Drucksache - DS/0487/VI  

 
 
Betreff: Geschlossene Unterbringung von Lichtenberger Kindern und Jugendlichen?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
   
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
25.10.2007 
12. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
Große Anfrage B'90/Die Grünen PDF-Dokument

Mindestens ein Lichtenberger Kind wurde in den letzten Monaten vom Bezirksamt gegen seinen Willen in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht

Mindestens ein Lichtenberger Kind wurde in den letzten Monaten vom Bezirksamt gegen seinen Willen in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Der „Fall Adnan“ ging durch die Presse. Das Bezirksamt hat die so genannte geschlossene Unterbringung als letzte Hilfsmöglichkeit bezeichnet.

Hierzu wird das Bezirksamt um folgende Auskünfte gebeten:

1.      Wie viele Lichtenberger Kinder und Jugendliche werden zurzeit in so genannten geschlossenen Einrichtungen der Jugendhilfe einschließlich anderer Einrichtungen, die als „verbindliche Betreuung“ etc. bezeichnet werden, untergebracht und welche Gründe führten zur Auswahl solcher Unterbringung?

2.      Aus welchem Grund übernimmt die Jugendhilfe und nicht die Justiz die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die Straftatbestände verübt haben?

3.      Welche Hilfsmöglichkeiten sieht das Bezirksamt für betroffene Kinder und Jugendliche rsp. deren Eltern als Alternativen zu Freiheit entziehenden Maßnahmen?

4.      Liegen dem Bezirksamt empirische Erkenntnisse dafür vor,

a.      welche Auswirkungen geschlossene Unterbringungen kurz-, mittel- und langfristig auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben,

b.      welchen Erfolg geschlossene Unterbringungsformen haben?

5.      Welche Gefahren sind infolge geschlossener Unterbringung für die weitere Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten?

6.      Kann die Bevölkerung durch die geschlossene Unterbringung delinquenter strafunmündiger Kinder angemessen geschützt werden?

7.      Wie ist das Verhältnis zwischen dem Rechtsanspruch auf eine Hilfe für betroffene Familien nach dem SGB VIII (auch durch eine Heimeinrichtung), mit der Freiheitsentziehung in einer geschlossenen Einrichtung ohne entsprechende rechtliche Grundlage und gegen den Willen der Betroffenen vereinbar?

8.      Wie wurde und wird die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren für die Unterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen in geschlossenen Einrichtungen sichergestellt (u. a. Genehmigung durch das Familiengericht gemäß BGB § 1631b)?

9.      Konnten und können die betroffenen Kinder und Jugendlichen das Recht auf eine EIGENE anwaltschaftliche Vertretung sowie die Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wahrnehmen, so wie dies in der UN-Kinderrechtskonvention Artikel 37, die von Deutschland ratifiziert wurde, bestimmt ist?

10.  Welche juristischen Möglichkeiten sieht das Bezirksamt außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe beim Umgang mit z. B. extrem delinquenten Kindern?

11.  Sollten aus Sicht des Bezirksamtes Lichtenberger Kinder und Jugendliche auch künftig Freiheit entziehend in Jugendhilfe-Einrichtungen untergebracht werden, und ist das Bezirksamt der Auffassung, dass hierfür neue Konzepte geschlossener Unterbringung oder „verbindlicher Betreuung“ benötigt werden?

 

 

 
 

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