Drucksache - DS/0871/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis
zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-40; Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das
Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-40 für
das Gelände zwischen Falkenberger Chaussee, LSG „Falkenberger
Krugwiesen“, Feldmark-Grundschule, den Wohngebäuden an der Wartiner und
Biesenbrower Straße sowie Welsestrasse im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; c) mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt
für Planen und Vermessen zu beauftragen. Begründung:
Unterrichtung über
den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung Berlin,
den .04.2008
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr
Anlage 1 Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11- 40 für das Gelände zwischen Falkenberger Chaussee, LSG „Falkenberger
Krugwiesen“, Feldmark-Grundschule, den Wohngebäuden an der Wartiner und
Biesenbrower Straße sowie Welsestrasse im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Neu-Hohenschönhausen Maßstab
1:5000 Ziele
des Bebauungsplanes
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, von
Gemeinbedarfsflächen, öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen Anlage
2 Auswertung und
Ergebnis der Beteiligung der Behörden,
der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,der Nachbarbezirke und der Nachbargemeindegemäß § 4 Abs. 2 BaugesetzbuchGemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein. 40 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben -
Stapl A1 - vom 14.01.2008 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die
Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw.
des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und
die Nachbargemeinde äußerten sich nicht: -
Deutsche Post Real
Estate GmbH, Region Ost -
Handwerkskammer Berlin -
Industrie- und
Handelskammer zu Berlin -
Verkehrslenkung Berlin -
Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung -
Senatsverwaltung für
Finanzen -
Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung VI -
Landesdenkmalamt -
Bezirksamt Lichtenberg,
Immobilienservice -
Bezirksamt Lichtenberg,
FB Haushalts- und Finanzmanagement -
Bezirksamt
Marzahn-Hellersdorf -
Amt Ahrensfelde/
Blumberg. 28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des
Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden,
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen: 1. Berliner Feuerwehr 2. BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH 3. IT-Dienstleistungszentrum Berlin 4. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung IV 5. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Kultur und Bürgerdienste 6. Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und
Immobilien/ Wirtschaftsförderung. Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks ab: 1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner
Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den
vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer
Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen
(Straßenneubau/-umbau) gestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei
der Durchführung beachtet. 2. Berliner Verkehrsbetriebe Gegen die im Bebauungsplan 11-40 festgelegten
Erläuterungen und Darstellungen bestehen aus Sicht der Berliner
Verkehrsbetriebe vom Grundsatz her keine Bedenken. Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibusverkehr in
Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt
werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten
Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen
erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir
Sie, Ihrerseits bei Umleitungen 12 Wochen, bzw. bei Haltestellenverlegungen 10
Tage vor Baubeginn einen Ortstermin mit unserem Herrn Rippert/ Tel. 25629148
anzuberaumen. Im Knotenpunkt Welsestrasse/ Falkenberger Chaussee
befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen der Straßenbahn. Bitte senden Sie
uns zu gegebener Zeit detaillierte Planunterlagen zu. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der Durchführung beachtet. 3. Berliner Wasserbetriebe Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im
Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Falkenberger Chaussee, der Welsestrasse,
der Biesenbrower Straße sowie der Wartiner Straße Wasserversorgungs- und
Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Diese vorhandenen Anlagen
stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Im Geltungsbereich liegen mehrere Trinkwasserhauptleitungen der Dimensionen DN 1200, DN 600,
DN 400 sowie ein Regenwasserkanal DN 800, für die nach § 9
Grundbuchbereinigungsgesetz beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (s. Anlage
Leitungsrecht gelb gekennzeichnet) entstanden sind und deren Eintragungen im
Grundbuch z. Z. vorbereitet werden. Außerdem liegen im Plangebiet mehrere
Trinkwasserversorgungsleitungen der Dimensionen DN 150 – 250, die nach
AVBWasserV duldungspflichtig sind. Die großdimensionierten
Trinkwasserleitungen sind für die Versorgung des Nordostens von Berlin von
übergeordneter Bedeutung. Die Trassenführung der betreffenden
Trinkwasserleitungen ist ca. 1984-85 in Abstimmung mit dem derzeitigen
Gebäudebestand entstanden. Daher muss bei der Anordnung künftiger Bebauung im
Mischgebiet die Lage dieser Anlagen berücksichtigt werden. Eine Umverlegung dieser Leitungen ist
seitens der Berliner Wasserbetriebe nicht geplant. Sollte eine Veränderung der
Trassenführung unumgänglich werden, ginge diese zu Lasten des Verursachers. Wir
weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine evt. erforderliche
Umverlegung einer sehr gründlichen Abstimmung bedarf, bzw. einen ausreichenden
Planungszeitraum in unserem Unternehmen von mindestens einem Jahr vor Baubeginn
erfordert. In der Falkenberger Chaussee liegt im öffentlichen Straßenland eine
nicht mehr in Betrieb befindliche Abwasserdruckleitung DN 1000. Baumaßnahmen sind derzeit im Geltungsbereich von
unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Wir bitten Sie, die Belange der Berliner
Wasserbetriebe im weiteren Bebauungsplan-verfahren zu berücksichtigen. Die Hinweise werden berücksichtigt und der
Bebauungsplan geändert. Im Bereich der Baugrundstücke werden die überbaubaren
Flächen eingeschränkt. Es erfolgt eine erweiterte Baukörperausweisung unter
Beachtung der bestehenden Trassenführungen. Lediglich bei der querverlaufenden,
übergeordneten Trinkwasserhauptleitung DN 1200 ergibt sich an zwei Stellen eine
Überschneidung mit dem Baufeld, so dass mit der Sicherung eines Leitungsrechts
im Bebauungsplan auf diese Trasse hingewiesen wird. 4. Bundesnetzagentur Ihr Anschreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Problemstellung, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem angefragten Bebauungsplan 11-40 für den Bereich Berlin-Lichtenberg, Falkenberger Chaussee, teile ich Ihnen folgendes mit:
· Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden. ·
Auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten
Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt und bin
dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche innerhalb eines
Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und SO-Wert)
befindet: Bereich Berlin-Lichtenberg, Falkenberger
Chaussee In diesem Koordinatenbereich sind zz. 13
Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb. In Berlin sind außerdem noch
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim
Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer
Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen
Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch der o.g. Bereich
betroffen ist. Bei den Untersuchungen
wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht be-
· Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt. Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Das Telekom-munikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikations-kabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungs-plänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden Stadtbezirk bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der Durchführung berücksichtigt. 5. Westfälische Gesellschaft für Geoinformation u.
Ingenieurdienstleistung mbH (WGI) Von der WGI wurde ein Leitungsplan eingereicht mit
Hinweis auf Unverbindlichkeit von Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage
und Verlegungstiefe. Lage und Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte
Erkundungsmaßnahmen und aktuell zu Beginn der Bauphase festzustellen. Zu
beachten sind weitere Leitungen anderer Versorgungsunternehmen und
Netzbetreiber, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den
Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen
nicht oder nur unvollständig enthalten. In den Bereichen von Potentialmessstellen sind
Kabelanlagen der NBB vorhanden, die zu Messschränken, bzw. Pfählen führen.
Diese Kabel sind nicht dokumentiert; es sind die vorgenannten
Erkundungsmaßnahmen durchzuführen. Im Zusammenhang mit der Realisierung des
Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zz. keine Planungen. Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich
durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN
1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen
und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich
Anlagen mit einem Betriebsdruck von Sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
verändert werden, so ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der
NBB vorzulegen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der Durchführung beachtet. Wie aus dem beigefügten Plan der NBB für das Plangebiet
zu entnehmen ist, befindet sich keine Gasleitung im unmittelbaren
Geltungsbereich des B-Planes 11-40. Ein Bedarf an notwendigen Flächen für
Gasversorgungsleitungen und -anlagen außerhalb öffentlicher
Erschließungsflächen ist nicht erkennbar. 6. Vattenfall Europe Berlin AG
& Co. KG / Immobilien,
Immobilienplanung In dem betrachteten Gebiet
befinden sich Kabelanlagen sowie 2 Netzstationen N 6807, spannungsservice,
Projektmanagement Nord, Hr. Lungwitz, Tel. 267-11545. Pläne erhalten Sie bei
Bedarf in unserem Bereich Netzservice, Tel. 267-11334. Die Richtlinien zum
Schutz der Vattenfall-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Vattenfall-Richtlinien
haben wir als Anlage beigefügt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der Durchführung beachtet. 7. Vattenfall Europe Berlin AG
& Co. KG / Bereich Wärme,
Vertrieb/ Netz Berlin Ost Den Bebauungsplan 11-40 haben wir
hinsichtlich der Belange der Wärme Berlin geprüft. In dem von Ihnen angefragten
örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 8. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat
aus meiner Sicht keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige
umweltrelevante Aspekte ergeben. Aus dem Zuständigkeitsbereich des LaGetSi sind mir
keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem
Bebauungsplanverfahren betroffen wären. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 9. Gemeinsame Landesplanungsabteilung
Berlin-Brandenburg/ GL 8 Ziele der Raumordnung (es gilt die Anpassungspflicht aus
§ 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG): Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des
Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg -
Berlin (LEP eV). Der B-Plan-Entwurf unterstützt Ziel 1.0.1
LEP eV dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung
neuer Siedlungsflächen haben und brachgefallene Bauflächen schnellstmöglich
beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (es
gilt die Berücksichtigungs-pflicht aus § 4 Abs. 2 ROG): Angesichts der durch das benachbarte
Nahversorgungszentrum bereits gesicherten verbrauchernahen Versorgung, steht
der B-Plan-Entwurf mit der Zielsetzung, Einzelhandel im Wesentlichen
auszuschließen, im Einklang mit Grundsatz 1.0.7 LEP eV, dem zufolge
die ver-brauchernahe Versorgung aller Bevölkerungsteile mit Gütern des
täglichen Bedarfs sicherzustellen ist. Mit der Planung einer öffentlichen
Parkanlage steht der B-Plan-Entwurf im Einklang mit § 31 Abs. 1 des
Landesentwicklungsprogrammes (LEPro), dem zufolge den zuneh-menden Bedürfnissen
nach Erholung, Freizeit und Sport durch Gestaltung der siedlungsbezogenen
Freiräume zu entsprechen ist. Die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des
Landesentwicklungsplanes Berlin - Brandenburg (LEP B‑B) stellt
das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar. Das hierzu Festlegungen
treffende, in Aufstellung befindliche Ziel 4.5 Abs. 1 Entwurf
LEP B‑B gilt als sonstiges Erfordernis der Raumordnung. Hiernach
soll die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im Ge- Das genannte Erfordernis der Raumordnung aus dem
bisherigen LEPro bleibt bis zum Inkrafttreten des neuen
Landesentwicklungsprogrammes und die genannten Ziele und Grundsätze des
LEP eV bis zum Inkrafttreten des LEP B-B verbindlich. Weitere originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung
aufgrund fachgesetzlicher Regelungen liegen nicht vor. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 124 Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen keine landschaftsplanerischen
Bedenken. Beim Abriss von Gebäuden und der Inanspruchnahme von Grünfläche
jedoch, muss für die artenschutzrechtlichen Belange innerhalb des Verfahrens
geprüft werden, ob die Planung wegen des Zugriffs auf flächenhafte
Lebensstätten und/ oder Boden- oder Gebäudebrüter (besonders geschützte
Arten) die Verbote des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG berührt werden. Sollte dies
zutreffen, können die Pläne dieses Rechtshindernis nur nach Prüfung der korrekt
gewichteten Belange des Artenschutzes mittels Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG überwinden. Für eine eventuell notwendig werdende Befreiung liegt die
Zuständigkeit bei SenStadt I E 223. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der Durchführung berücksichtigt. 11. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 22 1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und
Beachtung der regionalplanerischen Fest- Der FNP stellt im Geltungsbereich des B-Plans
Wohnbaufläche W 2 (GFZ bis 1,5) mit dem Schulsymbol sowie angrenzend Grünfläche
dar. Die beabsichtigten B-Planinhalte sind aus dem FNP entwickelbar. Es ist
jedoch mit der Schulverwaltung abschließend zu klären, dass die einbezogene
Teilfläche nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit
der Abteilung Schule und Sport des Bezirksamtes ist die Aufgabe der
Schulstandorte – mit Ausnahme der gedeckten Sportanlage der ehemaligen 4. OG – abgestimmt (s.a. Stellungnahme unter Nr.
21). 2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer
Verkehr) und sonstigen eigenen Anmerkung: Im Geltungsbereich des B-Planes 11-40 ist
geplant, die Straßenbahn ab Gleisschleife im Zuge der Falkenberger Chaussee in
Richtung Osten weiterzuführen. Die entsprechenden Flächen einschließlich für
den damit im Zusammenhang stehenden Ausbau der Falkenberger Chaussee sind im
B-Plan zu berücksichtigen (gesamtstädtischer Belang). Die Weiterführung ist im
Stadtentwicklungsplan Verkehr, ÖPNV-Netz, verkehrliche Prioritäten 2030 als
Trassenfreihaltung dargestellt. Im Konflikt dazu steht v.a. die Baugrenze der
gedeckten Sportanlage. Die Anmerkung wird berücksichtigt und die
betreffende Straßenverkehrsfläche in dem Umfang geändert, der von der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II B für den Ausbau der Falkenberger
Chaussee gefordert wird (s. dazu Ausführungen unter Nr. 12). Bei der gedeckten Sporthalle handelt es sich um ein
Bestandsobjekt, dessen Erhalt auch nach Abriss der Schulgebäude erforderlich
ist (v.a. für den Vereinssport, s. dazu Nr. 13/ Hinweise von SenInnSport). Von
der perspektivischen Straßenverbreiterung ist lediglich die zugehörige,
unbebaute Grundstücksfläche betroffen. 12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II B 43 Zum o.g.
Bebauungsplanentwurf bestehen in verkehrsplanerischer Hinsicht folgende
Bedenken von gesamtstädtischer Bedeutung: ÖPNV-Infrastrukturplanung Gemäß StEP Verkehr
ist der Lückenschluss der Straßenbahn zwischen der heutigen Endstelle
Falkenberg über die Falkenberger Chaussee/ Dorfstraße/ Wuhletalstraße bis zur
Bestandsstrecke der Straßenbahn M 8 (Trusetaler Straße/ Mehrower Allee)
vorgesehen. Die Maßnahme ist als Trassenfreihaltung ausgewiesen, die
Realisierung entsprechend langfristig zu sehen. Eine konkrete Planung
für das Straßenbahnvorhaben liegt noch nicht vor, so dass im Rahmen dieser
Stellungnahme nur Grundsätze formuliert werden können: Die Straßenbahnmaßnahme
stellt umsteigefreie Direktverbindungen zwischen Ahrensfelde, Falkenberg,
Hohenschönhausen, Weißensee sowohl untereinander als auch mit dem Bezirk Mitte
her, die so im Schnellbahnnetz über S 7 und S 75 nicht gegeben sind. Die
Trassenführung geht bisher von einer südlichen Umfahrung der Dorflage
Falkenberg aus. Da im StEP Verkehr
langfristig auch vorgesehen ist, auf der Wriezener Bahn in Höhe Wuhletalstraße
einen neuen S-Bahnhof zu errichten, entstünde somit eine weitere hochwertige
Umsteigebeziehung im Schienenverkehr. Aus diesen Randbedingungen
ergibt sich als Zielstellung für den Ausbaustandard der Straßenbahn ein
möglichst hoher Streckenanteil mit besonderem Bahnkörper, um die Konflikte mit
anderen Verkehrsarten zu minimieren und der Straßenbahn eine möglichst hohe
Reisegeschwindigkeit zu garantieren. Unter diesen Voraussetzungen kann die
Straßenbahn dazu beitragen, auch künftig neue Fahrgäste zu gewinnen, die vom
MIV auf den ÖPNV umsteigen. Durch den
B-Planentwurf mit seinen bis an die Falkenberger Chaussee reichenden
Stellplatzanlagen und der gedeckten Sportanlage wird die Realisierung der
ÖPNV-Planung im Funktionalität,
Gestaltung Für die Ausweisung
der Falkenberger Chaussee sollte unabhängig von der Führung der Straßenbahn ein
ausreichender Seitenbereich von mindestens 6 m Breite neben der Fahrbahn
freigehalten werden, um neben begleitenden Straßenbäumen auch Rad- und Gehwege
in einer qualitativ besseren Gestaltung und der Schulwegsicherung angemessenen
Form ausbilden zu können. In
straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Hinweise werden
berücksichtigt und der Bebauungsplan geändert. Die Straßenbegrenzungslinie
verläuft nunmehr 6 m parallel zur jetzigen Fahrbahnbegrenzung südlich der
Falkenberger Chaussee. Außerdem wird im Bereich der geplanten Stellplatzanlage
der Streifen für Anpflanzungen verbreitert, um die notwendige Fläche für die
Straßenbahntrasse vorzuhalten. Auf dem Grundstück der gedeckten Sportanlage
sind die überbaubaren Flächen auf den Standort der vorhandenen Sporthalle
begrenzt. Bei den übrigen Flächen bis an die Falkenberger Chaussee heran ist
entsprechend TF 1 selbst die Errichtung von Nebenanlagen eingeschränkt. Für die neue
Trasse liegen derzeit noch keine konkreten Planungsunterlagen vor. Diese
ÖPNV-Planung ist zum gegebenen Zeitpunkt über ein gesondertes
Planfeststellungsverfahren zu realisieren. 13. Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV C 22 Intention des Planes ist es, aufgrund der dauerhaft nicht mehr benötigten Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita und zwei Schulen) und dem damit verbundenen Erfordernis die frei werdenden Baufelder neu zu ordnen, die städtebaulichen Ziele des Bezirksamtes umzusetzen. Von der Planung sind die beiden Schulen in der Wartiner Straße 6 und Wartiner Straße 1-3 betroffen. Beide Schulen verfügen über je eine Sporthalle und die Schule Wartiner Straße 6 darüber hinaus über ein Kleinspielfeld. Der Plan beinhaltet, die Sportanlagen Wartiner Straße 6 (Sporthalle und Kleinspielfeld) aufzugeben und nur die Sporthalle Wartiner Straße 1-3 planerisch festzusetzen. Da die Sporthalle Wartiner Straße 6 zurzeit noch für den außerschulischen Sport genutzt wird, hat sich der Sportbund Lichtenberg gegen die Aufgabe der Sporthalle ausgesprochen. Der Landessportbund Berlin e. V. schließt sich dieser Auffassung an und geht davon aus, dass die Sporthalle erhalten bleibt und damit planungsrechtlich zu sichern ist. Der Aufgabe der Sporthalle kann aus sportfachlicher Sicht nur vorbehaltlich eines abgeschlossenen Verfahrens zur Aufgabe der Sportanlage nach § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) vom 06. Januar 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2006 zugestimmt werden. Danach dürfen öffentliche Sportanlagen und Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt. Der Landessportbund Berlin e. V. hat uns vorab informiert, dass der Bezirk Lichtenberg mit Schreiben vom 26.09.2007 angekündigt hat, ein solches Verfahren demnächst durchzuführen. Uns liegt bisher noch kein Antrag zur Einleitung eines Verfahrens vor. Der Abschluss des Verfahrens zur Aufgabe der Sporthalle ist unbedingt abzuwarten, bevor die Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt. Der Landessportbund Berlin wird von uns gem. § 7 Abs.
4 SportFG in das B-Planverfahren eingebunden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Bezirksamt
hält an der Zielstellung fest, die Sporthalle der ehemaligen Schule Wartiner
Straße 6 aufzugeben. Es handelt sich hierbei um eine Kleinsporthalle SK/
KT-Berlin, Baujahr 1988, für die zusätzlich zu den Geldern für die
umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen (ca. 640 T€) auch erhebliche
Mittel für die Primärerschließung (ca. 200 T€) und sonstige Maßnahmen wie
Einfriedung, Wegebau und Begrünung (ca. 240 T€) aufgewendet werden
müssten. Die verbleibende benachbarte und bereits teilsanierte Großturnhalle
SK/ GT-Berlin der ehemaligen 4. OG sowie die 3-teilige Neubau-Sporthalle der
Feldmark-Grundschule Wartiner Straße 23 decken darüber hinaus den Bedarf an
gedeckten Sportanlagen im Umfeld vollständig ab. Durch das zuständige Abschließend wird angeregt, bei der konzeptionellen Planung für die großzügig ausgewiesene öffentliche Parkanlage eine angemessene Bewegungsfläche für Sport und Spiel als Ausgleich für das aufgegebene Kleinspielfeld in der Wartiner Straße 6 vorzusehen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und
bei der Neugestaltung der betreffenden Fläche geprüft. 14. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz Zum B-Planentwurf 11-40 nehme ich für die
Wasserbehörde des Landes Berlin (Ref. II D) wie folgt Stellung: Gegen die Planungsziele bestehen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine Einwände. Das Planmaterial enthält keine Aussagen, ob die
Kanäle der Schmutz- und Regenwasserkanalisation ausreichende Kapazitäten
bieten, um das Plangebiet entwässern zu können. Da mit dem Planungsziel der
Rückbau von baulichen Anlagen verbunden ist, gehe ich davon aus, dass es zu
Engpässen bei den Kapazitäten der Entwässerungsinfrastruktur kommt. Dieser Punkt sollte bei der weiteren Planbearbeitung geklärt
werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt DWA-M 153
(Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A
138. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
bei der Durchführung berücksichtigt. 15. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und
Frauen III E 25 Gegen die Ziele des Bebauungsplanverfahrens bestehen
aus meiner Sicht keine Bedenken. Die mit dem Planverfahren verbundene
Zielsetzung – Erhalt und Sicherung vorhandener Nahversorgung durch
Ausschluss von Einzelhandel und Discountern im vorliegenden Geltungsbereich
– ist zu begrüßen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 16. BA Lichtenberg, Jugendamt In der vorliegenden Begründung zum Entwurf des
Bebauungsplanes 11-40 wird im Rahmen der Planungsinhalte auf die Entwicklung
von Mischgebietsflächen mit einem hohen Wohnanteil verwiesen. Diese ist im
gegenwärtigen Stadium städtebaulich konzeptionell noch nicht untersetzt, so
dass momentan aus Sicht des Jugendamtes noch keine Aussagen zu möglichem Bedarf
getroffen werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 17. BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur/ FB Naturschutz und Landschaftsplanung Innerhalb der geplanten Mischgebietsflächen mit einem
hohen Wohnanteil sind gemäß Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Grenzen für die geplante öffentliche Parkanlage
müssen korrigiert werden: Die östlich gelegene Sporthalle der
Feldmark-Grundschule kann nicht über eine Grünfläche erschlossen werden. Aus
diesem Grund ist zur Erschließung der Sporthalle bis zu deren Eingang eine
Straßenverkehrsfläche vorzusehen. Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Zufahrt
wird bis zur Sporthalle dem Schulgelände zugeordnet und als Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Das innerhalb der öffentlichen Parkanlage befindliche
Grundstück für die gedeckte Sportanlage muss im Norden einen 3 m breiten
Abstandsstreifen erhalten, der eine Pflege/ Unterhaltung des Gebäudes ohne
Eingriff in die öffentliche Parkanlage ermöglicht. Die Erschließung des
Grundstücks muss über die Falkenberger Chaussee erfolgen. Der Hinweis wird berücksichtigt und die
Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „gedeckte
Sportanlage“ in der Planzeichnung verändert. Die Grenzen des neuen
Grundstückes der Sporthalle der ehemaligen 4. OG verlaufen parallel zum Gebäude
westlich im Abstand von 10 m, östlich und südlich von 3 m. Das neu zu bildende
Grundstück für die Sporthalle liegt an der Falkenberger Chaussee und wird über
diese erschlossen (dazu s.a. unter Nr. 21). Bei Verkauf der geplanten Mischgebietsfläche an einen
privaten Investor ist für eine öffentliche Durchwegung von der Biesenbrower
Straße zur Falkenberger Chaussee (ÖPNV) ein Gehrecht zu Gunsten der
Allgemeinheit einzurichten. Der Hinweis wird berücksichtigt und zwischen
Biesenbrower Straße und Falkenberger Chaussee ein Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit in die Planzeichnung eingetragen. Im Zuge der Neuplanung innerhalb des geplanten
Mischgebietes ist die Baumschutzverordnung vom 05.10.2007 anzuwenden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei
der Durchführung beachtet. 18. BA Lichtenberg, Amt für Gesundheit und
Verbraucherschutz/ Hygiene/
Infektions- Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes mit dem
Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der freiwerdenden Randlage des
Wohngebietes sicherzustellen, bestehen aus umweltmedizinischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise bitte ich aber zu beachten: Durch die hohe Verkehrslärmbelastung auf der
Falkenberger Chaussee, insbesondere auf der stadteinwärts führenden Fahrbahn, ist
die Wohnqualität an den straßenseitigen Gebäudefassaden beeinträchtigt. Bei
künftigen Neubauten ist dem Rechnung zu tragen, z.B. durch passive
Lärmschutzmaßnahmen für die Außenfassaden. Die Festsetzung von
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird daher aus umweltmedizinischer Sicht
begrüßt. Tendenziell übereinstimmende Resultate mehrerer
Studien der Lärmwirkungsforschung zeigen, dass in Wohngebieten mit einem
mittleren Außengeräuschpegel von > 55 dB(A) in der Nacht und > 65 dB(A)
am Tage das Herzinfarktrisiko ca. 20% größer ist, als in solchen mit Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Durch die den Gebäuden vorgelagerten Stellplatzanlagen einschließlich
Abpflanzungen wird ein größtmöglicher Abstand zur Falkenberger Chaussee
hergestellt. Mit der Anordnung der Bebauung, dem Ausschluss von Stellplätzen
auf den nicht überbaubaren Flächen (TF 1) und der Vorgabe zur Einordnung von
Aufenthaltsräumen (TF 2) werden die im Bebauungsplan möglichen Regelungen zum
Lärmschutz getroffen. Weitergehende Maßnahmen zum passiven Lärmschutz sind im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 19. BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr In
der Falkenberger Chaussee zwischen Welse- und Wartiner Straße im Bereich des
einbahnigen Fahrbahnquerschnitts ist neben der Fahrbahn ein noch ca. 5,5 m
breiter Streifen zur Anlage für Geh- und Radweg als Straßenland ausgewiesen.
Wenn die Anlage von Straßenbäumen berücksichtigt werden soll, empfiehlt es
sich, den Gehwegstreifen auf 6 m zu verbreitern (2 m Baumstreifen, 1,5 m
Radweg, 2,5 m Gehweg). Im
Bereich des zweibahnigen Querschnitts ist die Grenzziehung des Straßenlandes
entlang der vorh. Befestigung sinnvoll. Hier könnte längerfristig ein
Baumstreifen mit einem Straßenumbau zu Lasten des Mittelstreifens oder der
Fahrbahn gewonnen werden. An der Ecke Welsestraße schlagen wir deshalb
ebenfalls vor, die Straßengrenze direkt an die Ausbaugrenze unter
Berücksichtigung des OVK an der Eckabschrägung zu legen. Im Bereich des
Haltestellenhäuschens sollte die Gehwegbreite jedoch auf 7 m verbreitert
werden. Mit
der Anlage einer öffentlichen Parkanlage östlich der Wartiner Straße halten wir
die Anlage eines Baumstreifens zwischen Fahrbahn und Gehweg nicht zwingend für
erforderlich, so dass der hier vorgesehene Gehwegstreifen von 5 bis 5,5 m
ausreichend ist. An
der westlichen Ecke Falkenberger Chaussee/ Wartiner Straße, sollte eine
Eckabschrägung mit einer Schenkellänge von 3 m vorgesehen werden, ebenso an der
nördlichen Ecke Welsestraße/ Biesenbrower Straße. Wir
schlagen vor, eine Wegefläche zwischen der Briesenbrower Straße und der
Bushaltestelle in der Falkenberger Chaussee mit einem Gehrecht für die
Allgemeinheit einzutragen. Ansonsten
bestehen keine Einwände gegen den B-Plan-Entwurf. Die Hinweise werden berücksichtigt und die
Planzeichnung entsprechend geändert. Zwischen Biesenbrower Straße und
Falkenberger Chaussee wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in die
Planzeichnung eingetragen. 20. BA Lichtenberg, Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt Zur Begründung des
Bebauungsplanes wird Folgendes angemerkt: Der Punkt II.1, Absatz 3, Satz 2
ist unkorrekt. Der Vorbescheidsantrag wurde nicht abschlägig beschieden,
sondern auf Beschluss bis Juli 2008 zurückgestellt. Gegen diese Zurückstellung,
nicht gegen die (nicht) erteilte Ablehnung ging der Antragsteller in
Widerspruch. Der Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Der gesamte Satz
sollte entfallen oder richtig gestellt werden. Der Hinweis wird
berücksichtigt und die Begründung entsprechend korrigiert. 21. BA Lichtenberg, Amt für Schule und Sport Die ausgewiesenen Planungsvorstellungen sind mit den
Vorstellungen/ Interessen des Amtes für Schule und Sport weitestgehend
kompatibel. Die Aufgabe der beiden Schulstandorte Wartiner Straße 6 und 1-3,
die Aufgabe der Sporthalle Wartiner Straße 6 und der Erhalt der Sporthalle
Wartiner Straße 1-3 decken sich mit den Vorstellungen des Amtes für Schule und
Sport. Dabei muss jedoch erwähnt werden, dass die Aufgabe der Sporthalle in der
Wartiner Straße 6 der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf. Die Grundstücksteilung/ Flächenzuordnung Wartiner
Straße 1-3 im Zusammenhang mit dem Erhalt der Sporthalle und der
Zufahrtsabsicherung zur Feldmark-Grundschule (Wartiner Straße 23) wurde am
08.02.08 mit Ihnen, dem Amt für Umwelt und Natur und dem Amt für Schule und
Sport modifiziert. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 22. BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur/ FB Umwelt Die im Rahmen der erneuten Beteiligung übergebenen
Unterlagen wurden gesichtet. Den im Entwurf dargelegten Ausführungen ist
inhaltlich nichts hinzuzufügen. Altlastenverdächtige Nutzungen sind nicht
bekannt, die Fläche liegt jedoch im Bereich der ehemaligen Rieselfeldnutzung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist für die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit ging ein Schreiben der Berliner
Landesarbeitgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) mit einer zusammengefassten
Stellungnahme des BLN, des BUND (LV Berlin), des NABU (LV Berlin), der
Baumschutzgemeinschaft Berlin, der GRÜNEN LIGA Berlin, der Schutzgemeinschaft
Deutscher Wald (LV Berlin), des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin, der
NaturFreunde (LV Berlin) und der übrigen BLN-Mitgliedsverbände ein: Die Herstellung einer öffentlichen Parkanlage auf dem
Gelände der ehemaligen Schule befürworten wir ausdrücklich. Im Zuge von Baumaßnahmen muss der im Plangebiet
vorhandene Baumbestand in jedem Fall erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere
für ältere Bäume. Bei Bäumen, deren Verkehrssi- Die Hinweise werden berücksichtigt. Die
bisherige flächenhafte Ausweisung des bebaubaren Bereichs wird reduziert und
durch eine erweiterte Baukörperausweisung unter weitestgehender Beachtung des
Baumbestandes ersetzt. Bei Neubebauung/ Neugestaltung der betreffenden Flächen
erfolgt dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Einzelfallprüfung. Für den Verlust unversiegelter Fläche fordern wir
generell einen Ausgleich. Dieser kann in Form einer Dach- und Fassadenbegrünung
erfolgen. Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen werden die
Neuversiegelung von Flächen an anderer Stelle in einem Plangebiet nicht
rechtfertigen. Die Hinweise werden nicht berücksichtigt. Die
Eingriffsbewertung geschieht auf der Grundlage von § 1a BauGB. Gemäß §
1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind, bzw. zulässig waren. Die Grundstücke,
die vom räumlichen Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens
11-40 erfasst werden, liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines
geplanten Vorhabens bisher § 34 BauGB anzuwenden. Im Falle der Inanspruchnahme der Baufläche für den
Wohnungsbau ist wohl auch mit einer Erhöhung der Einwohnerzahl auf dem Gelände
zu rechnen. Wie kann in diesem Fall der zukünftige Bedarf an einer Schule oder
ähnlichen öffentlichen Einrichtungen eingeordnet werden? Die bereits vorhandene Bebauung des 4. Wohngebietes
der Großsiedlung Neu-Hohenschön-hausen wird lediglich um einen kleinen Bereich
ergänzt. Der daraus resultierende Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen - wie
z.B. Kita und Schulen - kann ohne weiteres durch die im näheren Umfeld
bestehenden abgedeckt werden und erfordert keine gesonderten Einrichtungen. Wir möchten allgemein darauf hinweisen, dass nach dem
Planerleichterungsgesetz vom 21.05.06 zwar ein beschleunigtes Verfahren
angewendet werden kann. Jedoch ist hierfür nicht die Größe des Plangebiets
allein ausschlaggebend, der naturschutzrechtliche Wert einer Fläche ergibt sich
nicht aus deren Größe! Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen der Vorprüfung zum Bebauungsplanverfahren ist die Rechtmäßigkeit der
Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB abgeprüft
worden. Daraus ergab sich, dass das bisher am Standort
zulässige Nutzungsmaß auch bei Realisierung der geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanes 11-40 eingehalten wird (die überbaubare Fläche liegt bei einer
Größenordnung von ca. 5.600 m2 und entspricht damit der bis- her vorhandenen Bebauung). Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sollen keine Festsetzungen erfolgen, die Vorhaben ermöglichen,
die der Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
11-40 umfasst kein Schutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gem. § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB, so dass auch keine Beeinträchtigung der genannten
Schutzgüter zu erwarten ist. Ergebnis Die vorgebrachten Anregungen und
Hinweise haben zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, der
textlichen Festsetzungen und der Begründung geführt: Planzeichnung - Eintragung eines Leitungsrechts für die
Trinkwasserhauptleitung DN 1200 - Änderung der Straßenbegrenzungslinie südlich der
Falkenberger Chaussee gemäß Hinweisen unter Nr. 12 und 19 - Verbreiterung des Streifens für Anpflanzungen im
Bereich der geplanten Stellplatzanlage, um die notwendige Fläche für die
Straßenbahntrasse vorzuhalten - Eintragung eines Gehrechts zugunsten der
Allgemeinheit zwischen Biesenbrower Straße und Falkenberger Chaussee -
Darstellung der
Zufahrt zur Sporthalle der Feldmark-Grundschule als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule“ - Änderung der Abgrenzung für die Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung „gedeckte Sportanlage“. Begründungstext - Die
Änderungen der Planzeichnung werden im Begründungstext entsprechend begründet -
Korrektur des Begründungstextes gemäß Hinweis des BWA
unter Nr. 17 -
Ergänzung der Begründung bezüglich Ausschluss von
Einzelhandelsnutzung gemäß Einzelhandelskonzeption. Darüber
hinaus wurden im Rahmen der Weiterbearbeitung folgende Änderungen des
Bebauungsplanentwurfs vorgenommen: 1) Das Bebauungsplanverfahren 11-40 wurde u.a. mit den
Zielstellungen eingeleitet, „Allgemeines Wohngebiet“ und
„Mischgebiet“ zu entwickeln. Um möglichst viele Optionen der
späteren Nutzung offen zu halten, wurde dann im weiteren Verlauf nur das
Planungsziel „Mischgebiet“ verfolgt, weil darin auch eine
Wohnnutzung inbegriffen ist. Diese Überlegungen resultierten insbesondere aus
der Tatsache, dass bisher kein Investor/ Vorhabenträger Interesse an den Grundstücken
bekundet hat.
kein Nachfragebedarf an gewerblich nutzbaren Objekten
besteht. In Hohenschönhau- Zum anderen schränkt die unmittelbare Nähe der
vorhandenen und geplanten Wohnnutzung eine gewerbliche Betätigung stark ein. Weiterhin ergaben sich durch die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und deren Hinweise zu Trassenverläufen und
Baumbestand Einschränkungen, die zu einer erweiterten Baukörperausweisung
anstelle der bisherigen flächenhaften Ausweisung von überbaubaren Flächen
führten. Das im Mischgebiet zu erwartende Gewerbe ist jedoch meist auf
ausgedehnte ebenerdige Nutzflächen angewiesen. Die Baukörperausweisung und die
durch textliche Festsetzung 1 geregelte Nutzung der nichtüberbaubaren Flächen
schränken zusätzlich die Nutzungsfähigkeit für das Gewerbe ein und tragen nicht
dazu bei, die ohnehin schwache Nachfrage zu beleben. Somit existieren keine optimalen Bedingungen für die
im Mischgebiet anteilig zu realisierende Nutzungsform „Gewerbe“. Da
auch im Wohngebiet eine nicht störende gewerbliche Nutzung nicht ausgeschlossen
ist, wird die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ als günstiger
für den Standort erachtet und der Planinhalt entsprechend geändert. 2) Die quer über das Baufeld verlaufenden
Trinkwasserhaupt- und versorgungsleitungen
der Berliner Wasserbetriebe sind z.T. für den gesamten Nordosten von
Bedeutung und auch duldungspflichtig. Diesem Umstand wird durch die neue
Festsetzung der überbaubaren Flächen Rechnung getragen. Die erweiterte
Baukörperausweisung berücksichtigt weitestgehend sowohl den Verlauf der
Leitungstrassen, als auch den vorhandenen, wertvollen Altbaumbestand. Die Baufläche wird in zwei Baufelder aufgeteilt. Eine
öffentliche Durchwegung trennt beide Bereiche voneinander. Die Bebauung des
westlichen Baufeldes orientiert sich an den vorhandenen Baufluchten, gewinnt dadurch
Abstand zu den benachbarten 11-geschossigen Wohngebäuden an der Welsestraße und
öffnet sich nach Süden zu einem großen begrünten Hofbereich. Das östliche,
größere Baufeld erhält eine geschlossene Blockrandbebauung mit einem begrünten
Innenhof. 3) Die Planzeichnung, die Begründung und die textlichen
Festsetzungen 3 und 4 werden bezüglich der unter 1) und 2) dargelegten
Änderungen (MI zu WA und erweiterte Baukörperausweisung statt Baufeld)
angepasst. |
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