Drucksache - DS/0987/VI
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Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: das Planungsziel des
Bebauungsplans 11-41 für das Grundstück Storkower Straße 220, Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung und Festsetzung
mehrgeschossiger Wohnungsbauten zu ändern. Ziel ist nunmehr neben
der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung
die Sicherung des bestehenden Parkplatzes als Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz. Anlage
1: räumlicher Geltungsbereich b)
für
den Bebauungsplanvorentwurf 11-41 die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in
den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die
Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4
Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu
unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. c)
mit
der Durchführung des Beschlusses b) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Änderung des Planungsziels
Berlin, den 22.07. 2008
____________________________ Geisel Stellv. Bezirksbürgermeister
Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-41 für das Grundstück
Storkower Straße 220 im Bezirk Lichtenberg
Ziele des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO und Sicherung des bestehenden
Parkplatzes als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz Stand Juli 2008 Anlage
2 Begründung zur Änderung des Planungsziels
Das Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 09.Oktober.2007 beschlossen,
für das Grundstück Storkower Straße 220 einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung
11-41 aufzustellen mit dem Ziel, ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4
Baunutzungsverordnung und mehrgeschossige Wohnungsbauten planungsrechtlich zu
sichern. Anlass für die
Aufstellung des Bebauungsplanes war die beabsichtigte Errichtung einer
großflächigen eingeschossigen Einzelhandelseinrichtung und eines
zweigeschossigen Gewerbeobjektes für kleinteiligen Einzelhandel im Erdgeschoss
und für Büronutzung im Obergeschoss mit großflächiger Stellplatzanlage an einem
nicht in einem zentralen Versorgungsbereich integrierten Standort. Das Grundstück grenzt an
ein faktisches allgemeines Wohngebiet an. Aufgrund dessen sowie
der Lagegunst an einem städtebaulich prädestinierten Standort soll das
Grundstück in den angrenzenden Gebietstyp einbezogen und zu einem allgemeinen
Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt werden. Der
Bebauungsplanentwurf sieht in Anpassung an die nördlich angrenzende
Wohnbebauung eine mehrgeschossige Wohnbebauung entlang des Blockrandes vor, die
sich an den Höhen der Umgebung orientiert. Die vorhandene Wohnnutzung im
östlichen Grundstücksbereich wird planungsrechtlich gesichert. Zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung wurde die auf dem Grundstück vorhandene Stellplatzanlage nur
gering bzw. vorwiegend zum Abstellen von Wohnmobilen genutzt. Seit einiger Zeit
besteht im Bereich der Storkower Straße erheblicher Parkdruck. Dieser wird
durch den geplanten Radfahrstreifen in der Storkower Straße und dem damit
verbundenen Wegfall von öffentlichen Stellplätzen noch vergrößert. Der Erhalt des
Parkplatzes Storkower Straße 220 soll den Wegfall der öffentlichen Stellplätze
durch den geplanten Radfahrstreifen kompensieren. Resultierend aus dieser
Entwicklung soll das Planungsziel dahingehend geändert werden, die vorhandene
Stellplatzanlage auf dem Grundstück Storkower Straße planungsrechtlich als
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Parkplatz und die
vorhandene Wohnnutzung im östlichen Grundstücksbereich als allgemeines
Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung planungsrechtlich zu sichern. |
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