Drucksache - DS/1041/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-38/17 für das Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
23.10.2008 
23. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

 

Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-38/17 für das Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl

 

Anlage 1:    Verordnung

Anlage 2:    Begründung

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, den      .09.2008

 

 

 

 

____________________________                    ________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                           Anlage 1

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 11-38/17

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl

 

Vom.......................2008

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbin­dung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bau­gesetz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

     Die durch Verordnung vom 23.November 2007 (GVBl. für Berlin 63. Jahrgang Nr. 31, S. 593) erlassene Veränderungssperre 11-38/17 wird um ein Jahr bis zum 14. November 2009 verlängert.

 

§ 2

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausfüh­rung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verord­nung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verlet­zung begrün­den soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeacht­lich. Die Be­schrän­kung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verord­nung geltenden Vorschriften verletzt wor­den sind.

 

§ 3

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2008

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 


                                                                                                                                    Anlage 2

 

Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre 11-38/17

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat am 24.04.2007 mit BA-Vorlage Nr. 081/07 für das Grundstück Weißenseer Weg 76 die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-38 beschlossen.

Der Bebauungsplan soll als qualifizierter Bebauungsplan bearbeitet werden.

 

Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 20 vom 11.05.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Planungsziel des Bebauungsplanentwurfes 11-38 ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung und einer geschlossenen Blockrandbebauung entlang der Hauptverkehrsstraßen.

Durch den Bebauungsplan soll die städtebaulich unbefriedigende Situation des derzeit fast vollständig leer stehenden Grundstücks bereinigt und aufgewertet werden.

Das zurzeit brach liegende Grundstück grenzt an ein faktisches allgemeines Wohngebiet an.

Aufgrund dessen sowie der Lagegunst des Grundstücks an einem städtebaulich prädestinierten Standort mit guter verkehrlicher Erschließung durch den ÖPNV soll das Grundstück in den angrenzenden Gebietstyp einbezogen und zu einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt bzw. als solches planungsrechtlich gesichert werden.

In Anpassung an die südlich und westlich angrenzende Wohnbebauung soll eine geschlossene Blockrandbebauung realisiert werden, die sich an den Höhen der Umgebung orientiert. Im rückwärtigen Grundstücksbereich, Übergangsbereich zur Kleingartenanlage „Langes Höhe“, soll eine kleinteilige Wohnbebauung (Reihenhäuser, Doppelhäuser) entwickelt werden.

Die Grundstück Weißenseer Weg 76 ist sowohl vom Weißenseer Weg als auch von der Hohenschönhauser Straße erschlossen.

 

Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-38.

Für Teilflächen des Grundstücks Weißenseer Weg 76 wurde am 06.09.2006 ein Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines eingeschossigen Lebensmitteldiscounters und eines Gewerbeobjektes für Büronutzung mit großflächiger Stellplatzanlage gestellt.

Die geplante Einzelhandelseinrichtung wurde als großflächige Einzelhandelseinrichtung eingestuft und mit Vorbescheid Nr. 737/2006 vom 07.11.2006 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich für unzulässig befunden.

Der Widerspruch vom 28.11.2006, der sich gegen den o. a. Vorbescheid richtet, wurde gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) der für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt.

Zwischenzeitlich wurde seitens des Bezirksamtes der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 11-38 gefasst und ortsüblich bekannt gegeben.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung konnte nicht über den Widerspruch entscheiden. Das geplante Vorhaben widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfes 11-38.

Die Entscheidung über den Widerspruch wurde mit Bescheid vom 01.06.2007 gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt.

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-38 erfolgte der Erlass der Veränderungssperre 11-38/17 (Veröffentlichung im GVBl für Berlin 63. Jahrgang Nr. 31, S. 593). Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.

 

Da die Bauleitplanung für das Grundstück in diesem Zeitraum noch nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden konnte, ist die Verlängerung geboten, um die Planungsziele der Gemeinde zu sichern.

 

 

 
 

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