Drucksache - DS/0546/VI
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Das
Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a)
für das Grundstück Storkower Straße 220 im Bezirk
Lichtenberg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-41 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: -
die
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung, -
die
Festsetzung mehrgeschossiger Wohnungsbauten Anlage 1: räumlicher
Geltungsbereich b)
für
den Bebauungsplanvorentwurf 11-41 die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in
den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die
Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4
Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu
unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. c)
mit
der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) das Amt für Planen und Vermessen
zu beauftragen. Anlage 2: Begründung
zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Berlin, den
. .2007
____________________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-41 für das Grundstück
Storkower Straße 220 im Bezirk Lichtenberg
Ziele des
Bebauungsplanes
Festsetzung eines
allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO und Festsetzung mehrgeschossiger
Wohnungsbauten Stand September 2007 – Aufstellungsbeschluss Anlage
2 Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Gemäß § 1 Absatz
3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen,
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in
eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan
aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt
von Berlin – bekannt zu geben. Veranlassung und
Erforderlichkeit
Anlass für die Aufstellung des
Bebauungsplanes war die beabsichtigte Errichtung einer großflächigen
eingeschossigen Einzelhandelseinrichtung und eines zweigeschossigen
Gewerbeobjektes für kleinteiligen Einzelhandel im Erdgeschoss und für
Büronutzung im Obergeschoss mit großflächiger Stellplatzanlage an einem nicht
in einem zentralen Versorgungsbereich integrierten Standort. Die städtebaulich unbefriedigende
Situation des derzeit vorwiegend zum Abstellen von Wohnmobilen genutzten
Grundstücks (Parkplatzes) mit der leer stehenden Feuerwache und einem
Wohngebäude soll bereinigt und aufgewertet werden. Das Grundstück grenzt an ein
faktisches allgemeines Wohngebiet an. Aufgrund dessen sowie der Lagegunst
des Grundstücks an einem städtebaulich prädestinierten Standort soll das
Grundstück in den angrenzenden Gebietstyp einbezogen und zu einem allgemeinen
Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entwickelt bzw. als solches
planungsrechtlich gesichert werden. Plangebiet und
Planungskonzept Das Plangebiet wird im Norden durch
die Storkower Straße, im Osten durch das Grundstück Alfred-Jung-Straße 17, im
Süden durch die kleinteilige Wohnbebauung bzw. kleingärtnerische Nutzung des
Grundstücks Paul-Junius-Straße 16-20 und im Westen durch die Paul-Junius-Straße
begrenzt. An dieser liegt eine übergeordnete Sonderschule an. Die auf dem Grundstück vorhandene
Stellplatzanlage wird derzeit vorwiegend zum Abstellen von Wohnmobilen genutzt.
Das Gebäude der ehemaligen Feuerwache, angebaut an ein Wohngebäude, steht leer.
Resultierend aus der gegenwärtigen
Nutzung und der Bebauung des Grundstücks, teilweise leer stehend, zeichnen sich
erhebliche funktionale und gestalterische Defizite ab. In Anpassung an die nördlich
angrenzende Wohnbebauung soll eine mehrgeschossige Wohnbebauung realisiert
werden, die sich an den Höhen der Umgebung orientiert. Die vorhandene
Wohnnutzung wird planungsrechtlich gesichert. Die Grundstück Storkower Straße 220
ist sowohl von der Storkower Straße als auch von der Paul-Junius-Straße
erschlossen. Planerische
Ausgangssituation Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S 95), zuletzt
geändert am 27. März 2007 (ABl. S. 1233, S. 1450) stellt den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-41 als Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5) dar. Der Geltungsbereich liegt im
Vorranggebiet für Luftreinhaltung. Im Landschaftsprogramm
einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S.
2350) ist im Teilplan „Biotop und Artenschutz“ der Geltungsbereich
als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung und im Teilplan
„Erholung und Freiraumnutzung“ als Wohnquartier mit Erfordernis zur
Verbesserung der Freiraumversorgung dargestellt. Die allgemeinen Planungsziele
entsprechen den im Rahmen der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) formulierten
Vorgaben Wohnbaufläche W2 (GFZ bis 1,5). Verfahren Gemäß § 6 Abs. 1 s. 2 AGBauGB in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines
Gebietes in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. |
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