Drucksache - DS/0546/VI  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-41
Arbeitstitel: Storkower Straße 220
Verfahrensstand: Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.10.2007 
12. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Grundstück Storkower Straße 220 im Bezirk Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-41 aufzustellen.

     Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung,

-        die Festsetzung mehrgeschossiger Wohnungsbauten

 

Anlage 1:  räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-41 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

Anlage 2:      Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Berlin, den      .  .2007

 

 

____________________________                    _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

                                                                           

 

 

 


                                                                                                                                         Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-41

für das Grundstück Storkower Straße 220

im Bezirk Lichtenberg

 

 

 

 


                                                                                                                        Maßstab 1:5000

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO und Festsetzung

mehrgeschossiger Wohnungsbauten

 

 

 

 

 

 

Stand September 2007 – Aufstellungsbeschluss

 

                                                                                                                                         Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war die beabsichtigte Errichtung einer großflächigen eingeschossigen Einzelhandelseinrichtung und eines zweigeschossigen Gewerbeobjektes für kleinteiligen Einzelhandel im Erdgeschoss und für Büronutzung im Obergeschoss mit großflächiger Stellplatzanlage an einem nicht in einem zentralen Versorgungsbereich integrierten Standort.

 

Die städtebaulich unbefriedigende Situation des derzeit vorwiegend zum Abstellen von Wohnmobilen genutzten Grundstücks (Parkplatzes) mit der leer stehenden Feuerwache und einem Wohngebäude soll bereinigt und aufgewertet werden.

Das Grundstück grenzt an ein faktisches allgemeines Wohngebiet an.

Aufgrund dessen sowie der Lagegunst des Grundstücks an einem städtebaulich prädestinierten Standort soll das Grundstück in den angrenzenden Gebietstyp einbezogen und zu einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt bzw. als solches planungsrechtlich gesichert werden.

 

 

Plangebiet und Planungskonzept

 

Das Plangebiet wird im Norden durch die Storkower Straße, im Osten durch das Grundstück Alfred-Jung-Straße 17, im Süden durch die kleinteilige Wohnbebauung bzw. kleingärtnerische Nutzung des Grundstücks Paul-Junius-Straße 16-20 und im Westen durch die Paul-Junius-Straße begrenzt. An dieser liegt eine übergeordnete Sonderschule an.

Die auf dem Grundstück vorhandene Stellplatzanlage wird derzeit vorwiegend zum Abstellen von Wohnmobilen genutzt. Das Gebäude der ehemaligen Feuerwache, angebaut an ein Wohngebäude, steht leer.

Resultierend aus der gegenwärtigen Nutzung und der Bebauung des Grundstücks, teilweise leer stehend, zeichnen sich erhebliche funktionale und gestalterische Defizite ab.

In Anpassung an die nördlich angrenzende Wohnbebauung soll eine mehrgeschossige Wohnbebauung realisiert werden, die sich an den Höhen der Umgebung orientiert. Die vorhandene Wohnnutzung wird planungsrechtlich gesichert.

Die Grundstück Storkower Straße 220 ist sowohl von der Storkower Straße als auch von der Paul-Junius-Straße erschlossen.

 

 

Planerische Ausgangssituation

 

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S 95), zuletzt geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233, S. 1450) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-41 als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar.

Der Geltungsbereich liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

Im Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) ist im Teilplan „Biotop und Artenschutz“ der Geltungsbereich als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung und im Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ als Wohnquartier mit Erfordernis zur Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt.

Die allgemeinen Planungsziele entsprechen den im Rahmen der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) formulierten Vorgaben Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5).

 

 

Verfahren

 

Gemäß § 6 Abs. 1 s. 2 AGBauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

 

 

 

 

 

 
 

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