Drucksache - DS/0988/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-42
Arbeitstitel: 'Kolonie Kynast' Hauffstraße
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.09.2008 
22. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)        In Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss vom 25.04.1995 (Vorl.173/95) , den Bebauungsplan XVII-42 nunmehr im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen und dies ortsüblich bekannt zu machen.

 

Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplan XVII-42

Anlage 2: Geltungsbereich

 

b)        das Bebauungsplanverfahren XVII-42 weiterzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

c)        mit der Durchführung des Beschlusses zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

d)        die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

 

 

 

Berlin, den      .07.2008

 

 

 

 

 

_______________________                             

Geisel                                                                

Stellv. Bezirksbürgermeister                             

 

 

 

 

 

 

 

 

 


                                                                                                                                         Anlage 1

Begründung zum Bebauungsplan XVII-42

 

Das Plangebiet XVII-42 liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet „Lichtenberg- Kaskelstraße“, das mit der Zehnten Verordnung (Senatsbeschluss Nr. 5237/94 vom 11. Oktober 1994) als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wurde.

Das Sanierungsziel für dieses Gebiet bestand im Wesentlichen in der Stärkung seiner Funktion als Wohnstandort und damit einhergehend in der Sicherung der Versorgung mit wohnungsnahen Infrastruktureinrichtungen, Grün-, Frei- und Erholungsflächen.

Als das Bezirksamt Lichtenberg am 25. April 1995 den Bebauungsplan XVII-42 mit dem Beschluss 173/95 aufstellte, umfasste der räumliche Geltungsbereich noch den kompletten Häuserblock zwischen der Hauffstraße, der Spittastraße, der Kaskelstraße und der Pfarrstraße. Damals war der Sanierungsprozess gerade angelaufen und es galt die rechtliche Grundlage für eine gesicherte Sanierungsdurchführung zu schaffen.

Mit der Neunten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 64. Jahrgang Nr. 2 vom 09. Februar 2008 ist das Sanierungsgebietes Kaskelstraße förmlich aufgehoben worden.

Nunmehr sind noch die Projekte planungsrechtlich zu sichern, deren Realisierung im Sanierungszeitraum nicht möglich war bzw. deren Erhalt noch über das Sanierungsende hinaus für das Gebiet von großer Wichtigkeit sind.

Aus diesem Grund soll die mit Fördermitteln eingerichtete und von einem gemeinnützigen Träger betriebene Kindertagesstätte in der Pfarrstraße 91 einschließlich der dazu notwendigen Freiflächen, die neu gestaltete Fuß- und Radwegeverbindung in der Hauffstraße sowie die gärtnerische Anlage Kynast planungsrechtlich gesichert werden. Daher schafft das Bezirksamt durch den B-Plan XVII-42 Planungsrecht, das über das förmliche Sanierungsende hinaus wirkt.

Auf den Grundstücken Pfarrstraße 89 und 91 sind die Sanierungsziele zwar seit langem erreicht, dennoch wurden sie mit einbezogen, da sie inmitten der übrigen zu sichernden Flächen liegen.

Mit Schreiben vom 04. Oktober 2006 wurden die Senatsverwaltung Stadtentwicklung sowie die gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 über die geänderte Planungsabsicht des Bebauungsplanes XVII-42 mit reduziertem Geltungsbereich gem. § 5 AGBauGB in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 15. November 2006 teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (II C 32) mit, dass gegen die Absicht, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu reduzieren keine Bedenken bestünden. Das Bebauungsplanverfahren werde nach § 6 AGBauGB durchgeführt.

Mit Schreiben vom 06. November 2006 teilte die GL 8 mit, dass der Entwurf des Bebauungsplanes XVII-42 im Einklang mit dem Ziel 1.0.1 LEP steht und den Zielen der Raumordnung angepasst ist.

Nach Reduzierung des Geltungsbereiches umfasst dieser eine Fläche von ca. 13971 m².

Derzeit befinden sich ca. 20 WE im Bereich des B-Planes. Die Grundfläche beträgt im Bestand ca. 810 m². Nach Festsetzung des B-Planes werden ca. 30 WE möglich sein und die Grundfläche erhöht sich auf 1189m².

Bei der „Kolonie Kynast“ handelt es sich um private Erholungsflächen-/gärten mit Lauben. Da es sich um keine Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz handelt, ist eine ggf. nur eine Festsetzung als private Grünfläche möglich

 

Das Bezirksamt hat die Absicht, das Bebauungsplanverfahren des B-Planes XVII-42 gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren weiter durchzuführen. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB soll abgesehen werden.

Mit Schreiben vom 18.04.2008 wurde gemäß § 5 AGBauGB die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mittels Anschreiben über die Absicht  informiert, das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB weiter zu führen.

Dem Anschreiben wurde ein Planausschnitt des Geltungsbereiches im Maßstab 1:5000 beigefügt.

Mit Schreiben vom 29.04.08 antwortete IE 124, dass aus landschaftsplanerischer Sicht keine Bedenken dagegen bestünden, das Verfahren nach § 13a BauGB weiter zu führen. Eine Prüfung, ob durch den B-Plan gemeinschaftlich geschützte Arten betroffen seien, diese beeinträchtigt oder ihr Lebensraum zerstört würde, müsse unabhängig davon erfolgen. Die Zuständigkeit für evtl. notwendig werdende artenschutzrechtliche Befreiungen liege bei IE 232.

 

Mit Schreiben vom 22.05.2008 antwortete SenStadt IIC32, dass gegen die Absicht, das B-Planverfahren nach § 13a BauGB durchzuführen aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken bestünden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                        Anlage 2

Bebauungsplan XVII–42

 

für die Grundstücke Pfarrstraße 87/91, Hauffstraße 5-11, Ecke Spittastraße 2 sowie für die Hauffstraße zwischen Pfarrstraße und Spittastraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 
 

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