Drucksache - DS/0984/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis
zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis
der Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-28. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) für die
Aufstellung des Bebauungsplanes 11-28 das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB anzuwenden. Anlage
3: Vermerk vom 24.06.2008 c) entsprechend
den vorher genannten Ergebnissen das Bebauungsplanverfahren 11-28
weiterzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks, einen Nachbarbezirk (Pankow) und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch zu beteiligen. d) mit der
Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. Begründung:
Unterrichtung über
den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in Vorbereitung der Beteiligung der
Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, eines
Nachbarbezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Berlin,
den
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-28 für das Gelände der
ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Hansastraße und Straße 250 (Bezirk
Pankow), einschließlich des Grundstücks
Hansastraße 203, im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5.000 Ziel des Bebauungsplanes
Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Autohaus“ und Sicherung eines Geh- und Radfahrrechtes zugunsten der Allgemeinheit Anlage 2 Auswertung und
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz
1 Baugesetzbuch Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 8. Oktober bis einschließlich 8. November 2007 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die Öffentlichkeit wurde am 5. Oktober 2007 über Anzeigen in der Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost und im Tagesspiegel davon in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde die Pressestelle informiert und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang. Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt: -
Bebauungsplanvorentwurf, -
Begründung. 3 Bürger und Bürgerinnen haben während dieser Zeit Einsicht in die Planung genommen. Es wurden mündlich folgende Hinweise geäußert. 1.
Bürger Als Nutzer einer direkt angrenzenden Parzelle der Kleingartenanlage Feldtmannsburg Bezirk II wurden die Lärm- und Geruchsbelästigungen des bestehenden Autohauses u.a. durch den An- und Abtransport von Kfz, das Laufenlassen der Motoren, die Autowaschanlage bemängelt. Stapl Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5. Es gingen 5 schriftliche Anregungen bzw. Hinweise ein: 2.
Bürger ·
Die Anlieger
dürfen nicht durch die gewerbliche Nutzung in ihren Lebensaktivitäten
eingeschränkt werden. ·
Bemängelt wurde
die jahrelange Lagerung von Schrott, Bauschutt, ausrangierten Waschanlagen etc.
(Beweis Photos). Es erfolgte eine Beräumung, derzeit wird diese Fläche zum
Abstellen von Fahrzeugen genutzt. ·
Es wurden
mehrere Linden gefällt sowie eine Gruppe sehr hoher Nadelhölzer. ·
Es bestehen
nicht nur ästhetische Belästigungen, sondern auch permanente
Geräuschbelästigungen (Probefahrten und Bremsen, Neustart von Fahrzeugen nach
langem Stehen, Tag und Nacht Entsorgung von Schrott, Be- und Entladen von
Wagen, auch nachts, Alarmsignale, Waschanlage, Werkstattbetrieb) und
Belästigung durch Lichtimmissionen ab der Dämmerungszeit. ·
Es wurden
Auflagen zum Umweltschutz gefordert. Stapl Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5. 3.
Bürger ·
Lärmbelästigungen
durch das Beladen der Schrottcontainer und das Warmlaufen der LKW sollten
zeitlich begrenzt werden. ·
Die Beleuchtung
sollte so ausgerichtet sein, dass die umliegenden Wohngebiete nicht
ausgeleuchtet werden. ·
Eine
Erschließung über die Straßen 250 und 251 sollte nicht zugelassen werden, um
die Lärmbelästigung nicht zu erhöhen. ·
Es sollten ein
Sichtschutz oder eine Begrünung zu den Wohngebieten sowie zur KGA errichtet
werden. Stapl Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5. 4.
Bürger ·
Bei der Genehmigung
des B-Planes sollte berücksichtigt werden, dass der bereits in der
Vergangenheit praktizierte Betrieb des Autohauses zu nicht unerheblichen
Einschränkungen der Wohnqualität geführt hat. Dies ist vor allem auf
akkustische und optische Belästigungen zurückzuführen wie Warmlaufen der LKW,
Be- und Entladen von Fahrzeugen, Betrieb einer Be- und Entlüftungsanlage,
Beladen von Schrottcontainern (alles auch zu Ruhezeiten) und Ausleuchtung. Stapl Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5. 5.
Bürger ·
Der B-Plan wird
nicht befürwortet aufgrund der vom Gewerbetreibenden ausgehenden permanenten
Lärm- und Schmutzbelästigungen (Autowaschanlage, LKW-Wendeschleife,
Müllstandort). ·
Es werden
Auflagen gefordert bezüglich der Minderung der Belästigung und Beeinträchtigung
der Kleingartennutzung und des Wohngebietes in Form von Schallschutz- und
Schmutzeinrichtungen. Stapl Siehe Zusammenfassung Punkt 1. bis 5. Zusammenfassung
Punkt 1. bis 5. Wesentliches Ziel des Bebauungsplans
ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung
des kleinflächigen Autohandels mit Werkstatt zu einem großflächigen Autohandel
mit Werkstatt und Lagerflächen für Autos sowie die Herstellung einer Verbindung
öffentlicher Grünflächen und damit der Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten
für die Bevölkerung. Das Plangebiet wird bereits als Autohandel mit
Werkstatt genutzt. Für das Grundstück Hansastraße 203 wurde eine entsprechende
Baugenehmigung erteilt. Die Nutzung des Teiles des Plangebietes, der sich hinter
(nördlich) dem Grundstück Hansastraße 203 befindet, zum Abstellen von Autos
wurde nicht genehmigt und ist auch nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig. Auf dem östlich gelegenen Grundstück Hansastraße
205/211 befindet sich schon ein Autohaus, dass als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb genehmigt wurde. Planungsrechtlich zulässig ist eine
Grundfläche von 8.000 m². Unter Berücksichtigung der festgesetzten
Baumassenzahl von 4 ist eine Geschossfläche von ca. 21.000 m² zulässig. Mit dem
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen B-Plan 11-3 VE wurde geregelt, dass
maximal eine Verkaufsfläche von 4.000 m² für ein Autohaus planungsrechtlich
zulässig ist. Das westlich gelegene Grundstück Hansastraße 201 ist
mit einer Tankstelle bebaut. Das Grundstück Straße 251 Nr. 1 wird zum Abstellen
von Fahrzeugen genutzt. Mit dem B-Planentwurf soll planungsrechtlich
gesichert werden, dass die seit Jahren im Planbereich illegal betriebene
Nutzung (Abstellen von Fahrzeugen) legalisiert wird. Die mit Gebäuden
überbaubare Grundstücksfläche sollte im bisherigen Entwurf von der Hansastraße
aus betrachtet bis zur südlichen Grundstücksgrenze der Kleingartenanlage
reichen. Diese mit Gebäuden überbaubare Fläche wird nun um 5 m zurückgenommen,
so dass sie an die derzeit durch bauliche Anlagen (einschl. Stellpatzanlage)
genutzte Fläche auf dem östlich gelegenen durch ein Autohaus mit Werkstatt
genutzten Grundstück angepasst wird. Die nördlich anschließende Fläche soll
ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen zu Lagerzwecken dienen. Die mit
dieser Nutzung verbundenen Fahrzeugbewegungen sind nicht vergleichbar mit
Besucherverkehr wie er z.B. für ein Autohandel und eine Autowerkstatt möglich
ist. Das heißt die typischen Störungen durch Lärmimmissionen durch z.B.
ständiges Öffnen und Schließen von Türen und Motorhauben sowie Probefahren mit
Bremsversuchen finden in dem sensiblen Bereich nicht statt. Die Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen soll durch
einen 2 m breiten Geländestreifen eingegrünt werden, der als Sichtschutz und
der Verbesserung des Kleinklimas dient und der dazu beiträgt, dass sich die
gewerbliche Nutzung in diesem hinteren Grundstücksbereich gegenüber der in
diesem Bereich angrenzenden Wohn- und kleingärtnerischen Nutzung optisch
einordnet. Dem in § 50 BImSchG verankerten
Trennungsgrundsatz ist kein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, dass gewerbliche
Nutzung und Wohnnutzung nie nebeneinander liegend geplant werden dürften. Gemäß
§ 50 BImSchG sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander
so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dieser Bestimmung ist jedoch keine
Planungsschranke in dem Sinne zu entnehmen, dass kein Gewerbebetrieb an angrenzende
Wohn- bzw. kleingärtnerische Nutzungen festgesetzt werden kann. Vielmehr ist §
50 BImSchG eine der Abwägung unterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde
vorgibt, bei der Überplanung einer Gemengelage die Schutzbedürftigkeit der
Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Entscheidend dabei ist die
Berücksichtigung der jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten. Aufgrund der bereits vorhandenen
Autohäuser und der weiteren in der Umgebung oben angeführten seit vielen Jahren
vorhandenen gewerblichen Nutzungen befinden sich die Wohn-/kleingärtnerischen
Nutzungen in Gemengelage zu Gewerbebetrieben. Die vorhandenen Nutzungen sind
vom Störungsgrad grundsätzlich mit einem Mischgebiet vergleichbar. Bei
Einhaltung des durch die Baugenehmigungen gedeckten Umfangs führt der Betrieb
der Autohäuser nicht zu unzumutbaren Störungen für die benachbarten Wohn- und
kleingärtnerischen Nutzungen. Aufgrund der Vorbelastung durch
angrenzende Gewerbebetriebe, der Lage an der Hansastraße, bei der es sich um
eine stark frequentierte übergeordnete Hauptverkehrsstraße handelt, und der
Stellplatzanlage der Kleingartenanlage, besteht für die angrenzenden
Wohn-/kleingärtnerischen Nutzungen kein Rechtsanspruch auf die für Wohngebiete
geltende Schutzbedürftigkeit. Mit der beabsichtigten Erweiterung des
bestehenden Autohauses soll sich die vorhandene Situation jedoch nicht
verschlechtern. Der B-Planentwurf wird deshalb um eine
textliche Festsetzung ergänzt. Im
Sondergebiet sind an den Grundstücksgrenzen zur Wohn- und kleingärtnerischen
Nutzung die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für Mischgebiete nicht zu
überschreiten. Änderung des B-Planentwurfes hinsichtlich der mit
Gebäuden überbaubaren Grundstücksfläche und einer neuen textlichen Festsetzung
zu Lärmimmissionen 6.
Bürger (Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
e.V.) ·
Die BEP, der LEP
und das LaPro werden in keiner Weise umgesetzt. ·
Die Planung ist
nicht auf eine Verbesserung der Umweltsituation ausgerichtet. ·
Trotz Erhöhung
der Bodenversiegelung werden keine Ausgleichsflächen vorgeschlagen. ·
Der Erhalt
klimatisch wirksamer Freiflächen muss gesichert werden, da das Gebiet im
Vorranggebiet für Klimaschutz liegt. Die in solchen Gebieten vorgegebenen
Maßnahmen wie Dach- und Fassadenbegrünungen werden vermisst und entsprechende
Festsetzungen gefordert. ·
In der Nähe des
Plangebietes ist eine Fläche als Grünfläche auszuweisen, um das Ausmaß der
zukünftigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts aufgrund zu erwartender
weiterer Baumaßnahmen zu verhindern. ·
Der B-Plan
verbessert den gegenwärtigen Zustand durch Pflanzungen und Ausweisung eines
Geh- und Radweges. Die Verbesserung eines Grünzuges erfolgt nicht aufgrund der
bleibenden Bodenversiegelungen. Ein Ausgleich wird nicht geschaffen. ·
Welchen Wert
wird den Zielen der BEP und dem LaPro beigemessen, wenn der Bezirk wiederholt
(siehe B-Plan XXII-6d) ausgewiesene Grünflächen in Baugebiete umwandelt? Die
Ausweisung eines Radweges und die Festlegung von Pflanzstreifen von insgesamt 2
m sind zu gering, um den Zielsetzungen (BEP, LaPro) gerecht zu werden. Stapl Die BEP ist eine teilräumliche
Planungsebene zwischen der übergeordneten Planung (FNP) und der kleinräumigen Planung (B-Plan)
und stellt kein grundstücksscharfes Konzept dar. In der BEP
Hohenschönhausen-Süd ist der Geltungsbereich als Bestandteil eines
Sondergebietes Einzelhandel mit Grünverbindung sowie wichtigem Fuß- und Radweg
und als Grünfläche ausgewiesen. Das Planungsziel Fuß- und Radweg wird somit
vollständig mit der geplanten Festsetzung eines Fuß- und Radweges beachtet. Bei
der Inanspruchnahme von mit der BEP geplanten Grünflächen für das Sondergebiet
„Autohaus“ ist zu berücksichtigen, dass auf dieser Grünfläche
überwiegend Gebäude unzulässig sein sollen und dass in diesem Bereich Flächen
zum Anpflanzen festgesetzt werden. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung
hat mitgeteilt, dass der Entwurf des B-Planes im Einklang steht mit dem Ziel
1.0.1 LEP eV (Vorrang von Erneuerung und Verdichtung vor der Auseisung neuer
Siedlungsflächen). Im Landschaft- und Artenschutzprogramm
ist das Plangebiet als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen
ausgewiesen. Ziel ist die vorrangige Entwicklung der Verbindungsfunktion eines
Grünzuges. Mit dem geplanten Geh- und Radfahrrecht wird die Verbindung von
Grünflächen ermöglicht, die derzeit noch nicht besteht. Die Schaffung einer
durchgehenden Grünverbindung ist aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen
Situation und der privaten Belange des Eigentümers sowie der haushaltsrechtlichen
Auswirkungen nicht möglich. Mit den geplanten Festsetzungen wird
sich der bestehende Versiegelungsgrad verringern. Die Flächen zum Anpflanzen
sind gliedernde und auflockernde Elemente und verbessern damit das Landschafts-
und Ortsbild. Zudem bilden sie eine wichtige Maßnahme für das Schutzgut Klima.
Als Staubfilter, Schatten- und Feuchtigkeitsspender verbessern sie die
klimaökologischen Bedingungen im Plangebiet. Auf dem hinteren Teil des Plangebiets
findet ein Eingriff in Natur und Landschaft im Hinblick auf die bestehende
planungsrechtliche Situation statt. Dieser Teil des Plangebietes ist
planungsrechtlich als nicht überbaubare Fläche zu betrachten. Tatsächlich ist
dieser Grundstücksteil vollständig mit Schotter bedeckt, es gibt keine Anpflanzungen.
Die gewerbliche Nutzung erfolgte bereits zu dem Zeitpunkt als diese Fläche noch
der Planfeststellung unterlag und als Bahnfläche gewidmet war. Die
Erheblichkeit des Eingriffs nach Entwidmung der Fläche kann heute nur noch
hinsichtlich der Versiegelung des Bodens bestätigt werden. Da das
B-Planverfahren aber im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt
werden soll, ist ein Ausgleich nicht erforderlich. Demzufolge ist die
geforderte Fassaden- und Dachbegrünung städtebaulich nicht erforderlich und
kann somit nicht festgesetzt werden. Bei der Aufstellung eines Bauleitplans
sind dennoch die sich aus der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz ergebenden Erforderlichkeiten zu berücksichtigen (§ 1a
Abs. 3 BauGB). Dies betrifft insbesondere Vermeidung und Ausgleich von
Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und
Landschaft. Für die Planung hat das zur Folge,
dass Flächen zum Anpflanzen und die Qualität der Anpflanzung festgesetzt werden
sollen. Um die durch die Versiegelung hervorgerufenen
negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt so gering wie möglich zu halten,
dürfen Wege und Zufahrten im Geltungsbereich nur in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau hergestellt werden. Der B-Planentwurf ist um eine
textliche Festsetzung zum Aufbau der Wege und Zufahrten zu ergänzen. Ergebnis:
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen der Zielstellung des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderungen nicht berührt. Anlage 3 Vermerk vom 24.06.2008 Für das B-Planverfahren soll das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet werden Folgende Kriterien müssen dazu erfüllt sein 1.Der B-Plan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen. 2.Die zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO muss weniger als 20.000 m² betragen, wobei die Grundflächen mehrerer B-Pläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. 3.Es darf nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werden. 4.Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Der B-Plan dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 5.700 m², so dass die festzusetzende Grundfläche deutlich weniger als 20.000 m² beträgt. Östlich des Geltungsbereiches wurde für die Grundstücke Hansastraße 205/211, 213 (teilweise) mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-3 VE ein Sondergebiet „Autohaus mit Werkstatt“ festgesetzt. Die Größe des Sondergebietes beträgt ca. 19.700 m², die nach § 19 Abs. 2 BauNVO überbaubare Fläche ist ca. 8.000 m² groß. Es besteht ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang beider Bebauungspläne. Die Schwelle von 20.000 m² Grundfläche nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird aber dennoch nicht erreicht. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund des Erreichens des Prüfwertes von 1.200 m² Geschossfläche (UVPG Anlage 1 Nr. 18.8) durchgeführt. Aufgrund der Vorbelastung des Standortes durch die vorhandenen Nutzungen, die Erweiterung der zulässigen Nutzung im Wesentlichen um eine Lagerfläche für Autos und die Erhöhung der Verkaufsfläche für Autos, der Lage an der Hansastraße sowie der Verringerung der Versiegelung, der Herstellung von Grünvolumen und insbesondere durch das Schaffen der Voraussetzungen für eine Geh- und Radwegeverbindung von übergeordneter Bedeutung sind auch angesichts des angebotenen, nicht zentrenrelevanten Sortiments keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Festsetzungen des B-Planes zu erwarten. Mit dem B-Plan wird deshalb kein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereitet. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht betroffen und werden damit nicht
beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB
liegen vor. Aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins
bestehen seitens SenStadt keine Bedenken, das beschleunigte Verfahren
anzuwenden. |
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