Drucksache - DS/0981/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen,
Begründung: Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hat die zuständige
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene
Rechtskontrolle des Bebauungsplanes XVII-7d-1 keine Beanstandungen
ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplanes, der
Begründung und der Rechtsverordnung. Im Ergebnis wurde der Titel des Bebauungsplanes
im Sinne einer verbesserten Anstoßwirkung geändert. Berlin, den
GeiselStellv. Bezirksbürgermeister Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu
entscheiden:
Begründung: Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 hat die zuständige
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt, dass die vorgenommene
Rechtskontrolle des Bebauungsplanes XVII-7d-1 keine Beanstandungen
ergeben hat. Die Hinweise führten zu Änderungen des Bebauungsplanes, der
Begründung und der Rechtsverordnung. Diese Änderungen bedürfen einer erneuten
Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung über den
Bebauungsplan-Entwurf. Der Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfs durch das
Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Absatz 3 AGBauGB und
die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die Rechtsverordnung
zum Bebauungsplan gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 4 BezVG sind notwendige
Voraussetzungen zur Festsetzung des Bebauungsplanes. Berlin, den
GeiselStellv. Bezirksbürgermeister
Bebauungsplan XVII–7d-1
für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt), der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der Clara-Grunwald-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg unmaßstäblich Die generellen Planungsziele des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d-1 sind: - die Sicherung von Allgemeinen Wohngebieten sowie - die Sicherung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
13. Mai 2008 Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Stapl E 4 V E R M E R K Betr.: Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 hier: Stellungnahme
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C 32, vom 18. Dezember 2007 zur
Anzeige des Bebauungsplans XVII-7d-1 gemäß
§ 6 Abs. 4 AGBauGB Die rechtliche Prüfung des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d-1 durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, II C 32, ergab - unter den nachfolgenden Voraussetzungen - keine
Beanstandungen des Bebauungsplans, der damit als Rechtsverordnung festgesetzt
werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit wird
zur Berücksichtigung folgender Hinweise geraten: 1. Der
Umweltbericht (siehe Punkte II.3.2.1.3 sowie IV.6) ist um Ergebnisse zur
Altlastenbewältigung zu ergänzen, wie auf S. 39 der Begründung angemahnt und
versprochen wurde. Es ist klarzustellen, dass etwaige Bodenbelastungen im
Planbereich nicht der (erneut bzw. erneut im Verfahren zur Diskussion
gestellten) angestrebten Nutzungsausweisung entgegenstehen. Dies ist
erforderlich, da eben nicht nur der Bebauungsplan XVII-7d (hinsichtlich
einzelner Festsetzungen) geändert wurde, sondern in einem Teilbereich durch
einen anderen Bebauungsplan (wenn auch mit überwiegend gleichen Festsetzungen)
ersetzt wird, aber auch, weil nach dem aktuellen Bodenbelastungskataster noch
immer Erkundungsbedarf besteht. Im
Rahmen der Stellungnahmen wurde bereits in der frühzeitigen Behördenbeteiligung
vorgebracht, dass eine Befreiung der gesamten Altlastenverdachtsfläche Nr.
6832, die im Bodenbelastungskataster unter anderem auch für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans verzeichnet ist, weder für die gesamte Fläche noch für
Teilflächen dokumentiert ist. Als Ergebnis der Abwägung muss dies entsprechend
in der Begründung – hier im Umweltbericht – berücksichtigt werden.
Diese Ergänzung fehlt noch. Wenn zudem die Begründung des festgesetzten
Bebauungsplans XVII-7d zu diesem Belang herangezogen wird, besteht in der
Begründung zumindest Ergänzungsbedarf. U.U., abhängig von der Erheblichkeit
etwaiger noch vorhandener Bodenbelastungen, ist darzustellen, wie die für die Realisierung
der beabsichtigen Wohnnutzung erforderlichen Maßnahmen gesichert werden. Sollte
die Bodenbelastungsfrage doch noch nicht abschließend geklärt sein oder die
erforderlichen Ergänzungen der Begründung zu einem anderen Abwägungsergebnis
führen, ist der Bebauungsplan als beanstandet anzusehen und sind Plan und
Begründung – nach erneutem BVV-Beschluss – erneut anzuzeigen. Nach
Aussage des zuständigen Umweltamtes im Bezirk Lichtenberg wird das Grundstück
Hauptstraße 7 im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der Nummer 6832
geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 1950er Jahre durch die NVA bzw.
die 1972 aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und ab
1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr bestand der Verdacht eines
Altlastenstandortes. Im Auftrage
der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie wurden in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne XVII-7d und -7e
– und damit auch in den Geltungsbereichen XVII-7d-1 und -7e-1
– 1993 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen zeigen, dass
auf dem Gesamtgrundstück flächendeckend eine Altauffüllung mit den üblichen
Verunreinigungen durch PAK und Schwermetalle vorgelegen haben. Die Mächtigkeit
der Altauffüllung beträgt ca. 1,50 m. Die Altauffüllung wurde nicht
flächendeckend untersucht. Im Grundwasser wurden auf dem angrenzenden
Grundstück (Bebauungsplan XVII-7e) richtwertüberschreitende
Trichlormethangehalte ungeklärter Herkunft nachgewiesen. Einen Konflikt
zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht
konstatiert und grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen
nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von einer
Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen. Im Auftrage
der Wasserstadt GmbH wurden fast alle Baufelder des Bebauungsplanes XVII-
7d-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 m bis max. 1,30 m). Dies betrifft
die geplanten und bereits hergestellten Straßenabschnitte sowie das Baufeld WA
1. Hier sind die Sanierungsmaßnahmen folglich abgeschlossen. Dies trifft
nicht zu für die Baufelder WA 2 und WA 3. Im Auftrage der Wasserstadt GmbH wird
die Tiefenenttrümmerung der verbleibenden Flächen im 2. Quartal 2008 erfolgen.
Die erforderlichen Mittel sind freigegeben worden. Ziel der anstehenden
Arbeiten ist das Freilegen und der vollständige Rückbau von Bebauungsresten
(Fundamente, Schächte, Kanäle u.ä.) die der Neubebauung gemäß Bebauungsplan
entgegenstehen. Die bauschutthaltige Auffüllung wird nur soweit erforderlich
entfernt. Dieses Erfordernis ist dann gegeben, wenn der Bauschuttanteil sehr
hoch ist bzw. Auffälligkeiten vorhanden sind, die auf eine Belastung mit
Schadstoffen, über das übliche Maß hinaus, hinweisen. Insgesamt
kann davon ausgegangen werden, dass die Sanierungsmaßnahmen in Kürze
abgeschlossen sein werden. Damit ist
hinreichend gesichert, dass Bodenverunreinigungen nicht den angestrebten
Nutzungsausweisungen entgegenstehen. Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan ist
nicht erforderlich. Der Hinweis
des Umweltamtes, dass bei Neueinbau von Boden die Anforderungen der
Bundesbodenschutzverordnung zu berücksichtigen sind, gilt unmittelbar für den
Bauherrn. Der aufzubringende Füll- / Mutterboden muss die Anforderungen der
BbodSchV (Vorsorgewerte gem. Anhang 2, Nr. 4) erfüllen. Unabhängig
davon müssen die nutzungsabhängigen Anforderungen an die Qualität der oberen
Bodenschicht gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz und seiner Verordnungen
(BbodSchV, Maßnahmen- und Prüfwerte gem. Anhang 2, Nr. 1 u. 2) erfüllt werden.
Die hierbei relevanten nutzungsorientierten Bodenhorizonte liegen bei 0-35 cm
beim Wirkungspfad Boden-Mensch und 0-30 cm sowie 30-60 cm beim Wirkungspfad
Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten), erforderlichenfalls muss ein Bodenaustausch
durchgeführt werden. Da die Tiefenenttrümmerung flächendeckend mindestens 0-30
cm vorgenommen worden ist oder noch wird, ist der sensible Wirkungspfad
Boden-Mensch ausgeschlossen. Da bei jeder Beräumung erforderlichenfalls und
nach Erkenntnis über konkrete Auffälligkeiten vor Ort auch eine tiefere
Enttrümmerung vorgenommen wird, wie dies bereits im Baufeld WA 1 mit 1,30 m
erfolgt ist, ist auch sichergestellt, dass vom Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze
keine Gefährdungen ausgehen können. Aufgrund
der vorhandenen Grundwässerbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen
unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht
zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung.
Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern
wasserrechtlicher Genehmigungen. Der
Umweltbericht wird entsprechend der obigen Darlegungen angepasst. 2. Der
Umweltbericht Punkt II.3.1.2 ist um die Berücksichtigung der fachgesetzlichen
und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung
– wie in der Überschrift angekündigt – zu vervollständigen, da der
Umweltbericht nach der Anlage 1 zum BauGB darzulegen ist. Der
Umweltbericht wird um das Wasserhaushaltsgesetz, das Berliner Wassergesetz, die
Baumschutzverordnung und das Denkmalschutzgesetz mit kurzen Erläuterungen
ergänzt. 3. In
den Punkten II.3.1.2, II.3.2.2.1 und II.3.2.3 ist im Umweltbericht die Abwägung
zur Lärmbelastung nachvollziehbar darzulegen: Hier werden lediglich die im
Gutachten empfohlenen Maßnahmen genannt, aber eine diesbezügliche Abwägung bzw.
Entscheidung darüber (durch den Plangeber) ist nicht nachzuvollziehen. Das ist
unter Bezug auf Punkt II.4.5. der Begründung zu ergänzen. Im
Abschnitt II.4.5 der Begründung waren bereits die wesentlichen
Abwägungstatbestände zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse aufgeführt
(Lärmschutzgrundrisse, Stellung der Baukörper/Hofgärten und passive
Schallschutzmaßnahmen). Es erfolgen weitere Konkretisierungen, die auch die
geänderte Ausgangslage durch die Planung der Erschließungs- und Spielstraße
parallel zur Hauptstraße und den Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der
Hauptstraße berücksichtigen. 4. Satz
3 der TF 8 steht im Widerspruch zu den Regelungen der TF 6 und den
Festsetzungen des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan setzt die zulässigen
Flächen für Tiefgaragen fest. Als Ausgleichsmaßnahme für die Überschreitung der
zulässigen Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO sind die
Innenhöfe intensiv zu begrünen. Das schließt auch die Flächen der Tiefgaragen
ein (TF 6 sowie zeichnerische Ausweisung). Auch für diese Flächen ist eine
Mindestabdeckung von 0,60 m vorgesehen. Wenn nunmehr die Befestigung der
Flächen oberhalb von Tiefgaragen nicht mehr in wasser- und luftdurchlässigen
Aufbau herzustellen wären, könnten diesen Flächen nicht mehr als
Minderungsmaßnahme herangezogen werden. Dies ist klarzustellen; entweder ist
die Begründung dahingehend nicht schlüssig oder aber der 3. Satz der 8. TF ist
zu streichen. Der
Begründungtext wird mit Bezugnahme auf die im Bebauungsplan XVII-7d ermittelten
Eingriffe ergänzt. Zur verminderten Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird
in der textlichen Festsetzung Nr. 8 festgesetzt, dass die Wege und Zufahrten in
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen sind, allerdings nicht dort,
wo Tiefgaragen festgesetzt sind. In diesen Bereichen besteht kein direkter
Boden- und Grundwasseranschluss, so dass hier die Verpflichtung zur Anlage von
Wegen ausschließlich in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau faktisch keine
mindernde Wirkung hätte. Dieser Sachverhalt spiegelt sich in der textlichen
Festsetzung Nr. 8, letzter Satz wieder. Die Festsetzung wird nicht geändert,
der Begründungstext hierzu jedoch ergänzt. 5. Da
der Bebauungsplan einen festgesetzten Bebauungsplan ändert bzw. ersetzt, ist
der Festsetzungsvermerk auf dem Bebauungsplan um „und § 11 Abs. 1“
(AGBauGB) zu ergänzen (mit Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Da
es sich um einen Bebauungsplan handelt, der einen anderen (bereits
rechtsgültigen) ersetzt, sind in der Plan-Unterlage auch die im Planbereich und
im anschließenden 30m-Umkreis festgesetzten Straßenbegrenzungslinien,
Baugrenzen und Baulinien darzustellen bzw. hier (auch in der Legende)
nachzutragen. Nur damit ist eine Veränderung gegenüber dem geltenden Recht bzw.
das Erfordernis der Planung nachvollziehbar. Auch sind die Festsetzungsdaten
der im Planbereich bzw. im 30m-Umkreis herum festgesetzten Bebauungspläne
einzutragen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan) – nicht dagegen Daten
der Einleitung, der Aufhebung (gemeint: Verzicht auf Verfahrensaufstellung?)
oder Bekanntmachung von Bebauungsplänen und -planentwürfen) – siehe
hierzu Handbuch der Verbindlichen Bauleitplanung, B5. 5 bzw. B.5.2.2 oder
bereits festgesetzte Bebauungspläne in den anderen Bezirken. Ich bitte dies im
Interesse einheitlicher Plandarstellung im Lande Berlin und Lesbarkeit für den
Bürger zu beachten. Der
Festsetzungsvermerk wird um den
Zusatz „und § 11 Abs. 1“ auf dem Plan ergänzt. Die
Festsetzungsdaten der im Planbereich bzw. im 30 m-Umkreis herum festgesetzten
Bebauungspläne wurden eingetragen. Die Übertragung der festgesetzten
Straßenbegrenzungslinien, Baugrenzen und Baulinien im 30 m-Umkreis wird nicht
vorgenommen, weil die zusätzlichen von Hand eingetragenen Ergänzungen mit
jeweiligem Änderungsvermerk die Lesbarkeit bzw. die Verständlichkeit der
Planinhalte und des Festsetzungsumfanges eher behindern. 6. Ebenso
sind hinter Punkt I.2.3.1 Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d
(Festsetzungen im Planbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1, Datum der
Festsetzung und Bekanntmachung) zu ergänzen. Unbeanstandet
bleibt (in diesem Fall) im Interesse eines zügigen Festsetzungsverfahrens der
irreführende Bebauungsplantitel: Der
Titel des Bebauungsplans ist unangebracht und missverständlich, da der
Bebauungsplan den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d nicht im einfachen
Änderungsverfahren ändert (vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 3.10),
sondern im „normalen“ Verfahren - und wie auf Seite 8 der
Begründung richtig ausgeführt wird - „(teilweise) ersetzt (...)“.
Zwar ist dies auch eine Änderung (siehe Rechtsverordnung), aber in einem
größeren Umfang. Wenn es sich um ein einfaches Änderungsverfahren (gemäß §13
BauGB und nur für Änderungen einzelner Festsetzungen, nicht für einen
Teilbereich) gehandelt hätte, wären die Änderungsfestsetzungen auf ihren
tatsächlichen Umfang beschränkt, während hier vollständige Wiederholungen
erfolgen. Daher sollte im Titel nicht der Zusatz „.. zur teilweisen
Änderung des Bebauungsplans XVII-7d ..“ erscheinen. Ich empfehle, diesen
Zusatz zur Vermeidung von Missverständnissen redaktionell zu streichen
(Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Auswirkungen auf die nötige
Anstoßwirkung in der Öffentlichkeit ergeben sich daraus nicht, insofern ist der
derzeitige Titel nicht zu beanstanden. Im Kapitel
„Planerische Ausgangssituation“ werden hinter Punkt I.2.3.1 kurze
Ausführungen zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ergänzt. Im Titel
wird der Zusatz „.. zur teilweisen Änderung des Bebauungsplans XVII-7d ..“
redaktionell gestrichen (Änderungsvermerk auf dem Originalplan). Die Rechtsverordnung ist zu ändern: Zum
Einen wird das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch falsch zitiert (zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)), zum Anderen ist
die Präambel um „und § 11 Abs. 1 AGBauGB“ zu ergänzen, und zum
Dritten ist § 1 der Rechtsverordnung zu überarbeiten, da der Bebauungsplan XVII-7d-1
den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ändert („Er ändert teilweise den
durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans … vom … .
(GVBl. …) festgesetzten Bebauungsplan.“) Zudem ist § 4 Abs. 1 Nr. 4
den derzeit geltenden Rechtsvorschriften anzupassen („ … in den
Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb von zwei Jahren …“). Die Rechtsverordnung wird
entsprechend den Hinweisen geändert. Des Weiteren wird um
die Berücksichtigung der folgenden ergänzenden Hinweise zum Plan und zur
Begründung gebeten: Zum Plan: a. Im Interesse einer einheitlichen
Darstellung der Bebauungspläne im Land Berlin sollte – wie in den übrigen
Bezirken auch, bereits seit ca. einem Jahrzehnt – auf die Darstellung des
FNP–Ausschnitts und seiner Zeichenerklärung verzichtet werden. Eine
Streichung als redaktionelle Berichtigung (mit Änderungsvermerk auf dem
Originalplan) wäre zu begrüßen. Einen
diesbezüglichen Hinweis hatten Sie i.Ü. bereits mit Schreiben SenStadt II C
38-6142/XVII-7d vom 02.10.2003 – im Rahmen der formlosen Überprüfung -
erhalten. Die Generalisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans hat
einen optischen Planvergleich entbehrlich gemacht; zudem spielt der FNP für die
Anwendung des Bebauungsplans im nachfolgenden Vollzug keine Rolle, so dass eine
dauerhafte Gegenüberstellung auf dem Plandokument nicht vonnöten ist. Die
Entwickelbarkeit des Bebauungsplans aus dem FNP wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB in
der Begründung nachgewiesen. (Vgl. Handbuch Verbindliche Bauleitplanung, B 5.1) Die
Reduzierung der Legende zum Bebauungsplan ist im Gegensatz dazu im Rahmen der
einheitlichen Darstellung in Berlin noch nicht vereinbart. Entsprechend
der einheitlichen Verfahrenspraxis im Bezirk Lichtenberg wird eine Streichung
des FNP nicht vorgenommen. Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ergänzung und
Vervollständigung der Legende erfolgt ebenfalls nicht, da dies nicht zur
Klarheit des Planbildes beitragen würde und einen nicht zu begründenden zeichnerischen
Aufwand für den Originalplan nach sich ziehen würde. Zur Begründung: b.
Punkt
II.3.2.3: Bezüglich der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung
und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wird in der Begründung falsch davon
ausgegangen, dass zwischen Hauptstraße und Erschließungsstraße eine Grünfläche
festgesetzt wird. Das entspricht nicht der Festsetzung einer nicht überbaubaren
Grundstücksfläche und ist zu ändern. Zudem sollte
klarstellend ergänzt werden, dass gegenüber dem geltenden Planungsrecht kein
Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt. Die
Begründung wurde überarbeitet. Es erfolgte eine Klarstellung, dass es sich
nicht um eine (festgesetzte) Grünfläche handelt, sondern um einen Grünstreifen
innerhalb der festgesetzten Straßenverkehrsfläche. c. Unter Punkt II.4.1 (sowie an
weiteren Stellen in der Begründung) sollten die Aussagen zum FNP aktualisiert
werden (vgl. auch Seite 4 der Begründung). Maßgeblich ist der FNP in der
Fassung der Neubekanntmachung 2004 (Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 27.
März 2007 (ABl. S. 1233). Die
Aussagen zum FNP wurden aktualisiert. d. Zum Punkt II.4.2: Die
Rechtsgrundlage zur 3. TF ist zu korrigieren - § 9 Abs. 2 i.V. mit § 23 Abs. 5
BauNVO, da die Regelung nicht überbaubare Grundstücksflächen betrifft und
Regelungen diesbezüglich ihre Rechtsgrundlage in § 23 BauNVO haben. Die geforderte
Korrektur wurde vorgenommen, allerdings handelt es sich nicht um § 9 Abs. 2
i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO, sondern um § 9 Abs. 1 i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO. e. S. 27: Zum Ausgleich durch
Kompensation sollte klarstellend ergänzt werden, dass nicht nur der
beabsichtigte Umgang mit dem Niederschlagswasser ohne Festsetzungen im
Bebauungsplan sichergestellt wurde, sondern, dass eine Festsetzung im
Bebauungsplan rechtlich auch nicht möglich gewesen wäre. Die
Klarstellung ist vorgenommen worden. f. Die unter Punkt II.4.5 erfolgte
Abwägung zum Lärm ist in sich widersprüchlich. Zum Einen wird die im Gutachten
empfohlene Maßnahme der geschlossenen Wohnhöfe begründet und zum Anderen
zugleich dargelegt, dass eine vollständig geschlossene Blockrandbebauung
entlang der Hauptstraße eine Barrierewirkung zur Folge hätte und nicht dem
städtebaulichen Konzept entspreche. Das ist klarer zu stellen. Die
Erläuterung ist vorgenommen und die Begründung ergänzt worden. g. Punkt II.3.2.1.6: Nicht für den Plan
bzw. Planbereich relevante Aussagen (hier im 2. Absatz) sollten gestrichen
werden. In der
Begründung wurden nicht relevante Formulierungen gestrichen. Unter Bezugnahme auf
die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin – hier, dass die
Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung die Letztendscheidung
im Bebauungsplanverfahren darstellt – empfehle ich wegen der zahlreichen
erforderlichen, wenn auch kleineren Änderungen die überarbeitete Begründung der
BVV zumindest in geeigneter Weise vor Festsetzung zur Kenntnis zu geben oder
zur Sicherheit einen erneuten BVV-Beschluss einzuholen. Mit Blick auf die aktuelle
Rechtsprechung des OVG Berlin wird das Abwägungsergebnis der BVV erneut zur
Beschlussfassung gegeben. , 13. Mai 2008
A. Begründung I. Planungsgegenstand 1. Veranlassung
und Erforderlichkeit Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1 war Teil der förmlich
festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger
Bucht" (Senats-Beschluss Nr. 4456/94 vom 15. März 1994, Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin Nr. 17 vom 26. April 1994). Gemäß
§ 166 Absatz 1 BauGB hat die Gemeinde für den städtebaulichen
Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen. Der Bebauungsplan
soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche
Neuordnung und Bebauung im Geltungsbereich schaffen. Zur Absicherung der
besonderen städtebaurechtlichen Maßnahmen durch eine verbindliche
Bauleitplanung wurde am 13. April 2004 der Bebauungsplans XVII-7d (GVBl. Nr. 18
vom 27. April 2004, S. 199) festgesetzt. Nach
Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7d erfolgte eine Überarbeitung des
städtebaulichen Konzeptes, das in Entsprechung der baulichen Struktur im
übrigen Plangebiet auch zwischen der Hauptstraße und der Straße An der Bucht
eine mehrgeschossige und eigentumsorientierte Bebauungsform vorsieht. Dieser
Nutzungsstruktur entsprechend sollen zur Hauptstraße orientiert Vorgärten
ausgebildet werden und die Erschließung analog der vorhandenen Situation im
nordwestlich angrenzenden Wohnquartier über eine parallel zur Hauptstraße
verlaufende Erschließungsstraße erfolgen. Die
Anlage von Vorgärten erfordert die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes an
Stelle der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Da durch die
Änderungen der Planung die Grundzüge der Planung berührt sind, bedarf es der
Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur teilweisen Änderung des
Bebauungsplans XVII-7d. Das
Bezirksamt hat am 30. August 2005 die Aufstellung des Bebauungsplans XVII-7d-1
beschlossen (BA-Beschluss Nr. 217/05). 2. Plangebiet 2.1 Geltungsbereich Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1 befindet sich
zwischen der Hauptstraße, dem Alice- und Hella-Hirsch-Ring, der Straße An der
Bucht und der Emma-Ihrer-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg.
Das 2,3 ha große Plangebiet umfasst einen Teil des Grundstücks Hauptstraße 7
und Teile des nordöstlich der Hauptstraße gelegenen Grundstücks Hauptstraße
51/57C. 2.2 Bestand Bebauung Das Plangebiet ist durch
brachliegende Flächen des ehemaligen Städtischen Friedrichs-Waisenhauses
geprägt. Die Flächen wurden nach dem zweiten Weltkrieg bis 1990 von den Grenztruppen
der DDR übernommen und nach der Herstellung der Einheit Deutschlands bis 1994
von der Bundeswehr genutzt. Ehemals vorhandener Gebäudebestand wurde durch den
städtischen Entwicklungsträger rückgebaut. Erschließung Das Plangebiet ist durch
die Hauptstraße erschlossen. Es besteht eine ÖPNV-Anbindung durch den in 5 bis
10 Minuten Fußwegentfernung befindlichen S-Bahnhof
"Berlin-Rummelsburg", eine die Hauptstraße befahrende Tram mit einer
Haltestelle direkt vor dem Grundstück Hauptstraße 7 und einer Buslinie (zur
Zeit: Tram Linie 21, Bus-Linie 194). Geologie, Baugrund Das Plangebiet liegt
inmitten des Warschauer-Berliner-Urstromtals, dessen Oberfläche von
Ablagerungen der Weichsel-Eiszeit und der Nacheiszeit gebildet ist. Das Relief
ist zum Rummelsburger See hin leicht geneigt. Die Geländeoberfläche steigt von
der Straße An der Bucht mit ca. 34,75 m ü. NHN bis zur Hauptstraße auf ca. 35,0
m ü. NHN an. Die Baugrundkarte von Berlin (Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen,
1970) gibt tragfähigen Baugrund für normale Belastungen in einer Tiefe von
2,00-3,00 m an. Technische
Infrastruktur Die
Hauptstraße ist mit allen stadttechnischen Versorgungsmedien belegt. Eigentumsverhältnisse Das Grundstück Hauptstraße
7 befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Das Grundstück Hauptstraße
51/57C befindet sich im Eigentum der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft
Lichtenberg. 2.3 Planerische
Ausgangssituation 2.3.1 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan
von Berlin (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004,
ABl. S. 95, zuletzt geändert am 04. Dezember 2007
(Amtsblatt S. 3292) stellt für den Bereich des Bebauungsplans XVII-7d-1
folgendes dar: ·
eine
Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ von über 1,5, ·
die Hauptstraße
als übergeordnete Hauptverkehrsstraße, ·
einen Hinweis auf
schadstoffbelastete Böden sowie ·
eine
Kennzeichnung als Vorranggebiet für Luftreinhaltung. 2.3.2 Rahmenplan/städtebauliches Programm Der Rahmenplan mit Stand
von 02/94, der Bestandteil der Rechtsverordnung zum städtebaulichen
Entwicklungsbereich ist, trifft für den Bereich des Bebauungsplans XVII-7d-1
folgende Aussagen: · eine gemischte Baufläche (M1, Dienstleistung) mit
einer GFZ bis 3,0; sechs bis zwölf Geschosse (straßenbegleitend), · ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GFZ bis 2,0;
vier bis acht Geschosse (südwestlich an das M1 Gebiet angrenzend), · eine Erschließungsstraße und · die Hauptstraße als Hauptverkehrsstraße. 2.3.3 Bereichsentwicklungsplanung Die
Bereichsentwicklungsplanung „Alt-Lichtenberg“ vom Juli 2004
(aktualisiert Mai 2005) entspricht für den Bereich des Bebauungsplans XVII-7d-1
im Wesentlichen den Aussagen des Rahmenplanes: Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ
von über 1,5; Hauptstraße als öffentliche Hauptverkehrsstraße mit
Straßenbahntrasse und eine innere Quartierserschließung über sonstige Straßen. 2.3.4 StEP Wohnen Der vom Senat von Berlin
am 10. August 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Wohnen“
sieht den Bereich des Bebauungsplans XVII-7d-1 als einen prioritären
Raum für Neubauentwicklung vor. 2.3.5 StEP Zentren Das zum Plangebiet
nächstgelegene Hauptzentrum befindet sich in der Frankfurter Allee.
Nähergelegen sind die Ortsteilzentren in der Weitlingstraße im Bezirk
Lichtenberg und in der Elsenstraße im Bezirk Treptow-Köpenick. 2.3.6 StEP Verkehr Der vom Senat von Berlin
am 08. Juli 2003 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Verkehr“
stellt den Straßenzug Hauptstraße/Köpenicker Chaussee in der
Bestandsbeschreibung für das Jahr 2002 und der Planung für das Jahr 2015 als
Straße der Stufe II (übergeordnete Straßenverbindung) mit einer zulässigen
Geschwindigkeit von 50 km/h dar. Weiterhin ist die Straßenbahn in der Planung
für das Jahr 2015 vorgesehen. 2.3.7. Festgesetzter
Bebauungsplan XVII-7d Der am 13. April 2004
festgesetzte Bebauungsplans XVII-7d (GVBl. Nr. 18 vom 27. April 2004, S. 199)
hat entlang des Rummelsburger Sees eine öffentliche Parkanlage als Bestandteil
des Ufergrünzuges und zwischen dieser und der Hauptstraße eine kompakte,
viergeschossige Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet) in Verbindung mit einem
dem städtebaulichen Konzept folgenden Straßenraster festgesetzt. Die
Blockstruktur hat durchgängig einen Bezug zur Wasserfläche (Zeilen). Die an der
Hauptstraße unmittelbar gelegenen Blöcke WA 1, WA 2 und WA 3 sind u-förmig mit
geschlossener Front zur Hauptstraße ausgebildet. Das Erschließungssystem des
Quartiers besteht im Wesentlichen aus rechtwinklig zur Hauptstraße verlaufenden
15,00 m bzw. 13,60 m breiten Quartiersstraßen und einer parallel zur
Hauptstraße verlaufenden 20,00 m breiten Verbindungsstraße. Zur Verbreiterung
der Hauptstraße war ein Straßenraum von etwa 40,00 m vorgesehen; am WA 1, WA 2
und WA 3 verlaufen die Straßenbegrenzungslinien der Hauptstraße unmittelbar an
den Baugrenzen. 1. Entwicklung der Planungsüberlegungen Ende
1992 wurde für den gesamten Entwicklungsbereich ein international besetztes
Bewerber- und Gutachterverfahren durchgeführt. Die daraus hervorgegangene
städtebauliche Collage des Architekten Klaus Theo Brenner und des
Landschaftsplaners Karl Thomanek bildete die Grundlage des städtebaulichen
Konzepts für die Rummelsburger Bucht. Der daraufhin im Juni 1993 erstellte
Masterplan enthält als städtebauliches Programm Wohnungen für ca. 12-15.000
Einwohner, Arbeitsstätten für ca. 12.000 Beschäftigte sowie technische und
soziale Infrastruktur. Dieses Programm bildete die Grundlage für den
städtebaulichen Entwurf der Bebauungspläne XVII-5a, b und c (Projekt
„Rummelsburg I (West)“) sowie XVII-7d und e (Projekt
„Rummelsburg II (Ost)“). Für
das Projekt „Rummelsburg II (Ost)“ und damit auch für den
Bebauungsplan XVII-7d wurden die städtebaulichen Ziele im Laufe des Verfahrens
modifiziert, wobei insbesondere auf den seeorientierten Baufeldern eine Abkehr
vom Konzept des verdichteten Geschosswohnungsbaus hin zu einer mehrgeschossigen
Reihenhausbebauung mit reduzierter baulicher Dichte erfolgte. Der Bebauungsplan
XVII-7d wurde am 13. April 2004 (GVBl. Nr. 18 vom 27. April 2004, S. 199)
festgesetzt. Die
am Bedarf des mehrgeschossigen städtischen Reihenhauses orientierten
Ausweisungen für die Baufelder südlich der Straße An der Bucht entsprechen der
Nachfrage des Wohnungsmarkts und führten zu einer zügigen baulichen
Entwicklung. Bezüglich der Baufelder an der Hauptstraße stehen das
Verkehrsaufkommen auf der Hauptstraße und fehlende Vorgartenbereiche einer dem
übrigen Quartier entsprechenden baulichen Entwicklung entgegen. Dieser
Situation Rechnung tragend wurde für diese Baufelder ein Erschließungskonzept
entwickelt, das in Fortsetzung der nordwestlich angrenzend bereits bestehenden
Erschließungsstraße parallel zur Hauptstraße eine verkehrsberuhigte Wohnstraße
vorsieht. Zwischen dieser Erschließungsstraße und der Hauptstraße soll sich ein
Grünstreifen mit bestehenden Bäumen und Versickerungsmulden anschließen, der
zusammen mit der dort vorhandenen denkmalgeschützten Zaunanlage eine räumliche
Abgrenzung zur Hauptstraße bildet. Den durch diese Straße erschlossenen
Baufeldern sollen Vorgartenbereiche unterschiedlicher Tiefe zugeordnet werden,
wodurch sowohl die städtebauliche Struktur des übrigen Stadtquartiers
aufgenommen wird, als auch ein verschwenkter Verlauf der Erschließungsstraße
erreicht werden soll. 2. Intentionen des Plans Der
Bebauungsplan XVII-7d-1 dient der planungsrechtlichen Sicherung der
Entwicklungsziele der inzwischen aufgehobenen städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht“. Zur
Wiedernutzung brachliegender Flächen ist entsprechend der in den
Aufstellungsbeschlüssen zu den Bebauungsplänen formulierten Zielsetzungen
vorgesehen, den Standort Rummelsburger Bucht als Wohn- und
Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln sowie das gesamte Gebiet der
Rummelsburger Bucht städtebaulich neu zu ordnen und aufzuwerten. Ziel ist der
Schutz und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen
Lebensgrundlagen. Der
Bebauungsplan XVII-7d-1 soll die folgenden städtebaulichen Ziele
sichern: ·
die Neuordnung
eines untergenutzten und z.T. brachliegenden Geländes, ·
die Sicherung
einer kompakten bis zu viergeschossigen Wohnbebauung mit Vorgärten, ·
die Sicherung
einer Erschließungsstraße parallel zur bestehenden Hauptstraße sowie ·
die Sicherung der
inneren Erschließung. 3. Umweltbericht 3.1 Einleitung 3.1.1 Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Der Bebauungsplan
XVII-7d-1 ersetzt teilweise den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d. Das dem
Bebauungsplan XVII-7d zu Grunde liegende Vorhaben eines sechsspurigen Ausbaus
der Hauptstraße wird nicht weiter verfolgt. Auch die Realisierung von
Geschosswohnungsbau in den Baugebieten WA 1, WA 2 und WA 3 ist mangels
Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt nicht mehr Ziel der Planung. Diesen geänderten
Rahmenbedingungen Rechnung tragend, sollen in den Allgemeinen Wohngebieten
eigentumsorientierte mehrgeschossige Wohnformen errichtet werden, die über eine
parallel zur Hauptstraße verlaufende Erschließungsstraße erschlossen werden.
Dieser Bebauungsform entsprechend, werden den Baugebieten 3,50-5,50 m tiefe
Vorgartenbereiche zugeordnet, die als nicht überbaubare Grundstücksflächen
innerhalb der Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 3 ausgewiesen werden. Durch die
Änderung der Nutzungsart sind die Grundzüge der Planung berührt, so dass die
Durchführung eines Änderungsverfahrens erforderlich ist. 3.1.2 Fachgesetzliche und fachplanerische
Ziele des Umweltschutzes mit Relevanz für die Planung und deren
Berücksichtigung Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), Berliner Naturschutzgesetz (NatSchGBln) Im Bundesnaturschutzgesetz als
Rahmengesetz des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die Ziele in § 1
voran gestellt. Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Die §§ 18 bis 20 BNatSchG enthalten die
Vorschriften zur Eingriffsregelung. Eingriffe in Natur und Landschaft sind
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können sind zu vermeiden, zu minimieren
bzw. – soweit dies nicht möglich ist – auszugleichen (§§ 18 bis 20
BNatSchG, § 14 NatSchGBln). § 21 BNatSchG regelt das Verhältnis
zum Baurecht. Aus dem BNatSchG wirken die
Bestimmungen zum Artenschutz, insbesondere § 42 ff. direkt. Im
Bebauungsplanverfahren ist die Beachtung artenschutzrechtlicher
Handlungsverbote erforderlich, d.h. die Vorschriften des § 42 BNatSchG
erfordern eine Prüfung, inwieweit durch den Bebauungsplan Beeinträchtigungen
besonders bzw. streng geschützter Tier- und Pflanzenarten vorbereitet werden. Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Im Bundesbodenschutzgesetz (Gesetz zum
Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten) wird
– ebenso wie im Baugesetzbuch – der sparsame und schonende Umgang
mit dem Boden gefordert. Gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a Absatz 2 BauGB ist
dieser Belang mit in die Umweltprüfung einzustellen. Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)/Berliner Wassergesetz (BWG) § 3 Absatz 1 Nr. 6 des
Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt, dass das Entnehmen, Zutagefördern,
Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser als Benutzung gilt, für die eine behördliche
Erlaubnis (§ 7 WHG i.V. mit den Bestimmungen des Berliner Wassergesetzes)
erforderlich ist. Diese Belange werden ggf. in einem
eigenständigen wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 16h BWB in Verbindung mit
Nr. 13.3 der Anlage zum BWG zu berücksichtigten sein. Berliner Landschaftsprogramm (LaPro
94) Das Landschaftsprogramm (LaPro 94)
einschließlich Artenschutzprogramm wurde den Maßgaben des BNatSchGs
entsprechend, flächendeckend für Berlin aufgestellt. In Karten, Text und
Begründung stellt das LaPro 94 die Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in den Grundzügen für das Land Berlin dar. Aufgabe des LaPro 94 innerhalb des
Planungssystems Berlins ist, die in § 1 des BNatSchGs formulierten
allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu konkretisieren
und die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Das Kartenwerk des
Landschaftsprogramms setzt sich aus vier aufeinander abgestimmten Teilplänen zu
den Bereichen Naturhaushalt, Umweltschutz, Landschaftsbild, Biotop- und
Artenschutz sowie Erholung/Freiraumnutzung zusammen. Für den Geltungsbereich
und sein Umfeld werden folgende Teilziele dargestellt: Das Plangebiet wird als überformter
Niederungsbereich charakterisiert. Typische Vegetationsbestände sollen erhalten
und vielfältige Blickbeziehungen auf die Gewässer ermöglicht sowie
gewässerbegleitende Grün- und Freiflächen hergestellt werden. Entlang der im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XVII-7d liegenden Uferlinie soll ein zusammenhängender Grünzug
mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten sowie nutzbaren Freiräumen entwickelt
werden. Verbindungen zur Hauptstraße in Höhe der Schlichtallee sollen die
dichten innerstädtischen Wohnquartiere besser an den Rummelsburger See
anbinden. Das Plangebiet liegt innerhalb des
Vorranggebiets für Luftreinhaltung. Ziel ist eine Emissionsminderung bzw.
-vermeidung, der Schutz empfindlicher Nutzungen vor Immissionen sowie der Abbau
von Luftverunreinigungen durch Erhöhung des Vegetationsanteils (auch durch
Dach- und Fassadenbegrünungen). Im Plangebiet soll der Boden
entsiegelt und eine dezentrale Regenentwässerung aufgebaut werden. Bauliche
Verdichtungen sind zu kompensieren. Das Plangebiet liegt in räumlicher
Nähe des durch den Rummelsburger See gebildeten Vorranggebiets Klimaschutz.
Zwischen dem See und einer künftigen Bebauung soll ein intensiver Luftaustausch
gesichert bzw. verbessert werden. Lärm Für die städtebauliche Planung
existieren schalltechnische Orientierungswerte (DIN 18005), die jedoch keine
Rechtsverbindlichkeit besitzen. Im Allgemeinen Wohngebiet sollen die
Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Es
muss sichergestellt sein, dass in Aufenthaltsräumen von Wohnungen nachts bei
geschlossenen Fenstern ein Innenpegel von 25 bis 30 dB(A) und tags von 30 bis
35 dB(A), bei Kommunikations-, Büro- und vergleichbaren Arbeitsräumen von 30
bis 40 bzw. bis 45 dB(A) eingehalten werden, unabhängig von der
Gebietszugehörigkeit des Wohngebäudes. Können die Werte der DIN 18005 (Schallschutz im
Städtebau) bei einer bereits gegebenen Vorbelastung
nicht eingehalten werden, muss die Planung zumindest sicherstellen, dass keine
städtebaulichen Missstände auftreten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) behandelt in den §§ 41 bis 43 die Lärmvorsorge. Hierbei finden die
Belange des Lärmschutzes beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen
und Schienenwegen Berücksichtigung. Konkretisiert wurden diese Vorschriften
durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und
die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV).
Wenn im Rahmen der beim Neubau bzw. wesentlichen Änderung von Verkehrswegen
notwendigen Planverfahren eine Überschreitung bestimmter Grenzwerte prognostiziert
wird, muss eine Lärmvorsorge durchgeführt werden, d.h. in der Regel Bau von
aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen. Mit Ausnahme von Autobahnen sowie
Bundesfernstraßen gibt es für bestehende Straßen keine verbindlichen
gesetzlichen Regelungen, mit denen die Einhaltung bestimmter Lärmbelastungen
vorgeschrieben wird. Durch die Einführung der DIN 4109 als
technische Baubestimmung im Land Berlin ist bei Hochbaumaßnahmen ein
ausreichender Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
nachzuweisen. Eine Sicherung von Schallschutzmaßnahmen durch den Bebauungsplan
ist damit entbehrlich. Luftqualität Die Kriterien für die Beurteilung der
Luftqualität werden seit einigen Jahren nicht mehr nur national, sondern
europaweit festgelegt. Die in Kraft getretenen EU-Richtlinien legen neben
Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung auch Grenzwerte
(Zielwerte für Ozon) fest, die innerhalb bestimmter Zeiträume überall in der EU
eingehalten werden müssen. Für Schadstoffe wie Schwefeldioxid,
Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon existieren
Grenzwerte und Einhaltungsfristen. Die Grenzwerte sind in der 22. Verordnung
zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) sowie in der
technischen Anleitung Luft (TA Luft) festgeschrieben. Die in den EU-Richtlinien definierten
Grenzwerte orientieren sich an den Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation
(WHO). Sie markieren ein Grenzwertniveau, das auf der Basis neuerer wissenschaftlicher
Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt festgelegt wurde. Ziel ist die möglichst weitgehende
Verringerung und Vermeidung solcher Schäden. Neben den neuen EU-weit geltenden Grenzwerten
sind in Deutschland weitere Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid, Ruß und
Benzol von Bedeutung. Anders als bei Überschreitungen der EU-Grenzwerte besteht
keine unmittelbare Verpflichtung zur Einhaltung dieser Werte innerhalb einer
bestimmten Frist. Werden die jeweiligen Immissionswerte nach der 22. BImSchV
überschritten, müssen jedoch Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der vorrangig vom Kfz-Verkehr
verursachten Schadstoffe geprüft werden. Berlin hat auf Grundlage der 22.
BImSchV einen neuen Luftreinhalteplan und Aktionsplan (Luftreinhalte- und
Aktionsplan Berlin 2005-2010, August 2005) aufgestellt, in dem es insbesondere
um die Reduktion von Feinstaub bis 2010 geht. Die Aufstellung dieses Aktionsplans
war erforderlich geworden, da die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für
Feinstaub (24h-Wert) und Stickstoffdioxid (Jahresmittel) in Berlin
überschritten wurde. Im Rahmen der Genehmigung von
schadstoffemittierenden Anlagen kommt zusätzlich die Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA-Luft) zur Anwendung. Baumschutzverordnung Wegen ihrer Bedeutung für die
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes bestimmt die
Baumschutzverordnung, dass die gemäß § 2 BaumSchVO geschützten Bäume erhalten
und gepflegt werden müssen. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung beseitigt oder in
ihrem Weiterbestand beeinträchtigt werden. Gemäß § 3 Absatz 3 BaumSchVO ist bei
der Planung und Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen vom Vorhabenträger
sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der geschützten Bäume
unterbleiben. Denkmalschutz Die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege sind in die städtebauliche Entwicklung einzubeziehen, Denkmale
sind nach Maßgabe des Gesetzes zu schützen. In der unmittelbaren Umgebung eines
Denkmals dürfen nach § 10 des Gesetzes, soweit es für dessen
Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, u. a. keine baulichen
Anlagen errichtet oder die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten
Flächen so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des
Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird. 3.2 Beschreibung
und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen
Umweltzustandes 3.2.1.1 Schutzgut Mensch Seit
der Aufgabe des Standorts der Bundeswehr und dem anschließenden Abriss des
Gebäudebestands wird das Plangebiet nicht genutzt und liegt brach. Auf Grund
des das Areal zur Hauptstraße abgrenzenden Zauns und zwischenzeitlich
entstandener alternativer Freiflächenangebote am Rummelsburger See erfolgt auch
keine Nutzung durch die benachbarte Wohnbevölkerung. 3.2.1.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Vegetation Die
Biotopstruktur der früheren militärischen Nutzung war neben den Gebäuden und
Verkehrsflächen, die ca. 56% des Geländes einnahmen, überwiegend durch
gärtnerisch angelegte Flächen gekennzeichnet. Insbesondere das Umfeld der
Gebäude war durch gärtnerische Anpflanzungen und intensiv gepflegte
Rasenflächen geprägt. Die Lebensraumfunktion der gärtnerisch angelegten Flächen
ist als „eingeschränkt“ zu werten. Aktuell
sind die Flächen des Geltungsbereichs durch ruderale Staudenfluren und Gehölzaufwuchs
bestimmt. Prägend für den Bereich des WA 1 sind ruderale Gras- und
Staudenfluren mit Gemeinem Beifuß, Brennnessel, Schöllkraut, Schwarznessel,
Brombeere, Land-Reitgras, Glatthafer und Platthalm-Rispengras . In der
standörtlich feuchteren Senke tritt vereinzelt das Gemeine Schilf hinzu. Die
Bereiche von WA 2 und WA 3 sind zusätzlich durch Arten der Wiesen wie
Rot-Schwingel, Schafgarbe, Knaul-Gras, Spitz-Wegereich sowie durch Arten der
zweijährigen Ruderalfluren wie Gemeine Nachtkerze, Gemeiner Natternkopf und
Königskerze geprägt. Eine Bodenablagerung ist durch ein- und mehrjährige Arten
wie Lösels-Rauke, Gemeine Nachtkerze und Gemeiner Beifuß bewachsen. Der
Baumbestand, der sich schwerpunktmäßig parallel zur Hauptstraße befindet, ist
zum überwiegenden Teil nach der Baumschutzverordnung Berlins geschützt. Die
dominanten Arten sind Robinie, Stiel-Eiche, Götterbaum, Ahorn und Pappel. Fauna Die
Aussagen zur Fauna beziehen sich auf das Artenpotenzial auf der Grundlage des
Artenschutzprogramms Berlin und den vorhandenen Vegetationsstrukturen. Charakteristische
Arten der Biotope der öffentlichen Gemeinbedarfseinrichtungen sind u.a.
Wanderratte, Brand-, Haus-, Feld- und Waldmaus, Wildkaninchen, Igel,
Steinmarder, Fuchs, Maulwurf, Mehlschwalbe und Fledermäuse. Verbreitete Arten
in den Stadtbrachen sind unter den Säugetieren ebenfalls Feldmaus, Hausmaus,
Wanderratte, Kaninchen, Steinmarder und Fuchs. Die offenen Brachebiotope sind
darüber hinaus vor allem aber für die Wirbellosenfauna von Bedeutung. Nach
§ 26a NatSchG Bln geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Hinweise auf Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten liegen
ebenfalls nicht vor. 3.2.1.3 Schutzgut Boden und Grundwasser Boden Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt inmitten des
Warschau-Berlin-Urstromtals und war ursprünglich durch Talsande geprägt.
Bedingt durch die Vornutzungen als Kasernengelände sind naturnahe Böden hier
nicht mehr vorhanden. Kennzeichnend sind Lockersyroseme (Rohböden) mit
teilweise beginnender Humusanreicherung im Oberboden. Der Versiegelungsgrad des
Geländes durch Gebäude und Verkehrsflächen betrug im Rahmen der militärischen
Vornutzung ca. 56%. Durch zwischenzeitlich durchgeführte Rückbaumaßnahmen ist
der Versiegelungsgrad aktuell wesentlich reduziert. Die Böden sind insgesamt
als „sehr stark im Bodenaufbau verändert“ zu bezeichnen. Bodenbelastungen,
Bodenverunreinigungen Das
Grundstück Hauptstraße 7 wurde im Altlastenverdachtsflächenkataster unter der
Nummer 6832 geführt. Auf Grund der Nutzung seit Ende der 50er Jahre durch die
NVA bzw. die 1972 faktisch aus der NVA ausgegliederten „Grenztruppen
der DDR“ und ab 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr
bestand der Verdacht eines Altlastenstandorts. Es wurde von Boden- und
Grundwasserbelastungen mit LCKW, MKW, Phenolen und Schwermetallen ausgegangen. Im
Auftrage der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und
Technologie wurden im Jahr 1993 Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Die
Untersuchungen ergaben, dass - wie regional üblich - eine flächendeckende, ca.
1,50 m mächtige Altauffüllung mit den typischen Verunreinigungen - vor allem
durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) - vorhanden ist. Im
Grundwasser wurden richtwertüberschreitende Trichlormethangehalte ungeklärter
Herkunft nachgewiesen. Konkrete Gefahren gehen von den festgestellten
Verunreinigungen nicht aus. Im
Rahmen der 1996 durchgeführten Tiefenenttrümmerung wurden innerhalb der
Geltungsbereiche der Bebauungspläne XVII-7d und XVII-7e ca. 8.000 m³
kontaminierter Boden entsorgt. Im Zuge von Rückbau- und Erschließungsmaßnahmen
sind bereits umfängliche Bodenaustauschmaßnahmen durchgeführt worden. Die
gesamte Fläche wurde gemäß Bodenbelastungskataster mittlerweile vom Verdacht
auf schädliche Bodenverunreinigungen befreit. Grund-
und Oberflächenwasser Die
lokalen hydrodynamischen Verhältnisse werden im Wesentlichen durch den als
Vorfluter fungierenden Rummelsburger See beeinflusst. Der
Grundwasserflurabstand beträgt je nach Geländehöhe zwischen 1,50 m und 2,50 m.
Dadurch ist der Grundwasserkörper nur durch eine sehr geringmächtige
Deckschicht geschützt, was eine hohe Verschmutzungsempfindlichkeit des
Grundwassers bedeutet. Vorliegende Untersuchungsergebnisse haben eine
Schadstoffbelastung des Grundwassers festgestellt. Dauerhafte und größere
Grundwasserabsenkungen dürften sich schädigend auf den Baumbestand auswirken. Die
Versickerung aus Niederschlägen gibt der Umweltatlas Berlin bei
ausschließlicher Berücksichtigung der unversiegelten Teilflächen mit kleiner
gleich Null an. In Bereichen mit flurnahem Grundwasser tritt durch den
Kapillaraufstieg von Grundwasser in die verdunstungsbeeinflusste Bodenzone eine
erhöhte Verdunstung auf, so dass Wasserzehrung auftreten kann. 3.2.1.4 Schutzgut Klima und Lufthygiene Der
Geltungsbereich ist dem Belastungsbereich zuzuordnen (vgl. SenStadt, 2001).
Dieser ist durch sehr hohe stadtklimatische Veränderungen und höchste
Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen gekennzeichnet. Entsprechend
den Ergebnissen eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes bilden die Spree,
der Rummelsburger See und die Bahnflächen aufgrund ihrer
Oberflächenbeschaffenheit und der kanalisierenden Randstrukturen eine wichtige
Belüftungsbahn für die klimatische Entlastung der Innenstadt jenseits des
Ostkreuzes. Durch
Autoverkehr in der Hauptstraße, Bahnanlagen sowie durch das in einiger
Entfernung gelegene Kraftwerk Klingenberg und das Betonwerk an der Spree
bestehen lufthygienische Belastungen. 3.2.1.5 Schutzgut Ortsbild Im
Plangebiet ist derzeit nur der Straßenraum der Hauptstraße öffentlich
zugänglich. Eine hohe Verkehrsbelastung und gestalterische Defizite lassen ihn
wenig einladend erscheinen. Funktionale Bezüge zur Umgebung bestehen nicht.
Einzig durch die denkmalgeschützte Zaunanlage, die einen Bezug zur
vorangegangenen Grundstücksnutzung vermittelt, erfolgt eine räumliche
Strukturierung. 3.2.1.6 Schutzgut Kultur- und andere Sachgüter Denkmalschutz Im
öffentlichen Verzeichnis der Denkmale in Berlin ist unter der Anschrift
Hauptstraße 7 der Denkmalbereich (Gesamtanlage) „Waisenhaus Rummelsburg
mit Knabenhäusern“ aufgeführt. Von der Gesamtanlage erhalten sind
lediglich zwei ehemalige Knabenhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
XVII-7d und die straßenseitige Grundstückseinfriedung an der Hauptstraße im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1. 3.2.2 Auswirkungen der Planung auf
die Umwelt bei Durchführung und bei Nicht-Durchführung der Planung Im folgenden
Abschnitt wird schutzgutbezogen die Entwicklung des Umweltzustands beschrieben,
die bei vollständiger Ausschöpfung des Baurechts zu erwarten ist. Im Vergleich
wird die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands gegenübergestellt, die
sich ergeben würde, wenn auf diese Planung verzichtet würde. Ein
Planungsverzicht hätte den Fortbestand der Festsetzungen des Bebauungsplans
XVII-7d zu Folge, deren Umsetzung daher als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen
ist. 3.2.2.1 Schutzgut Mensch Da
das Gelände weder bewohnt ist, noch für Erholungszwecke von Menschen genutzt
wird, kann die Planung diesbezüglich keine negativen Auswirkungen haben. Die
erforderlichen wohnungsnahen Grünflächen werden durch den Ufergrünzug, am
Rummelsburger See, der über den Bebauungsplan XVII-7d gesichert ist,
bereitgestellt. Als weiteres wohnungsnahes Grün steht zusätzlich der
Medaillonplatz im Bereich des Bebauungsplans XVII-7e zur Verfügung. Die
künftigen Gebäude an der Hauptstraße werden einer erhöhten Lärmbelastung
ausgesetzt sein. Gemäß einer "Immissionsprognose Lärm" für das Gebiet
der Bebauungspläne XVII-5a, b, XVII-7 sowie XVII-9 und umgebende Bereiche vom
15. Januar 1996 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im
Städtebau - für Allgemeines Wohngebiet um über 10 dB(A) überschritten. 3.2.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Die
Umsetzung des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzepts
führt zum Verlust von ruderalen Gras- und Staudenfluren. Nach § 26a NatSchG Bln
geschützte Biotope sind durch die Umsetzung nicht betroffen. Hinweise auf
Lebensstätten besonders und streng geschützter Arten liegen ebenfalls nicht
vor. Darüber
hinausgehen durch die Bauvorhaben, zusätzlich zu den bereits erteilten
Fällgenehmigungen, maximal 32 weitere Bäume verloren. Die Positionen dieser
Bäume konfligieren mit der Lage künftiger Gebäude und Straßen. Aufgrund des
Konzepts Spiel-straße mit Erhalt der historischen Einfriedung und eines
Grünstreifens kann ein großer Teil der Bäume parallel zur Hauptstraße erhalten
werden. In Abhängigkeit von der konkreten Querschnittsgestaltung der
Verkehrsflächen und der Bebauung der Baufelder kann sich die Anzahl der
Baumverluste entsprechend reduzieren. Im
Vergleich mit dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d ermöglicht der
Bebauungsplan XVII-7d-1 keine zusätzliche Bebauung. Durch die Ausbildung
von Vorgärten entlang der Erschließungsstraße, für die eine teilweise
Bepflanzung unterstellt werden kann und für die der Gestaltkanon des
Entwicklungsträgers eine Baumpflanzung vorschreibt, tritt gegenüber der
Nicht-Durchführung der Planung eine Verbesserung ein. 3.2.2.3 Schutzgut Boden und Grundwasser Boden Die
maximal überbaubaren Grundstücksflächen betragen 7.668 m², hinzukommen die
Verkehrsflächen in einem Umfang von 12.766 m², so dass zukünftig eine Fläche
von maximal 20.434 m² versiegelt sein kann. Dies entspricht im Vergleich zur
Vornutzung, die versiegelte Flächen im Umfang von 12.961 m² aufwies, eine
Zunahme von bis zu 7.473 m². Zusätzlich können 451 m² durch Tiefgaragen
unterbaut werden. Die
Versiegelung betrifft Böden, die in ihrem Aufbau bereits stark verändert sind.
Die Beeinträchtigung wird kompensiert durch die im Zuge der Baumaßnahmen
erforderliche Beseitigung der vorhandenen Altauffüllungen und die damit
verbundene Verbesserung der Bodenfunktionen. Auf
den bauzeitlich beeinträchtigten nicht überbauten Grundstücksflächen werden die
Bodenfunktionen nach Beendigung der Bauphase wiederhergestellt. Durch intensive
Begrünung der Hofinnenbereiche einschließlich der Tiefgaragendächer werden die
Bodenfunktionen verbessert. Gegenüber
dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d verringert der Bebauungsplan XVII-7d-1
die zulässige Versiegelung um 829 m². Für das Schutzgut „Boden“ ist
demnach nicht von einem naturschutzrechtlich relevanten Eingriff auszugehen. Grund-
und Oberflächenwasser Durch
das Bauvorhaben ergibt sich im Vergleich zur früheren Nutzung eine zusätzliche
dauerhafte Versiegelung von 7.473 m². Durch den Anschluss von Verkehrsflächen,
begrünten Tiefgaragen und Dachflächen an ein Mulden-Rigolen-System kommt das
nunmehr vorgereinigte Regenwasser weiterhin der Grundwasserneubildung bzw. über
den Vorfluter dem Rummelsburger See zugute. Durch
den geringen Grundwasserflurabstand (zwischen 1,50 und 2,50 m) kommt dem
Grundwasserschutz ein hoher Stellenwert zu. Außerdem haben sich die vorhandenen
Bäume mit ihrem Wurzelwerk auf den Grundwasseranschluss eingestellt, weshalb
sich größere Grundwasseränderungen negativ auswirken könnten. Im
Rahmen der Baumaßnahmen sind Freilegungen des Grundwassers sowie evtl.
notwendige Grundwasserabsenkungen zeitlich und räumlich möglichst eng zu
begrenzen. Zum Schutz des hochanstehenden Grundwassers ist die Verwendung
grundwassergefährdender Stoffe zu vermeiden. Regelungen für eine in diesem
Sinne möglichst boden- und grundwasserschonende Bauweise können nicht im
Bebauungsplan erfolgen. Gegenüber
der früher ausgeübten militärischen Nutzung hat die Realisierung der Planung
einen positiven Einfluss auf die Grundwassergüte. Unkontrollierte
Bodenkontaminationen durch unsachgemäßen Umgang mit Kraftstoffen werden künftig
unterbleiben. Ebenfalls vorteilhaft für die Grundwasserqualität wird sich die
baubegleitende Beseitigung der vorhandenen Altauffüllungen auswirken. Einer Reduzierung
der Gesamtversiegelung des Gebietes und damit einer verminderten
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes dient die Verpflichtung im Allgemeinen
Wohngebiet, die Wege und Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau
herzustellen (textliche Festsetzung Nr. 8). Eine solche die Beeinträchtigung
des Wasserhaushalts mindernde Maßnahme kann jedoch nur wirksam werden, wenn es
einen unmittelbaren Boden- bzw. Grundwasseranschluss gibt. Dies ist oberhalb
von Tiefgaragen nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Herstellung eines wasser-
und luftdurchlässigen Wegebaus gilt deshalb nicht für die Bereiche oberhalb von
Tiefgaragen. Da es sich dabei lediglich um jeweils nur 5,50 m breite
Randstreifen je Block handelt, ist die Auswirkung auf die Minderung einer Beeinträchtigung
des Wasserhaushalts jedoch gering bzw. ganz zu vernachlässigen, zumal hier
keine Zufahrten zu Tiefgaragen vorgesehen sind. Bei
Nicht-Durchführung der Planung hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans
XVII-7d mit den entsprechenden Auswirkungen auf das Schutzgut weiter Bestand.
Gegenüber dem festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d verringert der Bebauungsplan XVII-7d-1
die zulässige Versiegelung um 829 m². Durch die ausgewiesenen Vorgartenflächen
wird es zudem zu einer verbesserten Niederschlagsversickerung kommen. Für
das Schutzgut „Wasser“ ist demnach nicht von einem
naturschutzrechtlich relevanten Eingriff auszugehen. Die Situation wird sich
verbessern. 3.2.2.4 Schutzgut Klima und Lufthygiene Nach
klimatischen Untersuchungen des Deutschen Wetterdienstes wird die -
insbesondere bei Schwachwindwetterlagen großräumig bedeutsame -
Luftaustauschbahn Spree, Rummelsburger See und ihre Verlängerung nach
Nordwesten durch die Bebauung nicht gestört. Die geplante rechtwinklig zum Ufer
ausgerichtete Baustruktur fördert eine nächtliche Ausgleichsströmung vom kühlen
Treptower Park über die Spree, die Halbinsel Stralau und den Rummelsburger See
in die nördlich liegenden dicht bebauten Bereiche. Die
Zunahme des Bauvolumens im Plangebiet wird voraussichtlich wegen erhöhter
Abwärme sowie Reflexionen kleinräumige klimatische Belastungen auslösen. Im
Vergleich zum festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d wird das zulässige Bauvolumen
durch den Bebauungsplan XVII-7d-1 jedoch nicht erhöht. 3.2.2.5 Schutzgut Ortsbild Das
zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens XVII-7d sehr heterogen
geprägte Landschaftsbild wies im Straßenraum und auf den militärisch genutzten
Flächen gestalterische Defizite auf, wobei der Baumbestand und das geringe
Bauvolumen einen Raumeindruck geringer baulicher Dominanz bedingten. Durch die
geplante Bebauung werden die fließenden Freiräume der früheren Nutzung von
einer Freiraumstruktur abgelöst, die durch lineare, an die entstehenden
Wohnblöcke gebundenen Höfe, Vorgärten und Gartenräume geprägt ist. Die
Anordnung der Wohnblöcke sowie der Straßenräume rechtwinklig zum Ufer des
Rummelsburger Sees verknüpft den Ufergrünzug mit den nördlich gelegenen
Wohngebieten und macht die landschaftsräumliche Lage erlebbar. Die
Neuordnung und Bebauung des Gebiets mit homogenen Baustrukturen und
neugestalteten Freiräumen - unter Berücksichtigung und Weiterentwicklung der
rudimentär vorhandenen Potentiale - stellt eine Verbesserung des Orts- und
Landschaftsbildes dar. Das bislang nicht zugängliche Gebiet wird für die
Allgemeinheit zugänglich. Zwischen Hauptstraße und Seeufer können funktionale
Bezüge entstehen. Bei
Nicht-Durchführung der Planung (Weiterwirken der Festsetzungen des
Bebauungsplans XVII-7d) ergeben sich bezogen auf das Schutzgut
„Landschaftsbild“ keine anderen Auswirkungen. 3.2.2.6 Schutzgut Kultur- und andere
Schutzgüter Die
denkmalgeschützte Zaunanlage des ehemaligen Städtischen Friedrichs-Waisenhauses
befindet sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche zwischen der
bestehenden Hauptstraße und der geplanten Erschließungsstraße. Der Zaun soll
denkmalgerecht saniert und erhalten werden. 3.2.2.7 Wechselwirkungen Erhebliche
Wechselwirkungen zwischen Umweltauswirkungen der Planung in Hinblick auf die
Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima sowie
Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht zu erwarten. 3.2.3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung,
zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen Gemäß § 1a Absatz
3 BauGB ist ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft
nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Für den Bebauungsplan XVII-7d
sind Eingriffe in Natur und Landschaft und zwar in Bezug auf das Klima und die
Vegetation ermittelt worden. Der Bebauungsplan ist festgesetzt, so dass
Baurecht besteht, allerdings nur unter Einhaltung der festgesetzten Ausgleichs-
und Minderungsmaßnahmen. Die
festgesetzte Ausgleichsmaßnahme für die
Vegetationsverluste und kleinklimatischen Beeinträchtigungen betrifft die
intensive Begrünung der privaten Hofflächen. Die entsprechenden Festsetzungen
sind im Bebauungsplan XVII-7d-1 übernommen worden. Das betrifft vor
allem die textliche Festsetzung Nr. 6 in Verbindung mit der zeichnerischen
Festsetzung, die eine Begrünung der Innenhöfe und Dachbegrünung der Tiefgaragen
mit einer Mindestabdeckung von 0,60 m sichern. Auch war im
Bebauungsplanverfahren XVII-7d ermittelt worden, dass sich die Reduzierung der
ursprünglich angestrebten Anzahl von fünf Vollgeschossen auf vier Vollgeschosse
mindernd auf die Beeinträchtigung des Klimas auswirkt. Auch dies übernimmt der
Bebauungsplan XVII-7d-1. Durch die
vorgesehene Festsetzung von Straßenverkehrsfläche in einer Breite, die nicht
nur zur Befriedigung der Verkehrsbedürfnisse erforderlich ist, sondern auch
zwischen Hauptstraße und geplanter paralleler Erschließungsstraße einen breiten
Grünstreifen von mehreren Metern umfasst, können die dort vorhandenen Bäume zum
Teil erhalten werden. Es liegt hier im Ermessen des Bezirks, Eingriffe in den
dort vorhandenen Baumbestand zu vermeiden. Als Eingriffsausgleich für die
verbleibenden Baumverluste sind Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzverordnung
vorzunehmen. Über die rein ästhetisch-gestalterische Funktionen der
Baumpflanzungen hinaus entstehen neue kleinflächige Lebensräume für die Fauna.
Auf den Naturhaushalt, insbesondere das Mikroklima und die Lufthygiene, wirken
die Baumpflanzungen positiv und mindern damit die mit der Bebauung einhergehenden
Belastungen. In Bezug auf das
Schutzgut Boden berücksichtigt dies der Bebauungsplan durch die Beschränkung
der Bodenversiegelung von Wegen und Zufahrten durch die textliche Festsetzung
Nr. 8, die sich mindernd auf die Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes
auswirkt. Die erläuterte
Einschränkung des Ausgleichserfordernisses bedeutet allerdings keine Aufhebung
des Vermeidungsgebots. Zur Vermeidung
bzw. Verringerung der Auswirkungen der Lärmbelastung auf die geplanten
Wohnungen empfiehlt das Gutachten vom 15. Januar 1996 (vgl. Kap. 3.2.2.1)
folgende bauliche Maßnahmen: · Die Bildung von Wohninnenhöfen sei sinnvoll und sollte
durchgesetzt werden, damit im städtischen Bereich Ruhezonen geschaffen werden. · Die schutzbedürftigen Bereiche (Schlaf- und
Tätigkeitsbereiche) der Wohnungen seien im Schallschatten der Hauptstraße, d.h.
in den vom Schall abgeschatteten Innenhöfen, anzuordnen. · Entsprechend der Außenpegel bestehe eine erhöhte
Forderung an die Schalldämmung der Außenbauteile. Es wird empfohlen, die
Schalldämmung der Fenster entsprechend der
Frequenzspektren des Verkehrslärms auszulegen. Die
Umsetzung der Empfehlungen im Bebauungsplan und die getroffene diesbezügliche
Abwägung ist unter „Immissionsschutz: Lärm“ im Kapitel II. 4.5 der
Begründung nachzuvollziehen. Zur Minimierung
der Emission von Luftschadstoffen hat der städtische Entwicklungsträger mit
einem Energieversorgungsträger am 04. Januar 1996 für das Plangebiet einen
"Vertrag über die wärmetechnische Erschließung des Bebauungsgebiets
Rummelsburger Bucht" zur Nutzung von Fernwärme aus dem nahe gelegenen
Heizkraftwerk Klingenberg geschlossen und beabsichtigt, diese Bindung an
künftige Grundstückserwerber weiterzugeben. Örtliche Verbrennungsprozesse zur
Erzeugung von Wärme sind damit ausgeschlossen. 3.2.4 In Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten Mit Änderung der
verkehrspolitischen (Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße)
und der wohnungspolitischen Prämissen (Verzicht auf Geschosswohnungsbau) wurde
geprüft, mit welcher städtebaulichen Struktur angemessen auf die Situation
reagiert werden kann. Eine Verschiebung
der nordöstlichen Baugrenze in Richtung Hauptstraße erfolgte nicht, da der
Bezug zu der bestehenden Bauflucht an der Hauptstraße gewahrt werden sollte und
zudem ein Heranrücken der Wohnbebauung an die Hauptstraße zu einer Verschärfung
von Immissionskonflikten beigetragen hätte. Die Breite der
ausgewiesenen Verkehrsfläche ermöglicht die Integration eines Teils des
Baumbestandes beim Bau der parallel zur Hauptstraße verlaufenden
Erschließungsstraße. Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens XVII-7d
wurde geprüft, die Bebauung in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3
weiter südwestlich anzuordnen, um die Baumverluste noch weiter zu minimieren.
Dies wurde verworfen, weil dann ein überdimensionierter Straßenraum entstünde. Eine Änderung der
Bebauungsstruktur, etwa mit senkrecht zur Hauptstraße orientierten und durch
die Nordost-Südwest orientierten Straßen zu erschließenden Gebäudezeilen wurde
nicht verfolgt, da diese Abkehr vom bewährten Hofgartenprinzip ebenfalls zu
erhöhten Immissionsbelastungen in den straßenabgewandten Bereichen geführt
hätte. Die Ausbildung
einer Grünfläche auf den gesamten für die Hauptstraße nicht mehr benötigten
Flächen konnte nicht umgesetzt werden, da dies einer für eigentumsorientierte
Wohnformen notwendigen direkten Grundstückserschließung entgegensteht. Zudem
ist die Ausbildung einer städtischen Kante entlang der Hauptstraße das
übergeordnete städtebauliche Ziel der Entwicklungsmaßnahme. Das ausgewählte
städtebauliche Konzept ermöglicht sowohl die Realisierung einer Immissionen
abschirmenden Bebauung entlang der Hauptstraße als auch die Ausbildung gering
versiegelter, begrünter Vorgartenflächen und eines Grünstreifens zwischen
Haupt- und Erschließungsstraße. Ein Verzicht auf
eine Bebauung, etwa zu Gunsten einer Grünfläche kam auf Grund bereits
bestehender Baurechte, der Zielstellung des Flächennutzungsplans und der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines innerstädtischen
Wohnungsangebots und der nur mit einer Bebauung erreichbaren
Immissionsabschirmung nicht in Betracht. Die Bebauung der Flächen leistet einem
gesamtstädtisch relevanten sparsamen Umgang mit Grund und Boden und damit einer
nachhaltigen Stadtentwicklung Vorschub. 3.3 Zusätzliche Angaben 3.3.1 Beschreibung der technischen
Verfahren der Umweltprüfung, Hinweise auf weiteren Untersuchungsbedarf Die Umweltprüfung
zum Bebauungsplan XVII-7d-1 umfasst folgende Bearbeitungsstufen: - Zusammenstellung fachgesetzlicher Vorgaben
und fachlicher Standards, - Auswertung vorliegender Fachgutachten zum
Plangebiet, - Auswertung vorliegender Informationsquellen
zur Umweltsituation, insbesondere des digitalen Umweltatlas Berlin sowie - Aktualisierung des naturschutzrechtlichen
Fachgutachtens zum Bebauungsplan XVII-7d vom Februar 2002 mit einer Erfassung
der Flächennutzung, der Biotope sowie des Baumbestands. Bewertung der
Situation. Ermittlung der durch den Plan möglichen Eingriffe. Ermittlung der
Auswirkungen der Planung auf die Umweltsituation. Schwierigkeiten
bei der Erhebung der Grundlagen ergaben sich nicht. 3.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen Gegenstand der
gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen nach
§ 4c BauGB (Monitoring) sind die voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen, die durch die Umsetzung des Bebauungsplans eintreten. Ziele
der Überwachung sind die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener
nachteiliger Auswirkungen sowie die Qualitätssicherung und
Qualitätsverbesserung. Plangeber bzw. zuständige Fachbehörden sollen in der
Lage sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen zu können. Die Konzeption
zur künftigen Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen soll im
Wesentlichen auf den vorhandenen Umweltinformationssystemen und den
fachbehördlichen Aktivitäten/Zuständigkeiten basieren. Da es durch die
Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d-1 zu keinen erheblichen
Umweltauswirkungen kommen wird, kann auf ein systematisches und regelmäßiges Monitoring
verzichtet werden. Durch die im
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Festsetzungen des Bebauungsplans
und einschlägiger Regelwerke ist ein ausreichender Schallschutz in den
Allgemeinen Wohngebieten gewährleistet. Durch den Erhalt eines Teils des
Baumbestands und ergänzende Anpflanzungen zwischen Haupt- und
Erschließungsstraße kann ein eingeschränkter Immissionsschutz für die
Wohngebiete erreicht werden. Bei den Ausführungsplanungen sollte dieser Belang
Berücksichtigung finden. 3.3.3 Allgemein verständliche
Zusammenfassung Der Umweltbericht
zum Bebauungsplan XVII-7d-1 stellt die Auswirkungen auf die Umwelt, die
bei einer vollständigen Realisierung sämtlicher durch den Bebauungsplan ermöglichter
Vorhaben zu erwarten sind, dar. Im Vergleich dazu wird die voraussichtliche
Entwicklung des Umweltzustandes bei Verzicht auf diese Planung beschrieben. Im Ergebnis ist
festzustellen, dass durch die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7d-1
in Bezug auf alle Schutzgüter keine Verschlechterung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bzw. des Ortsbildes bewirkt wird.
Beurteilungsmaßstab sind die durch den festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d
vorgenommenen Ausweisungen, die weitgehend übernommen wurden. 4. Wesentlicher Planinhalt, Abwägung
und Begründung einzelner Festsetzungen Die
Inhalte des Bebauungsplans XVII-7d-1 ergeben sich aus der
planungsrechtlichen Umsetzung des überarbeiteten städtebaulichen Konzeptes für
diesen Bereich des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
„Berlin-Rummelsburger Bucht“. 4.1 Grundzüge der Abwägung Das
Plangebiet eignet sich auf Grund seiner derzeitig extensiven Nutzung, einer
günstigen Verkehrsanbindung und einer naturräumlich herausragenden Lage für
eine dichte Bebauung im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Der Bereich
zwischen dem Ostkreuz und dem Kraftwerk Klingenberg ist für die
gesamtstädtische Entwicklung sowie für den Bezirk Lichtenberg von
hervorgehobener Bedeutung. Die derzeitige Flächennutzung entspricht nicht der
hohen Standortgunst und den naturräumlichen Potentialen. Der
für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche FNP 2004 räumt der
Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer
Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraums ein. Flächenbedarf soll vor
einer Flächeninanspruchnahme in der Peripherie möglichst innerhalb der
vorhandenen Stadt befriedigt werden, um mit dem Grund und Boden sparsam
umzugehen. Durch die Wiedernutzung dieser brachliegenden Flächen in
innerstädtischer Lage wird ein gesamtstädtisch relevanter sparsamer Umgang mit
Grund und Boden gemäß § 1a Absatz 2 BauGB gefördert. Die Entscheidung des
Senats, die Flächen an der Rummelsburger Bucht zur Deckung des erhöhten Bedarfs
an Wohn- und Arbeitsstätten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen zu
einem Wohn- und Dienstleistungsschwerpunkt zu entwickeln, fand deshalb in den
Darstellungen des FNP 2004 und in der förmlichen Festlegung als städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme seinen Ausdruck. Durch
die Wiedernutzung brachliegender Flächen in innerstädtischer Lage für den
Wohnungsbau wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung besonders Rechnung
getragen und die Auslastung der öffentlichen Verkehrsmittel entsprechend den
Zielen der STEP-Verkehr durch die bauliche Konzentration an diesem durch
öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen Standort gefördert. Für
den Bezirk Lichtenberg bedeutet die Revitalisierung des ufernahen Bereichs des
Rummelsburger Sees eine erhebliche strukturelle Aufwertung. Der bislang
abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und der Rummelsburger Bucht
wird dadurch der Lichtenberger Bevölkerung wieder zugänglich gemacht. 4.2 Art und Maß der baulichen Nutzung,
überbaubare Grundstücksflächen Zur
Sicherung der geplanten Wohnbebauung wird Allgemeines Wohngebiet (WA 1, WA 2,
WA 3) ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO). Die
textliche Festsetzung Nr. 1 schließt Gartenbaubetriebe und Tankstellen
im Allgemeinen Wohngebiet aus (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz
6 BauNVO). Die im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 der
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, da sie auf
Grund der extensiven Flächennutzung und baulichen Eigenart den Zielen der
ehemaligen Entwicklungsmaßnahme und den städtebaulichen Zielen widersprechen.
Gartenbaubetriebe und Tankstellen würden zusätzlichen Verkehr in das Quartier
ziehen und die Wohnruhe stören. Entlang der Hauptstraße ist zudem aus
Lärmschutzgründen eine weitgehend geschlossene Reihe von Baukörpern
erforderlich, was durch Gartenbaubetriebe und Tankstellen in der Regel nicht
gegeben ist. Die textliche Festsetzung Nr. 3
schließt Garagen und überdachte Stellplätze auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet aus (§ 9 Absatz 1 BauGB in
Verbindung mit § 23 Absatz 5 BauNVO). Die Zulässigkeit von Tiefgaragen und von
innerhalb der Gebäude liegenden Garagen bleibt davon unberührt. Das
Maß der baulichen Nutzung wird in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3
durch Baugrenzen, die einen geringfügigen Spielraum zulassen, in Verbindung mit
einer Geschossfläche (sog. „erweiterte Baukörperfestsetzung“) sowie
einer Geschossigkeit (als Höchstgrenze) bestimmt. Maß
der Nutzung: GFZ Die
Vorgaben zur baulichen Dichte tragen dem Senatsbeschluss Nr. 199/96 Rechnung
und liegen daher unter den Werten des Rahmenplans. Entlang der Hauptstraße - im
WA 1 bis WA 3 - soll jedoch keine wesentliche Reduzierung des Nutzungsmaßes
erfolgen, weil das bewährte Strukturprinzip der "Hofgärten" eine GFZ
von mindestens 2,0 erfordert („Rummelsburg I (West)“: GFZ 2,7).
Dies ermöglicht auch in „Rummelsburg II (Ost)“ eine räumliche
Abriegelung der immissionsbelasteten Hauptstraße und die Bildung von ruhigen
Innenhöfen sowie eine Durchlässigkeit für die Öffentlichkeit zwischen der
Hauptstraße und dem Seeufer. Tabelle 1: Vergleich der städtebaulichen
Dichtewerte (GFZ) in den Allgemeinen Wohngebieten des Bebauungsplanes XVII-7d-1
Durch
die textliche Festsetzung Nr. 9 wird in den Allgemeinen Wohngebieten WA
1 bis WA 3 ein Überschreiten der Baugrenzen durch offene Treppen mit einer
Breite von bis zu 2,00 m um bis zu 3,00 m und ab einer Höhe von 2,00 m durch
Erker und Balkone um bis zu 1,20 m in Teilbereichen ausnahmsweise zugelassen.
Die Breite der Erker und Balkone wird auf 3,50 m begrenzt. Durch die textliche
Festsetzung soll entlang der Südwest-Nordost orientierten Erschließungsstraßen
eine stärkere Gliederung der Gebäudefassaden ermöglicht werden. Durch die
ausnahmsweise Zulässigkeit der Baugrenzenüberschreitung soll eine bezirkliche
Steuerungsmöglichkeit in Abhängigkeit von der städtebaulichen Qualität
geschaffen werden. Tabelle 2: Städtebauliche Kennwerte
Bebauungsplan XVII-7d-1
* Wohnungsschlüsselannahme
(175 m² GF/WE brutto), keine gewerbliche Nutzung ** Für die
Prognose der Einwohnerzahl im Plangebiet XVII-7d-1 wird eine
Wohnungsbelegung von 2,3 Ew/WE verwendet. Die „5. Steuerungssitzung des
Arbeitskreises Soziale Infrastruktur“ vom 26. Februar 1998 hat sich für
Einwohnerprognosen in Anlehnung an den Berliner Durchschnitt auf 2,0 Ew/WE
festgelegt. Aufgrund des vorgesehenen hohen Anteils eigentumsorientierter
Bebauung im Plangebiet XVII-7d-1 ist mit höheren Belegungswerten als im
Berliner Durchschnitt auszugehen. Maß
der Nutzung: GRZ Im
Allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis WA 3 wird die überbaubare Grundstücksfläche
durch Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, die der Bebauung einen begrenzten
Spielraum einräumen (erweiterte Baukörperausweisung). Die
üblicherweise zulässige Überschreitung der festgesetzten Werte um 50% gemäß §
19 Absatz 4 BauNVO – für Nebenanlagen, Stellplätze und Unterbauungen
– wird auf 20% begrenzt, um die Versiegelung des Bodens gering zu halten.
Durch diese Regelung ergibt sich insgesamt eine zulässige Grundfläche, die sich
an den Obergrenzen für die Bestimmung der
Grundflächenzahl gemäß § 17 BauNVO orientiert. Die Überschreitungsmöglichkeit
der Grundflächenzahl nach § 19 Absatz 4 BauNVO von 50 % durch
Grundstücksunterbauung und Zufahrten würde in diesem Fall zu einer zu hohen
Bodenversiegelung führen. Die
Überschreitung der Höchstwerte nach § 17 BauNVO ist aus folgenden
städtebaulichen Gründen erforderlich: ·
Die bauliche
Inanspruchnahme hoher Dichte an diesem Standort leistet einer Innenentwicklung
im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung Vorschub. Die unmittelbare Lage am
Rummelsburger See und die Nähe zum Stadtzentrum (Ost) definiert eine im
Berliner Innenstadtbereich herausragende Standortqualität und Tragfähigkeit für
die vorgesehene Bebauungsdichte. Die bauliche Konzentration an diesem Standort
ermöglicht im Zusammenhang mit der nahen ÖPNV-Anbindung eine gesamtstädtisch
günstige Auslastung der Verkehrsinfrastruktur. ·
Das Maß der
Nutzung gewährleistet die Umsetzung des Strukturprinzips der
"Hofgärten" an dieser Stelle: Eine viergeschossige Blockrandbebauung
an der Hauptstraße, die die dahinter liegenden Wohnbereiche vor Lärm- und
Abgasimmissionen des Verkehrs schützt, gliedert sich in drei Blöcke von je
66,30 m Breite, die durch je 15,00 m breite öffentliche Erschließungsstraßen
unterbrochen werden, um das Wohnquartier transparent zu machen. In
südwestlicher Fortsetzung der „Hofgärten“ schließen sich ebenfalls
bis zu viergeschossige Kopfbauten an, die den freistehenden Gebäudetypus der
ehemaligen „Knabenhäuser“ aufnehmen. Durch eine geringe bauliche
Dichte wird der städtebauliche Übergang zum Freiraum am Rummelsburger See
geschaffen. Dieses Strukturprinzip ist grundsätzlich geeignet, die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erfüllen, wenn dem
Lärmschutz durch entsprechende Maßnahmen an den Außenbauteilen von Gebäuden
gemäß DIN 4109 Rechnung getragen wird und die Wohnungsgrundrisse entsprechend
angeordnet werden. Folgende
Umstände und Maßnahmen gleichen die Überschreitung des nach
§ 17 Absatz 1 BauNVO höchstzulässigen Maßes der Nutzung
aus: ·
Ausgleich
durch Freiflächen Durch die
Ausweisung öffentlicher Grünflächen in räumlicher Nähe zum Plangebiet sowie
ausreichend Frei-, Pflanz- und Versickerungsflächen und eine qualitätsvolle
Gestaltung der Blockinnenbereiche im Plangebiet ist ein Ausgleich für die
höhere Dichte auf den Baugrundstücken gegeben. Die Bebauung ist auf die
unbedingt erforderlichen Bauflächen konzentriert. Die gleiche Bebauung wäre
auch mit niedrigeren Dichtewerten auf größeren Bauflächen möglich. Das
widerspräche aber dem Ziel, umfangreiche öffentliche Flächen zu schaffen ·
Ausgleich
durch hohe Wohnqualität Die
Anordnung der Wohngebäude ermöglicht für die überwiegende Zahl der Wohnungen
eine Wohnlage hoher Qualität mit Südwestorientierung. Durch die Öffnung der
Blöcke zum See bestehen günstige Voraussetzungen für eine ausreichende
Belichtung und Belüftung. Die Bauhöhe bleibt unter dem Maß von ca. 15,50 m.
Dies entspricht etwa der Höhe der nordwestlich angrenzenden Bebauung und
orientiert sich an der Bauhöhe gründerzeitlicher Berliner Wohnquartiere. Der ruhende
Verkehr soll grundsätzlich innerhalb der Gebäude bzw. in Tiefgaragen angeordnet
werden. Darüber hinaus stehen nur die nicht mit einer Pflanzbindung belegten
Vorgartenbereiche und die öffentlichen Straßenverkehrsflächen für den ruhenden
Verkehr zur Verfügung. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die
Hofinnenbereiche vom Kraftfahrzeugverkehr und einer zusätzlichen Versiegelung
befreit sind. ·
Ausgleich
durch Kompensation Im
Allgemeinen Wohngebiet besteht ein Ausgleich für die durch den hohen Grad der
Grundstücksüberbauung bedingte Einschränkung der natürlichen Bodenfunktion. Die
Hofinnenbereiche und die Dachflächen der Tiefgaragen sind mit einer
Mindestabdeckung von 0,60 m intensiv zu begrünen (textliche Festsetzung Nr. 6).
Auf den
Bauflächen und den öffentlichen Erschließungsflächen sollen Versickerungsmulden
angelegt werden, um eine naturnahe Regenwasserbewirtschaftung sicherzustellen.
Zur Umsetzung dieser Planungsabsicht hat der städtische Entwicklungsträger am
19. April 1996 mit dem Träger der Entwässerungslast eine Vereinbarung über die
Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplans abgeschlossen und beabsichtigt, diese Bindung durch einen
Erschließungsvertrag an künftige Grundstückserwerber weiterzugeben. Dadurch ist
der Umgang mit dem Niederschlagswasser auch ohne Festsetzung im Bebauungsplan
sichergestellt; eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan wäre ohnehin
nicht möglich gewesen. Aus der
hohen baulichen Dichte könnte eine hohe Emissionsbelastung folgen, wenn die
Gebäudebeheizung auf der Basis üblicher örtlicher Verbrennungsprozesse erfolgen
würde. Um dies zu vermeiden, hat der städtische Entwicklungsträger mit einem
Energieversorgungsträger am 04. Januar 1996 für das Plangebiet einen
"Vertrag über die wärmetechnische Erschließung des Bebauungsgebiets
Rummelsburger Bucht" zur Nutzung von Fernwärme aus dem nahe gelegenen
Heizkraftwerk Klingenberg geschlossen und beabsichtigt, diese Bindung an
künftige Grundstückserwerber weiterzugeben. Örtliche Verbrennungsprozesse zur
Erzeugung von Wärme sind damit ausgeschlossen, eine Regelung im Bebauungsplan ist
nicht erforderlich. Sonstige
öffentliche Belange stehen dem erhöhten Nutzungsmaß nicht entgegen. Abstandsflächen Die
Einhaltung bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsmaße von 0,4 H ist durch
ausreichend dimensionierte Straßenräume und Blockinnenbereiche gewährleistet. 4.3 Flächen für Stellplätze Durch
die weitgehende Ausweisung von Flächen zum Anpflanzen wird sichergestellt, dass
die Anlage von Stellplätzen außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen auf
die Vorgartenbereiche beschränkt ist. Die Errichtung von Garagen und
überdachten Stellplätzen außerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen wird
durch die textliche Festsetzung Nr. 3 ausgeschlossen. Im
Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen sind Tiefgaragen zulässig. In den
Allgemeinen Wohngebieten werden durch zeichnerische Darstellung in
geringfügigem Umfang Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
zugelassen. 4.4 Straßenverkehrsflächen Der
Bebauungsplan sichert die Hauptstraße in ihrer bestehenden Breite, eine
parallel dazu vorgesehene Erschließungsstraße und innere Erschließungsstraßen
zur Straße An der Bucht (§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB). Der Bebauungsplan setzt
lediglich die Straßenbegrenzungslinien für die öffentlichen Straßen fest und
trifft zur funktionalen Einteilung keine Festsetzungen (textliche Festsetzung
Nr. 4). Das
noch den Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d zu Grunde liegende Ziel
eines sechsspurigen Ausbaus der Hauptstraße wird durch die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung nicht weiter verfolgt. Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen
entsprechen in ihrer flächenmäßigen Ausweisung jedoch unverändert den
Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d. Die südwestlich der bestehenden
Hauptstraße ausgewiesene öffentliche Straßenverkehrsfläche dient der Anlage
einer Erschließungsstraße für die zur Hauptstraße orientierte Wohnbebauung und
umfasst zusätzlich zur Fahrbahn Parkstände
und Versickerungsmulden. Die Ausbauplanungen sehen einen Grünstreifen
zwischen der neuen Erschließungsstrasse und der Hauptstraße vor, der eine
visuell abschirmende Wirkung zur Hauptstraße entfalten soll. Auf Grund der
begrenzten Größe der Grünfläche erfolgt eine Einordnung als Straßenbegleitgrün
und keine Ausweisung als öffentliche Grünfläche. In
den 15,00 m breiten Erschließungsstraßen sind, beiderseits der in Mittellage
vorgesehenen Parkplätze und Versickerungsmulden, Fahrbahnen von 3,50 m mit
Einrichtungsverkehr geplant. Dass
die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVII-7d-1 ersetzt werden, verdeutlicht die textliche
Festsetzung Nr. 5. 4.5 Festsetzungen zum Schutz der Umwelt,
Pflanzbindungen Beschränkung
der Versiegelung des Bodens Durch
die textliche Festsetzung Nr. 8 wird die Beschränkung der
Bodenversiegelung von Wegen und Zufahrten gesichert (§ 9 Absatz 4 BauGB in
Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 NatSchGBln). Die Festsetzung dient
insbesondere der Grundwasserbildung und damit der Vermeidung nachteiliger
Umweltauswirkungen. Immissionsschutz:
Luft Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt innerhalb des Vorranggebiets für
Luftreinhaltung des FNP 2004. Die Emission von Luftschadstoffen muss
entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Vermeidbare
Luftverunreinigungen aus dem gesamten Stadtgebiet tragen insbesondere während
der Heizperiode zu höheren Luftschadstoffkonzentrationen und zur Smogbildung
bei. Wie
im Kapitel 3.2.3 erläutert, wurde die Nutzung von Fernwärme für das Gebiet
vertraglich vereinbart. Örtliche Verbrennungsprozesse zur Erzeugung von Wärme
sind damit ausgeschlossen, eine Regelung im Bebauungsplan nicht erforderlich. Immissionsschutz:
Lärm Eine
"Immissionsprognose Lärm" für das Gebiet der Bebauungspläne XVII-5a,
b, XVII-7 sowie XVII-9 und umgebende Bereiche vom 15. Januar 1996
konstatiert eine erhöhte Verkehrslärmbelastung an Bauten direkt an der
Hauptstraße, die die Orientierungswerte der DIN 18005 - Schallschutz im
Städtebau - für Allgemeines Wohngebiet um über 10 dB(A) überschreitet. Das
Gutachten empfiehlt daher die Bildung von Wohninnenhöfen, die Orientierung der
schutzbedürftigen Bereiche der Wohnungen zu den Innenhöfen hin sowie Maßnahmen
zur Schalldämmung (vgl. Umweltbericht, Kap. 3.2.3). Dem
wird im Bebauungsplan durch die vorgesehene städtebauliche Konzeption von
geschlossenen Wohnhöfen entlang der Hauptstraße Rechnung getragen. Die durch
Baugrenzen gesicherte Stellung der Gebäude schirmt den vom Straßenverkehr der
Hauptstraße ausgehenden Schall ab und ist geeignet, Ruhezonen in den von drei
Seiten von einer Bebauung umschlossenen und nur in Richtung Rummelsburger See
geöffneten sogenannten Hofgärten zu schaffen. In denen werden die
Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Durch
textliche Festsetzung Nr. 7 ist gesichert, dass bei Wohnungen mit
Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zur Hauptstraße
mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von der Hauptstraße abgewandten Seite
orientiert sein muss (Festsetzung von sogenannten Lärmschutzgrundrissen). Bei
Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen müssen mindestens zwei
Aufenthaltsräume von der Hauptstraße abgewandt sein (§ 9 Absatz 1 Nr. 24
BauGB). Damit wird sichergestellt, dass jede Wohnung über mindestens einen
ruhigen Aufenthaltsraum verfügt, der nicht nur durch passive
Schallschutzanforderungen das Ruhebedürfnis (z.B. Schlafen bei geöffnetem
Fenster) befriedigen kann. Durch die als technische
Baubestimmung eingeführte DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ist
sichergestellt, dass Außenbauteile einschließlich Fenster von Aufenthaltsräumen
in Wohnungen ein entsprechendes Luftschalldämmmaß aufweisen müssen. Damit wird
zusätzlich den Anforderungen an den passiven Lärmschutz außerhalb der
Regelungen des Bebauungsplanes genüge getan. Auch an den in
Nordost-Südwest-Richtung orientierten Erschließungsstraßen (jetzt:
Clara-Grunwald-Straße, Lina-Morgenstern-Straße und Alice-und-Hella-Hirsch-Ring)
hatte das Lärmgutachten aus dem Jahre 1996 eine Überschreitung der in der DIN
18005 festgelegten Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete ermittelt.
Hier hätte der Plangeber durch grundsätzliche Änderung des Städtebaus und
Ausbildung einer geschlossenen durchgängigen Gebäudefront zur Hauptstraße hin
reagieren können, um die von der Hauptstraße ausgehende Emissionsbelastung im
hinter dieser Bebauung liegenden Quartier auszuschließen. Eine vollständig
geschlossene und monolithische Randbebauung entlang der Hauptstraße hätte die
Lärmbelastungen im WA 1, WA 2 und WA 3 an den rechtwinklig zur Hauptstraße
liegenden Fassadenbereichen zwar weiter reduzieren können, aber gleichzeitig
eine optische Barrierewirkung zur Folge gehabt. Dies widerspricht dem
städtebaulichen Ziel, eine räumlich strukturelle Vernetzung mit der Umgebung zu
erreichen und Sichtbeziehungen in das Quartier hinein zu ermöglichen. In der
Abwägung wurde deshalb die Lösung der geschlossenen
„Lärmschutzbebauung“ aufgrund der genannten städtebaulichen
Erwägungen zurückgestellt bzw. nicht weiter verfolgt. Mit Blick auf die
Verbesserung der abschirmenden Funktion einer Randbebauung an der Hauptstraße
sind jedoch die Einschnitte zwischen den Gebäuden auf 15,00 m –
entsprechend der Straßenprofile – begrenzt worden. Die Aufweitung auf
26,00 m zwischen den Baukörpern für die Anlage von Vorgärten erfolgt erst
weiter südwestlich von der Hauptstraße abgewandt. Die Lärmbelastung in den
Erschließungsstraßen Clara-Grunwald-Straße, Lina-Morgenstern-Straße und
Alice-und-Hella-Hirsch-Ring wird in der Abwägung gegenüber städtebaulichen
Kriterien zum einen als hinnehmbar gewichtet, da durch die Lärmschutzgrundrisse
– je nach Größe der Wohnung mindestens ein ruhiger Raum pro Wohnung - in
Kombination mit passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden selbst
(Schallschutzfenster) gewährleistet ist, dass den Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse entsprochen wird. In der Abwägung wird zum
anderen auch die geänderte Planung für die Hauptstraße gegenüber der damaligen
Ausgangslage eingestellt. Mit dem Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der
Hauptstraße und stattdessen der nunmehr verfolgten Planung einer vorgelagerten
Erschließungs- und Spielstraße kann von einem deutlich geminderten zukünftigen
Durchgangsverkehr und daraus resultierender geringerer Lärmbelastung
ausgegangen werden, als dies den damaligen Berechnungen zugrunde lag. Mit der
Festsetzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen nordöstlich der Baugrenze
im WA 1, WA 2 und WA 3 zur Unterbringung privater Stellplätze setzt der
Bebauungsplan einen Teilbereich dieser Konzeption um. Aktive
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwände) innerhalb der
Straßenverkehrsflächen Clara-Grunwald-Straße, Lina-Morgenstern-Straße und
Alice-und-Hella-Hirsch-Ring) würden der Verkehrsfunktion dieser Straßen
entgegenstehen und die Verknüpfung des Gebietes mit der vorgelagerten
Erschließungs- und Wohnstraße unterbinden. Pflanzbindungen Bis
auf die Vorgartenbereiche besteht auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
der Allgemeinen Wohngebiete eine Verpflichtung zum Anpflanzen. Dadurch soll
eine deutliche städtebauliche Differenzierung zwischen Straßenräumen und
durchgrünten Gartenbereichen erreicht werden (§ 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB). Durch
die Ausweisung von Pflanzbindungen wurde die Anlage von nicht überdachten
Stellplätzen für den Großteil der Grundstücksflächen ausgeschlossen. Da
anzunehmen ist, dass die angestrebten eigentumsorientierten Wohnformen mehr als
einen Pkw je Wohnung aufweisen werden, wurde in den Vorgartenbereichen der
Allgemeinen Wohngebiete auf die Ausweisung einer Pflanzbindung verzichtet und
damit die Einrichtung von Stellplätzen nicht ausgeschlossen. Die
textliche Festsetzung Nr. 6 sichert im Allgemeinen Wohngebiet eine
Begrünung der Innenhöfe und Dachbegrünung der Tiefgaragen mit einer
Mindestabdeckung von 0,60 m als Ausgleich für Vegetationsverluste und
kleinklimatische Beeinträchtigungen durch die Neubebauung (§ 9 Absatz 1 Nr. 25a
und b BauGB, § 12 Absatz 6 sowie § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23
Absatz 5 BauNVO). 4.6 Flächenbilanz Tabelle 3: Flächenbilanz Bebauungsplan XVII-7d-1
III. Auswirkungen des Bebauungsplanes 1. Stadtplanerische
Auswirkungen Die Inhalte des
Bebauungsplan-Entwurfs zielen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung,
eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung, dem
Schutz und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen
Lebensgrundlagen ab. Der Bebauungsplan XVII-7d-1
übernimmt in seinem Geltungsbereich im Wesentlichen die Festsetzungen des
Bebauungsplans XVII-7d, der zum Ziel hat, ein brachliegendes Gebiet
entsprechend den genannten Zielen zu entwickeln. Mit der Umsetzung des
Bebauungsplans wird ein untergenutztes und brachliegendes Areal als Stadtraum
reaktiviert und ein wesentlicher Beitrag zur Wohnraum- und Arbeitsplatzversorgung
in innenstadtnaher Lage bei guter verkehrstechnischer Erschließung geleistet. 2. Auswirkungen
auf den Bedarf an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und
Grünflächen Soziale Infrastruktur Der Bebauungsplan ermöglicht bei
vollständiger Ausschöpfung der Baurechte etwa 110 Wohnungen (vgl. Tabelle 2 auf
S. 24), was gleichbedeutend einer Zahl von rd. 250 Einwohnern ist. Aus dieser
Bevölkerungszahl ergeben sich bei einer Jahrgangsstärke von 1%, also 2,5
Personen pro Altersjahrgang, nach den gängigen Richtwerten die folgenden
Bedarfe für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur: Kindertagesstätte 70% Versorgungsgrad
für 10 Jahrgänge 18
Plätze Grundschule 100%
Versorgungsgrad für 6 Jahrgänge 15
Plätze Jugendfreizeit 11,4%
Versorgungsgrad für 19 Jahrgänge 5 Plätze Ungedeckte
Kernsportflächen 2,5 m² je
Einwohner 625
m² Gedeckte
Sportflächen 0,34 m² je
Einwohner 85
m² Diese Bedarfe sind bei den
bezirklichen Planungen für die soziale Infrastruktur mit zu berücksichtigen.
Der Bebauungsplan geht davon aus, dass die Versorgung durch bestehende
Einrichtungen außerhalb des Plangebiets mit übernommen werden kann. Die
Versorgung mit Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen und ungedeckten
Sportflächen wird durch bereits realisierte bzw. planungsrechtlich gesicherte
Einrichtungen innerhalb des Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger
Bucht“ gewährleistet. Grünflächen Bei einer Bevölkerungszahl von rd.
250 Personen ergeben sich nach den gängigen Richtwerten für Grünflächen
folgende Bedarfe: Wohnungsnahe
Grünflächen 6,0 m² je Einwohner 1.500
m² Siedlungsnahe
Grünflächen 7,0 m² je Einwohner 1.750
m² Kinderspielplätze 1,5 m² je Einwohner 375
m² Durch den Bebauungsplan XVII-7d-1
erfolgt keine eigenständige Sicherung von Grünflächen, da durch die Ausweisung
von öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplan XVII-7d und in den angrenzenden
Bebauungsplänen bereits eine ausreichende Versorgung gesichert wird. Im Plangebiet sind keine
öffentlichen Spielplätze vorgesehen, da unmittelbar westlich angrenzend
(Bebauungsplan XVII-5b) bereits ein öffentlicher Spielplatz besteht. 3. Auswirkungen
auf die Umwelt Die Auswirkungen auf die Umwelt,
die bei einer vollständigen Realisierung sämtlicher durch den Bebauungsplan
ermöglichter Vorhaben zu erwarten sind, werden im Umweltbericht zu diesem
Bebauungsplan schutzgutbezogen dargestellt. Im Umweltbericht wird
festgestellt, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die
relevanten Schutzgüter gegenüber den bereits durch den Bebauungsplan XVII-7d
getroffenen Festsetzungen durchweg keine Verschlechterung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie eine Aufwertung des Ortsbildes
bewirkt wird. Ein Ausgleich für die Verluste von Bäumen durch Umsetzung
notwendiger Baumpflanzungen ist durch die Berliner Baumschutzverordnung
sichergestellt und kann innerhalb des Plangebiets geleistet werden. Damit kann
davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan keine erheblichen und
nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes
sowie keine Eingriffe gemäß §1a BauGB und § 21 BNatSchG vorbereitet. Da
es sich um brachliegende, unbewohnte Flächen handelt, bestehen keine sozialen
Auswirkungen innerhalb des Plangebiets. Durch die Wohnbebauung wird eine
weitere Belebung des Stadtquartiers an der Rummelsburger Bucht erfolgen und die
Aufenthaltsqualität für die im Umfeld bereits lebenden Menschen verbessert. 5. Planungsrechtliche Auswirkungen Planungsrechtliche
Entschädigungs- und Übernahmeansprüche im Sinne der §§ 39 und 44 BauGB können
nicht auftreten. Das Plangebiet war überwiegend Bestandteil der ehemals
förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme. Für diesen Bereich
bestand Grunderwerbspflicht für den Entwicklungsträger. Gemäß § 166 BauGB Absatz
3 BauGB soll von einem Erwerb abgesehen werden, wenn der Eigentümer
mitwirkungsbereit ist. IV. Verfahren 1. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Der
Berliner Senat hat am 18. Dezember 1991 für den Untersuchungsbereich
"Rum-melsburger Bucht" die Einleitung von Voruntersuchungen
beschlossen, durch die Beurteilungsgrundlagen für eine förmliche Festlegung als
städtebaulicher Entwicklungsbereich gewonnen werden sollten
(Senats-Beschluss-Nr. 1193/91). Auf
der Grundlage der Senats-Beschlusses vom 18. Februar 1993 (Senats-Beschluss-Nr.
1369/92) wurde die Entwicklungsträgergesellschaft "Berlin-Rummelsburger
Bucht" mbH (ERB) als treuhänderischer städtischer Entwicklungsträger
eingesetzt und mit der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme betraut. Der
Senat von Berlin erließ in seiner 144. Sitzung am 15. März 1994 durch die
Senatsvorlage Nr. 4456/94 die Verordnung der Senatsverwaltungen für Bau- und
Wohnungswesen sowie Stadtentwicklung und Umweltschutz über die förmliche
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Rummelsburger
Bucht". Die Verordnung wurde vom Abgeordnetenhaus von Berlin am 05. Mai
1994 zur Kenntnis genommen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 12/4270).
Die Verordnung trat am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin vom 26. April 1994 in Kraft. 2. Umsteuerung der städtebaulichen Entwicklungsbereiche Mit
Beschluss des Berliner Senats vom 01. Juli 2003 wird für alle Berliner
Entwicklungsbereiche eine beschleunigte Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen
und eine Entlassung der Flächen aus dem besonderen Städtebaurecht gemäß § 163
BauGB bis zum Jahr 2006 vorgegeben (Senats-Beschluss-Nr. 1279/03). 3. Information der Senatsverwaltungen Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B und die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg wurden über die beabsichtigte
Aufstellung des Bebauungsplans XVII-7d-1 mit Schreiben vom 06. Juli 2005
gemäß § 5 AGBauGB informiert. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B äußerte mit Schreiben vom 29.
Juli 2005 keine Bedenken gegen die Planungsabsicht. Die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg teilte mit Schreiben vom
31. August 2005 mit, dass der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung
entspricht. 4. Bezirksamtsbeschluss zur Aufstellung
des Bebauungsplans, zur frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden Das
Bezirksamt Lichtenberg beschloss am 30. August 2005 zur teilweisen Änderung des
Bebauungsplans XVII-7d einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XVII-7d-1
aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz
1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1
BauGB durchzuführen (BA-Beschluss-Nr.
5/213/2005). 5. Öffentliche Bekanntmachung des
Bezirksamtsbeschlusses Der
Beschluss des Bezirksamtes vom 30. August 2005 über die Aufstellung des
Bebauungsplans XVII-7d-1 wurde gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) im Amtsblatt für Berlin Nr. 52 vom 14. Oktober 2005, S. 3952 bekannt gemacht. 6. Frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange Die
Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange und die betroffenen
Fachämter des Bezirksamts wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 um
Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 innerhalb eines Monats
gebeten. Von 29 beteiligten Stellen haben 20 Stellen eine Stellungnahme
abgegeben und 9 Stellen nicht reagiert. Somit waren 20 Stellungnahmen
auszuwerten. Die
Auswertung ergab folgendes Bild: Äußerungen
ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 12
Stellen vor: -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung IV S SenStadt
IV S -
Feuerwehr Fw -
Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen SenWirtArbFrau -
Gasag Gasag -
Berliner
Wasserbetriebe BWB -
Bewag,
Immobilien, Immobilienplanung Bewag
I -
Bewag, Wärme
Berlin Bewag
W -
Berliner
Stadtreinigung BSR -
Gemeinsame
Landesplanungsabteilung, GL 8.2 GL
8 -
Landesamt für
Arbeitsschutz, Gesundheit und technische
Sicherheit LAGetSi -
BA
Friedrichshain-Kreuzberg, Stadtplanungsamt FK
Stapl - BA
Lichtenberg, Fachbereich Vermessung LI
Verm -
BA Lichtenberg,
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt LI
BWA Äußerungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen
waren, liegen von 7 Stellen vor: - Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. VII B SenStadt
VII B -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. VIII D SenStadt
VIII D -
Berliner
Verkehrsbetriebe BVG -
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft
Naturschutz (BLN) e.V. BLN -
BA Lichtenberg,
Bauen und Verkehr LI
Bau -
BA Lichtenberg,
Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Naturschutz und Landschaftsplanung LI
UmNat N/L -
BA Lichtenberg,
Amt für Umwelt und Natur, Fachbereich
Umwelt LI
UmNat U Von 10 Stellen liegen keine Äußerungen
vor: - Senatsverwaltung
für Finanzen, Abt. ID SenFin
I D -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. I B SenStadt
I B -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. I E SenStadt
I E -
Landesdenkmalamt LDA -
Deutsche Post
Bauen GmbH Post -
BA Lichtenberg,
Abt. für Jugend, Bildung und Sport LI
JugBilSport -
BA Lichtenberg,
Abt. Bürgerdienste und Soziales LI
BüSoz -
BA Lichtenberg,
Abt. Personal, Finanzen und Kultur LI
PersFinKult -
BA Lichtenberg,
Abt. Wirtschaft und Immobilien, Immobilienservice LI
IS -
BA Lichtenberg,
Bezirksverordnetenversammlung LI
BVV Die
abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden wie folgt
behandelt und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht geändert: Art
und Maß der Nutzung Die
Fläche sei aus ökologischen Gründen und mangels Wohnungsbedarf unbebaut zu
belassen. (BLN) → Gemäß dem Flächennutzungsplan, gemäß den
Zielen der ehemaligen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
„Berlin-Rummelsburger Bucht“ und gemäß dem festgesetzten
Bebauungsplan XVII-7d ist das Plangebiet für eine Wohnbebauung vorgesehen.
Durch den Bebauungsplan XVII-7d-1
erfolgt lediglich eine Anpassung der städtebaulichen Ausweisungen ohne das
grundsätzliche und bereits abgewogene Nutzungsziel in Frage zu stellen. Die
bauliche Entwicklung auf den angrenzenden Flächen zeigt, dass eine Nachfrage
nach Wohnbauflächen an diesem Standort besteht. Keine Planänderung. Die
überbaubaren Grundstücksflächen seien zu Gunsten einer größeren Freifläche an
der Hauptstraße nach Südwesten zu verschieben. (BLN) → Eine Verschiebung der überbaubaren
Grundstücksflächen in südwestlicher Richtung zur Schaffung einer größeren
Freifläche an der Hauptstraße soll nicht erfolgen, da die Nutzungsqualität in
den lärmabgewandten Hofbereichen deutlich höher bewertet wird. Keine
Planänderung. Erschließung Der
Bedarf für eine Linkabbiegespur von der Hauptstraße in die Emma-Ihrer-Straße sei
zu berücksichtigen. (SenStadt VII B) → Eine Linkabbiegerspur von der Hauptstraße ist
bereits innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche hergestellt worden. Keine
Planänderung. Die
Erschließungsstraße soll den Flächenbedarf von Feuerwehrfahrzeugen und 2,30 m
breite Stellplätze berücksichtigen. Zudem solle geprüft werden ob die Zahl der
Zugänge zur Hauptstraße ausreichend ist. (LI BWA) → Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Unabhängig davon liegt dem
Bebauungsplan-Entwurf eine Straßenplanung zu Grunde, die den Flächenbedarf von
Feuerwehrfahrzeugen und Parkständen berücksichtigt. Keine Planänderung. Die
Flächen nordöstlich der Bebauung seien naturnah zu gestalten. (BLN) → Für die Realisierung von mehrgeschossigen
Reihenhäusern entlang der Hauptstraße bedarf es der Sicherung einer direkten
Grundstückserschließung aus nordöstlicher Richtung und der entsprechenden
Ausweisung öffentlicher Straßenverkehrsflächen. Keine Planänderung. Es
sei ein schriftlicher Verzicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf
einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße erforderlich. (LI Bau) → Es liegt ein Schreiben der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung VII vom 11. August 2004 vor, in dem erklärt wird, dass ein
sechsspuriger Ausbau nicht weiter verfolgt wird. Keine Planänderung. Umwelt
und Natur Es
seien Festsetzungen zur Niederschlagsversickerung zu treffen. (SenStadt VIII
D) → Auf Grund der gemäß Berliner Wassergesetz
bestehenden Versickerungspflicht bedarf es keiner Festsetzungen im
Bebauungsplan. Keine Planänderung. Die
Altlastensituation, das Gefährdungspotential und die Sanierungsmaßnahmen seien
im Umweltbericht darzulegen. (BLN) → Die Altlastensituation wird im Umweltbericht
dargestellt werden. Keine Planänderung. Baumverluste
und Kompensationsmaßnahmen seien zu benennen. (BLN) → Die planungsbedingten Baumverluste werden
ermittelt. Kompensationsmaßnahmen erfolgen gemäß Baumschutzverordnung. Keine
Planänderung. Die
zu fällenden Bäume seien detailliert zu untersuchen und Ersatzmaßnahmen genau
zu benennen. (BLN) → Die Bewertung der Baumqualität und die
Darstellung der Ersatzmaßnahmen erfolgt nicht im Bebauungsplan sondern im
Rahmen der Fällanträge. Keine Planänderung. Die
Auswirkungen der Planung auf Flora und Fauna seien zu untersuchen bzw. seien
die Untersuchungen zum B-Plan XVII-7d zu aktualisieren. (LI UmNat N/L, BLN) → Die Untersuchung der Flora und Fauna aus dem
Jahr 2002 wird bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVII-7d-1
bis zur Beteiligung der Behörden aktualisiert. Keine Planänderung. Die
biologische Vielfalt sei als Planungsbelang zu berücksichtigen. (LI UmNat N/L) → Die biologische Vielfalt wurde als Belang in
die Abwägung eingestellt, wurde aber gegenüber dem Belang der Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung zurückgestellt. Keine Planänderung. Die
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild seien zu untersuchen und ggf.
seien landschaftsgestaltende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. (LI UmNat N/L) → Da die Auswirkungen der Planung auf das
Landschaftsbild die bereits durch den Bebauungsplan XVII-7d zulässigen
Eingriffe nicht überschreiten, bedarf es keines Ausgleiches. Keine
Planänderung. 7. Frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 6 Absatz 1 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 1
BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans XVII-7d-1 fand in der Zeit vom 31.
Oktober 2005 bis einschließlich 25. November 2005 statt. Die
öffentliche Ausstellung wurde von sieben Bürger/innen besucht. Es liegen keine
schriftlichen Anregungen vor. 8. Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange Die Behörden und Träger öffentlicher Belange und die
betroffenen Fachämter wurden mit Schreiben vom 01. Februar 2007 um
Stellungnahme zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 für das Gelände
zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt)
und dessen Verlängerung bis zum Rummelsburger See, dem Rummelsburger See und
der Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das
Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des
Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der Emma-Ihrer-Straße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Rummelsburg innerhalb eines Monats gebeten. Von 33 beteiligten Stellen
haben 25 Stellen eine Stellungnahme abgegeben und 8 Stellen nicht reagiert.
Somit waren 25 Stellungnahmen auszuwerten. Die
Auswertung ergab folgendes Bild: Äußerungen
ohne Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange liegen von 20 Stellen
vor: - Senatsverwaltung
für Finanzen ID SenFin
I D - Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I B SenStadt
I B - Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung IV S SenStadt
IV S - Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung VII B SenStadt
VII B - Landesdenkmalamt LDA - Feuerwehr FW - Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Frauen und Technologie SenWirtFrauTech - Vattenfall
Europe Berlin Vattenfall - Berliner
Verkehrsbetriebe BVG - Berliner
Stadtreinigung BSR - Berliner
Wasserbetriebe BWB - Industrie-
und Handelskammer IHK - Gasag
verteten durch WGI Gasag - BA
Friedrichshain-Kreuzberg, Amt für Planung und Vermessung FK
PV - Gemeinsame
Landesplanungsabteilung GL 8.2 GL
8 - Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheit und technische
Zusammenarbeit Lagetsi - IT
Dienstleistungszentrum Berlin ITDZB - BA
Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur, LI
UmNat - BA
Lichtenberg, Abt. Schule, Sport und Soziales LI
SSS - BA
Lichtenberg, Fachbereich Vermessung LI
Verm Äußerungen,
die in der Abwägung zu berücksichtigen waren, liegen von 5 Stellen vor: - Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung I E SenStadt
I E - Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz SenGUV - BA
Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt LI
BWA - BA
Lichtenberg, Abt. Familie, Jugend und Gesundheit LI FJG - BA
Lichtenberg, Bauen und Verkehr LI
BV Von 8
Stellen liegen keine Äußerungen vor: - Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung II A SenStadt
II A - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Verkehrslenkung SenStadt VLB - Landesamt
für Informationstechnik LIT - Handwerkskammer HK - Deutsche
Post Bauen GmbH Post - BA
Lichtenberg, Abt. Kultur und Bürgerdienste LI
KB - BA
Lichtenberg, Abt. Personal und Finanzen LI
PF - BA
Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien, Immobilienservice LI
IS Die abwägungsrelevanten Bedenken, Anregungen und Hinweise wurden wie
folgt behandelt und der Bebauungsplan-Entwurf entsprechend geändert/nicht
geändert: Art und Maß der Nutzung Die Anlage von
Kinderspielplätzen in den begrünten Innenbereichen solle zugelassen werden. (LI
BWA) → Kinderspielplätze sind als
Nebenanlagen zulässig. Keine Planänderung. Die Zulässigkeit eines Vortretens von Treppen vor die Baugrenzen
stehe dem Ziel des barrierefreien Zugangs zu Wohnungen entgegen. (LI BWA)
→ Unabhängig von
der Zulässigkeit vortretender Treppen kann baulich ein barrierefreier Zugang
zum Gebäude hergestellt werden. Keine Planänderung. ErschließungDer Übernahme der
Zaunanlage zwischen Hauptstraße und dem verkehrsberuhigten Bereich stimme man nicht zu. (LI BV) → Die Zaunanlage
ist ebenso wenig Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans wie die
Zuordnung zu einem bezirklichen Fachvermögen. Zudem tritt gegenüber dem
festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d keine Änderung ein. Keine Planänderung. Die für die
Feuerwehr erforderlichen Flächen seien außerhalb der begrünten Innenhofflächen
vorzusehen. Die 2. Rettungswege für Wohnungen müssen von öffentlichen Straßen
aus erreichbar sein. (LI BWA) → Den im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu sichernden Anforderungen an den Brandschutz stehen
die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegen. Keine Planänderung. Umwelt und
Natur Die Situation sei
bezüglich der Belange Natur und Landschaft gegenüber dem bestehenden
Bebauungsplan nicht verbessert worden. Ein Umweltbericht läge nicht vor. (SenStadt
I E ) → Den Belangen von
Natur und Landschaft wurde im festgesetzten Bebauungsplan XVII-7d-1
bereits hinreichend Rechnung getragen. Planerisches Ziel ist nicht eine
Verbesserung der naturräumlichen Belange, sondern die Ermöglichung einer
eigentumsorientierten Wohnbebauung. Der Umweltbericht liegt als integraler
Bestandteil der Begründung vor. Keine Planänderung. Die Versorgung
der Bewohner mit öffentlichen, wohnungsnahen Grünflächen sei mangelhaft. (SenStadt
I E ) → Durch die bereits
hergestellten öffentlichen Grünflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Plangebiet wird eine ausreichende wohnungsnahe Freiflächenversorgung
gewährleistet. Keine Planänderung. Eine Untersuchung
von geschützten Arten sei nicht erfolgt. (SenStadt I E ) → Eine faunistische
Untersuchung ist nicht erforderlich, da aufgrund der vorhandenen Vegetationsstruktur
und der hohen Störintensität durch den Baustellenbetrieb Vorkommen der
Zauneidechse und der Blauflügeligen Ödlandschrecke sowie von bodenbrütenden
Vogelarten nicht zu erwarten sind. Keine Planänderung. Eine Befreiung
der gesamten Fläche vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderung sei im
Bodenbelastungskataster weder für die gesamte Fläche noch für Teilflächen
dokumentiert. (SenGUV II ) → Eine Befreiung
für die Gesamtfläche liegt nicht vor. Die Begründung zum Bebauungsplan wird
entsprechend angepasst. Keine Planänderung. Der Hinweis Nr. 3
zur Versickerung von Regenwasser sei entbehrlich. (IHK) → Ein Hinweis auf
eine möglichst naturnahe Bewirtschaftung von Regenwasser wird trotz seiner
formalen Entbehrlichkeit für sinnvoll erachtet. Keine Planänderung. Sonstiges Durch den
Bebauungsplan seien mit den ehemaligen Knabenhäusern und frühgeschichtliche
Bodenfundstellen denkmalpflegerische Belange berührt. (LDA) → Die ehemaligen
Knabenhäuser werden auf Grund der Entfernung zum Plangebiet nicht in ihrer
denkmalpflegerischen Qualität beeinträchtigt. In der Begründung zum
Bebauungsplan wird auf das mögliche Vorhandensein von Bodendenkmalen
hingewiesen. Keine Planänderung. Es bestehe im
Sozialraum 29 ein Defizit an Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen. (LI
FJG) → Der Minderung des
bestehenden Defizites dient das an der Grenze zwischen den Bezirken Lichtenberg
und Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg liegende und fußläufig vom Plangebiet aus
erreichbare Jugendfreizeitschiff mit einer ausreichenden Kapazität von 120
Plätzen. Keine Planänderung. 9. Beteiligung
der Öffentlichkeit Die öffentliche Auslegung gemäß § 6 Absatz 2
Satz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB zum Entwurf
des Bebauungsplans XVII-7d-1 für das Gelände zwischen Hauptstraße,
Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt) und dessen Verlängerung
bis zum Rummelsburger See, dem Rummelsburger See und der Verlängerung der
Emma-Ihrer-Straße, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück Hauptstraße
51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des
Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der Emma-Ihrer-Straße im Bezirk Lichtenberg,
Ortsteil Rummelsburg fand in der Zeit vom 05. Februar 2007 bis einschließlich
19. März 2007 statt. Die öffentliche Auslegung wurde von 31 Bürgern besucht, von denen sich
niemand schriftlich geäußert hat. Es liegen keine schriftlichen Stellungnahmen
von Behörden oder Trägern öffentlicher Belange vor. 10. Bezirksamtsbeschluss
zu den Ergebnissen der Beteiligung der Behörden gemäß
§ 4 Absatz 2 BauGB und der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Absatz 2 BauGB sowie über den Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 Das Bezirksamt beschloss am 12. Juni 2007 (BA-Beschluss-Nr. 6/120/07): -
das Ergebnis der
Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw.
des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Absatz 2
BauGB, -
das Ergebnis der
Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB, -
den sich aus der
Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 vom 14. Dezember
2006 für das Gelände zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring
(nordwestlicher Abschnitt) und dessen Verlängerung bis zum Rummelsburger See,
der Verlängerung der Emma-Ihrer-Straße, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das
Grundstück Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße,
des Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes und der Emma-Ihrer-Straße im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einschließlich der Begründung gemäß § 9
Absatz 8 BauGB, -
den
Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 einschließlich der Begründung der
Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen sowie -
den Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-7d-1 der
Bezirksverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen. 11. Beschluss
der Bezirksverordnetenversammlung über den Bebauungsplan
und die Rechtsverordnung Die Bezirksverordnetenversammlung beschloss am 20. September 2007
(DS-Nr. 0405/VI): -
den sich aus der
Abwägung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1 einschließlich der
Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB sowie -
den Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-7d-1. 12.
Aufhebung der Rechtsverordnung
über die Entwicklungsmaßnahme Durch die „Zweite Verordnung zur teilweisen Aufhebung der
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereiches Berlin-Rummelsburger Bucht vom 08. April 1994“
wurde für weite Bereiche der ehemaligen Entwicklungsmaßnahme eine Aufhebung der
Rechtsverordnung vorgenommen (GVBl. 64. Jahrgang, Nr. 1 vom 26. Januar 2008).
Die zweite Verordnung datiert vom 11. Dezember 2007. Zu diesen von der
Aufhebung betroffenen Bereichen zählt auch der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes XV-7d-1. B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung
vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.
November 2005 (GVBl. S. 692). Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
in der Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 186), zuletzt geändert durch
Art. 8 des Gesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl. I. 2833). Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz -
NatSchGBln) in der Fassung vom 09. November 2006 (GVBl. S. 1074). Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
- WHG) vom 19. August 2002 (BGBl. I 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I 1746). Berliner Wassergesetz (BWG) vom
03. März 1989 (GVBl. S. 605) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17. Juni
2005 (GVBl. S. 357). Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in
Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982
(GVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05. Oktober 2007 (GVBl.
Nr.29, S. 558). Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin
(Denkmalschutzgesetz – DschG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl.
S. 274), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 14. Dezember 2005
(GVBl. S. 754). C. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzierbarkeit 1. Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben Die Finanzierung der inneren Erschließungsanlagen einschließlich der
Erschließungsstraße parallel zur Hauptstraße erfolgt über das Treuhandvermögen
des städtischen Entwicklungsträgers Wasserstadt GmbH i.L. Diese Kosten sind für
den Bereich des Bebauungsplans XVII–7d-1 als feste Kosten
eingestuft und somit nicht in Abhängigkeit vom Vermarktungserfolg bzw. den
erzielten Einnahmen gesetzt. 2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Abteilung
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Umwelt
und Verkehr Amt
für Planen und Vermessen Berlin, am . Juli 2008 Berlin,
am . Juli 2008 Geisel Güttler-Lindemann Bezirksstadtrat Amtsleiter D. Anhang Pflanzliste a) Bäume Berg-Ahorn
(Acer pseudoplatanus) (L, G, W) Eberesche
(Sorbus aucuparia) (K, H, W) Feld-Ahorn (Acer
campestre) (K, H, W) Feld-Ulme (Ulmus minor) (K, H) Flatter-Ulme
(Ulmus laevis) (G, H) Gemeine
Kiefer (Pinus sylvestris) (W, K) Hainbuche
(Carpinus betulus) (L) (K, H, W) Kultur-Apfel
(Malus domestica) (H, W, K) Rot-Erle
(Alnus glutinosa) (G, W) Sal-Weide (Salix
caprea) (G, W) Sand-Birke (Betula
pendula) (W, K) Sauer-Kirsche (Prunus cerasus) (G, H, W) Sommer-Linde (Tilia
platyphyllos) (L, G, W) Spitz-Ahorn (Acer platanoides) (G) Stiel-Eiche (Quercus robur) (L, G) Trauben-Eiche (Quercus petraea)
(G, H, W) Wild-Birne (Pyrus pyraster) (K, H,
W) Wild-Kirsche (Prunus avium) (H, W,
K) Säulen-Ahorn (Acer platanoides
'Columnare') Kugel-Ahorn (Acer platanoides
'Globosum') Grau-Erle (Alnus incana) Moor-Birke (Betula
pubescens) Weiss-/Rotdorn in
Arten (Crataegus spec.) Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) Walnuss
(Juglans regia) Maulbeerbaum
(Morus alba/nigra) Chinesische
Wildbirne (Pyrus calleryana) Silber-Weide
(Salix alba) Oxelbeere
(Sorbus intermedia) Linden-Arten
(Tilia spec.) Berg-Ulme
(Ulmus glabra) (Verwendungshinweise: L = Lärmschutz, G = großkronig, K = kleinkronig, H = Hecke, W = Waldmantel) b) Sträucher Eingriffliger
Weissdorn (Crataegus monogyna) (L, W, H) Färber-Ginster
(Genista tinctoria) (W) Faulbaum (Rhamnus
frangula) (W) Filz-Rose (Rosa tomentosa) (H) Frühe Traubenkirsche (Prunus padus) (W, H) Gemeiner
Schneeball (Viburnum opulus) (W, H) Haselnuss (Corylus
avellana) (L) (W, H) Hunds-Rose (Rosa
canina) (W) Kornelkirsche (Cornus
mas) (H) Kreuzdorn (Rhamnus
cartharticus) (W) Pfaffenhütchen
(Euonymus europaea) (W) Rote Heckenkirsche
(Lonicera xylosteum) (L, W, H) Rote Johannisbeere
(Ribes rubrum) (W) Roter Hartriegel
(Cornus sanguinea) (L, W) Schlehe (Prunus
spinosa) (W, H) Schwarzer Holunder
(Sambucus nigra) (L, W, H) Wein-Rose (Rosa rubiginosa) (H) Kupfer-Felsenbirne (Amelanchier lamarckii) Felsenbirne
(Amelanchier ovalis) Berberitzen
in Arten (Berberis spec.) Wildrosen
(Rosa spec.) Weiden
in Arten (Salix spec.) Wolliger
Schneeball (Viburnum lantana) (Verwendungshinweise:
L = Lärmschutz, H = Hecke, W = Waldmantel) c) Wand- und
Fassadenbegrünung Efeu (Hedera helix) Geissblatt (Lonicera spec.) Kletter-Hortensie (Hydrangea
petiolaris) Knöterich
(Polygonum aubertii) Waldrebe (Clematis vitalba) Wilder
Wein (Parthenocissus spec.) d) Dachbegrünung Färber-Kamille (Anthemis
tinctoria) Heide-Nelke (Dianthus deltoides) Kleinblütige Königskerze (Verbascum thapsus) Kleines
Habichtskraut (Hieracium pilosella) Milder
Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) Plattgedrucktes
Rispengras (Poa compressa) Rot-Straußgras
(Agrostis tenuis) Sand-Mohn (Papaver
dubium) Sand-Segge (Carex arenaria) Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium) Schafschwingel
(Festuca ovina) Scharfer
Mauerpfeffer (Sedum acre) Schnittlauch
(Allium schoenoprasum) Silber-Fingerkraut
(Potentilla argentea) Thymian
(Thymus serpyllum) Zypressen-Wolfsmilch
(Euphorbia cyperassias) Abkürzungsverzeichnis (erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit) Abs. - Absatz Abt. - Abteilung AGBauGB - Ausführungsgesetz zum
Baugesetzbuch BauGB - Baugesetzbuch BauGB
MaßnG - Maßnahmengesetz zum
Baugesetzbuch BauNVO - Baunutzungsverordnung BauOBln - Bauordnung für Berlin BEP -
Bereichsentwicklungsplanung BezVG -
Bezirksverwaltungsgesetz BGBl. - Bundesgesetzblatt BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz dB (A) - Dezibel (A - Kurve) EW - Einwohner FNP 2004 - Flächennutzungsplan,
Stand: 04. Dezember 2007 GmbH - Gesellschaft mit
beschränkter Haftung GF - Geschossfläche GFZ -
Geschossflächenzahl GR - Grundfläche GRZ -
Grundflächenzahl GVBI. - Gesetz- und
Verordnungsblatt H - (Wand-)
Höhe Kfz - Kraftfahrzeug LaPro -
Landschaftsprogramm LKW - Lastkraftwagen MI - Mischgebiet NatSchGBln - Berliner Naturschutzgesetz ÖPNV - Öffentlicher
Personennahverkehr PlanzVO - Planzeichenverordnung WA - Allgemeines
Wohngebiet WE - Wohneinheit Quellenverzeichnis Eingriffs-
und Ausgleichsgutachten zum Bebauungsplan XVII-7-d-1; planland, Planungsgruppe
Landschaftsentwicklung, März 2006. Flächennutzungsplan
(FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S.
95), zuletzt geändert am 04. Dezember 2007 (Amtsblatt S. 3292),
Erläuterungsbericht; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Stadtentwicklungsplanung
(StEP); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, 1995. Verkehrskonzept
für Berlin; Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, 1999. Bereichsentwicklungsplanung
Alt-Lichtenberg; Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Juli 2004 (aktualisiert Mai
2005). Verordnung und Begründung über die förmliche
Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin-Rummelsburger
Bucht"; Entwicklungsträgergesellschaft "Berlin-Rummelsburger
Bucht" mbH, 1994. Erschließungskonzeption Entwicklungsbereich „Berlin-Rummelsburger
Bucht“; CBF-IPRO Berlin, 27. Mai 1995. Landschaftsschutzprogramm, Artenschutzprogramm Berlin
(LaPro 94); Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Dezember
1994. Amtliches Gutachten über die klimatologische
Beurteilung des überörtlichen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger
Bucht“; Deutscher Wetterdienst, 10. Juni 1996. Immissionsprognose "Lärm", Planvorhaben
Rummelsburger Bucht in Berlin-Lichtenberg; Kötter, Beratende Ingenieure Berlin
GmbH, 15. Januar 1996. Umweltverträglichkeitsstudie
zum städtebaulichen Rahmenplan „Berlin-Rummelsburger Bucht“;
Entwicklungsträgergesellschaft "Berlin-Rummelsburger Bucht" mbH,
1994. Ökologisch
- Landschaftsplanerische Untersuchung zum Bebauungsplan XVII-7 im Bezirk
Lichtenberg von Berlin; Grün-, Landschafts- und Umweltplanung, Dr. Szamatolski
+ Partner, Mai 1998. Regenwasserbewirtschaftung Rummelsburger Bucht,
Lichtenberger Ufer, Generelle Planung; Berliner Wasser-Betriebe, 18. Juni 1996. Erschließungskonzept
Quartier Rummelsburg II; Thomanek + Duquesnoy, Oktober 2001. Überarbeitung Eingriff – Ausgleich zum B-Plan
XVII-7d im Bezirk Lichtenberg; planland, Planungsgruppe Landschaftsentwicklung,
März 2002. Gestaltkanon Rummelburg 2 in Ergänzung zum
Bebauungsplan XVII-7d, Masterplan und Freiflächenplan; Wasserstadt GmbH,
Dezember 2001. Städtebaulicher Vertrag zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zwischen dem Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Umwelt und Gesundheit, Amt für Umwelt und Natur und der Wasserstadt GmbH, 20. Mai 2002. Umweltatlas
Berlin, Karte 04.07 „Klimafunktionen“; Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, 2001. Umweltatlas Berlin, Karte 02.13.4
„Versickerung aus Niederschlägen ohne Berücksichtigung der
Versiegelung“; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, 2005.
Verzeichnis der textlichen Festsetzungen Die Überschriften und die angegebenen Rechtsbezüge
sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Sie erscheinen nur in der Begründung zum
Bebauungsplan, aber nicht in der Planzeichnung. Als Muster wurde die
"Zusammenstellung der gebräuchlichsten textlichen Festsetzungen für
Bebauungspläne" der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, Abt.
II D, Stand Juni 1998 verwendet. 1. Ausschluss von Gartenbaubetrieben und
Tankstellen im Allgemeinen Wohngebiet: "Im Allgemeinen Wohngebiet sind
die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 und 5 der Baunutzungsverordnung nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes." (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in
Verbindung mit § 1 Absatz 6 BauNVO) 2. Zulässige Grundfläche bei Überschreitung
durch Tiefgaragen: „Bei der Ermittlung der zulässigen
Grundfläche darf durch die Flächen von Anlagen im Sinne von § 19 Absatz 4 der
Baunutzungsverordnung die festgesetzte Grundfläche im Allgemeinen Wohngebiet WA
1 bis WA 3 bis zu 20 von Hundert überschritten werden“. (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung
mit § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO) 3. Ausschluss
von Garagen und überdachten Stellplätzen: „Auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sind Garagen und überdachte Stellplätze unzulässig. Dies
gilt nicht für Tiefgaragen.“ (§ 9
Absatz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit §
23 Absatz 5 BauNVO) 4. Einteilung
der Straßenverkehrsfläche: „Die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der
Festsetzung." (§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB) 5. Außerkraftsetzung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes XVII-7d: "Im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und
baulichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Absatz 1 des
Baugesetzbuch bezeichneten Art enthalten, außer Kraft." 6. Intensive
Begrünung der privaten Freiflächen und der Tiefgaragen: "Die
Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dies gilt
auch, wenn unter diesen unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden.
Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindesten 0,60 m betragen. Die
Bepflanzungen sind zu erhalten. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für
Terrassen, Wege und Zufahrten sowie untergeordnete Nebenanlagen und
Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung." (§ 9 Absatz 1 Nr. 25a und b BauGB, § 12
Absatz 6 sowie § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 5 BauNVO) 7.
Lärmschutz entlang der Hauptstraße: „Entlang der Hauptstraße muss bei
Wohnungen mit Ausrichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen zu dieser
Straße mindestens ein Aufenthaltsraum zu einer von der Hauptstraße abgewandten
Seite ausgerichtet sein. Bei Wohnungen mit mehr als drei Aufenthaltsräumen
müssen mindestens zwei Aufenthaltsräume zu einer von der Hauptstraße
abgewandten Seite ausgerichtet sein.“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB) 8. Beschränkung der Versiegelung des Bodens: „Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine
Befestigung von Wegen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde
Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und
Betonierungen sind unzulässig. Dies gilt nicht für Flächen oberhalb der
Tiefgaragen.“ (§ 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3
NatSchGBln) 9. Überschreitung der Baugrenzen: „In den Allgemeinen Wohngebieten WA
1 bis WA 3 kann zwischen den Punkten A1 und A2, A3 und A4, A5 und A6, A7 und
A8, A9 und A10 sowie A11 und A12 oberhalb einer Höhe von 2,00 m über Gehweg ein
Vortreten von bis zu 3,50 m breiten Balkonen und Erkern vor die Baugrenze um
bis zu 1,20 m und ein Vortreten von bis zu 2,00 m breiten offenen Treppen um
bis zu 3,00 m ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn die
bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen unterschritten
werden.“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3
BauNVO und § 6 Absatz 14 BauO Bln) Hinweise: 1. Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 6
wird die Verwendung von Arten der beigefügten Pflanzliste empfohlen. 2. Anfallendes Regenwasser ist zu bewirtschaften,
dass es - soweit es nicht als Brauchwasser genutzt und über das
Schmutzwassersystem abgeleitet wird - durch Passage eines vegetationsbedeckten
Oberbodens von mindestens 0,30 m Mächtigkeit behandelt (gereinigt) und
entsprechend den Bodenverhältnissen versickert wird. 3. Für alle Neubauvorhaben gelten
Gestaltungsregeln, zu deren Einhaltung sich die Grundstückseigentümer in den
Grundstückskaufverträgen verpflichten müssen. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 15. April 2008 Amt für Planen und Vermessen Fachbereich Stadtplanung Stapl E 4 V E R M E R K Betr.: Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d-1
hier: Zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB · Der 23.147 m² große Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d-1 liegt innerhalb der ehemaligen, förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Rummelsburger Bucht". Der zur Hauptstraße hin orientierte Teilbereich des am 13. April 2004 festgesetzten Bebauungsplans XVII-7d wird durch den Bebauungsplan XVII-7d-1 in seinem Geltungsbereich ersetzt, weil nach einer Überarbeitung des Erschließungskonzepts/städtebaulichen Konzepts zur Ermöglichung eigentumsorientierter Bauformen eine Ausdehnung der Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 3 im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche erforderlich wurde und dies die Grundzüge der Planung berührte. Statt Straßenverkehrsfläche sollen nunmehr den Wohngebieten zugeordnete Vorgärten mit privaten Stellplätzen in einer Breite von 3,00 bis 5,00 m entstehen. Die Erschließung soll analog der vorhandenen Situation im nordwestlich angrenzenden Wohnquartier über eine parallel zur Hauptstraße verlaufende Erschließungs- und Spielstraße erfolgen. Dieser Konzeption war eine Änderung der verkehrspolitischen Prämisse durch den Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße vorausgegangen. In der Flächenbilanz stehen im Bebauungsplan XVII-7d-1 55% Straßenverkehrsfläche 45% Wohngebiet (Allgemeines Wohngebiet) gegenüber. · Die übrigen Inhalte des Bebauungsplanes XVII-7d etwa hinsichtlich der Art der Nutzung als Allgemeines Wohngebiet, der Gebäudekonstellation als viergeschossige zur Hauptstraße geschlossene Bebauung nach dem Hofgartenprinzip und der Begrünungsfestsetzungen der Innenhöfe sowie des Straßenrasters der Quartiersstraßen etc. wurden beibehalten. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse in Bezug auf die planerische Bewältigung der Lärmbelastung, die von der Hauptstraße ausgeht, ist insbesondere die geschlossene Baustruktur in den jeweiligen Baugebieten, die möglichst geringe Öffnung zwischen den Baukörpern in den Einmündungsbereichen der Quartiersstraßen sowie die Festsetzung von Grundrissen, die einen ruhigen (Schlaf-) Raum garantieren, erneut festgesetzt worden. · Hinsichtlich der Umweltbelange ist durch die städtebauliche Neuordnung des ehemaligen Kasernenstandortes bzw. die Wiedernutzung der nach Abriss des Gebäudebestandes brachliegenden Flächen im Ergebnis festzustellen, dass durch die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-7d-1 in Bezug auf alle Schutzgüter keine Verschlechterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bzw. des Ortsbildes bewirkt wird. Dies ist bedingt durch die Vornutzung des Gebietes mit einem hohen Versiegelungsgrad und mit nur als „eingeschränkt“ zu wertenden Lebensraumfunktion der gärtnerisch angelegten Flächen. Die Neuordnung und Bebauung des Gebietes mit homogenen Baustrukturen und neugestalteten Freiräumen stellt hingegen eine Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes dar. Die unter Denkmalschutz befindliche historische Einfriedung an der Hauptstraße wird erhalten. · Die Böden sind insgesamt als „sehr stark im Bodenaufbau verändert“ zu bezeichnen. Für das Grundstück Hauptstraße 7 besteht aufgrund der militärischen Vornutzung durch die NVA bzw. die ausgegliederten „Grenztruppen der DDR“ und von 1990 bis 1994 durch die Feldjäger der Bundeswehr der Verdacht eines Altlastenstandortes. Konkrete Gefahren gehen von den festgestellten Verunreinigungen jedoch nicht aus. Einen Konflikt zwischen Bodenbelastung und Festsetzung wird durch das Umweltamt nicht festgestellt und grundsätzliche Bedenken gegen die beabsichtigten Festsetzungen nicht vorgetragen. Vielmehr wird aufgrund der Art der Belastungen von der Sanierbarkeit der Verunreinigungen ausgegangen. Im Auftrag der Wasserstadt GmbH i. L. wurden das Baufeld WA 1 und fast alle Straßenabschnitte im Geltungsbereich XVII 7d-1 tiefenenttrümmert (Bodenaushub 0,30 m bis max. 1,30 m). Für die verbleibenden Flächen ist die Tiefenenttrümmerung sichergestellt. Es wird dadurch dafür Sorge getragen, dass Gefährdungen von Menschen durch Bodenverunreinigungen über den Wirkungspfad Boden-Mensch sowie Boden-Nutzpflanze (Nutzgärten) ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorhandenen Grundwasserbelastungen ist laut Umweltamt bei Wasserhaltungen unter Umständen eine direkte Wiederversickerung bzw. Ableitung in den See nicht zulässig. Eine Grundwassernutzung, z.B. zur Gartenbewässerung, bedarf einer Prüfung. Dies ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sondern wasserrechtlicher Genehmigungen. · Der Baumbestand, der sich schwerpunktmäßig parallel zur Hauptstraße befindet, ist zum überwiegenden Teil nach der Baumschutzverordnung Berlins geschützt. Durch die Bauvorhaben gehen zusätzlich zu den bereits erteilten Fällgenehmigungen, maximal 32 weitere Bäume im Bereich der zukünftigen Gebäude oder Straßen verloren. In Abhängigkeit von der konkreten Querschnittsgestaltung der Verkehrsflächen und der Bebauung der Baufelder kann sich die Anzahl der Baumverluste entsprechend reduzieren. Als Eingriffsausgleich für die verbleibenden Baumverluste sind Ersatzpflanzungen gemäß Baumschutzverordnung vorzunehmen. · Mit Verzicht auf einen sechsspurigen Ausbau der Hauptstraße und der nunmehr verfolgten Planung einer vorgelagerten Erschließungs- und Spielstraße sind positive umweltbezogene Effekte verbunden. So kann von einem deutlich geminderten zukünftigen Durchgangsverkehr und daraus resultierender geringerer Lärmbelastung ausgegangen werden, als dies noch den Berechnungen für einen sechsspurigen Ausbau zugrunde lag. Dies gilt auch hinsichtlich der Luftbelastung. Mit der Ausbildung eines Grünstreifens innerhalb der Spielstraße kann ein großer Teil der Bäume parallel zur Hauptstraße erhalten werden. Da es durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d-1 zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird, kann auf ein systematisches und regelmäßiges Monitoring verzichtet werden. · Im Rahmen der Behördenbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war u.a. ein Verzicht auf eine Bebauung aus ökologischen Gründen bzw. mangels Wohnungsbedarfs sowie die vorrangige Wahrung der biologischen Vielfalt als Planungsalternative angeregt worden. Dies kam jedoch aufgrund bereits bestehender Baurechte, der Zielstellung des Flächennutzungsplans und der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines innerstädtischen Wohnungsangebots und der nur mit einer Bebauung erreichbaren Immissionsabschirmung als Planungsalternative nicht in Betracht. Die Bebauung der Flächen befördert einen gesamtstädtisch relevanten sparsamen Umgang mit Grund und Boden und damit eine nachhaltige Stadtentwicklung. Ebenso konnte dem Vorschlag zur Vergrößerung der Grünflächen und ihre naturnahe Gestaltung an der Hauptstraße nicht gefolgt werden, da die Nutzungsqualität von Freiflächen in den lärmabgewandten Hofbereichen deutlich höher bewertet wurde als diejenigen die zur Hauptstraße hin orientiert wären und das Erschließungserfordernis einer naturnahen Gestaltung entgegen gestanden hätte. · Die Befürchtung, dass die Zulässigkeit eines Vortretens von Treppen vor die Baugrenzen dem Ziel des barrierefreien Zugangs zu Wohnungen entgegen stehe, wurde nicht geteilt, da unabhängig von der Zulässigkeit vortretender Treppen baulich ein barrierefreier Zugang zum Gebäude hergestellt werden kann. Auch konnte die Auffassung einer mangelhaften Versorgung der Bewohner mit öffentlichen, wohnungsnahen Grünflächen nicht geteilt werden, da durch die bereits hergestellten öffentlichen Grünflächen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet eine ausreichende wohnungsnahe Freiflächenversorgung gewährleistet ist. Das bestehende Defizit an Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen im betreffenden Sozialraum wird außerhalb des Geltungsbereiches durch das fußläufig vom Plangebiet aus erreichbare Jugendfreizeitschiff mit einer ausreichenden Kapazität von 120 Plätzen gemindert. · Der Forderung nach einer Untersuchung von geschützten Arten wurde nicht entsprochen, weil aufgrund der vorhandenen Vegetationsstruktur und der hohen Störintensität durch den Baustellenbetrieb Vorkommen geschützter Arten wie z.B. von bodenbrütenden Vogelarten nicht zu erwarten waren. · Die Beteiligung der Öffentlichkeit hatte keine schriftlichen Stellungnahmen zur Folge, so dass insgesamt aus den durchgeführten Verfahrensschritten keine Änderungen des Bebauungsplanes hervorgegangen sind. , 15. April 2008
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7d-1 im Bezirk Lichtenberg von Berlin, Ortsteil Rummelsburg Vom 2008
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5
und mit § 11 Abs. 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVII-7d-1 vom 14. Dezember 2006 für das Gebiet
zwischen Hauptstraße, Alice-und-Hella-Hirsch-Ring (nordwestlicher Abschnitt),
der Straße An der Bucht, der Emma-Ihrer-Straße sowie für das Grundstück
Hauptstraße 51/57C (teilweise) und für Abschnitte der Hauptstraße, des
Alice-und-Hella-Hirsch-Ringes, der Lina-Morgenstern- und der
Clara-Grunwald-Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg wird
festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans XVII-7d im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, vom 13.
April 2004 (GVBl. Nr. 18 vom 27. April
2004, S. 199) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann
beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen,
Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Vermessung,
beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg
von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für
Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen
will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in
den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer
4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt,
der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215
Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich.
§ 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den 2008 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin E m m r i c h G
e i s e l Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt
und Verkehr |
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Legende
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