr. 1 vom 26. Januar 2008). Die zweite Verordnung datiert vom 11. Dezember 2007. Zu diesen von der Aufhebung betroffenen Bereichen zählt auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XV-7e-1.

 


B. Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Art. 8 G. v. 09.12.2006 BGBl. I. 2833.

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) in der Fassung vom 9. November 2006 (GVBl. S. 1074).

 

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni2005 (BGBl. I 1746).

 

Berliner Wassergesetz (BWG) vom 03. März 1989 (GVBl. S. 605) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357).

 

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S.502) geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 09. September 2001 (BGBl. I 2331).

 

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz – DschG Bln), vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754).

 

 


C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit

 

     1.  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

          Die Finanzierung der inneren Erschließungsanlagen einschließlich der Erschließungsstraße parallel zur Hauptstraße erfolgt über das Treuhandvermögen des städtischen Entwicklungsträgers Wasserstadt GmbH i.L.. Diese Kosten sind für den Bereich des Bebauungsplans XVII–7e-1 als feste Kosten eingestuft und somit nicht in Abhängigkeit vom Vermark­tungserfolg bzw. den erzielten Einnahmen gesetzt. Als Folge der Entwicklungsmaßnahme erzielt Berlin auch über den Zeitpunkt der Aufhebung des Entwicklungsrechtes hinaus Einnahmen aus Ausgleichszahlungen von privaten Grundstückseigentümern. Ferner erhält der Bezirk Mittel aus der Erlösbeteiligung aus Veräußerungserlösen landeseigener Grundstücke bei Verkäufen durch den Liegenschaftsfonds Berlin gemäß § 26a Nr. 9.2 AV LHO (Nachbestückungsgrundstücke des Finanzvermögens), so dass der Grunderwerb und die Herstellung der öffentlichen Erschließungsstraßen und öffentlichen Grünflächen sowie die Beseitigung von Bodenverunreinigungen grundsätzlich finanziert werden können.

 

 

 

     2.  Personalwirtschaftliche Auswirkungen

 

          Keine.

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin                             Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,                            Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,

Umwelt und Verkehr                                                 Umwelt und Verkehr

                                                                                Amt für Planen und Vermessen

 

Berlin, am      . September 2008                                  Berlin, am      . September 2008

 

 

 

 

 

i.Geisel                                                                     Güttler-Lindemann

Bezirksstadtrat                                                          Amtsleiter

 


D. Anhang

 

Abkürzungsverzeichnis

(erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

 

Abs.                               - Absatz

Abt.                               - Abteilung

AGBauGB                      - Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch

BauGB                           - Baugesetzbuch

BauGB MaßnG               - Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch

BauNVO                        - Baunutzungsverordnung

BauOBln                        - Bauordnung für Berlin

BEP                               - Bereichsentwicklungsplanung

BezVG                           - Bezirksverwaltungsgesetz

BGBl.                             - Bundesgesetzblatt

BNatSchG                      - Bundesnaturschutzgesetz

dB (A)                           - Dezibel (A - Kurve)

DSchG Bln                     - Denkmalschutzgesetz 

EW                                - Einwohner

FNP 2004                       - Flächennutzungsplan,  Stand: 4. Dezember 2007 

GmbH                            - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GF                                 - Geschossfläche

GFZ                               - Geschossflächenzahl

GR                                 - Grundfläche

GRZ                               - Grundflächenzahl

GVBI.                            - Gesetz- und Verordnungsblatt

H                                   - (Wand-) Höhe

Kfz                                - Kraftfahrzeug

LaPro                             - Landschaftsprogramm

LKW                             - Lastkraftwagen

MI                                 - Mischgebiet

NVA                              - Nationale Volksarmee

NatSchGBln                   - Berliner Naturschutzgesetz

ÖPNV                           - Öffentlicher Personennahverkehr

PlanzVO                        - Planzeichenverordnung

WA                                - Allgemeines Wohngebiet

WE                                - Wohneinheit


Quellenverzeichnis

 

Bereichsentwicklungsplanung Alt-Lichtenberg; Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Juli 2004 (aktualisiert Mai 2005).

 

Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (Abl. S. 95), zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (Amtsblatt S. 3292), Erläuterungsbericht; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

 

Stadtentwicklungsplanung (StEP) „Wohnen“; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 2000.

 

Stadtentwicklungsplanung (StEP) „Ver- und Entsorgung, Grundlagen, Teil I“; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

 

Stadtentwicklungsplan (StEP) „Zentren und Einzelhandel - Teil 1: Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels - Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur"; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 1999.

 

Verkehrskonzept für Berlin; Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, 1999.

 

Verordnung und Begründung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Rummelsburger Bucht"; Entwicklungsträgergesellschaft "Berlin-Rummelsburger Bucht" mbH, 1994.

 

Erschließungskonzeption Entwicklungsbereich „Berlin-Rummelsburger Bucht“; CBF-IPRO Berlin vom 27. Mai 1995.

 

Mobilitätskonzept Rummelsburger Bucht, Gesellschaft für Informatik; Verkehrs- und Umweltplanung mbH (IVU) vom 15. Februar 1996.

 

Landschaftsschutzprogramm, Artenschutzprogramm Berlin (LaPro 94); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Dezember 1994.

 

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.10.2007 (GVBl. Nr.29, S. 558).

 

Amtliches Gutachten über die klimatologische Beurteilung des überörtlichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“; Deutscher Wetterdienst vom 10. Juni 1996.

 

Immissionsprognose Lärm Planvorhaben Rummelsburger Bucht in Berlin-Lichtenberg; Kötter, Beratende Ingenieure Berlin GmbH, 15. Januar 1996.

 

Umweltverträglichkeitsstudie zum städtebaulichen Rahmenplan „Berlin-Rummelsburger Bucht“; Entwicklungsträgergesellschaft "Berlin-Rummelsburger Bucht" mbH, 1994.

 

Ökologisch - Landschaftsplanerische Untersuchung zum Bebauungsplan XVII-7 im Bezirk Lichtenberg von Berlin; Grün-, Landschafts- und Umweltplanung, Dr. Szamatolski + Partner, Mai 1998.

 

Regenwasserbewirtschaftung Rummelsburger Bucht, Lichtenberger Ufer, Generelle Planung; Berliner Wasser-Betriebe, vom 18. Juni 1996.

 

Erschließungskonzept Quartier Rummelsburg II; Thomanek + Duquesnoy, Oktober 2001.

 

Städtebaulicher Vertrag zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zwischen dem Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur und der Wasserstadt GmbH vom 20. Mai 2002.

 

Überarbeitung Eingriff – Ausgleich zum Bebauungsplan XVII-7e; planland, Planungsgruppe Landschaftsentwicklung, August 2003.

 

Umweltatlas Berlin Karte 02.13.4 „Versickerung aus Niederschlägen ohne Berücksichtigung der Versiegelung“; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 2005.

 

Umweltatlas Berlin, Karte a04.07 „Klimafunktionen“; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 2001.


Tabellenverzeichnis

 

Seite

Tabelle 1:    Städtebauliche Kennwerte ........................................................................

 

27

Tabelle 2:    Flächenbilanz ............................................................................................

 

28

Tabelle 3:    Vergleich der städtebaulichen Dichtewerte (GFZ) .....................................

 

33


Verzeichnis der textlichen Festsetzungen

 

Die Überschriften und die angegebenen Rechtsbezüge sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Sie erscheinen nur in der Begründung zum Bebauungsplan, aber nicht in der Planzeichnung. Als Muster wurde die "Zusammenstellung der gebräuchlichsten textlichen Festsetzungen für Bebauungspläne" der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt. II D, Stand 2002 verwendet.

 

 

1.  Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen im Allgemeinen Wohngebiet:

 

     "In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverord­nung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes."

 

     (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 6 BauNVO)

 

 

2.  Zulässige Grundfläche:

 

     „Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche darf durch die Flächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der Baunutzungsverordnung die festgesetzte Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 bis zu 20 von Hundert überschritten werden.“

 

     (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO)

 

 

3.  Ausschluss von Garagen und überdachten Stellplätzen:

 

     „Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze unzulässig. Dies gilt nicht für Tiefgaragen.“

 

     (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 6 BauNVO)

 

 

4.  Einteilung der Straßenverkehrsfläche:

 

     "Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung."

 

     (§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB)

 

 

5.  Außerkraftsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7e:

 

     "Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und bauliche Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Absatz 1 des Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft."

 

 

6.    Lärmschutz entlang der Hauptstraße:

 

     „Entlang der Hauptstraße muss bei Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zu dieser Straße mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von der Hauptstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von der Hauptstraße abgewandten Seite ausgerichtet sein.“

 

     (§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB)

 

 

7.  Beschränkung der Versiegelung des Bodens:

 

     „Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Flächen oberhalb der Tiefgaragen.“

 

     (§ 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 NatSchGBln)

 

 

8.    Überschreitung der Baugrenzen:

 

     „In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 kann zwischen den Punkten A1 und A2, A3 und A4, A5 und A6 sowie A7 und A8 oberhalb einer Höhe von 2,00 m über Gehweg ein Vortreten von bis zu 3,50 m breiten Balkonen und Erkern vor die Baugrenze um bis zu 1,20 m und ein Vortreten von bis zu 2,00 m breiten offenen Treppen um bis zu 3,00 m ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen unterschritten werden.“

 

     (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO und § 6 Absatz 14 BauO Bln)

 

 

Hinweise:

 

1.  Anfallendes Regenwasser ist zu bewirtschaften, dass es - soweit es nicht als Brauchwasser genutzt und über das Schmutzwassersystem abgeleitet wird - durch Passage eines vegetationsbedeckten Oberbodens von mindestens 0,30 m Mächtigkeit behandelt (gereinigt) und entsprechend den Bodenverhältnissen versickert wird.

 

2.  Für alle Neubauvorhaben gelten Gestaltungsregeln, zu deren Einhaltung sich die Grundstückseigentümer in den Grundstückskaufverträgen verpflichten müssen.

 

V

1.  BzStR StadtBauUm  zK

 

  Stapl AL  zK

 

  Stapl E vor Abgang  zK

 

2.  Kopie an  Wasserstadt GmbH i.L.

    BSM mbH

 

3.  ZdA 6142/XVII-7e-1, Verfahrensakte

 

 

T:\Stadtplanungsamt\01 Arbeitsgruppen\Gruppe_E\Stapl E 4\Bebauungspläne\XVII-7e-1\Vm-Stapl E 4, Zusammenfasende Erklärung XVII-7e-1_15.04.2008.doc

Stapl E 4

Erstelldatum 18.08.2008 13:26:00

 

 
 

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