Drucksache - DS/0473/VI
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Das Bezirksamt bittet die BVV,
Folgendes zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat beschlossen: a) das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-27 VE; Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis b) die Umstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf einen konventionellen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-27; Anlage 3: Begründung zur Umstellung c)
entsprechend
dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-27 weiterzuführen
und den Bebauungsplanentwurf 11-27 für das Gelände zwischen dem Hechtgraben,
der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg und dessen
gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen; d)
mit
der Durchführung des Beschlusses zu c) das Amt für Planen und Vermessen zu
beauftragen. e)
den
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Herrn Geisel,
zu ermächtigen, den erforderlichen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Begründung:
Unterrichtung
über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der
Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung Berlin,
den .08.2007
___________________ _____________________________________ Emmrich Geisel Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr Anlage
1 Räumlicher
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes 11-27 für das Gelände zwischen dem
Hechtgraben, der Lindenberger Straße, dem Fennpfuhlweg bis Genossenschaftsweg
und dessen gedachter Verlängerung bis Hechtgraben im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil
Wartenberg ohne
Maßstab Ziele des
Bebauungsplanes
Entwicklung eines allgemeinen
Wohngebietes, Errichtung einer öffentlichen Grünanlage am Hechtgraben,
Errichtung eines öffentlichen Gehweges am Fennpfuhlweg Anlage 2 Auswertung und Ergebnis der Beteiligung der Behörden,der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und der Nachbargemeindegemäß § 4 Abs. 2 BaugesetzbuchGemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ein. 36 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde wurden mit Schreiben - Stapl A
4 - vom 04.04.07 zur Stellungnahme zu den Ausweisungen des
Bebauungsplanentwurfs und der Begründung aufgefordert. Außerdem wurden die
Unterlagen aus Informationsgründen der Telekom AG und dem Stadtentwicklungsausschuss
zugesandt. Folgende Behörden, Fachverwaltungen
des Senats bzw. des Bezirks äußerten sich nicht: Behörden: - Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin -
Industrie-
und Handelskammer zu Berlin Senatsverwaltungen:
-
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, II A -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, II C -
Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Verkehrslenkung VLB D2 Bezirk:
-
Bezirksbürgermeisterin
und Abt. Personal, Finanzen und Kultur -
Abt.
Wirtschaft und Immobilien, Immobilienservice -
Abt.
Familie, Jugend, Gesundheit - Ausschuss für Stadtentwicklung - Deutsche Telekom AG 25 Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde äußerten sich zum
Bebauungsplanentwurf. Davon hatten folgende Behörden, Fachverwaltungen des
Senats bzw. des Bezirks keine Anregungen: Behörden: -
Berliner
Feuerwehr -
Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (BSR) -
Vattenfall,
Wärme -
Handwerkskammer
Berlin -
IT-
Dienstleistungszentrum Berlin -
Landesamt
f. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz u. technische Sicherheit -
Berliner
Verkehrsbetriebe Senatsverwaltungen:
- Senatsverwaltung für Finanzen I D - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I B - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I E - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, X OF - Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VII B - Landesdenkmalamt Bezirk:
- Abt. BüDSoz Stellungnahmen gaben folgende
Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde
ab: 1.
GASAG Anregungen: Hinweise zu vorhandenen Leitungen im
Straßenland und zur möglichen Versorgung des Plangebiets einschließlich
notwendiger Sicherungsmaßnahmen. Auswertung Stapl: Bei den Leitungen innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist davon auszugehen, dass mit dem
Grundbuchbereinigungsgesetz Regelungen geschaffen wurden, die dem
Leitungsträger die Möglichkeit gegeben haben - für Leitungen die vor dem
03.10.1990 bestanden haben - beschränkte, persönliche Dienstbarkeiten auf
privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer zusätzlichen
Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Die Festsetzungen
berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der überbaubaren
Grundstücksfläche den Leitungsbestand. Die Anregungen werden darüber hinaus
im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet. 2.
Berliner Wasserbetriebe Anregungen: Die Stellungnahme vom 06.07.2006 zur Beteiligung nach § 4
(1) BauGB behält Gültigkeit. Es wird um Ergänzung des Durchführungsvertrags gebeten
(Neuanlagen zur Entwässerung des Fennpfuhlwegs) und es werden Hinweise zur
Regenentwässerung gegeben. Auswertung Stapl: Die Hinweise zum Durchführungsvertrag werden im Rahmen des
nach Verfahrensumstellung auf konventionellen B-Plan abzuschließenden
städtebaulichen Vertrages berücksichtigt. 3.
Vattenfall, Kabelanlagen Anregungen: Die Stellungnahme vom 01.11.2006 zur
Beteiligung nach § 4 (1) BauGB behält Gültigkeit. Hinweis auf eine 10 kV-Kabeltrasse
in der Lindenberger Straße mit Planskizze. Sollte diese Trasse das Bauvorhaben
stören, wären umfangreiche Umlegungsarbeiten erforderlich. Auswertung Stapl: Bei den Leitungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
ist davon auszugehen, dass mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz Regelungen
geschaffen wurden, die dem Leitungsträger die Möglichkeit gegeben haben - für
Leitungen die vor dem 03.10.1990 bestanden haben - beschränkte, persönliche
Dienstbarkeiten auf privaten Grundstücken zu begründen. Damit bedarf es einer
zusätzlichen Sicherung (durch das Bebauungsplanverfahren) nicht mehr. Die
Festsetzungen berücksichtigen durch die Wahl der Baugrenzen und der
überbaubaren Grundstücksfläche den Leitungsbestand. Der Hinweis wird
darüber hinaus im Rahmen der Ausführungsplanung beachtet. 4.
Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL8 Anregungen: Das Plangebiet liegt im
Siedlungsbereich nach LEPeV, der B-Plan-Entwurf steht im Einklang mit Ziel
1.0.1 LEPeV (Erneuerung und Verdichtung haben Vorrang vor neuen
Siedlungsflächen), es stehen dem B-Plan-Entwurf keine Grundsätze der
Raumordnung entgegen. Auswertung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. 5. Amt
Ahrensfelde/ Blumberg Anregungen: Die Belange des Ortsteils Lindenberg sind berührt, da die
Lindenberger Straße als Zubringer zur B2 über die Ortslage Lindenberg fungiert,
die durch den Neubau von ca. 20 Wohneinheiten zusätzlich belastet wird. Das
Bebauungsplanverfahren wäre bis zur Realisierung der geplanten Tangentialverbindung
(Ausbau der Egon-Erwin-Kisch-Straße bis zur B2) zurückzustellen. Auswertung Stapl: Die Bebauungsplanung erfolgt in Umsetzung der Ziele des
Flächennutzungsplans für Berlin, in dem der Bereich als Wohnbaufläche
dargestellt ist. Sie kann nicht aus Gründen der zwar geplanten, jedoch noch
fehlenden überörtlichen Verkehrsplanung zurückgestellt werden. Die Bebauung der geplanten Wohnbaufläche mit ca. 20
Wohneinheiten stellt keine bemerkenswerte Erweiterung des Zubringerverkehrs zur
B2 dar, da davon ausgegangen werden kann, dass nicht alle aus dem Gebiet
resultierenden Fahrzeuge zur gleichen Zeit das gleiche Fahrziel haben werden,
sondern sich voraussichtlich in der Mehrheit nach Süden zu den Nahversorgungsgebieten
und Arbeitsstätten in Lichtenberg und Nachbarbezirken wenden werden. Nach Fertigstellung der geplanten Tangentialverbindung wird
sich das bestehende Verkehrsproblem im Bereich Lindenberg ohnehin minimieren. 6. Senatsverwaltung
für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz , II D Anregungen: a) Zum Durchführungsvertrag wird
angemerkt, dass die Berliner Wasserbetriebe nur für die Entwässerung
öffentlicher Verkehrsflächen zuständig sind, nicht jedoch für die Entwässerung
privater Verkehrsflächen. Bitte um künftige Beachtung bei allen
Durchführungsverträgen. b) Bei Umsetzung der laut
Umweltbericht angestrebten vollständigen Versickerung des Niederschlagswassers
im Plangebiet sind entsprechende Versickerungsflächen freizuhalten. Die für eine
breitflächige Versickerung notwendige gute Wasserdurchlässigkeit ist hier nicht
gegeben, für technische Versickerungsanlagen besteht ein Flächenbedarf von
mind. 1/15 der zu entwässernden Fläche. Es wird die Sicherung der benötigten
Flächen durch Festsetzung empfohlen. c) Zum B-Plan: Der geplante 3 m
breite Weg in der Grünfläche muss zum Zwecke der Gewässerunterhaltung befahrbar
sein (bis 7,5 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge). d) Auf eine durchgängige Bepflanzung
zwischen Weg und Hechtgraben sollte verzichtet werden. Auswertung Stapl: a) Der Hinweis wird beachtet. b) Die Verbringung des Niederschlagswassers ist nicht
Gegenstand der Festsetzungen, der Hinweis wird bei der Ausführungsplanung
beachtet und im Umweltbericht eine Ergänzung zu diesem Punkt vorgenommen. c) und d) Die Lage des Weges und die Befestigungsart sind
nicht Gegenstand der Festsetzungen, die Hinweise werden bei der
Ausführungsplanung beachtet. 7. Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Technologie und Frauen, III E Anregungen: Grundsätzlich bestehen keine Bedenken und Anregungen, die Errichtung der Lärmschutzwand zur westlich angrenzenden gewerblichen Nutzung wird ausdrücklich begrüßt. Auswertung Stapl: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 8. Bezirksamt
Lichtenberg, Abt. SchulSportSoz Anregungen: Die geplante Lärmschutzwand ist so auszubilden, dass sie
auch im Falle der Einstellung der gewerblichen Nutzung die Lärmemission der
westlich gelegenen Sportanlage ausreichend absorbiert. Auswertung Stapl: In dem erarbeiteten Lärmschutzgutachten wurde bei Ermittlung
der maßgeblichen Schallpegel auch die Sportanlage berücksichtigt. Bei freier
Schallausbreitung ohne Berücksichtigung der dazwischen gelegenen Gewerbenutzung
und ihrer Gebäude liegen die Geräuschimmissionen im geplanten Wohngebiet mit 47
dB(A) noch unterhalb der Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärm) für die
Ruhezeiten (50 dB(A)). 9. Bezirksamt Lichtenberg, Abt.
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Bauen und Verkehr Anregungen: Änderungswünsche zu den Festsetzungen des B-Planes
bestehen nicht. Die Belange des Amtes sind jedoch im städtebaulichen Vertrag
nicht vollständig berücksichtigt worden. In § 5 Abs. 1 ist zu formulieren, dass
dem Bauträger die Herstellung von privaten Zufahrten nicht zu übertragen ist.
Der Bürgschaftsbetrag beträgt 11.764,- Euro. Der Bauträger soll sich zur
vollständigen Kostenübernahme für die geplante Herstellung des Gehweges
verpflichten und eine Bürgschaft in vg. Höhe hinterlegen. Diese Bürgschaft ist
nach Aufforderung durch das Amt für Bauen und Verkehr innerhalb von 14 Tagen
vor Auftragserteilung an die bauausführende Firma durch eine Zahlung in
gleicher Höhe abzulösen. In § 5 Abs 2 kann Straßenausbaubeitragsfreiheit nicht
vereinbart werden da z.B. die Straßenentwässerung Fennpfuhlweg umgelegt wird.
In § 8 Abs. 1 sind die Flurstücksbezeichnungen zu aktualisieren. Auswertung Stapl: Die Änderungen werden in den
städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 10. Bezirksamt Lichtenberg, Abt.
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Umwelt und Natur, FB
Umwelt Anregungen: Keine Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht, Empfehlung zur Modifizierung der Vertragsformulierungen zu Bodensanierungsmaßnahmen (§ 3 Durchführungsvertrag). Auswertung
Stapl: Der Hinweis wird im städtebaulichen
Vertrag (Verfahrensumstellung auf konventionellen B-Plan) berücksichtigt. 11. Bezirksamt
Lichtenberg, Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Bau- und
Wohnungsaufsichtsamt Anregungen: Die Stellungnahme vom 03.11.2006
wird aufrechterhalten. Die Stellungnahme bezog sich auf Hinweise zum
Umweltbericht (Erwerbsabsicht Nachbargrundstück und Ableitung
Niederschlagswasser), auf die konkrete Benennung von Lärmschutzmaßnahmen im
B-Plan, eine notwendige Präzisierung der Aussagen zu den Baugrenzen in der
Begründung und die Anregung, Festsetzungen zum Maß der Nutzung zu ergänzen
(Aussagen zu Nebenanlagen). Auswertung Stapl: Gemäß dem Ergebnis der Auswertung
der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB (BA-Beschluss vom 19.12.2006) wurden die
Hinweise weitgehend beachtet und eingearbeitet, lediglich der Anregung zum
Nutzungsmaß wurde entsprechend dem Abwägungsergebnis nicht gefolgt (getroffene
Festsetzungen sind ausreichend). 12.
Bezirksamt Lichtenberg,
Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr, Amt für Umwelt und Natur, FB
Naturschutz und Landschaftsplanung Anregungen: a) Die textliche Festsetzung zur Lärmschutzwand sollte entsprechend der Beschreibung im Umweltbericht mit dem Zusatz „auf Punktfundamenten“ versehen werden. b) Die textliche Festsetzung zur Fläche zum Anpflanzen sollte mit dem Zusatz „...dicht zu bepflanzen...“ versehen werden. c) Die textliche Festsetzung zur öffentlichen Grünfläche sollte umformuliert werden: „...dass der Eindruck eines ununterbrochenen Grünzugs entsteht...“ d) Das Abwägungsergebnis zur Forderung nach mehr Abstand der Bebauung zu den Straßenbäumen in der Lindenberger Straße wird zur Kenntnis genommen, es wird aber darauf hingewiesen, dass keine regelmäßigen oder zusätzlichen Fassadenfreischnitte vorgenommen werden können. e) Im Umweltbericht ist auf den möglichen Baumverlust bei dem dreireihigen Graupappelbestand an der westlichen Plangebietsgrenze (z.T. außerhalb des B-Plans) hinzuweisen, der sich wahrscheinlich aufgrund der geplanten Bebauung ergeben wird. f) Zu den als Ausgleichsmaßnahme laut Umweltbericht geplanten Baumpflanzungen entlang der Privatstraße fehlt die Absicherung durch Festsetzung oder Vertrag. g) Dies gilt ebenfalls für die laut Umweltbericht vorgesehene Heckenpflanzung innerhalb der Versorgungsfläche (Pumpwerk), die zur Eingrünung der technischen Hochbauelemente dienen soll. h) Weitere Hinweise zur Begründung und Ergänzungsvorschläge zum Durchführungsvertrag. Auswertung
Stapl: a) Die Anregung wird berücksichtigt,
die textliche Festsetzung wie vorgeschlagen ergänzt. b) und c) Den Anregungen wird im
Zuge der Abgleichung der textlichen Festsetzungen mit dem Bebauungsplan 11-6 VE
gefolgt (gleiche Zielstellung zur Grünplanung). d) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen,
der Umweltbericht entsprechend ergänzt. e) Der Hinweis wird bei der
Fortschreibung des Umweltberichts beachtet. f) Die Anregung wird berücksichtigt
und eine zusätzliche textliche Festsetzung in den B-Plan aufgenommen. g) Entsprechend der vorliegenden
Planung der Berliner Wasser Betriebe wird das Pumpwerk unterirdisch errichtet.
Der Anregung wird daher nicht gefolgt, da eine optische Abschirmung technischer
Bauwerke nicht erforderlich ist und eine gärtnerische Gestaltung der Fläche
ausreichend ist. Der Umweltbericht wird entsprechend angepasst. h) Die Hinweise werden bei der
Überarbeitung der Begründung und bei der Ausarbeitung des städtebaulichen
Vertrages (Verfahrensumstellung auf konventionellen B-Plan) beachtet. Ergebnis: Im Ergebnis der Abwägung der
Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung werden folgende Änderungen/
Ergänzungen vorgenommen: a) Zeichnerische Festsetzungen: Zusätzliche Festsetzungen von Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten, die sich nicht aus der Auswertung der
Behördenstellungnahmen, sondern aus der Umstellung des Planverfahrens auf
konventionellen B-Plan ergeben (s. Anlage 3!). b) Textliche Festsetzungen: Überarbeitung und Ergänzung der textlichen Festsetzungen aufgrund einer vorgenommenen Abgleichung mit dem Bebauungsplan 11-6 VE (gleiche geplante Nutzung und Grünzug am Hechtgraben), die auch Anregungen aus der Behördenbeteiligung aufgreift, sowie aufgrund der Verfahrensumstellung (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) und dem Abwägungsergebnis zur Stellungnahme des FB Naturschutz und Landschaftspflege (zusätzliche textliche Festsetzung zur Baumpflanzung entlang der Privatstraße). Die Textfestsetzungen lauten nunmehr wie folgt: 1. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 der BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 2. Auf
den nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der öffentlichen Straßen und
der Privatstraße sind Carports, Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne
von 3. Auf der Fläche ABCDA ist eine 2 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämmmaß (R nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 25 dB auf Punktfundamenten zu errichten und auf der Ostseite zu begrünen. 4. Die Befestigung der privaten Verkehrsfläche sowie der Wege, Zufahrten und Stellplätze innerhalb des allgemeinen Wohngebiets ist nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. 5. Die Fläche zum Anpflanzen ist dicht mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 6. Im allgemeinen Wohngebiet ist pro Baugrundstück ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 7. Im allgemeinen Wohngebiet ist entlang der Privatstraße pro anliegendem Baugrundstück zusätzlich ein kleinkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 8. Die öffentliche naturnahe Parkanlage ist in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck eines ununterbrochenen Grünzugs entsteht. Es ist ein 3 m breiter Rad- und Fußweg einzubeziehen. 9. Die private Verkehrsfläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der anliegenden Eigentümer und Nutzer und mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. 10. Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „a“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. 11. Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „b“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der hierüber erschlossenen Baugrundstücke, mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger und mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten. 12. Die mit der Signatur „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ mit der Bezeichnung „c“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Feuerwehr zu belasten. 13. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. c) Begründung Teil A: Die Begründung wird entsprechend den Änderungen zu a) und b) und der Umstellung des Planverfahrens angepasst und teilweise ergänzt. d) Begründung Teil B –
Umweltbericht: Der Umweltbericht wird entsprechend
der Auswertung und der Umstellung des Planverfahrens fortgeschrieben. Anlage
3 Begründung
zur Umstellung Da die gemäß § 12 BauGB notwendigen Eigentumsnachweise nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom Vorhabenträger nicht in der den Anforderungen entsprechenden Form beigebracht werden konnten, soll das Bauleitplanverfahren nicht mehr als vorhabenbezogener Bebauungsplan, sondern in Form eines konventionellen Bebauungsplans weitergeführt werden. Der Bebauungsplan erhält damit die Nummer 11-27 ohne den Zusatz „VE“. Der bisherige Erschließungs- und Durchführungsvertrag wird überarbeitet und als städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Außerdem sind aufgrund der Eigentumsverhältnisse (insbesondere Grundstück der Berliner Wasserbetriebe) zusätzliche Festsetzungen von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erforderlich, um die Erschließung von Hammergrundstücken von der Lindenberger Straße bzw. der Privatstraße öffentlich-rechtlich zu sichern. |
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