Drucksache - DS/0722/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
für
die Grundstücke Landsberger Allee 255/267 und 273/275 sowie die südlich
gelegene Stellplatzanlage im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-44 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: -
Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der Sicherung der Stell-
platzanlage. Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich Für die
Aufstellung des Bebauungsplanes 11-44 wird das vereinfachte Verfahren gemäß §
13 BauGB angewendet. b)
Gemäß
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und die Behörden, die
Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die
Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. c)
mit
der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen
zu beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Berlin, den
.01.2008
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11- 44 für die Grundstücke Landsberger
Allee 255/267 und 273/275 sowie die südlich gelegene Stellplatzanlage im Bezirk
Lichtenberg, Ortsteil Alt - Hohenschönhausen
Maßstab 1:5000 Ziele des
Bebauungsplanes
Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der Sicherung der
Stellplatzanlage
Anlage
2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Anlass und Erforderlichkeit Anlass für die Aufstellung des
Bebauungsplanes ist der bestehende Vermarktungsdruck einzelner Investoren für
eine gewerbliche Nutzung auf Flächen der Stellplatzanlage südlich der
Wohngebäude Landsberger Allee 255 bis 267. Dem Bezirksamt liegt ein
Vorbescheidsantrag zur Errichtung eines eingeschossigen Lebensmitteldiscounters
auf Teilflächen der Stellplatzanlage vor. Die Stellplatzanlage wurde zur Sicherung des ruhenden Verkehrs der
Anwohner geplant. Die heutige Auslastung der Anlage
zeigt, dass ein Bedarf an Stellplatzflächen nach wie vor besteht. Die städtebauliche Struktur der
Großsiedlung Hohenschönhausen I soll im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
durch Bestandssicherung erhalten werden.
Plangebiet Das Plangebiet befindet sich im südlichen
Bereich des Ortsteiles Alt-Hohenschönhausen, nördlich der Landsberger Allee in
einem Bereich, der bis auf das Allee-Center durch Geschosswohnungsbau geprägt
wird, der teilweise als Zeilenbebauung, geschlossene Blockrandbebauung bzw. als
Punkthochhäuser errichtet wurde. Das Plangebiet ist Bestandteil der
Mitte der 70er Jahre nördlich der Landsberger Allee errichteten Großsiedlung
Hohenschönhausen I mit über 6.300 Wohnungen. Das Bebauungskonzept sah ein
Wohngebiet mit überwiegend 11-geschossigen Wohnbauten, 18- und 21- geschossigen
Punkthochhäusern, Gemeinbedarfseinrichtungen und großzügigen Freiflächen vor.
Die Flächen für den ruhenden Verkehr wurden in
Randlage zum Wohngebiet, längs der Landsberger Allee angeordnet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
wird im Westen von der Zechliner Straße, im Norden vom Grünzug südlich der
Grundstücke Zechliner Straße 4/24A und 33-33A, im Osten von der östlichen
Grundstücksgrenze der Landsberger Allee 273/275 und im Süden von der
Landsberger Allee begrenzt. Im Plangebiet befinden sich eine
11-geschossige Zeilenbebauung mit Wohnnutzung, ein 18- und 21- geschossiges
Doppelwohnhochhaus sowie eine Stellplatzanlage. Die Wohnbauten sind saniert.
Die Stellplatzanlage wird von den Mietern der anliegenden Wohnbauten angenommen,
was durch die derzeitige Auslastung belegt ist.
Die Grundstücke des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich überwiegend im privaten
Eigentum. Das Plangebiet ist über die
Landsberger Allee und Zechliner Straße
erschlossen. Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt
geändert am 8. November 2007 (ABl. S. 3096) stellt den geplanten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar. Die Bereichsentwicklungsplanung
Hohenschönhausen-Süd (BEP HSH-Süd), BA-Beschluss vom 03. April 2007 und
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 25. Oktober 2007 (Abl. S.
3220), sieht für den geplanten Geltungsbereich
Wohnbaufläche W 1(GFZ über 1,5) vor.
Entwicklung
der Planungsüberlegungen Die Wohnungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sind nach 1990 im Rahmen
der Vermögenszuordnung mit der Stellplatzanlage an die WBG Friedrichshain und
die HOWOGE übertragen bzw. verkauft worden. Die Stellplatzflächen wurden
geteilt. Die westlichen Stellplatzflächen wurden der WBG Friedrichshain und dem
Wohnblock Landsberger Allee 255/267, die östlichen Stellplatzflächen wurden der
HOWOGE und dem Doppelwohnhochhaus Landsberger Allee 273/275 zugeordnet. Es
bestand Übereinkunft, dass diese Stellplatzanlage auch für die Mieter der
HOWOGE aus den Wohnblöcken Zechliner Straße 1-5 und Zechliner Straße 8-24 zur
Verfügung steht. Das Grundstück Landsberger Allee
273/275 ist später von der HOWOGE an einen privaten Wohnungsbauträger ohne
Stellplatzanlage weiter verkauft worden. Für diese Stellplatzanlage liegt ein
Vorbescheidsantrag für einen Lebensmitteldiscounter vor. Das Vorhaben ist nach
§ 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig, widerspricht jedoch dem
Planungsziel der Erhaltung der bestehenden Stellplatzanlage und der vorhandenen
städtebaulichen Ordnung. Zur Sicherung des Planungsziels soll
das beantragte Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB zurückgestellt und eine
Veränderungssperre erlassen werden. Der Erlass einer Veränderungssperre
ist erforderlich, weil die Festsetzung des Bebauungsplanes bis zum Ablauf der
Zurückstellung nicht möglich ist. Mit Schreiben vom 10.01.2008
erfolgte gemäß § 5 AGBauGB die Mitteilung der Planungsabsicht zur Aufstellung
des Bebauungsplanes 11-44 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
(SenStadt IB) und an die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin/ Brandenburg
(GL 8). Die Stellungnahmen liegen noch nicht vor. Das Bebauungsplanverfahren soll im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden, da mit der
geplanten Bestandssicherung der Wohnbauten und der Stellplatzanlage der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht verändert wird. Es sollen zum Bestand keine weiteren
Vorhaben zugelassen werden, womit keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung von Schutzgütern abgeleitet werden können.
Ziel
und Zweck der Planung Das ursprüngliche Bebauungskonzept
für die Großsiedlung Hohenschönhausen I, mit dem die für den Wohnungsbau
erforderlichen Pkw-Stellplätze in Randlage zum Wohngebiet an der Landsberger
Allee errichtet wurden, um die Wohnhöfe vom ruhenden Verkehr frei zuhalten und
als Grünflächen zu gestalten, soll erhalten werden. Mit der Aufgabe der
Stellplatzanlage kann der bereits jetzt bestehende und durch die ständige
Zunahme der Motorisierung der Bevölkerung weiter steigende Bedarf an
Pkw-Stellplätzen für die Mieter der Wohnungen auf den Grundstücken Landsberger
Allee 273/275, Zechliner Straße 1-5 sowie Zechliner Straße 8-24 in angemessener
Entfernung nicht mehr abgedeckt werden, da die der WBG Friedrichshain
zugeordneten Pkw-Stellplätze vorrangig an die Mieter der Wohnungen auf dem
Grundstück Landsberger Allee 255/267 vermietet wurden. Aufgrund des nur
geringen Straßenquerschnitts der öffentlichen Anliegerstraßen, für die aufgrund
der ausreichenden Zahl von Pkw-Stellplätzen an der Landsberger Allee keine
Pkw-Stellplätze entlang der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen wurden, ist
eine Verlagerung des ruhenden Verkehrs auf das öffentliche Straßenland nicht
möglich. Der Bebauungsplan verfolgt die
Absicht, den auf den Grundstücken vorhandenen Wohnungsbestand und die
Stellplatzflächen, unter Zugrundelegung des ursprünglichen Bebauungskonzeptes,
durch Festsetzung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen im
Bestand zu sichern.
Wesentlicher
Planungsinhalt Planungsziel des Bebauungsplanes
soll die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes einschließlich der
Sicherung der Stellplatzanlage sein. 3. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S 692) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |