Drucksache - DS/0487/VI
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Mindestens ein Lichtenberger Kind wurde in den letzten
Monaten vom Bezirksamt gegen seinen Willen in einer Jugendhilfeeinrichtung
untergebracht. Der „Fall Adnan“ ging durch die Presse. Das
Bezirksamt hat die so genannte geschlossene Unterbringung als letzte
Hilfsmöglichkeit bezeichnet. Hierzu wird das Bezirksamt um folgende Auskünfte gebeten: 1.
Wie
viele Lichtenberger Kinder und Jugendliche werden zurzeit in so genannten
geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe einschließlich anderer
Einrichtungen, die als „verbindliche Betreuung“ etc. bezeichnet
werden, untergebracht und welche Gründe führten zur Auswahl solcher
Unterbringung? 2.
Aus
welchem Grund übernimmt die Jugendhilfe und nicht die Justiz die geschlossene
Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die Straftatbestände verübt haben? 3.
Welche
Hilfsmöglichkeiten sieht das Bezirksamt für betroffene Kinder und Jugendliche
rsp. deren Eltern als Alternativen zu Freiheit entziehenden Maßnahmen? 4.
Liegen
dem Bezirksamt empirische Erkenntnisse dafür vor, a.
welche
Auswirkungen geschlossene Unterbringungen kurz-, mittel- und langfristig auf
die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben, b.
welchen
Erfolg geschlossene Unterbringungsformen haben? 5.
Welche
Gefahren sind infolge geschlossener Unterbringung für die weitere Entwicklung
von Kindern und Jugendlichen zu befürchten? 6.
Kann
die Bevölkerung durch die geschlossene Unterbringung delinquenter
strafunmündiger Kinder angemessen geschützt werden? 7.
Wie
ist das Verhältnis zwischen dem Rechtsanspruch auf eine Hilfe für betroffene
Familien nach dem SGB VIII (auch durch eine Heimeinrichtung), mit der
Freiheitsentziehung in einer geschlossenen Einrichtung ohne entsprechende
rechtliche Grundlage und gegen den Willen der Betroffenen vereinbar? 8.
Wie
wurde und wird die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren für die Unterbringung
der betroffenen Kinder und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen
sichergestellt (u. a. Genehmigung durch das Familiengericht gemäß BGB § 1631b)? 9.
Konnten
und können die betroffenen Kinder und Jugendlichen das Recht auf eine EIGENE
anwaltschaftliche Vertretung sowie die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der
Freiheitsentziehung wahrnehmen, so wie dies in der UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 37, die von Deutschland ratifiziert wurde, bestimmt ist? 10. Welche juristischen Möglichkeiten
sieht das Bezirksamt außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe beim Umgang mit z.
B. extrem delinquenten Kindern? 11. Sollten aus Sicht des Bezirksamtes
Lichtenberger Kinder und Jugendliche auch künftig Freiheit entziehend in
Jugendhilfe-Einrichtungen untergebracht werden, und ist das Bezirksamt der
Auffassung, dass hierfür neue Konzepte geschlossener Unterbringung oder
„verbindlicher Betreuung“ benötigt werden? |
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