Drucksache - DS/0592/VI  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 11-38/17 für das Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.11.2007 
13. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zu beschließen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

 

Verordnung über die Veränderungssperre 11-38/17 für das Grundstück Weißenseer weg 76 (Flurstück 4023) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl

 

Anlage 1:    Verordnung

Anlage 2:    räumlicher Geltungsbereich

 

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat am 24.04.2007 mit BA-Vorlage Nr. 081/07 die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-38 beschlossen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 20 vom 11.05.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Planungsziel des Bebauungsplanentwurfes 11-38 ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung und einer geschlossenen Blockrandbebauung entlang der Hauptverkehrsstraßen.

Durch den Bebauungsplan soll die städtebaulich unbefriedigende Situation des derzeit fast vollständig leer stehenden Grundstücks bereinigt und aufgewertet werden.

Das zurzeit brach liegende Grundstück grenzt an ein faktisches allgemeines Wohngebiet an.

Aufgrund dessen sowie der Lagegunst des Grundstücks an einem städtebaulich prädestinierten Standort mit guter verkehrlicher Erschließung durch den ÖPNV soll das Grundstück in den angrenzenden Gebietstyp einbezogen und zu einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt bzw. als solches planungsrechtlich gesichert werden.

In Anpassung an die südlich und westlich angrenzende Wohnbebauung soll eine geschlossene Blockrandbebauung realisiert werden, die sich an den Höhen der Umgebung orientiert. Im rückwärtigen Grundstücksbereich, Übergangsbereich zur Kleingartenanlage „Langes Höhe“, soll eine kleinteilige Wohnbebauung (Reihenhäuser, Doppelhäuser) entwickelt werden.

Die Grundstück Weißenseer Weg 76 ist sowohl vom Weißenseer Weg als auch von der Hohenschönhauser Straße erschlossen.

 

Das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023) befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-38.

Für Teilflächen des Grundstücks Weißenseer Weg 76 wurde am 06.09.2006 ein Bauvorbescheidsantrag zur Errichtung eines eingeschossigen Lebensmitteldiscounters und eines Gewerbeobjektes für Büronutzung mit großflächiger Stellplatzanlage gestellt.

Die geplante Einzelhandelseinrichtung wurde als großflächige Einzelhandelseinrichtung eingestuft und mit Vorbescheid Nr. 737/2006 vom 07.11.2006 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich für unzulässig befunden.

Der Widerspruch vom 28.11.2006, der sich gegen den o. a. Vorbescheid richtet, wurde gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2 Bauordnung für Berlin (BauO Bln) der für den Erlass der des Widerspruchsbescheides zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt.

Zwischenzeitlich wurde seitens des Bezirksamtes der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 11-38 gefasst und ortsüblich bekannt gegeben.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung konnte nicht über den Widerspruch entscheiden. Das geplante Vorhaben widerspricht den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfes 11-38.

Die Entscheidung über den Widerspruch wurde mit Bescheid vom 01.06.2007 gemäß § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer von 6 Monaten zurückgestellt.

 

Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 11-38 ist der Erlass der Veränderungssperre für das Grundstück unerlässlich. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Baugesetzbuch (BauGB) nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft, sofern sie nicht verlängert wird.

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

____________________________                    ________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           


                                                                                                                                    Anlage 1

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-38/17

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl

 

 

Vom.......................2007

 

     Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3316), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl, für das das Bezirksamt neben anderen Flurstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

     Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Ver­änderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Planen und Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, aus.

 

 

§ 3

 

     Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


§ 4

 

     Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2007

 

 

 

Bezirksamt.Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

                  E m m r i c h                                                                             G e i s e l

          Bezirksbürgermeisterin                                                               Bezirksstadtrat

                                                                                                    für Stadtentwicklung, Bauen

                                                                                                           Umwelt und Verkehr

 

 


 

                                                                                                                                    Anlage 2

 

Räumlicher Geltungsbereich

der Veränderungssperre 11-38/17

 

für das Grundstück Weißenseer Weg 76 (Flurstück 4023)

 

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Fennpfuhl

 

 

 

 

                                                                                                                        Maßstab 1:5000

 

 

 
 

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