Drucksache - DS/0715/VI
Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 22.01.2008 beschlossen, die Aufgaben
auf den für das Ordnungs- und Wirtschaftsamt (im Folgenden:
Ordnungsamt) zuständigen Geschäftsbereich des Bezirksamtes (Wirtschaft und
Immobilien) zum 01.02.2008 auszuweiten. Begründung: Zu 1) Die Durchführung des Jugendschutzgesetzes ist u.a. eine Ordnungsaufgabe (vgl. Nr. 17 Abs. 1 des
Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG), für die
das Bezirksamt (nach üblicher Geschäftsverteilung das Jugendamt) zuständig ist. Mit der Ausweitung der Aufgabenwahrnehmung auf das
Ordnungsamt stehen diesem neben dem Jugendamt die Eingriffsbefugnisse nach den
Jugendschutzrechten, insbesondere die Befugnisse aus § 19 des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (verdachtsunabhängige Kontrolle
von Räumen/Betriebsstätten) zu. Ziel des Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung
der Aufgaben des restriktiven Jugendschutzes. Bei Kontrollen werden gewöhnlich
sowohl gewerberechtliche (u.a.) als auch jugendschutzrelevante Verstöße
aufgenommen. Durch die Übernahme der Aufgabe einer tatsächlichen Präsenz und
Kontrolle von öffentlichen Plätzen und Orten sowie relevanten Gewerbebetrieben
im Rahmen des Jugendschutzes durch das Ordnungsamt werden gleichartige
ordnungsrechtliche Überwachungs- und Kontrolltatbestände und daraus
resultierende ordnungsrechtliche Schritte sinnvoll gebündelt. Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Kinder- und
Jugendschutzes im Sinne des SGB VIII ist es jedoch weiterhin notwendig, dass
das Jugendamt von Verstößen, von denen Kinder und/oder Jugendliche betroffen
sind, möglichst unmittelbar Kenntnis erhält, damit ggf. sozialpädagogische
Hilfen für junge Menschen und ihre Familien angeboten werden. Gemeinsam durchgeführte präventive Kontrollen entfalten ihre
Wirkung sowohl im jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen
Bereich. 2) Dies gilt analog auch für Kontrolle (ab 01.07.08) und
Vollzug des Nichtraucherschutzgesetzes Berlin – NRSG - vom 16.11.2007. Da der Landesgesetzgeber außer der deklaratorischen
Festlegung in der Gesetzesbegründung zum NRSG (Vollzug durch die Ordnungsämter)
eine (fachliche) Zuständigkeitszuweisung explizit nicht vorgenommen hat,
gelten: Ø Nr. 37 II –
ZustKatOrd (i.V.m. 37 VI BezVG) Ø § 1 Nr. 1a ZustVO-OWiG i.V.m.
§ 7 III NRSG (Bezirksämter). Berlin, den
Emmrich Räßler-Wolff Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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