Drucksache - DS/0871/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-40
Arbeitstitel: Welsekiez/Wartiner Straße
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.05.2008 
19. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch im Bebauungsplanverfahren 11-40;

 

Anlage 1:    räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:    Auswertung und Ergebnis

 

b)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-40 für das Gelände zwischen Falkenberger Chaussee, LSG „Falkenberger Krugwiesen“, Feldmark-Grundschule, den Wohngebäuden an der Wartiner und Biesenbrower Straße sowie Welsestrasse im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

c)   mit der Durchführung des Beschlusses zu b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

 

Berlin, den       .04.2008

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                     Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11- 40

 

für das Gelände zwischen

Falkenberger Chaussee, LSG „Falkenberger Krugwiesen“, Feldmark-Grundschule, den Wohngebäuden an der Wartiner und Biesenbrower Straße sowie Welsestrasse

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen

 

 

                                                                                                                        Maßstab 1:5000

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, von Gemeinbedarfsflächen,

öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen

 

                                                                                                                                           Anlage 2

 

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks,

der Nachbarbezirke und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

40 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A1 - vom 14.01.2008 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks sowie der Nachbarbezirk und die Nachbargemeinde äußerten sich nicht:

-       Deutsche Post Real Estate GmbH, Region Ost 

-       Handwerkskammer Berlin

-       Industrie- und Handelskammer zu Berlin

-       Verkehrslenkung Berlin

-       Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung

-       Senatsverwaltung für Finanzen

-       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VI

-       Landesdenkmalamt

-       Bezirksamt Lichtenberg, Immobilienservice

-       Bezirksamt Lichtenberg, FB Haushalts- und Finanzmanagement

-       Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf

-       Amt Ahrensfelde/ Blumberg.

 

28 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

1.   Berliner Feuerwehr

2.   BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

3.   IT-Dienstleistungszentrum Berlin

4.   Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung IV

5.   Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Kultur und Bürgerdienste

6.   Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Wirtschaft und Immobilien/ Wirtschaftsförderung.

 

 

Stellungnahmen gaben Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ab:

 

 

1. Berliner Stadtreinigungsbetriebe

 

Bauliche- oder Grundstücksinteressen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt.

Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfzeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

 

 

2. Berliner Verkehrsbetriebe

 

Gegen die im Bebauungsplan 11-40 festgelegten Erläuterungen und Darstellungen bestehen aus Sicht der Berliner Verkehrsbetriebe vom Grundsatz her keine Bedenken.

Vorsorglich weisen wir auf unseren Omnibusverkehr in Ihrem Planbereich hin. Wir gehen davon aus, dass Ihre Arbeiten so ausgeführt werden, dass unsere dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können. Sollten in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, bitten wir Sie, Ihrerseits bei Umleitungen 12 Wochen, bzw. bei Haltestellenverlegungen 10 Tage vor Baubeginn einen Ortstermin mit unserem Herrn Rippert/ Tel. 25629148 anzuberaumen.

Im Knotenpunkt Welsestrasse/ Falkenberger Chaussee befinden sich Bahnstrom- und Signalanlagen der Straßenbahn. Bitte senden Sie uns zu gegebener Zeit detaillierte Planunterlagen zu.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

3. Berliner Wasserbetriebe

 

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Falkenberger Chaussee, der Welsestrasse, der Biesenbrower Straße sowie der Wartiner Straße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe. Diese vorhandenen Anlagen stehen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung.

Im Geltungsbereich liegen mehrere Trinkwasserhauptleitungen der Dimensionen DN 1200, DN 600, DN 400 sowie ein Regenwasserkanal DN 800, für die nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (s. Anlage Leitungsrecht gelb gekennzeichnet) entstanden sind und deren Eintragungen im Grundbuch z. Z. vorbereitet werden.

Außerdem liegen im Plangebiet mehrere Trinkwasserversorgungsleitungen der Dimensionen DN 150 – 250, die nach AVBWasserV duldungspflichtig sind.

Die großdimensionierten Trinkwasserleitungen sind für die Versorgung des Nordostens von Berlin von übergeordneter Bedeutung. Die Trassenführung der betreffenden Trinkwasserleitungen ist ca. 1984-85 in Abstimmung mit dem derzeitigen Gebäudebestand entstanden. Daher muss bei der Anordnung künftiger Bebauung im Mischgebiet die Lage dieser Anlagen berücksichtigt werden.

Eine Umverlegung dieser Leitungen ist seitens der Berliner Wasserbetriebe nicht geplant. Sollte eine Veränderung der Trassenführung unumgänglich werden, ginge diese zu Lasten des Verursachers. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine evt. erforderliche Umverlegung einer sehr gründlichen Abstimmung bedarf, bzw. einen ausreichenden Planungszeitraum in unserem Unternehmen von mindestens einem Jahr vor Baubeginn erfordert. In der Falkenberger Chaussee liegt im öffentlichen Straßenland eine nicht mehr in Betrieb befindliche Abwasserdruckleitung DN 1000.

 

Baumaßnahmen sind derzeit im Geltungsbereich von unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Wir bitten Sie, die Belange der Berliner Wasserbetriebe im weiteren Bebauungsplan-verfahren zu berücksichtigen.

 

Die Hinweise werden berücksichtigt und der Bebauungsplan geändert. Im Bereich der Baugrundstücke werden die überbaubaren Flächen eingeschränkt. Es erfolgt eine erweiterte Baukörperausweisung unter Beachtung der bestehenden Trassenführungen. Lediglich bei der querverlaufenden, übergeordneten Trinkwasserhauptleitung DN 1200 ergibt sich an zwei Stellen eine Überschneidung mit dem Baufeld, so dass mit der Sicherung eines Leitungsrechts im Bebauungsplan auf diese Trasse hingewiesen wird.

 

 

 

 

4. Bundesnetzagentur

 

Ihr Anschreiben bezieht sich auf das Verfahren der Bauleit- oder Flächennutzungsplanung bzw. auf das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Die von Ihnen hiermit veranlasste Beteiligung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) steht auch im Zusammenhang mit der Problemstellung, ob durch die Planungen der Betrieb von Richtfunkstrecken beeinflusst wird. Dazu, wie auch zu dem angefragten Bebauungsplan 11-40 für den Bereich Berlin-Lichtenberg, Falkenberger Chaussee, teile ich Ihnen folgendes mit:

  • Die BNetzA teilt gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben von Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

·         Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA jedoch nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können).

Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes können diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

·         Auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Angaben habe ich eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt und bin dabei davon ausgegangen, dass sich die Planungsfläche innerhalb eines Planquadrats mit folgenden geografischen Koordinaten (NW- und SO-Wert) befindet:

Bereich Berlin-Lichtenberg, Falkenberger Chaussee
13o 31' 31'' O / 52o 34' 11'' N; 13o 31' 58'' O / 52o 34' 02'' N

In diesem Koordinatenbereich sind zz. 13 Punkt-zu-Punkt-Richtfunkstrecken in Betrieb.

In Berlin sind außerdem noch Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen geplant bzw. in Betrieb. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolgt, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch der o.g. Bereich betroffen ist.

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht be-
            rücksichtigt.

  • Anliegend übersende ich Ihnen Übersichten zu den für Sie als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern (2 Anlagen). Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten schlage ich Ihnen vor, sich mit den Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.
  • Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Ich möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ihnen hiermit erteilte Auskunft nur für das Datum meiner Mitteilung gilt.

·         Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA werden durch die Planungen nicht beeinträchtigt.

 

 

Weiterhin möchte ich noch auf folgenden Sachverhalt aufmerksam machen: Das Telekom-munikationsgesetz (TKG) vom 22.06.2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikations-kabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungs-plänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange“ war. Meines Erachtens müssen jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Ich empfehle jedoch, die in dem entsprechenden Stadtbezirk bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung berücksichtigt.

 

 

5. Westfälische Gesellschaft für Geoinformation u. Ingenieurdienstleistung mbH (WGI)    
     im Auftrag der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (NBB) für
     GASAG Berliner Gaswerke AG

 

Von der WGI wurde ein Leitungsplan eingereicht mit Hinweis auf Unverbindlichkeit von Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe.

Lage und Verlauf der Leitungen sind  in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen und aktuell zu Beginn der Bauphase festzustellen. Zu beachten sind weitere Leitungen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

In den Bereichen von Potentialmessstellen sind Kabelanlagen der NBB vorhanden, die zu Messschränken, bzw. Pfählen führen. Diese Kabel sind nicht dokumentiert; es sind die vorgenannten Erkundungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Zusammenhang mit der Realisierung des Bebauungsplanes bestehen seitens NBB zz. keine Planungen.

Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Im angefragten räumlichen Bereich befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck von
> 4 bar. Gemäß den technischen Regeln des DVGW-Regelwerkes sind bei Bauarbeiten in der Nähe dieser Hochdruck-Erdgasleitung die Bauausführenden vor Ort einzuweisen.

Sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verändert werden, so ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet. Wie aus dem beigefügten Plan der NBB für das Plangebiet zu entnehmen ist, befindet sich keine Gasleitung im unmittelbaren Geltungsbereich des B-Planes 11-40. Ein Bedarf an notwendigen Flächen für Gasversorgungsleitungen und -anlagen außerhalb öffentlicher Erschließungsflächen ist nicht erkennbar.

 

 

6. Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG / Immobilien, Immobilienplanung

 

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen sowie 2 Netzstationen N 6807,
N 6808 der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Als fachlichen Ansprechpartner für Rückfragen, unter Nennung der Eingabe 10 80 02 61, nennen wir Ihnen den Bereich Mittel-


spannungsservice, Projektmanagement Nord, Hr. Lungwitz, Tel. 267-11545. Pläne erhalten Sie bei Bedarf in unserem Bereich Netzservice, Tel. 267-11334. Die Richtlinien zum Schutz der Vattenfall-Kabelanlagen sind zu beachten. Die Vattenfall-Richtlinien haben wir als Anlage beigefügt.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

7. Vattenfall Europe Berlin AG & Co. KG / Bereich Wärme, Vertrieb/ Netz Berlin Ost

 

Den Bebauungsplan 11-40 haben wir hinsichtlich der Belange der Wärme Berlin geprüft. In dem von Ihnen angefragten örtlichen Bereich ist kein Anlagenbestand der Wärme Berlin vorhanden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

8. Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
     Berlin – LaGetSi –

 

Die Prüfung der übersandten Planungsunterlagen hat aus meiner Sicht keine Einwände oder konkrete Hinderungsgründe oder sonstige umweltrelevante Aspekte ergeben.

Aus dem Zuständigkeitsbereich des LaGetSi sind mir keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bekannt, die von dem Bebauungsplanverfahren betroffen wären.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

9. Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg/ GL 8

 

Ziele der Raumordnung (es gilt die Anpassungs­pflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG):

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Landesentwicklungsplanes für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg - Berlin (LEP eV). Der B-Plan-Entwurf unterstützt Ziel 1.0.1 LEP eV dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben und brachgefallene Bauflächen schnellstmöglich beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden sollen.

 

Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (es gilt die Berück­sichtigungs-pflicht aus § 4 Abs. 2 ROG):

Angesichts der durch das benachbarte Nahversorgungszentrum bereits gesicherten verbrauchernahen Versorgung, steht der B-Plan-Entwurf mit der Zielsetzung, Einzelhandel im Wesentlichen auszuschließen, im Einklang mit Grundsatz 1.0.7 LEP eV, dem zufolge die ver-brau­chernahe Versorgung aller Bevölkerungsteile mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen ist. Mit der Planung einer öffentlichen Parkanlage steht der B-Plan-Entwurf im Einklang mit § 31 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogrammes (LEPro), dem zufolge den zuneh-menden Bedürfnissen nach Erholung, Freizeit und Sport durch Gestaltung der siedlungs­bezogenen Freiräume zu entsprechen ist.

Die Festlegungskarte 1 des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes Berlin - Brandenburg (LEP B‑B) stellt das Plangebiet als Gestaltungsraum Siedlung dar. Das hierzu Festlegungen treffende, in Aufstellung befindliche Ziel 4.5 Abs. 1 Ent­wurf LEP B‑B gilt als sonstiges Erfordernis der Raumordnung. Hiernach soll die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen im Ge-
staltungsraum Siedlung möglich sein.

Das genannte Erfordernis der Raumordnung aus dem bisherigen LEPro bleibt bis zum Inkrafttreten des neuen Landesentwicklungsprogrammes und die genannten Ziele und Grundsätze des LEP eV bis zum Inkrafttreten des LEP B-B ver­bindlich.

 

 

Weitere originäre Aufgaben der GL für die Trägerbeteiligung aufgrund fachgesetzli­cher Regelun­gen liegen nicht vor.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

10. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I E 124

Gegen den vorliegenden B-Planentwurf bestehen keine landschaftsplanerischen Bedenken. Beim Abriss von Gebäuden und der Inanspruchnahme von Grünfläche jedoch, muss für die artenschutzrechtlichen Belange innerhalb des Verfahrens geprüft werden, ob die Planung wegen des Zugriffs auf flächenhafte Lebensstätten und/ oder Boden- oder Gebäudebrüter  (besonders geschützte Arten) die Verbote des § 42 Abs.1 Nr.1 BNatSchG berührt werden. Sollte dies zutreffen, können die Pläne dieses Rechtshindernis nur nach Prüfung der korrekt gewichteten Belange des Artenschutzes mittels Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG überwinden. Für eine eventuell notwendig werdende Befreiung liegt die Zuständigkeit bei SenStadt I E 223.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung berücksichtigt.

 

11. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B 22

 

1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und Beachtung der regionalplanerischen Fest-
    legungen (textliche Darstellung 1)

 

Der FNP stellt im Geltungsbereich des B-Plans Wohnbaufläche W 2 (GFZ bis 1,5) mit dem Schulsymbol sowie angrenzend Grünfläche dar. Die beabsichtigten B-Planinhalte sind aus dem FNP entwickelbar. Es ist jedoch mit der Schulverwaltung abschließend zu klären, dass die einbezogene Teilfläche nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit der Abteilung Schule und Sport des Bezirksamtes ist die Aufgabe der Schulstandorte – mit Ausnahme der gedeckten Sportanlage der ehemaligen 4. OG – abgestimmt (s.a. Stellungnahme unter Nr. 21).

 

2. Übereinstimmung mit Stadtentwicklungsplänen (außer Verkehr) und sonstigen eigenen
     thematischen und teilräumlichen Entwicklungsplanungen

 

Anmerkung: Im Geltungsbereich des B-Planes 11-40 ist geplant, die Straßenbahn ab Gleisschleife im Zuge der Falkenberger Chaussee in Richtung Osten weiterzuführen. Die entsprechenden Flächen einschließlich für den damit im Zusammenhang stehenden Ausbau der Falkenberger Chaussee sind im B-Plan zu berücksichtigen (gesamtstädtischer Belang). Die Weiterführung ist im Stadtentwicklungsplan Verkehr, ÖPNV-Netz, verkehrliche Prioritäten 2030 als Trassenfreihaltung dargestellt. Im Konflikt dazu steht v.a. die Baugrenze der gedeckten Sportanlage.

 

Die Anmerkung wird berücksichtigt und die betreffende Straßenverkehrsfläche in dem Umfang geändert, der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II B für den Ausbau der Falkenberger Chaussee gefordert wird (s. dazu Ausführungen unter Nr. 12).

Bei der gedeckten Sporthalle handelt es sich um ein Bestandsobjekt, dessen Erhalt auch nach Abriss der Schulgebäude erforderlich ist (v.a. für den Vereinssport, s. dazu Nr. 13/ Hinweise von SenInnSport). Von der perspektivischen Straßenverbreiterung ist lediglich die zugehörige, unbebaute Grundstücksfläche betroffen. 

 

 

 

12. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II B 43

Zum o.g. Bebauungsplanentwurf bestehen in verkehrsplanerischer Hinsicht folgende Bedenken von gesamtstädtischer Bedeutung:

 

ÖPNV-Infrastrukturplanung

 

Gemäß StEP Verkehr ist der Lückenschluss der Straßenbahn zwischen der heutigen Endstelle Falkenberg über die Falkenberger Chaussee/ Dorfstraße/ Wuhletalstraße bis zur Bestandsstrecke der Straßenbahn M 8 (Trusetaler Straße/ Mehrower Allee) vorgesehen. Die Maßnahme ist als Trassenfreihaltung ausgewiesen, die Realisierung entsprechend langfristig zu sehen.

Eine konkrete Planung für das Straßenbahnvorhaben liegt noch nicht vor, so dass im Rahmen dieser Stellungnahme nur Grundsätze formuliert werden können: Die Straßenbahnmaßnahme stellt umsteigefreie Direktverbindungen zwischen Ahrensfelde, Falkenberg, Hohenschönhausen, Weißensee sowohl untereinander als auch mit dem Bezirk Mitte her, die so im Schnellbahnnetz über S 7 und S 75 nicht gegeben sind. Die Trassenführung geht bisher von einer südlichen Umfahrung der Dorflage Falkenberg aus.

Da im StEP Verkehr langfristig auch vorgesehen ist, auf der Wriezener Bahn in Höhe Wuhletalstraße einen neuen S-Bahnhof zu errichten, entstünde somit eine weitere hochwertige Umsteigebeziehung im Schienenverkehr.

Aus diesen Randbedingungen ergibt sich als Zielstellung für den Ausbaustandard der Straßenbahn ein möglichst hoher Streckenanteil mit besonderem Bahnkörper, um die Konflikte mit anderen Verkehrsarten zu minimieren und der Straßenbahn eine möglichst hohe Reisegeschwindigkeit zu garantieren. Unter diesen Voraussetzungen kann die Straßenbahn dazu beitragen, auch künftig neue Fahrgäste zu gewinnen, die vom MIV auf den ÖPNV umsteigen.

Durch den B-Planentwurf mit seinen bis an die Falkenberger Chaussee reichenden Stellplatzanlagen und der gedeckten Sportanlage wird die Realisierung der ÖPNV-Planung im
o. g. Sinne erschwert. Wünschenswert wäre hier die Ausweisung einer zwischennutzbaren Vorhaltefläche, die im Falle der Realisierung der Straßenbahn für ÖPNV-Zwecke umgenutzt werden kann. Auf jeden Fall sollte die Stellplatzausweisung entfallen, da sie bei einer Umsetzung der Straßenbahnplanung einen Ersatz der Stellplatzanlagen in örtlicher Nähe erfordern würde.

 

Funktionalität, Gestaltung

 

Für die Ausweisung der Falkenberger Chaussee sollte unabhängig von der Führung der Straßenbahn ein ausreichender Seitenbereich von mindestens 6 m Breite neben der Fahrbahn freigehalten werden, um neben begleitenden Straßenbäumen auch Rad- und Gehwege in einer qualitativ besseren Gestaltung und der Schulwegsicherung angemessenen Form ausbilden zu können.

 

In straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Die Hinweise werden berücksichtigt und der Bebauungsplan geändert. Die Straßenbegrenzungslinie verläuft nunmehr 6 m parallel zur jetzigen Fahrbahnbegrenzung südlich der Falkenberger Chaussee. Außerdem wird im Bereich der geplanten Stellplatzanlage der Streifen für Anpflanzungen verbreitert, um die notwendige Fläche für die Straßenbahntrasse vorzuhalten. Auf dem Grundstück der gedeckten Sportanlage sind die überbaubaren Flächen auf den Standort der vorhandenen Sporthalle begrenzt. Bei den übrigen Flächen bis an die Falkenberger Chaussee heran ist entsprechend TF 1 selbst die Errichtung von Nebenanlagen eingeschränkt.   

Für die neue Trasse liegen derzeit noch keine konkreten Planungsunterlagen vor. Diese ÖPNV-Planung ist zum gegebenen Zeitpunkt über ein gesondertes Planfeststellungsverfahren zu realisieren.

 

 

 

13. Senatsverwaltung für Inneres und Sport IV C 22

 

Intention des Planes ist es, aufgrund der dauerhaft nicht mehr benötigten Gemeinbedarfseinrichtungen (Kita und zwei Schulen) und dem damit verbundenen Erfordernis die frei werdenden Baufelder neu zu ordnen, die städtebaulichen Ziele des Bezirksamtes umzusetzen. Von der Planung sind die beiden Schulen in der Wartiner Straße 6 und Wartiner Straße 1-3 betroffen. Beide Schulen verfügen über je eine Sporthalle und die Schule Wartiner Straße 6 darüber hinaus über ein Kleinspielfeld. Der Plan beinhaltet, die Sportanlagen Wartiner Straße 6 (Sporthalle und Kleinspielfeld) aufzugeben und nur die Sporthalle Wartiner Straße 1-3 planerisch festzusetzen.

Da die Sporthalle Wartiner Straße 6 zurzeit noch für den außerschulischen Sport genutzt wird, hat sich der Sportbund Lichtenberg gegen die Aufgabe der Sporthalle ausgesprochen. Der Landessportbund Berlin e. V. schließt sich dieser Auffassung an und geht davon aus, dass die Sporthalle erhalten bleibt und damit planungsrechtlich zu sichern ist. Der Aufgabe der Sporthalle kann aus sportfachlicher Sicht nur vorbehaltlich eines abgeschlossenen Verfahrens zur Aufgabe der Sportanlage nach § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) vom 06. Januar 1989, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2006 zugestimmt werden. Danach dürfen öffentliche Sportanlagen und Sportanlagen auf landeseigenen Grundstücken zugunsten anderer Nutzungen nur aufgegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung überwiegt und das Abgeordnetenhaus dem zustimmt.

Der Landessportbund Berlin e. V. hat uns vorab informiert, dass der Bezirk Lichtenberg mit Schreiben vom 26.09.2007 angekündigt hat, ein solches Verfahren demnächst durchzuführen. Uns liegt bisher noch kein Antrag zur Einleitung eines Verfahrens vor. Der Abschluss des Verfahrens zur Aufgabe der Sporthalle ist unbedingt abzuwarten, bevor die Festsetzung des Bebauungsplans erfolgt.

Der Landessportbund Berlin wird von uns gem. § 7 Abs. 4 SportFG in das B-Planverfahren eingebunden.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Bezirksamt hält an der Zielstellung fest, die Sporthalle der ehemaligen Schule Wartiner Straße 6 aufzugeben. Es handelt sich hierbei um eine Kleinsporthalle SK/ KT-Berlin, Baujahr 1988, für die zusätzlich zu den Geldern für die umfangreichen Instandsetzungsmaßnahmen (ca. 640 T€) auch erhebliche Mittel für die Primärerschließung (ca. 200 T€) und sonstige Maßnahmen wie Einfriedung, Wegebau und Begrünung (ca. 240 T€) aufgewendet werden müssten. Die verbleibende benachbarte und bereits teilsanierte Großturnhalle SK/ GT-Berlin der ehemaligen 4. OG sowie die 3-teilige Neubau-Sporthalle der Feldmark-Grundschule Wartiner Straße 23 decken darüber hinaus den Bedarf an gedeckten Sportanlagen im Umfeld vollständig ab. Durch das zuständige
Fachamt wird deshalb ein Antrag zur Aufgabe der Sporthalle Wartiner Straße 6 gestellt. 

 

Abschließend wird angeregt, bei der konzeptionellen Planung für die großzügig ausgewiesene öffentliche Parkanlage eine angemessene Bewegungsfläche für Sport und Spiel als Ausgleich für das aufgegebene Kleinspielfeld in der Wartiner Straße 6 vorzusehen.

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und bei der Neugestaltung der betreffenden Fläche geprüft.

 

 

14. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

 

Zum B-Planentwurf 11-40 nehme ich für die Wasserbehörde des Landes Berlin (Ref. II D) wie folgt Stellung:

Gegen die Planungsziele bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Einwände.

Das Planmaterial enthält keine Aussagen, ob die Kanäle der Schmutz- und Regenwasserkanalisation ausreichende Kapazitäten bieten, um das Plangebiet entwässern zu können. Da mit dem Planungsziel der Rückbau von baulichen Anlagen verbunden ist, gehe ich davon aus, dass es zu Engpässen bei den Kapazitäten der Entwässerungsinfrastruktur kommt. Dieser

 

Punkt sollte bei der weiteren Planbearbeitung geklärt werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das Arbeitsblatt DWA-A 138.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung berücksichtigt.

 

15. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen III E 25

 

Gegen die Ziele des Bebauungsplanverfahrens bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken. Die mit dem Planverfahren verbundene Zielsetzung – Erhalt und Sicherung vorhandener Nahversorgung durch Ausschluss von Einzelhandel und Discountern im vorliegenden Geltungsbereich – ist zu begrüßen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

16. BA Lichtenberg, Jugendamt

 

In der vorliegenden Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes 11-40 wird im Rahmen der Planungsinhalte auf die Entwicklung von Mischgebietsflächen mit einem hohen Wohnanteil verwiesen. Diese ist im gegenwärtigen Stadium städtebaulich konzeptionell noch nicht untersetzt, so dass momentan aus Sicht des Jugendamtes noch keine Aussagen zu möglichem Bedarf getroffen werden können.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

17. BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur/ FB Naturschutz und Landschaftsplanung

 

Innerhalb der geplanten Mischgebietsflächen mit einem hohen Wohnanteil sind gemäß
BauOBln. § 8 (2,3) bei der Planung von mehr als 6 Wohneinheiten private Spielflächen vorzusehen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Grenzen für die geplante öffentliche Parkanlage müssen korrigiert werden:

Die östlich gelegene Sporthalle der Feldmark-Grundschule kann nicht über eine Grünfläche erschlossen werden. Aus diesem Grund ist zur Erschließung der Sporthalle bis zu deren Eingang eine Straßenverkehrsfläche vorzusehen.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt. Die Zufahrt wird bis zur Sporthalle dem Schulgelände zugeordnet und als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt.

 

Das innerhalb der öffentlichen Parkanlage befindliche Grundstück für die gedeckte Sportanlage muss im Norden einen 3 m breiten Abstandsstreifen erhalten, der eine Pflege/ Unterhaltung des Gebäudes ohne Eingriff in die öffentliche Parkanlage ermöglicht. Die Erschließung des Grundstücks muss über die Falkenberger Chaussee erfolgen.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „gedeckte Sportanlage“ in der Planzeichnung verändert. Die Grenzen des neuen Grundstückes der Sporthalle der ehemaligen 4. OG verlaufen parallel zum Gebäude westlich im Abstand von 10 m, östlich und südlich von 3 m. Das neu zu bildende Grundstück für die Sporthalle liegt an der Falkenberger Chaussee und wird über diese erschlossen (dazu s.a. unter Nr. 21).

 

 

 

Bei Verkauf der geplanten Mischgebietsfläche an einen privaten Investor ist für eine öffentliche Durchwegung von der Biesenbrower Straße zur Falkenberger Chaussee (ÖPNV) ein Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit einzurichten.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und zwischen Biesenbrower Straße und Falkenberger Chaussee ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in die Planzeichnung eingetragen.

 

Im Zuge der Neuplanung innerhalb des geplanten Mischgebietes ist die Baumschutzverordnung vom 05.10.2007 anzuwenden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und bei der Durchführung beachtet.

 

 

18. BA Lichtenberg, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz/ Hygiene/ Infektions-
       schutz/ Umweltmedizin

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der freiwerdenden Randlage des Wohngebietes sicherzustellen, bestehen aus umweltmedizinischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Folgende Hinweise bitte ich aber zu beachten:

Durch die hohe Verkehrslärmbelastung auf der Falkenberger Chaussee, insbesondere auf der stadteinwärts führenden Fahrbahn, ist die Wohnqualität an den straßenseitigen Gebäudefassaden beeinträchtigt. Bei künftigen Neubauten ist dem Rechnung zu tragen, z.B. durch passive Lärmschutzmaßnahmen für die Außenfassaden. Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird daher aus umweltmedizinischer Sicht begrüßt.

Tendenziell übereinstimmende Resultate mehrerer Studien der Lärmwirkungsforschung zeigen, dass in Wohngebieten mit einem mittleren Außengeräuschpegel von > 55 dB(A) in der Nacht und > 65 dB(A) am Tage das Herzinfarktrisiko ca. 20% größer ist, als in solchen mit
< 45 dB(A) bzw. < 55 dB(A). Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Lärmwirkungsforschung ist davon auszugehen, dass bei Mittelungspegeln im Wohnbereich von tagsüber 30 bis 40 dB(A) und nachts von 25 bis 30 dB(A) Gesundheitsgefährdungen, Kommunikationsstörungen und Schlafstörungen auszuschließen sind.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Durch die den Gebäuden vorgelagerten Stellplatzanlagen einschließlich Abpflanzungen wird ein größtmöglicher Abstand zur Falkenberger Chaussee hergestellt. Mit der Anordnung der Bebauung, dem Ausschluss von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Flächen (TF 1) und der Vorgabe zur Einordnung von Aufenthaltsräumen (TF 2) werden die im Bebauungsplan möglichen Regelungen zum Lärmschutz getroffen. Weitergehende Maßnahmen zum passiven Lärmschutz sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.

 

19. BA Lichtenberg, Amt für Bauen und Verkehr

 

In der Falkenberger Chaussee zwischen Welse- und Wartiner Straße im Bereich des einbahnigen Fahrbahnquerschnitts ist neben der Fahrbahn ein noch ca. 5,5 m breiter Streifen zur Anlage für Geh- und Radweg als Straßenland ausgewiesen. Wenn die Anlage von Straßenbäumen berücksichtigt werden soll, empfiehlt es sich, den Gehwegstreifen auf 6 m zu verbreitern (2 m Baumstreifen, 1,5 m Radweg, 2,5 m Gehweg).

Im Bereich des zweibahnigen Querschnitts ist die Grenzziehung des Straßenlandes entlang der vorh. Befestigung sinnvoll. Hier könnte längerfristig ein Baumstreifen mit einem Straßenumbau zu Lasten des Mittelstreifens oder der Fahrbahn gewonnen werden. An der Ecke Welsestraße schlagen wir deshalb ebenfalls vor, die Straßengrenze direkt an die Ausbaugrenze unter Berücksichtigung des OVK an der Eckabschrägung zu legen. Im Bereich des Haltestellenhäuschens sollte die Gehwegbreite jedoch auf 7 m verbreitert werden.

 

 

 

Mit der Anlage einer öffentlichen Parkanlage östlich der Wartiner Straße halten wir die Anlage eines Baumstreifens zwischen Fahrbahn und Gehweg nicht zwingend für erforderlich, so dass der hier vorgesehene Gehwegstreifen von 5 bis 5,5 m ausreichend ist.

An der westlichen Ecke Falkenberger Chaussee/ Wartiner Straße, sollte eine Eckabschrägung mit einer Schenkellänge von 3 m vorgesehen werden, ebenso an der nördlichen Ecke Welsestraße/ Biesenbrower Straße.

Wir schlagen vor, eine Wegefläche zwischen der Briesenbrower Straße und der Bushaltestelle in der Falkenberger Chaussee mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit einzutragen.

Ansonsten bestehen keine Einwände gegen den B-Plan-Entwurf.

 

Die Hinweise werden berücksichtigt und die Planzeichnung entsprechend geändert. Zwischen Biesenbrower Straße und Falkenberger Chaussee wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in die Planzeichnung eingetragen.

 

 

20. BA Lichtenberg, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt

 

Zur Begründung des Bebauungsplanes wird Folgendes angemerkt:

Der Punkt II.1, Absatz 3, Satz 2 ist unkorrekt. Der Vorbescheidsantrag wurde nicht abschlägig beschieden, sondern auf Beschluss bis Juli 2008 zurückgestellt. Gegen diese Zurückstellung, nicht gegen die (nicht) erteilte Ablehnung ging der Antragsteller in Widerspruch. Der Widerspruchsbescheid ist noch nicht ergangen. Der gesamte Satz sollte entfallen oder richtig gestellt werden.

 

Der Hinweis wird berücksichtigt und die Begründung entsprechend korrigiert.

 

 

21. BA Lichtenberg, Amt für Schule und Sport

 

Die ausgewiesenen Planungsvorstellungen sind mit den Vorstellungen/ Interessen des Amtes für Schule und Sport weitestgehend kompatibel. Die Aufgabe der beiden Schulstandorte Wartiner Straße 6 und 1-3, die Aufgabe der Sporthalle Wartiner Straße 6 und der Erhalt der Sporthalle Wartiner Straße 1-3 decken sich mit den Vorstellungen des Amtes für Schule und Sport. Dabei muss jedoch erwähnt werden, dass die Aufgabe der Sporthalle in der Wartiner Straße 6 der vorherigen Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf.

Die Grundstücksteilung/ Flächenzuordnung Wartiner Straße 1-3 im Zusammenhang mit dem Erhalt der Sporthalle und der Zufahrtsabsicherung zur Feldmark-Grundschule (Wartiner Straße 23) wurde am 08.02.08 mit Ihnen, dem Amt für Umwelt und Natur und dem Amt für Schule und Sport modifiziert.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

22. BA Lichtenberg, Amt für Umwelt und Natur/ FB Umwelt

 

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung übergebenen Unterlagen wurden gesichtet. Den im Entwurf dargelegten Ausführungen ist inhaltlich nichts hinzuzufügen. Altlastenverdächtige Nutzungen sind nicht bekannt, die Fläche liegt jedoch im Bereich der ehemaligen Rieselfeldnutzung.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Nach Ablauf der Auslegungsfrist für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ging ein Schreiben der Berliner Landesarbeitgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) mit einer zusammengefassten Stellungnahme des BLN, des BUND (LV Berlin), des NABU (LV Berlin), der Baumschutzgemeinschaft Berlin, der GRÜNEN LIGA Berlin, der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (LV Berlin), des Naturschutzzentrums Ökowerk Berlin, der NaturFreunde (LV Berlin) und der übrigen BLN-Mitgliedsverbände ein:

 

Die Herstellung einer öffentlichen Parkanlage auf dem Gelände der ehemaligen Schule befürworten wir ausdrücklich.

Im Zuge von Baumaßnahmen muss der im Plangebiet vorhandene Baumbestand in jedem Fall erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere für ältere Bäume. Bei Bäumen, deren Verkehrssi-
cherheit nicht mehr gegeben ist, müssen Baumaßnahmen so vorgenommen werden, dass der Baum trotz geschwächter Vitalität erhalten bleibt. Solche Bäume sind extrem wichtig für die Entwicklung der biologischen Vielfalt und ihre Standorte sollten zukünftig bei Bauplanungen berücksichtigt werden. Ggf. muss eine größere Fläche für solch einen Baum freigehalten werden. Bei Baumaßnahmen sollte auch dies berücksichtigt werden.

 

Die Hinweise werden berücksichtigt. Die bisherige flächenhafte Ausweisung des bebaubaren Bereichs wird reduziert und durch eine erweiterte Baukörperausweisung unter weitestgehender Beachtung des Baumbestandes ersetzt. Bei Neubebauung/ Neugestaltung der betreffenden Flächen erfolgt dann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Einzelfallprüfung.

 

Für den Verlust unversiegelter Fläche fordern wir generell einen Ausgleich. Dieser kann in Form einer Dach- und Fassadenbegrünung erfolgen.

Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen werden die Neuversiegelung von Flächen an anderer Stelle in einem Plangebiet nicht rechtfertigen.

 

Die Hinweise werden nicht berücksichtigt. Die Eingriffsbewertung geschieht auf der Grundlage von § 1a BauGB. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ist ein Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind, bzw. zulässig waren. Die Grundstücke, die vom räumlichen Geltungsbereich des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens 11-40 erfasst werden, liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens bisher § 34 BauGB anzuwenden.

 

Im Falle der Inanspruchnahme der Baufläche für den Wohnungsbau ist wohl auch mit einer Erhöhung der Einwohnerzahl auf dem Gelände zu rechnen. Wie kann in diesem Fall der zukünftige Bedarf an einer Schule oder ähnlichen öffentlichen Einrichtungen eingeordnet werden?

 

Die bereits vorhandene Bebauung des 4. Wohngebietes der Großsiedlung Neu-Hohenschön-hausen wird lediglich um einen kleinen Bereich ergänzt. Der daraus resultierende Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen - wie z.B. Kita und Schulen - kann ohne weiteres durch die im näheren Umfeld bestehenden abgedeckt werden und erfordert keine gesonderten Einrichtungen.

 

Wir möchten allgemein darauf hinweisen, dass nach dem Planerleichterungsgesetz vom 21.05.06 zwar ein beschleunigtes Verfahren angewendet werden kann. Jedoch ist hierfür nicht die Größe des Plangebiets allein ausschlaggebend, der naturschutzrechtliche Wert einer Fläche ergibt sich nicht aus deren Größe!

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Vorprüfung zum Bebauungsplanverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB abgeprüft worden.

Daraus ergab sich, dass das bisher am Standort zulässige Nutzungsmaß auch bei Realisierung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes 11-40 eingehalten wird (die überbaubare Fläche liegt bei einer Größenordnung von ca. 5.600 m2 und entspricht damit der bis-

 

her vorhandenen Bebauung). Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollen keine Festsetzungen erfolgen, die Vorhaben ermöglichen, die der Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-40 umfasst kein Schutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB, so dass auch keine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter zu erwarten ist.

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis

 

Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise haben zu folgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, der textlichen Festsetzungen und der Begründung geführt:

 

 

Planzeichnung

 

-     Eintragung eines Leitungsrechts für die Trinkwasserhauptleitung DN 1200

-     Änderung der Straßenbegrenzungslinie südlich der Falkenberger Chaussee gemäß Hinweisen unter Nr. 12 und 19

-     Verbreiterung des Streifens für Anpflanzungen im Bereich der geplanten Stellplatzanlage, um die notwendige Fläche für die Straßenbahntrasse vorzuhalten

-     Eintragung eines Gehrechts zugunsten der Allgemeinheit zwischen Biesenbrower Straße und Falkenberger Chaussee

-     Darstellung der Zufahrt zur Sporthalle der Feldmark-Grundschule als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“

-     Änderung der Abgrenzung für die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „gedeckte Sportanlage“.

 

Begründungstext

-      Die Änderungen der Planzeichnung werden im Begründungstext entsprechend begründet

-      Korrektur des Begründungstextes gemäß Hinweis des BWA unter Nr. 17

-      Ergänzung der Begründung bezüglich Ausschluss von Einzelhandelsnutzung gemäß Einzelhandelskonzeption.

 

 

 

Darüber hinaus wurden im Rahmen der Weiterbearbeitung folgende Änderungen des Bebauungsplanentwurfs vorgenommen:

 

 

1)     Das Bebauungsplanverfahren 11-40 wurde u.a. mit den Zielstellungen eingeleitet, „Allgemeines Wohngebiet“ und „Mischgebiet“ zu entwickeln. Um möglichst viele Optionen der späteren Nutzung offen zu halten, wurde dann im weiteren Verlauf nur das Planungsziel „Mischgebiet“ verfolgt, weil darin auch eine Wohnnutzung inbegriffen ist. Diese Überlegungen resultierten insbesondere aus der Tatsache, dass bisher kein Investor/ Vorhabenträger Interesse an den Grundstücken bekundet hat.


Die bislang als Mischgebiet ausgewiesenen Bauflächen werden nun in allgemeines Wohngebiet abgeändert und der Bebauungsplan mit diesem Planinhalt weitergeführt.
Ausschlaggebend für diese Planänderung waren die Überlegungen, dass zum einen              

 

kein Nachfragebedarf an gewerblich nutzbaren Objekten besteht. In Hohenschönhau-
sen wurden in jüngster Vergangenheit bereits 3 Bebauungspläne mit der Zielstellung „Gewerbegebiet“ in weitaus günstigeren Lagen festgesetzt. Selbst hier ist bisher kein einziger Betrieb ansässig geworden.

Zum anderen schränkt die unmittelbare Nähe der vorhandenen und geplanten Wohnnutzung eine gewerbliche Betätigung stark ein.

 

Weiterhin ergaben sich durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und deren Hinweise zu Trassenverläufen und Baumbestand Einschränkungen, die zu einer erweiterten Baukörperausweisung anstelle der bisherigen flächenhaften Ausweisung von überbaubaren Flächen führten. Das im Mischgebiet zu erwartende Gewerbe ist jedoch meist auf ausgedehnte ebenerdige Nutzflächen angewiesen. Die Baukörperausweisung und die durch textliche Festsetzung 1 geregelte Nutzung der nichtüberbaubaren Flächen schränken zusätzlich die Nutzungsfähigkeit für das Gewerbe ein und tragen nicht dazu bei, die ohnehin schwache Nachfrage zu beleben.

 

Somit existieren keine optimalen Bedingungen für die im Mischgebiet anteilig zu realisierende Nutzungsform „Gewerbe“. Da auch im Wohngebiet eine nicht störende gewerbliche Nutzung nicht ausgeschlossen ist, wird die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ als günstiger für den Standort erachtet und der Planinhalt entsprechend geändert.

 

2)     Die quer über das Baufeld verlaufenden Trinkwasserhaupt- und versorgungsleitungen  der Berliner Wasserbetriebe sind z.T. für den gesamten Nordosten von Bedeutung und auch duldungspflichtig. Diesem Umstand wird durch die neue Festsetzung der überbaubaren Flächen Rechnung getragen. Die erweiterte Baukörperausweisung berücksichtigt weitestgehend sowohl den Verlauf der Leitungstrassen, als auch den vorhandenen, wertvollen Altbaumbestand.

Die Baufläche wird in zwei Baufelder aufgeteilt. Eine öffentliche Durchwegung trennt beide Bereiche voneinander. Die Bebauung des westlichen Baufeldes orientiert sich an den vorhandenen Baufluchten, gewinnt dadurch Abstand zu den benachbarten 11-geschossigen Wohngebäuden an der Welsestraße und öffnet sich nach Süden zu einem großen begrünten Hofbereich. Das östliche, größere Baufeld erhält eine geschlossene Blockrandbebauung mit einem begrünten Innenhof.

 

3)     Die Planzeichnung, die Begründung und die textlichen Festsetzungen 3 und 4 werden bezüglich der unter 1) und 2) dargelegten Änderungen (MI zu WA und erweiterte Baukörperausweisung statt Baufeld) angepasst.

 

 

 

 
 

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