Drucksache - DS/0473/VI  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-27 VE
Arbeitstitel: "Nachtkoppel"
Verfahrensstand: Beteiligung der Behörden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStR StadtBauUmBzStR StadtBauUm,
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2007 
10. Sitzung in der VI. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung umseitige Vorlage zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)             das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-27 VE;

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

 

b)             die Umstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen konventionellen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-27;

 

Anlage 3: Begründung zur Umstellung

 

c)             entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-27 weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-27 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen;

 

d)             mit der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu beauftragen.

 

e)             den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Herrn Geisel, zu ermächtigen, den erforderlichen städtebaulichen Vertrag abzuschließen.

 

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung

 

Berlin, den        .08.2007

 

 

___________________                                      _____________________________________

Emmrich                                                             Geisel

Bezirksbürgermeisterin                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                         Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-27

für das Gelände zwischen dem Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Wartenberg

 

 

                                                                                                                            ohne Maßstab

 

 

Ziele des Bebauungsplanes

 

Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes, Errichtung einer öffentlichen Grünanlage am Hechtgraben, Errichtung eines öffentlichen Gehweges am Fennpfuhlweg

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                   Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,

der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde

gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein.

 

36 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A 4 - vom 04.04.07 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss zugesandt.

 

Folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht:

 

Behörden:

-      Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin

-      Industrie- und Handelskammer zu Berlin

 

Senatsverwaltungen:

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II A

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, II C

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Verkehrslenkung VLB D2

 

Bezirk:

-        Bezirksbürgermeisterin und Abt. Personal, Finanzen und Kultur

-        Abt. Wirtschaft und Immobilien, Immobilienservice

-        Abt. Familie, Jugend, Gesundheit

-        Ausschuss für Stadtentwicklung

-        Deutsche Telekom AG

 

25 Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde äußerten sich zum Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen:

 

Behörden:

-        Berliner Feuerwehr

-        Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)

-        Vattenfall, Wärme

-        Handwerkskammer Berlin

-        IT- Dienstleistungszentrum Berlin

-        Landesamt f. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz u. technische Sicherheit

-        Berliner Verkehrsbetriebe

 

Senatsverwaltungen:

-        Senatsverwaltung für Finanzen I D

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X OF

-        Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B

-        Landesdenkmalamt

 

Bezirk:

-        Abt. BüDSoz

 

Stellungnahmen gaben folgende Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde ab:

 

1.             GASAG

 

Anregungen:

Hinweise zu vorhandenen Leitungen im Straßenland und zur möglichen Versorgung des Plangebiets einschließlich notwendiger Sicherungsmaßnahmen.

 

Auswertung Stapl:

Bei den Leitungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz Regelungen geschaffen wurden, die dem Leitungsträger die Möglichkeit gegeben haben - für Leitungen die vor dem 03.10.1990 bestanden haben - beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Die Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand.

Die Anregungen werden darüber hinaus im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet.

 

 

2.             Berliner Wasserbetriebe

 

Anregungen:

Die Stellungnahme vom 06.07.2006 zur Beteiligung nach § 4 (1) BauGB behält Gültigkeit.

Es wird um Ergänzung des Durchführungsvertrags gebeten (Neuanlagen zur Entwässerung des Fennpfuhlwegs) und es werden Hinweise zur Regenentwässerung gegeben.

 

Auswertung Stapl:

Die Hinweise zum Durchführungsvertrag werden im Rahmen des nach Verfahrensumstellung auf konventionellen B-Plan abzuschließenden städtebaulichen Vertrages berücksichtigt.

 

 

3.             Vattenfall, Kabelanlagen

 

Anregungen:

Die Stellungnahme vom 01.11.2006 zur Beteiligung nach § 4 (1) BauGB behält Gültigkeit.

Hinweis auf eine 10 kV-Kabeltrasse in der Lindenberger Straße mit Planskizze. Sollte diese Trasse das Bauvorhaben stören, wären umfangreiche Umlegungsarbeiten erforderlich.

 

Auswertung Stapl:

Bei den Leitungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz Regelungen geschaffen wurden, die dem Leitungsträger die Möglichkeit gegeben haben - für Leitungen die vor dem 03.10.1990 bestanden haben - beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Die Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand. Der Hinweis wird darüber hinaus im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet.

 

 

4.             Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL8

 

Anregungen:

Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich nach LEPeV, der B-Plan-Entwurf steht im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEPeV (Erneuerung und Verdichtung haben Vorrang vor neuen Siedlungsflächen), es stehen dem B-Plan-Entwurf keine Grundsätze der Raumordnung entgegen.

 

Auswertung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

5.       Amt Ahrensfelde/ Blumberg

 

Anregungen:

Die Belange des Ortsteils Lindenberg sind berührt, da die Lindenberger Straße als Zubringer zur B2 über die Ortslage Lindenberg fungiert, die durch den Neubau von ca. 20 Wohneinheiten zusätzlich belastet wird. Das Bebauungsplanverfahren wäre bis zur Realisierung der geplanten Tangentialverbindung (Ausbau der Egon-Erwin-Kisch-Straße bis zur B2) zurückzustellen.

 

Auswertung Stapl:

Die Bebauungsplanung erfolgt in Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans für Berlin, in dem der Bereich als Wohnbaufläche dargestellt ist. Sie kann nicht aus Gründen der zwar geplanten, jedoch noch fehlenden überörtlichen Verkehrsplanung zurückgestellt werden.

Die Bebauung der geplanten Wohnbaufläche mit ca. 20 Wohneinheiten stellt keine bemerkenswerte Erweiterung des Zubringerverkehrs zur B2 dar, da davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle aus dem Gebiet resultierenden Fahrzeuge zur gleichen Zeit das gleiche Fahrziel haben werden, sondern sich voraussichtlich in der Mehrheit nach Süden zu den Nahversorgungsgebieten und Arbeitsstätten in Lichtenberg und Nachbarbezirken wenden werden.

Nach Fertigstellung der geplanten Tangentialverbindung wird sich das bestehende Verkehrsproblem im Bereich Lindenberg ohnehin minimieren.

 

 

6.       Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz , II D

 

Anregungen:

a) Zum Durchführungsvertrag wird angemerkt, dass die Berliner Wasserbetriebe nur für die Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen zuständig sind, nicht jedoch für die Entwässerung privater Verkehrsflächen. Bitte um künftige Beachtung bei allen Durchführungsverträgen.

b) Bei Umsetzung der laut Umweltbericht angestrebten vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet sind entsprechende Versickerungsflächen freizuhalten. Die für eine breitflächige Versickerung notwendige gute Wasserdurchlässigkeit ist hier nicht gegeben, für technische Versickerungsanlagen besteht ein Flächenbedarf von mind. 1/15 der zu entwässernden Fläche. Es wird die Sicherung der benötigten Flächen durch Festsetzung empfohlen.

c) Zum B-Plan: Der geplante 3 m breite Weg in der Grünfläche muss zum Zwecke der Gewässerunterhaltung befahrbar sein (bis 7,5 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge).

d) Auf eine durchgängige Bepflanzung zwischen Weg und Hechtgraben sollte verzichtet werden.

 

Auswertung Stapl:

a) Der Hinweis wird beachtet.

b) Die Verbringung des Niederschlagswassers ist nicht Gegenstand der Festsetzungen, der Hinweis wird bei der Ausführungsplanung beachtet und im Umweltbericht eine Ergänzung zu diesem Punkt vorgenommen.

c) und d) Die Lage des Weges und die Befestigungsart sind nicht Gegenstand der Festsetzungen, die Hinweise werden bei der Ausführungsplanung beachtet.

7.       Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen, III E

 

Anregungen:

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken und Anregungen, die Errichtung der Lärmschutzwand zur westlich angrenzenden gewerblichen Nutzung wird ausdrücklich begrüßt.

 

Auswertung Stapl:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

8.       Bezirksamt Lichtenberg, Abt. SchulSportSoz

 

Anregungen:

Die geplante Lärmschutzwand ist so auszubilden, dass sie auch im Falle der Einstellung der gewerblichen Nutzung die Lärmemission der westlich gelegenen Sportanlage ausreichend absorbiert.

 

Auswertung Stapl:

In dem erarbeiteten Lärmschutzgutachten wurde bei Ermittlung der maßgeblichen Schallpegel auch die Sportanlage berücksichtigt. Bei freier Schallausbreitung ohne Berücksichtigung der dazwischen gelegenen Gewerbenutzung und ihrer Gebäude liegen die Geräuschimmissionen im geplanten Wohngebiet mit 47 dB(A) noch unterhalb der Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärm) für die Ruhezeiten (50 dB(A)).

 

 

9.       Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr,

          Amt für Bauen und Verkehr

 

Anregungen: Änderungswünsche zu den Festsetzungen des B-Planes bestehen nicht. Die Belange des Amtes sind jedoch im städtebaulichen Vertrag nicht vollständig berücksichtigt worden. In § 5 Abs. 1 ist zu formulieren, dass dem Bauträger die Herstellung von privaten Zufahrten nicht zu übertragen ist. Der Bürgschaftsbetrag beträgt 11.764,- Euro. Der Bauträger soll sich zur vollständigen Kostenübernahme für die geplante Herstellung des Gehweges verpflichten und eine Bürgschaft in vg. Höhe hinterlegen. Diese Bürgschaft ist nach Aufforderung durch das Amt für Bauen und Verkehr innerhalb von 14 Tagen vor Auftragserteilung an die bauausführende Firma durch eine Zahlung in gleicher Höhe abzulösen. In § 5 Abs 2 kann Straßenausbaubeitragsfreiheit nicht vereinbart werden da z.B. die Straßenentwässerung Fennpfuhlweg umgelegt wird. In § 8 Abs. 1 sind die Flurstücksbezeichnungen zu aktualisieren.

 

Auswertung Stapl: Die Änderungen werden in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.

 

 

10.     Bezirksamt Lichtenberg, Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Umwelt und Natur, FB Umwelt

 

Anregungen:

Keine Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht, Empfehlung zur Modifizierung der Vertragsformulierungen zu Bodensanierungsmaßnahmen (§ 3 Durchführungsvertrag).

 

Auswertung Stapl:

Der Hinweis wird im städtebaulichen Vertrag (Verfahrensumstellung auf konventionellen B-Plan) berücksichtigt.

 


11.       Bezirksamt Lichtenberg, Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Bau- und Wohnungsaufsichtsamt

 

Anregungen:

Die Stellungnahme vom 03.11.2006 wird aufrechterhalten. Die Stellungnahme bezog sich auf Hinweise zum Umweltbericht (Erwerbsabsicht Nachbargrundstück und Ableitung Niederschlagswasser), auf die konkrete Benennung von Lärmschutzmaßnahmen im B-Plan, eine notwendige Präzisierung der Aussagen zu den Baugrenzen in der Begründung und die Anregung, Festsetzungen zum Maß der Nutzung zu ergänzen (Aussagen zu Nebenanlagen).

 

Auswertung Stapl:

Gemäß dem Ergebnis der Auswertung der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB (BA-Beschluss vom 19.12.2006) wurden die Hinweise weitgehend beachtet und eingearbeitet, lediglich der Anregung zum Nutzungsmaß wurde entsprechend dem Abwägungsergebnis nicht gefolgt (getroffene Festsetzungen sind ausreichend).

 

 

12.     Bezirksamt Lichtenberg, Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Umwelt und Natur, FB Naturschutz und Landschaftsplanung

 

Anregungen:

a) Die textliche Festsetzung zur Lärmschutzwand sollte entsprechend der Beschreibung im Umweltbericht mit dem Zusatz „auf Punktfundamenten“ versehen werden.

b) Die textliche Festsetzung zur Fläche zum Anpflanzen sollte mit dem Zusatz „...dicht zu bepflanzen...“ versehen werden.

c) Die textliche Festsetzung zur öffentlichen Grünfläche sollte umformuliert werden: „...dass der Eindruck eines ununterbrochenen Grünzugs entsteht...“

d) Das Abwägungsergebnis zur Forderung nach mehr Abstand der Bebauung zu den Straßenbäumen in der Lindenberger Straße wird zur Kenntnis genommen, es wird aber darauf hingewiesen, dass keine regelmäßigen oder zusätzlichen Fassadenfreischnitte vorgenommen werden können.

e) Im Umweltbericht ist auf den möglichen Baumverlust bei dem dreireihigen Graupappelbestand an der westlichen Plangebietsgrenze (z.T. außerhalb des B-Plans) hinzuweisen, der sich wahrscheinlich aufgrund der geplanten Bebauung ergeben wird.

f) Zu den als Ausgleichsmaßnahme laut Umweltbericht geplanten Baumpflanzungen entlang der Privatstraße fehlt die Absicherung durch Festsetzung oder Vertrag.

g) Dies gilt ebenfalls für die laut Umweltbericht vorgesehene Heckenpflanzung innerhalb der Versorgungsfläche (Pumpwerk), die zur Eingrünung der technischen Hochbauelemente dienen soll.

h) Weitere Hinweise zur Begründung und Ergänzungsvorschläge zum Durchführungsvertrag.

 

Auswertung Stapl:

a) Die Anregung wird berücksichtigt, die textliche Festsetzung wie vorgeschlagen ergänzt.

b) und c) Den Anregungen wird im Zuge der Abgleichung der textlichen Festsetzungen mit dem Bebauungsplan 11-6 VE gefolgt (gleiche Zielstellung zur Grünplanung).

d) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Umweltbericht entsprechend ergänzt.

e) Der Hinweis wird bei der Fortschreibung des Umweltberichts beachtet.

f) Die Anregung wird berücksichtigt und eine zusätzliche textliche Festsetzung in den B-Plan aufgenommen.

g) Entsprechend der vorliegenden Planung der Berliner Wasser Betriebe wird das Pumpwerk unterirdisch errichtet. Der Anregung wird daher nicht gefolgt, da eine optische Abschirmung technischer Bauwerke nicht erforderlich ist und eine gärtnerische Gestaltung der Fläche ausreichend ist. Der Umweltbericht wird entsprechend angepasst.

h) Die Hinweise werden bei der Überarbeitung der Begründung und bei der Ausarbeitung des städtebaulichen Vertrages (Verfahrensumstellung auf konventionellen B-Plan) beachtet.

Ergebnis:

 

Im Ergebnis der Abwägung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung werden folgende Änderungen/ Ergänzungen vorgenommen:

 

 

a) Zeichnerische Festsetzungen:

Zusätzliche Festsetzungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, die sich nicht aus der Auswertung der Behördenstellungnahmen, sondern aus der Umstellung des Planverfahrens auf konventionellen B-Plan ergeben (s. Anlage 3!).

 

 

b) Textliche Festsetzungen:

Überarbeitung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen aufgrund einer vorgenommenen Abgleichung mit dem Bebauungsplan 11-6 VE (gleiche geplante Nutzung und Grünzug am Hechtgraben), die auch Anregungen aus der Behördenbeteiligung aufgreift, sowie aufgrund der Verfahrensumstellung (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) und dem Abwägungsergebnis zur Stellungnahme des FB Naturschutz und Landschaftspflege (zusätzliche textliche Festsetzung zur Baumpflanzung entlang der Privatstraße). Die Textfestsetzungen lauten nunmehr wie folgt:

 

1.      Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 der BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

 

2.      Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Straßen und der Privatstraße sind Carports, Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von
§ 14 Abs. 1 BauNVO nicht zulässig. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten und Müllboxen.

 

3.      Auf der Fläche ABCDA ist eine 2 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß (R nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 25 dB auf Punktfundamenten zu errichten und auf der Ostseite zu begrünen.

 

4.      Die Befestigung der privaten Verkehrsfläche sowie der Wege, Zufahrten und Stellplätze innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

 

5.      Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

 

6.      Im allgemeinen Wohngebiet ist pro Baugrundstück ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

 

7.      Im allgemeinen Wohngebiet ist entlang der Privatstraße pro anliegendem Baugrundstück zusätzlich ein kleinkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

 

8.      Die öffentliche naturnahe Parkanlage ist in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck eines ununterbrochenen Grünzugs entsteht. Es ist ein 3 m breiter Rad- und Fußweg einzubeziehen.

 

9.      Die private Verkehrsfläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der anliegenden Eigentümer und Nutzer und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

 

10.  Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „a“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten.

 

11.  Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „b“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke, mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten.

 

12.  Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „c“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten.

 

13.  Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

 

c) Begründung Teil A:

Die Begründung wird entsprechend den Änderungen zu a) und b) und der Umstellung des Planverfahrens angepasst und teilweise ergänzt.

 

 

d) Begründung Teil B – Umweltbericht:

Der Umweltbericht wird entsprechend der Auswertung und der Umstellung des Planverfahrens fortgeschrieben.

 

                                                                                                                                                   Anlage 3

 

Begründung zur Umstellung

 

 

Da die gemäß § 12 BauGB notwendigen Eigentumsnachweise nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom Vorhabenträger nicht in der den Anforderungen entsprechenden Form beigebracht werden konnten, soll das Bauleitplanverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern in Form eines konventionellen Bebauungsplans weitergeführt werden.

 

Der Bebauungsplan erhält damit die Nummer 11-27 ohne den Zusatz „VE“.

Der bisherige Erschließungs- und Durchführungsvertrag wird überarbeitet und als städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Außerdem sind aufgrund der Eigentumsverhältnisse (insbesondere Grundstück der Berliner Wasserbetriebe) zusätzliche Festsetzungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erforderlich, um die Erschließung von Hammergrundstücken von der Lindenberger Straße bzw. der Privatstraße öffentlich-rechtlich zu sichern.

 

 

 
 

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