Drucksache - DS/0984/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-28
Arbeitstitel: Hansastraße 203
Verfahrensstand: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.09.2008 
22. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a) das Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-28.

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b) für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-28 das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB anzuwenden.

 

     Anlage 3: Vermerk vom 24.06.2008

 

c)  entsprechend den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-28 weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, einen Nachbarbezirk (Pankow) und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligen.

 

d) mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr


 

                                                                                                                                           Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-28

für das Gelände der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk Pankow),

einschließlich des Grundstücks Hansastraße 203,

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 

                                                                                                                   Maßstab 1:5.000

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Autohaus“

und Sicherung eines Geh- und Radfahrrechtes zugunsten der Allgemeinheit


                                                                                                                                           Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

 

 

Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 8. Oktober bis einschließlich 8. November 2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 5. Oktober 2007 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanvorentwurf,

-        Begründung.

 

3 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich folgende Hinweise geäußert.

 

1.             Bürger

Als Nutzer einer direkt angrenzenden Parzelle der Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk II wurden die Lärm- und Geruchsbelästigungen des bestehenden Autohauses u.a. durch den An- und Abtransport von Kfz, das Laufenlassen der Motoren, die Autowaschanlage bemängelt.

 

Stapl

          Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5.

 

Es gingen 5 schriftliche Anregungen bzw. Hinweise ein:

 

2.             Bürger

·      Die Anlieger dürfen nicht durch die gewerbliche Nutzung in ihren Lebensaktivitäten eingeschränkt werden.

·      Bemängelt wurde die jahrelange Lagerung von Schrott, Bauschutt, ausrangierten Waschanlagen etc. (Beweis Photos). Es erfolgte eine Beräumung, derzeit wird diese Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt.

·      Es wurden mehrere Linden gefällt sowie eine Gruppe sehr hoher Nadelhölzer.

·      Es bestehen nicht nur ästhetische Belästigungen, sondern auch permanente Geräuschbelästigungen (Probefahrten und Bremsen, Neustart von Fahrzeugen nach langem Stehen, Tag und Nacht Entsorgung von Schrott, Be- und Entladen von Wagen, auch nachts, Alarmsignale, Waschanlage, Werkstattbetrieb) und Belästigung durch Lichtimmissionen ab der Dämmerungszeit.

·      Es wurden Auflagen zum Umweltschutz gefordert.

 

          Stapl

          Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5.

 

3.             Bürger

·      Lärmbelästigungen durch das Beladen der Schrottcontainer und das Warmlaufen der LKW sollten zeitlich begrenzt werden.

·      Die Beleuchtung sollte so ausgerichtet sein, dass die umliegenden Wohngebiete nicht ausgeleuchtet werden.

·      Eine Erschließung über die Straßen 250 und 251 sollte nicht zugelassen werden, um die Lärmbelästigung nicht zu erhöhen.

·      Es sollten ein Sichtschutz oder eine Begrünung zu den Wohngebieten sowie zur KGA errichtet werden.

 

          Stapl

          Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5.

 

 

4.             Bürger

·      Bei der Genehmigung des B-Planes sollte berücksichtigt werden, dass der bereits in der Vergangenheit praktizierte Betrieb des Autohauses zu nicht unerheblichen Einschränkungen der Wohnqualität geführt hat. Dies ist vor allem auf akkustische und optische Belästigungen zurückzuführen wie Warmlaufen der LKW, Be- und Entladen von Fahrzeugen, Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage, Beladen von Schrottcontainern (alles auch zu Ruhezeiten) und Ausleuchtung.

 

          Stapl

          Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5.

 

 

5.             Bürger

·      Der B-Plan wird nicht befürwortet aufgrund der vom Gewerbetreibenden ausgehenden permanenten Lärm- und Schmutzbelästigungen (Autowaschanlage, LKW-Wendeschleife, Müllstandort).

·      Es werden Auflagen gefordert bezüglich der Minderung der Belästigung und Beeinträchtigung der Kleingartennutzung und des Wohngebietes in Form von Schallschutz- und Schmutzeinrichtungen.

 

          Stapl

          Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5.

 

 

Zusammenfassung Punkt 1. bis 5.

          Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des kleinflächigen Autohandels mit Werkstatt zu einem großflächigen Autohandel mit Werkstatt und Lagerflächen für Autos sowie die Herstellung einer Verbindung öffentlicher Grünflächen und damit der Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten für die Bevölkerung.

 

Das Plangebiet wird bereits als Autohandel mit Werkstatt genutzt. Für das Grundstück Hansastraße 203 wurde eine entsprechende Baugenehmigung erteilt. Die Nutzung des Teiles des Plangebietes, der sich hinter (nördlich) dem Grundstück Hansastraße 203 befindet, zum Abstellen von Autos wurde nicht genehmigt und ist auch nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig.

 

Auf dem östlich gelegenen Grundstück Hansastraße 205/211 befindet sich schon ein Autohaus, dass als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt wurde. Planungsrechtlich zulässig ist eine Grundfläche von 8.000 m². Unter Berücksichtigung der festgesetzten Baumassenzahl von 4 ist eine Geschossfläche von ca. 21.000 m² zulässig. Mit dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen B-Plan 11-3 VE wurde geregelt, dass maximal eine Verkaufsfläche von 4.000 m² für ein Autohaus planungsrechtlich zulässig ist.

 

Das westlich gelegene Grundstück Hansastraße 201 ist mit einer Tankstelle bebaut. Das Grundstück Straße 251 Nr. 1 wird zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt.

 

Mit dem B-Planentwurf soll planungsrechtlich gesichert werden, dass die seit Jahren im Planbereich illegal betriebene Nutzung (Abstellen von Fahrzeugen) legalisiert wird. Die mit Gebäuden überbaubare Grundstücksfläche sollte im bisherigen Entwurf von der Hansastraße aus betrachtet bis zur südlichen Grundstücksgrenze der Kleingartenanlage reichen. Diese mit Gebäuden überbaubare Fläche wird nun um 5 m zurückgenommen, so dass sie an die derzeit durch bauliche Anlagen (einschl. Stellpatzanlage) genutzte Fläche auf dem östlich gelegenen durch ein Autohaus mit Werkstatt genutzten Grundstück angepasst wird. Die nördlich anschließende Fläche soll ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen zu Lagerzwecken dienen. Die mit dieser Nutzung verbundenen Fahrzeugbewegungen sind nicht vergleichbar mit Besucherverkehr wie er z.B. für ein Autohandel und eine Autowerkstatt möglich ist. Das heißt die typischen Störungen durch Lärmimmissionen durch z.B. ständiges Öffnen und Schließen von Türen und Motorhauben sowie Probefahren mit Bremsversuchen finden in dem sensiblen Bereich nicht statt.

 

Die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen soll durch einen 2 m breiten Geländestreifen eingegrünt werden, der als Sichtschutz und der Verbesserung des Kleinklimas dient und der dazu beiträgt, dass sich die gewerbliche Nutzung in diesem hinteren Grundstücksbereich gegenüber der in diesem Bereich angrenzenden Wohn- und kleingärtnerischen Nutzung optisch einordnet.

 

Dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, dass gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung nie nebeneinander liegend geplant werden dürften. Gemäß § 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

 

Dieser Bestimmung ist jedoch keine Planungsschranke in dem Sinne zu entnehmen, dass kein Gewerbebetrieb an angrenzende Wohn- bzw. kleingärtnerische Nutzungen festgesetzt werden kann. Vielmehr ist § 50 BImSchG eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde vorgibt, bei der Überplanung einer Gemengelage die Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Entscheidend dabei ist die Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten.

 

Aufgrund der bereits vorhandenen Autohäuser und der weiteren in der Umgebung oben angeführten seit vielen Jahren vorhandenen gewerblichen Nutzungen befinden sich die Wohn-/kleingärtnerischen Nutzungen in Gemengelage zu Gewerbebetrieben. Die vorhandenen Nutzungen sind vom Störungsgrad grundsätzlich mit einem Mischgebiet vergleichbar. Bei Einhaltung des durch die Baugenehmigungen gedeckten Umfangs führt der Betrieb der Autohäuser nicht zu unzumutbaren Störungen für die benachbarten Wohn- und kleingärtnerischen Nutzungen.

 

Aufgrund der Vorbelastung durch angrenzende Gewerbebetriebe, der Lage an der Hansastraße, bei der es sich um eine stark frequentierte übergeordnete Hauptverkehrsstraße handelt, und der Stellplatzanlage der Kleingartenanlage, besteht für die angrenzenden Wohn-/kleingärtnerischen Nutzungen kein Rechtsanspruch auf die für Wohngebiete geltende Schutzbedürftigkeit. Mit der beabsichtigten Erweiterung des bestehenden Autohauses soll sich die vorhandene Situation jedoch nicht verschlechtern.

 

Der B-Planentwurf wird deshalb um eine textliche Festsetzung ergänzt. Im Sondergebiet sind an den Grundstücksgrenzen zur Wohn- und kleingärtnerischen Nutzung die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Mischgebiete nicht zu überschreiten.

 

Änderung des B-Planentwurfes hinsichtlich der mit Gebäuden überbaubaren Grundstücksfläche und einer neuen textlichen Festsetzung zu Lärmimmissionen

 

 

6.             Bürger (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.)

·      Die BEP, der LEP und das LaPro werden in keiner Weise umgesetzt.

·      Die Planung ist nicht auf eine Verbesserung der Umweltsituation ausgerichtet.

·      Trotz Erhöhung der Bodenversiegelung werden keine Ausgleichsflächen vorgeschlagen.

·      Der Erhalt klimatisch wirksamer Freiflächen muss gesichert werden, da das Gebiet im Vorranggebiet für Klimaschutz liegt. Die in solchen Gebieten vorgegebenen Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünungen werden vermisst und entsprechende Festsetzungen gefordert.

·      In der Nähe des Plangebietes ist eine Fläche als Grünfläche auszuweisen, um das Ausmaß der zukünftigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts aufgrund zu erwartender weiterer Baumaßnahmen zu verhindern.

·      Der B-Plan verbessert den gegenwärtigen Zustand durch Pflanzungen und Ausweisung eines Geh- und Radweges. Die Verbesserung eines Grünzuges erfolgt nicht aufgrund der bleibenden Bodenversiegelungen. Ein Ausgleich wird nicht geschaffen.

·      Welchen Wert wird den Zielen der BEP und dem LaPro beigemessen, wenn der Bezirk wiederholt (siehe B-Plan XXII-6d) ausgewiesene Grünflächen in Baugebiete umwandelt? Die Ausweisung eines Radweges und die Festlegung von Pflanzstreifen von insgesamt 2 m sind zu gering, um den Zielsetzungen (BEP, LaPro) gerecht zu werden.

 

          Stapl

          Die BEP ist eine teilräumliche Planungsebene zwischen der übergeordneten Planung  (FNP) und der kleinräumigen Planung (B-Plan) und stellt kein grundstücksscharfes Konzept dar. In der BEP Hohenschönhausen-Süd ist der Geltungsbereich als Bestandteil eines Sondergebietes Einzelhandel mit Grünverbindung sowie wichtigem Fuß- und Radweg und als Grünfläche ausgewiesen. Das Planungsziel Fuß- und Radweg wird somit vollständig mit der geplanten Festsetzung eines Fuß- und Radweges beachtet. Bei der Inanspruchnahme von mit der BEP geplanten Grünflächen für das Sondergebiet „Autohaus“ ist zu berücksichtigen, dass auf dieser Grünfläche überwiegend Gebäude unzulässig sein sollen und dass in diesem Bereich Flächen zum Anpflanzen festgesetzt werden.

 

          Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat mitgeteilt, dass der Entwurf des B-Planes im Einklang steht mit dem Ziel 1.0.1 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Auseisung neuer Siedlungsflächen).

 

          Im Landschaft- und Artenschutzprogramm ist das Plangebiet als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen ausgewiesen. Ziel ist die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion eines Grünzuges. Mit dem geplanten Geh- und Radfahrrecht wird die Verbindung von Grünflächen ermöglicht, die derzeit noch nicht besteht. Die Schaffung einer durchgehenden Grünverbindung ist aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation und der privaten Belange des Eigentümers sowie der haushaltsrechtlichen Auswirkungen nicht möglich.

 

          Mit den geplanten Festsetzungen wird sich der bestehende Versiegelungsgrad verringern. Die Flächen zum Anpflanzen sind gliedernde und auflockernde Elemente und verbessern damit das Landschafts- und Ortsbild. Zudem bilden sie eine wichtige Maßnahme für das Schutzgut Klima. Als Staubfilter, Schatten- und Feuchtigkeitsspender verbessern sie die klimaökologischen Bedingungen im Plangebiet.

 

          Auf dem hinteren Teil des Plangebiets findet ein Eingriff in Natur und Landschaft im Hinblick auf die bestehende planungsrechtliche Situation statt. Dieser Teil des Plangebietes ist planungsrechtlich als nicht überbaubare Fläche zu betrachten. Tatsächlich ist dieser Grundstücksteil vollständig mit Schotter bedeckt, es gibt keine Anpflanzungen. Die gewerbliche Nutzung erfolgte bereits zu dem Zeitpunkt als diese Fläche noch der Planfeststellung unterlag und als Bahnfläche gewidmet war. Die Erheblichkeit des Eingriffs nach Entwidmung der Fläche kann heute nur noch hinsichtlich der Versiegelung des Bodens bestätigt werden. Da das B-Planverfahren aber im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden soll, ist ein Ausgleich nicht erforderlich. Demzufolge ist die geforderte Fassaden- und Dachbegrünung städtebaulich nicht erforderlich und kann somit nicht festgesetzt werden.

 

          Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind dennoch die sich aus der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ergebenden Erforderlichkeiten zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Dies betrifft insbesondere Vermeidung und Ausgleich von Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft.

 

          Für die Planung hat das zur Folge, dass Flächen zum Anpflanzen und die Qualität der Anpflanzung festgesetzt werden sollen. Um die durch die Versiegelung hervorgerufenen negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt so gering wie möglich zu halten, dürfen Wege und Zufahrten im Geltungsbereich nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden.

 

          Der B-Planentwurf ist um eine textliche Festsetzung zum Aufbau der Wege und Zufahrten zu ergänzen.

 

 

Ergebnis:

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen der Zielstellung des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderungen nicht berührt.

 

 

 


                                                                                                                                           Anlage 3

 

 

Vermerk vom 24.06.2008

 

 

 

Für das B-Planverfahren soll das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet werden

 

Folgende Kriterien müssen dazu erfüllt sein

1.Der B-Plan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen.

2.Die zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO muss weniger als 20.000 m² betragen, wobei die Grundflächen mehrerer B-Pläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.

3.Es darf nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werden.

4.Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter dürfen nicht beeinträchtigt werden.

 

Der B-Plan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5.700 m², so dass die festzusetzende Grundfläche deutlich weniger als 20.000 m² beträgt.

 

Östlich des Geltungsbereiches wurde für die Grundstücke Hansastraße 205/211, 213 (teilweise) mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-3 VE ein Sondergebiet „Autohaus mit Werkstatt“ festgesetzt. Die Größe des Sondergebietes beträgt ca. 19.700 m², die nach § 19 Abs. 2 BauNVO überbaubare Fläche ist ca. 8.000 m² groß. Es besteht ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang beider Bebauungspläne. Die Schwelle von 20.000 m² Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird aber dennoch nicht erreicht.

 

Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund des Erreichens des Prüfwertes von 1.200 m² Geschossfläche (UVPG Anlage 1 Nr. 18.8) durchgeführt. Aufgrund der Vorbelastung des Standortes durch die vorhandenen Nutzungen, die Erweiterung der zulässigen Nutzung im Wesentlichen um eine Lagerfläche für Autos und die Erhöhung der Verkaufsfläche für Autos, der Lage an der Hansastraße sowie der Verringerung der Versiegelung, der Herstellung von Grünvolumen und insbesondere durch das Schaffen der Voraussetzungen für eine Geh- und Radwegeverbindung von übergeordneter Bedeutung sind auch angesichts des angebotenen, nicht zentrenrelevanten Sortiments keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Festsetzungen des B-Planes zu erwarten. Mit dem B-Plan wird deshalb kein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereitet.

 

Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht betroffen und werden damit nicht beeinträchtigt.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB liegen vor.

 

Aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bestehen seitens SenStadt keine Bedenken, das beschleunigte Verfahren anzuwenden.

 

 

 
 

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